2016.03_Fusion Goms_BES_SR

Beschlussentwurf
betreffend den Zusammenschluss der Einwohner- und Burgergemeinden
Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und Reckingen-Gluringen
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
eingesehen den Artikel 26 der Kantonsverfassung (KV);
eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
eingesehen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG);
eingesehen die Bestimmungen der Verordnung über Gemeindefusionen vom 25. Januar 2012 (FusV)
eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (GPR);
auf Antrag des Staatsrates,
beschliesst:
Art. 1
1
Die Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und ReckingenGluringen werden unter dem Namen Einwohnergemeinde Goms zu einer einzigen Gemeinde zusammengeschlossen.
2
Die Gebiete von Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und Reckingen-Gluringen bilden
das neue Gebiet der Einwohnergemeinde Goms.
Art. 2
1
Die Burgergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und Reckingen-Gluringen
werden unter dem Namen Burgergemeinde Goms zu einer einzigen Burgergemeinde zusammengeschlossen.
2
Die Burger der früheren Burgergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und
Reckingen-Gluringen werden von Rechts wegen Burger der neuen Burgergemeinde Goms.
Art. 3
Der Zusammenschluss der Einwohner- und Burgergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen,
Niederwald und Reckingen-Gluringen tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Art. 4
1
Das Wappen der früheren Einwohnergemeinde Münster-Geschinen wird von der neuen Einwohnergemeinde Goms übernommen.
2
Das Wappen der früheren Burgergemeinde Münster-Geschinen wird von der neuen Burgergemeinde
Goms übernommen.
Art. 5
1
Der Zusammenschluss hat von Rechts wegen die Übernahme der Aktiven und Passiven der fünf Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und Reckingen-Gluringen zur
Folge.
2
Die Verwaltungsrechnungen der fünf Einwohnergemeinden werden auf den 31. Dezember 2016 abgeschlossen.
3
Die Verwaltungsrechnungen per 31. Dezember 2016 sowie die Fusionsbilanz per 1. Januar 2017 und der
Voranschlag 2017 werden der ersten Urversammlung der neuen Einwohnergemeinde Goms im Jahre
2017 zur Beschlussfassung unterbreitet.
4
Die Absätze 1 bis 3 sind analog auf die beiden Burgergemeinden und die neue Burgergemeinde anwendbar.
Art. 6
Die im Zeitpunkt des Zusammenschlusses in den fünf Gemeinden in Kraft stehenden Reglemente bleiben während einer Übergangszeit, die bis zum 31. Dezember 2020 dauert, weiterhin rechtskräftig und
zwar in dem Masse, wo sie nicht vor diesem Datum durch eine einheitliche Reglementierung aufgehoben
wurden. Ausgenommen bleiben die Reglemente, die bereits vereinheitlicht sind.
2
Die neue Burgergemeinde Goms ist gehalten, bis spätestens zum 31. Dezember 2020 eine einheitliche
Reglementierung anzunehmen.
1
-2Art. 7
1
Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der neuen Einwohnergemeinde Goms wird auf fünf festgelegt.
2
Die Gemeinderatswahlen der neuen Einwohnergemeinde Goms werden nach dem Proporzsystem
durchgeführt.
3
Der Staatsrat beschliesst die notwendigen Massnahmen zur Organisation und Durchführung der Gemeindewahlen 2016 in der neuen Gemeinde, welche an dem für die Gesamterneuerung der kommunalen
Behörden vorgesehenen Datum stattfinden werden.
Art. 8
Die neue Burgergemeinde Goms wird vom Gemeinderat der neuen Einwohnergemeinde verwaltet, solange nicht ein getrennter Burgerrat eingesetzt ist.
Art. 9
In Anwendung der Verordnung über Gemeindefusionen vom 25. Januar 2012 wird der neuen Einwohnergemeinde Goms eine Finanzhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 3‘748‘200.- zugesprochen.
2
Dieser Betrag wird dem Spezialfonds zur Förderung von Gemeindefusionen entnommen.
1
Art. 10
Dieser Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2
Der Staatsrat wird beauftragt, diesen zu veröffentlichen und die zu seiner Ausführung erforderlichen
Massnahmen zu treffen.
1
So entworfen im Staatsrat in Sitten, den 9. Dezember 2015
Der Präsident des Staatsrates: Jacques Melly
Der Staatskanzler: Philipp Spörri