Wach- und Sicherheitsgewerbe

Tarifbereich
Wach- und Sicherheitsgewerbe für Rheinland-Pfalz und Saarland
Tarifvertragsparteien
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. und
Ver.di Vereinten Dienstleitungsgewerkschaft
Geltungsbereich
für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes
Laufzeit des Manteltarifvertrags
gültig ab 01.01.2007 – kündbar zum 30.09.2010
Laufzeit des Entgelttarifvertrages
gültig ab 01.01.2014 – kündbar zum 31.12.2015
Anzahl der Entgeltgruppen:
5
Anzahl der Gehaltsgruppen
5
Differenzierung der Lohnund Gehaltsgruppen nach
- Lebensalter:
- Beschäftigungsdauer:
- Tätigkeit:
nein
ja
ja
Bemerkungen:
- Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne – allgemeinverbindlich in
Kraft ab 01.06.2011 – außer Kraft am 31.12.2013
- Entgelttarifvertrag ist allgemeinverbindlich mit Ausnahmen – gültig
ab 01.01.2014 – kündbar zum 31.12.2015
01.01.2014
brutto
Höhe des Lohnes ab:
- allgemeinverbindlich -
01.06.2014
brutto
01.01.2015
brutto
Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/Revierdienst
7,75 €/Std.
8,06 €/Std.
8,50 €/Std.
Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Serviceleitstellen
7,82 €/Std.
8,13 €/Std.
8,50 €/Std.
Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst
7,50 €/Std.
7,80 €/Std.
8,50 €/Std.
Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der auf Forderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung zur IHK-Geprüften
Werkschutzfachkraft bzw. Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft erfolgreich abgelegt haben muss und als solche
eingesetzt wird
8,73 €/Std.
9,08 €/Std.
9,61 €/Std.
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die auf Forderung des
Auftraggebers eine Prüfung zur Fachkraft für Schutz und
Sicherheit erfolgreich abgelegt haben muss und als solche
eingesetzt wird
8,73 €/Std.
9,08 €/Std.
9,61 €/Std.
1
Höhe der Gehälter ab:
- nicht allgemeinverbindlich -
01.01.2014
brutto
01.06.2014
brutto
01.01.2015
brutto
Unterste Gehaltsgruppe ab:
1.332,36 €
1.365,67 €
1.470,50 €
Höchste Gehaltsgruppe ab:
2.535,91 €
2.599,30 €
2.664,28 €
Einstiegsentgelt nach Ausbildung
01.01.2014
brutto
01.06.2014
brutto
01.01.2015
brutto
1.646,97 €
kaufm. Angestellte
Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung
„Fachkraft für Schutz und Sicherheit“
- allgemeinverbindlich -
01.01.2014
brutto
1.688,14 €
01.06.2014
brutto
1.730,34 €
01.01.2015
brutto
1. Ausbildungsjahr
453,00 €
464,00 €
476,00 €
2. Ausbildungsjahr
521,00 €
534,00 €
547,00 €
3. Ausbildungsjahr
592,00 €
607,00 €
622,00 €
Wöchentliche Regelarbeitszeit
40 Stunden
Urlaubsdauer
mindestens 27 Werkstage
bei einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Bewachungsgewerbe
von
mehr als 3 Jahren,
29 Werkstage
mehr als 6 Jahren,
31 Werkstage
mehr als 8 Jahren,
33 Werkstage
mehr als 10 Jahren,
34 Werkstage
Jahressonderzahlung
(Weihnachtsgeld)
Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld in
Höhe von 102,26 €, wenn er seit dem 1. Juli ununterbrochen in einem
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden hat.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Weihnachtsgeld anteilig.
Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch.
Vermögenswirksame Leistung
Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten
erhalten Arbeitnehmer, vollbeschäftigte Angestellte und Auszubildende, Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 19,94 €.
Kündigungsfristen
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist
von 4 Tagen gekündigt werden.
Während der ersten 2 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses kann
das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 21 Kalendertagen zum
Schichtende gekündigt werden. Die Bestimmungen zur Probezeit
bleiben hiervon unberührt. Während des dritten, vierten und fünften
Jahres des Beschäftigungsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist
einen Monat zum Monatsende. Ab dem sechsten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses gelten die Kündigungsfristen gemäß den länderspezifischen Tarifverträgen.
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Ausschlussfristen
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als ein
Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in
dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter
Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn
er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich
geltend gemacht wird.
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
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