Seite 1 von 2 Ohne gültiges Ticket erwischt Tipps für unfreiwillige Schwarzfahrer Wer Bus oder Bahn ohne ein gültiges Ticket nutzt, wird nun bundesweit mit einem erhöhten Bußgeld von 60 Euro zur Kasse gebeten. Diese Regel gilt aber nicht, wenn Fahrgäste wegen eines defekten Fahrkartenautomaten ohne Ticket unterwegs sind oder ihr Abo-Ticket vergessen haben. „Wer unfreiwillig zum Schwarzfahrer wird, muss die Strafgebühr meist nicht zahlen, wenn er sein Unverschulden nachweisen kann“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW und erläutert im Einzelnen, was je nach Situation auf Ticket- und Abo-Nutzer zukommt: • Defekter Fahrkartenautomat: Fahrgäste brauchen keine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der Fahrkartenautomat oder Entwerter kaputt ist. Sind jedoch andere offene Schalter oder Automaten vorhanden, müssen sie sich an den übrigen Stellen eine Fahrkarte besorgen. Wer umsteigt, muss sich am Umsteigebahnhof um eine Fahrkarte bemühen. Betroffene sollten bei Ärger mit Automat oder Entwerter Uhrzeit, Standort und Gerätenummer der dort angegebenen Störungsstelle melden beziehungsweise notieren und den Defekt sofort dem Zugbegleiter melden. • Vergessene und verlorene Fahrscheine: In einem solchen Fall kommt es auf den Ticketkauf an. Nur ein persönliches Abo, das auf den Namen des Fahrtberechtigten ausgestellt ist, kann beim Verkehrsunternehmen, das die 60 Euro fordert, nachträglich vorgelegt werden. Hierbei wird dann lediglich eine geringfügige Bearbeitungsgebühr fällig. Wichtig: Nach Ablauf der auf dem Zahlschein genannten Frist wird ein nachträgliches Vorzeigen nicht mehr akzeptiert. Bei einem übertragbaren Ticket wird hingegen das volle erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro verlangt. Dies gilt auch für Einzel- und Mehrfahrtentickets, die vergessen oder verloren wurden. • Unlesbares E-Ticket: Können ein Abo per Chip-Karte oder ein E-Ticket bei der Kontrolle nicht eingelesen werden, wird ebenfalls ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben. Wer allerdings innerhalb der Zahlungsfrist nachweisen kann, dass er ein gültiges Ticket hatte, muss nicht zahlen. Fahrgäste sollten sich die Gültigkeit des Tickets vom zuständigen Verkehrsunternehmen bescheinigen lassen und den Nachweis dann dem Verkehrsunternehmen vorlegen, das die 60 Euro verlangt. Wichtig: Handytickets müssen schon vor dem Einsteigen gekauft werden. Fahrgäste, die ein Handyticket benutzen, sind dafür verantwortlich, dass der Akku geladen und das Ticket auch ohne Internetverbindung vorzeigbar ist. • Falsche und ungültige Tickets: Fahrgäste, die mit einem Fahrschein zum falschen Tarif unterwegs sind, müssen dafür einstehen. Es zahlt sich unter Umständen jedoch aus, beim zuständigen Verkehrsun- Seite 2 von 2 ternehmen um einen Nachlass bei der Strafgebühr zu bitten. Wer beim Ticketkauf unkorrekt informiert wurde, kann dies nur nachzuweisen, wenn ein Zeuge oder der Mitarbeiter am Schalter die Falschauskunft bestätigt. Nach einer Tarifänderung können alte Einzel- und Mehrfachtickets noch während einer Übergangszeit zur Fahrt benutzt werden. Wer darüber hinaus noch mit diesen Tickets unterwegs ist, riskiert hingegen ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Wie lange Tickets nach Inkrafttreten der Preiserhöhung noch umgetauscht werden können, erfährt man beim jeweiligen Verkehrsunternehmen. Die aktuellen Preise hängen meist an den Haltestellen oder Bahnhöfen aus. • Reaktion bei Kontrolle: Wird man beim vermeintlichen Schwarzfahren erwischt, haben Kontrolleure wenig Entscheidungsspielraum. Fahrgäste sollten den Strafzettel des Kontrolleurs erst mal annehmen und sich anschließend zur Klärung an das Geld fordernde Verkehrsunternehmen wenden. Achtung: Nur vor Fahrtantritt und auf keinen Fall mehr während einer Kontrolle kann das Mitfahren auf dem Ticket eines anderen Fahrgastes vereinbart und dem Kontrolleur angezeigt werden. • Einspruch und Prüfung: Gegen ein zu Unrecht verlangtes Beförderungsentgelt kann beim jeweiligen Verkehrsunternehmen Einspruch erhoben werden. Adresse, die einzuhaltende Frist sowie das erforderliche Aktenzeichen stehen auf dem Zahlschein, den der Fahrgast bei der Kontrolle erhält. Wichtig: Der Kontrolltag zählt bei der Frist mit! Lehnt das Verkehrsunternehmen den Einspruch ab, können Fahrgäste ihren Fall von einer Schlichtungsstelle prüfen lassen. In Nordrhein-Westfalen übernimmt dies kostenfrei die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Düsseldorf, erreichbar online unter www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de. Weitere Infos der Verbraucherzentrale NRW zum unfreiwilligen Schwarzfahren unter www.vz-nrw.de/unfreiwillig-schwarzfahren. 36/2015
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