Tarifbereich Wach- und Sicherheitsgewerbe für Rheinland-Pfalz und Saarland Tarifvertragsparteien Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. und Ver.di Vereinten Dienstleitungsgewerkschaft Geltungsbereich für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes Laufzeit des Manteltarifvertrags gültig ab 01.01.2007 – kündbar zum 30.09.2010 Laufzeit des Entgelttarifvertrages gültig ab 01.01.2014 – kündbar zum 31.12.2015 Anzahl der Entgeltgruppen: 5 Anzahl der Gehaltsgruppen 5 Differenzierung der Lohnund Gehaltsgruppen nach - Lebensalter: - Beschäftigungsdauer: - Tätigkeit: nein ja ja Bemerkungen: - Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne – allgemeinverbindlich in Kraft ab 01.06.2011 – außer Kraft am 31.12.2013 - Entgelttarifvertrag ist allgemeinverbindlich mit Ausnahmen – gültig ab 01.01.2014 – kündbar zum 31.12.2015 01.01.2014 brutto Höhe des Lohnes ab: - allgemeinverbindlich - 01.06.2014 brutto 01.01.2015 brutto Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/Revierdienst 7,75 €/Std. 8,06 €/Std. 8,50 €/Std. Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Serviceleitstellen 7,82 €/Std. 8,13 €/Std. 8,50 €/Std. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst 7,50 €/Std. 7,80 €/Std. 8,50 €/Std. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der auf Forderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung zur IHK-Geprüften Werkschutzfachkraft bzw. Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft erfolgreich abgelegt haben muss und als solche eingesetzt wird 8,73 €/Std. 9,08 €/Std. 9,61 €/Std. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die auf Forderung des Auftraggebers eine Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit erfolgreich abgelegt haben muss und als solche eingesetzt wird 8,73 €/Std. 9,08 €/Std. 9,61 €/Std. 1 Höhe der Gehälter ab: - nicht allgemeinverbindlich - 01.01.2014 brutto 01.06.2014 brutto 01.01.2015 brutto Unterste Gehaltsgruppe ab: 1.332,36 € 1.365,67 € 1.470,50 € Höchste Gehaltsgruppe ab: 2.535,91 € 2.599,30 € 2.664,28 € Einstiegsentgelt nach Ausbildung 01.01.2014 brutto 01.06.2014 brutto 01.01.2015 brutto 1.646,97 € kaufm. Angestellte Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ - allgemeinverbindlich - 01.01.2014 brutto 1.688,14 € 01.06.2014 brutto 1.730,34 € 01.01.2015 brutto 1. Ausbildungsjahr 453,00 € 464,00 € 476,00 € 2. Ausbildungsjahr 521,00 € 534,00 € 547,00 € 3. Ausbildungsjahr 592,00 € 607,00 € 622,00 € Wöchentliche Regelarbeitszeit 40 Stunden Urlaubsdauer mindestens 27 Werkstage bei einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Bewachungsgewerbe von mehr als 3 Jahren, 29 Werkstage mehr als 6 Jahren, 31 Werkstage mehr als 8 Jahren, 33 Werkstage mehr als 10 Jahren, 34 Werkstage Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 102,26 €, wenn er seit dem 1. Juli ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden hat. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Weihnachtsgeld anteilig. Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch. Vermögenswirksame Leistung Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten erhalten Arbeitnehmer, vollbeschäftigte Angestellte und Auszubildende, Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 19,94 €. Kündigungsfristen Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Tagen gekündigt werden. Während der ersten 2 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 21 Kalendertagen zum Schichtende gekündigt werden. Die Bestimmungen zur Probezeit bleiben hiervon unberührt. Während des dritten, vierten und fünften Jahres des Beschäftigungsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Ab dem sechsten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses gelten die Kündigungsfristen gemäß den länderspezifischen Tarifverträgen. 2 Ausschlussfristen 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als ein Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. 3
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