Pflegefachassistenz - Österreichischer Gesunden

21. ÖGKV-Kongress
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz –
Was gibt es Neues?
Meinhild Hausreither
11. Juni 2015
FAQ 1: Die Reform des GuKG …
o
o
o
o
o
o
o
… tritt mit 01.09.2015 in Kraft.
… tritt mit 01.01.2016 in Kraft.
… tritt mit 18.01.2016 in Kraft.
… tritt mit 01.01.2018 in Kraft.
… tritt mit 01.01.2020 in Kraft.
… tritt mit 01.01.2022 in Kraft.
… erfordert noch Arbeiten, Gespräche bzw. Diskussionen. Inhalt und Umfang
und insbesondere das Inkrafttreten stehen noch nicht fest.
FAQ 2: Die Reform des GuKG …
o
o
o
o
… bringt die Akademisierung der Pflege.
… ermöglicht die Grundausbildung der GuK an Fachhochschulen.
… ermöglicht die Grundausbildung der GuK an Universitäten.
… bringt die Überführung der Grundausbildung zum gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Bildungsbereich
(Fachhochschule) durch zeitliche Limitierung der bisherigen
Sekundarausbildung.
o … bringt die Überführung der Grundausbildung zum gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Bildungsbereich
(Fachhochschule) ohne zeitliche Limitierung der bisherigen
Sekundarausbildung.
FAQ 3: Welche Herausforderungen gibt es für die Gesundheitsund Krankenpflege in …
o
o
o
o
o
o
… 5 Jahren?
… 10 Jahren?
… 15 Jahren?
… 20 Jahren?
... 25 Jahren?
… 50 Jahren?
GuK-Absolventen/-innen von 3-jährigen
Ausbildungsprogrammen (2007-2011)
2651,2
90%
Allgem.
Kinder
Psych.
195,8
7%
95
3%
5
GuK-Absolventen/-innen von 3-jährigen
Ausbildungsprogrammen + Pflegehilfe
(2007-2011)
1710,4
37%
Allgem.
2651,2
57%
Kinder
Psych.
PflHi
195,8
4%
95
2%
6
Durchschnittliche Verteilung von
gehobener Dienst und Pflegehilfe in den Krankenanstalten
56085
85%
Geh.Dienst
PflHi
9916
15%
7
Ausgangslage: Zwei Ausbildungswege für DGKP
Generalist :: Spezialist
RL 36/2005/EG
GuKG
GuK-AV: Diplom
FH-GuK-AV: BAC
KiJu
Psych
Allgem.
Allgem.
Berufsbild(er) gehobener Dienst für GuK
Sonderausbildungen
8
GuK-Reform: Ausgangslage
•
2008 Schaffung der Möglichkeit der Ausbildung an FHBachelorstudiengängen
•
•
•
•
•
Evaluierung GuKG 1997 (Beauftragung 27.3.2009)
Bundeszielsteuerungsvertrag
Beschluss der LandesgesundheitsreferentInnen vom 14.05.2014
Zahlreiche Schreiben etc. betreffend Reform der GuK
...
•
Aber: Die Möglichkeiten, die das GuKG bereits heute eröffnet, werden
nicht ausgeschöpft.
9
Beschluss der LandesgesundheitsreferentInnen
14.05.2014
10
Übersicht über wichtige Schritte der GuKG-Reform
•
•
•
•
•
•
•
22.08.2014: Vorstellung des Fachkonzepts des BMG
15.11.2014: LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz – Diskussion der BMGVorschläge
22.12.2014: politische Diskussion im Parlament mit Vertretern/-innen der
Länder und Interessenvertretungen: Frage der Kosten (Termin: 15.01.15)
02.02.2015: Vorentwurf – einjährige/zweijährige/dreijährige Ausbildungen in
der GuK
Weitere Vorentwürfe, insbesondere 18.03.2015, 07.04.2015 …
diverse (politische) Gespräche …
29.04.2015: LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz:
– Beschlüsse zu Pflegeausbildung NEU, deutsche Medizinstudenten/-innen,
Peritonealdialyse und präklinische Notfallversorgung etc.
•
•
•
24.04.2015 bzw. 06.05.2015: Befassung der Länder zur Frage der Kosten,
Vorbegutachtung (Frist zur Stellungnahme 1 Monat)
06.05.15 Landeshauptmannkonferenz: bekräftig den Beschluss
bis 30.06.2015 Abschluss der Arbeiten Zielsteuerung Gesundheit /
Kompetenzprofile
11
Nurse responsible for general Care
RL 36/2005/EG
Allgem
KiJu
KiJu
Psych
Psych
Allgem.
FH
General Care
Auflösen der
Vorbehaltsbereiche
Spezialisierung
• ICU
• NET
• OP
•...
12
Überblick über GuK Beruf Ausbildung – NEU
Konzept 22.8.2014 / erster Vorentwurf 15.11.2014
PhD
MScN
MScN
Spezialisierungen
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
PA+
PA+
PA+
Generalistisches Bachelorstudium
PA-Zusatzmodule zur Weiterqualifikation
Pflegeassistenz
(PA)
Grundpflege über gesamte
Lebensspanne und Pflegebereiche
Unterstützungskraft
(„Stations-“/„Serviceassistenz“)
Hol-/Bringdienste, administrative,
logistische, hauswirtschaftliche
Tätigkeiten. Kein Gesundheitsberuf!
13
Überblick über GuK-Ausbildungen/Berufe
(geblockt 3-stufig bei 3 GuK-Berufen)
PhD
MScN
MScN
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
Pflegefachassistenz
(PFA)
Pflegeassistenz
(PA)
Unterstützungskraft
(„Stations-“/„Serviceassistenz“)
Spezialisierungsausbildungen
3 Jahre (180 ECTS)
Generalistisches Bachelorstudium
2 Jahre (3200 Stunden),
Befugniserweiterungen, ohne Aufsicht
1 Jahr, entspricht dzt. Pflegehilfe
Hol-/Bringdienste, administrative,
logistische, hauswirtschaftliche
Tätigkeiten. Kein Gesundheitsberuf!
16
Unterstützungskraft
PhD
MScN
MScN
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
Pflegefachassistenz
(PFA)
Pflegeassistenz
(PA)
Bezeichnung:
Stationsassistent/in, Serviceassistent/in
Beschreibung:
Übernahme von logistischen,
administrativen, organisatorischen und
hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie
Hol- und Bringdienste zur Entlastung der
GuK-Berufe bzw. Gesundheitsberufe.
Kein Gesundheitsberuf!
Zugang: 9 positive Schulstufen
Ausbildung:
z.B. Fachschulen für Sozialberufe,
Berufsbildende mittlere/höhere Schulen
Unterstützungskraft
(„Stations-/Serviceassistenz“)
17
Pflegeassistenz (PA)
PhD
MScN
MScN
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
Pflegefachassistenz
(PFA)
Pflegeassistenz
(PA)
Unterstützungskraft
(„Stations-/Serviceassistenz“)
Bezeichnung: Pflegeassistent/in
(Nurse Assistant)
Beschreibung: Durchführung pflegerischer
Maßnahmen bzw. Grundpflege über die
gesamte Lebensspanne und allen Settings
(§ 84 Abs. 1 Z 2 und 3 GuKG), Mitarbeit bei
therapeutischen und diagnostischen
Verrichtungen (Abs. 4), ergänzt um:
• Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und spülungen,
• Standardisierte Blut-, Harn- und
Stuhluntersuchungen,
• Durchführung von Point of Care-Test (POCT).
Zugang: unverändert
Ausbildung: Lehrgänge für Pflegeassistenz,
MAB-Schulen, Berufsbildende mittlere Schulen
Dauer: unverändert
18
NEU: Pflegefachassistenz (PFA)
PhD
MScN
Bezeichnung: Pflegefachassistent/in
MScN
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
Pflegefachassistenz
(PFA)
Pflegeassistenz
(PA)
Unterstützungskraft
(„Stations-/Serviceassistenz“)
Eigenverantwortliche Durchführung von
Tätigkeiten gem. § 14 und § 15 GuKG auf
Anordnung, ohne Aufsicht.
1. Durchführung von standardisierten
diagnostischen Programmen,
2. Legen und Entfernen nasogastraler Sonden,
3. Setzen und Entfernen von transurethralen
Kathetern,
4. Blutentnahme aus der Vene (exkl. Kinder),
5. Durchführung subkutaner Infusionen,
6. An-/Abschluss von Infusionen bei liegendem
PVK,
7. Anlegen von Mieder, Orthesen und elekt.
Bewegungsschienen.
19
Gehobener Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege (1)
PhD
MScN
MScN
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
Pflegefachassistenz
(PFA)
Pflegeassistenz
(PA)
Bezeichnung:
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(Nurse),
Bachelor of Science in Nursing (BScN)
Beschreibung: Zusammen- und
Überführung der Ausbildungen zum
gehobenen Dienst in ein generalistisches
Bachelor-Studium
Zugang: Hochschulrecht
Ausbildung: FH
• Zielgruppenspezifische Studienprogramme
für Pflegeassistenten/-innen möglich
(§ 4 Abs. 4 FHStG)
• Auslaufen der Sekundarausbildungen
Unterstützungskraft
(„Stations-/Serviceassistenz“)
20
Gehobener Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege (2)
PhD
MScN
MScN
•
•
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
– Pflegerische Kernkompetenzen,
– Kompetenzen bei Notfällen,
– Kompetenzen bei medizinischer
Diagnostik und Therapie,
– Kompetenzen im multiprof.
Versorgungsteam sowie
– erweiterte Kompetenzen durch
Spezialisierung.
Pflegefachassistenz
(PFA)
Pflegeassistenz
(PA)
Unterstützungskraft
(„Stations-/Serviceassistenz“)
Aktualisierung des Berufsbildes,
Überführung der Tätigkeitsbereiche
in:
•
Präzisierung und Erweiterung der
Kompetenzformulierungen auf
Grundlage der
Evaluierungsergebnisse.
21
Berufsbezeichnung
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
BScN+
BScN+
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
PA+
PA+
PA+
Pflegeassistenz
(PA)
Vorschläge:
• Gesundheits- und Krankenpflegerin/pfleger
• Pflegerin/Pfleger
• Fachfrau/Fachmann für Gesundheitsund Krankenpflege
• Fachkrankenpflegerin/-pfleger
• Pflegefachfrau/-mann
• Pflegefachkraft
• Pflegetherapeutin/-therapeut
• ...
Unterstützungskraft
(„Stations-/Serviceassistenz“)
22
BScN und Spezialisierungen (1)
PhD
Spezialisierungen für z.B.
MScN
MScN
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
Pflegefachassistenz
(PFA)
Pflegeassistenz
(PA)
Unterstützungskraft
(„Stations-/Serviceassistenz“)
•
Intensiv-, Kinderintensiv- und
Anästhesiepflege,
• Pflege in der Nephrologie und
Nierenersatztherapie,
• Perioperative Pflege und chir. Assistenz,
• Infektionsprävention und Hygiene,
• Pflege von Kinder- und Jugendlichen,
• Pflege von psychisch beeinträchtigten und
verwirrten Menschen,
• Lehraufgaben,
• Managementaufgaben,
• …
Zugang/Ausbildung: BScN/FH/Uni
Dauer: insgesamt 120 ECTS,
Master-Abschluss über Zwischenabschlüsse.
23
Systematik der Spezialisierungen
BScN und Spezialisierungen
PhD
MScN
MScN
Niveau 3
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
(BScN)
Pflegefachassistenz
(PFA)
Niveau 2
Pflegeassistenz
(PA)
Niveau 1
Unterstützungskraft
(„Stations-/Serviceassistenz“)
120 Credits (inkl. N1+2):
Fakultative fachliche
und/oder wissenschaftliche
Kompetenzvertiefung mit
Abschluss „Master …“
90 Credits (inkl. N1):
Obligatorische Kompetenzund Befugniserweiterung im
Spezialislierungsbereich mit
Abschluss „Diplom …“
30-60 Credits: Fakultative
Kompetenzvertiefung ohne
Befugniserweiterung mit
Abschluss „Certificate …“
24
Hochschulbereich
Bildungskarrieren
MScN
(30/90/120 ECTS)
Verkürztes Studium
gem. § 4 FHStG
BScN
(Zielgruppe PA/PFA)
Insgesamt 120 ECTS,
(Zwischen)Abschlüsse bei 30/90/120
BScN
(180 ECTS)
180 ECTS,
Zugang gem. § 4 FHStG
möglich
Anrechnung von PA/PFA
Sekundarbereich
Allgemeine Hochschulreife
Pflegefachassistenz
(PFA)
Inhalt von SoB/BMS/BHS,
Zugang 15 Jahre;
Zugang zu PA 17 Jahre.
Pflegeassistenz
(PA)
3200 Stunden,
Zugang PA oder berufl.
Erstausbildung
1600 Stunden,
Zugang 17 Jahre
25
Beschluss der LandesgesundheitsreferentInnen
vom 29.04.2015: Pflege
•
•
•
•
„Die Landesgesundheitsreferentenkonferenz …
… hält fest, dass entsprechend dem vorgelegten Entwurf des GuKG (idF
vom 1.4.2015) die 3-Stufigkeit wesentlicher Bestandteil einer Reform der
Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung ist.
… begrüßt daher grundsätzlich die legistischen Vorarbeiten des BMG und
ersucht, diesbezüglich eine abschließende Vorbegutachtung mit den
Ländern durchzuführen.
Folgende wesentliche Klarstellungen bzw. Anpassungen wären für diese
Vorbegutachtung noch notwendig und es wird um diesbezügliche
Adaptierung in folgenden Punkten ersucht:“
– Insbesondere: Erhalt des niederschwellige Zugangs und des PA
– Ausbildungsdauer für die PA: mindestens 1.600 Stunden
– PFA soll an den PA die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen seiner
Kompetenzen übertragen können.
Forderung der LandesgesundheitsreferentInnen vom 29.4.2015
– Anpassungen der Tätigkeitsbereiche der PA, der PFA und des gehobenen
Dienstes
– Möglichkeit der Anerkennung einer universitären Ausbildung auch an PrivatUNIS
– Übergangsbestimmungen: 1.1.2020
•
•
•
•
„Die Landesgesundheitsreferentenkonferenz …
… ersucht das BMG ehestmöglich um einen konsolidierten
Vorbegutachtungsentwurf.
… sagt zu, binnen eines Monats eine zwischen den Ländern akkordierte
Stellungnahme, die auch auf die Kostenauswirkungen eingehen wird,
vorzulegen.
… geht davon aus, dass die legistische Umsetzung trotzdem so zeitnah
erfolgt, dass ein Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 sichergestellt ist.“
Wesentliche geplante Reforminhalte
•
3 Gesundheits- und Krankenpflegeberufe:
– Pflegeassistenz
– Pflegefachassistenz
– gehobener Dienst für GuK
•
Aktualisierung des Berufsbildes und Ablösung der Tätigkeitsbereiche durch
Kompetenzbereiche des gehobenen Dienstes für GuK:
–
–
–
–
–
•
•
pflegerische Kernkompetenzen
Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam
Kompetenz bei Notfällen
Spezialisierungen
Abbau der Vorbehaltsbereiche in den Spezialbereichen (ISV, NET, OP etc.)
Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen
Wesentliche geplante Reforminhalte
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Auslaufen der (speziellen) GuK-Grundausbildungen im Sekundarbereich
Ablösung der Sonderausbildungs- und Weiterbildungssystematik durch ein
zeitgemäßes, durchlässiges System
Ablösung der Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben durch
das etablierte Akkreditierungssystem universitärer Programme
Liberalisierung der Berufsausübung des gehobenen Dienstes für GuK
(freiberuflich / im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses)
Ermöglichung des Pflegepraktikums für Studierende der Medizin
Zeitgemäße Gestaltung und Aufwertung der Pflegeassistenz (PA)
Schaffung des Berufes der Pflegefachassistenz (PFA)
Berufsbezeichnungen „Pflegeassistent/in“ und „Pflegefachassistent/in“
Weiterführung der GuK-Schulen als Schulen für Pflegeassistenzberufe
Berufliche Erstausbildung nur in Form der Pflegefachassistenzausbildung
Wesentliche geplante Reforminhalte (weiterer Schritt)
•
•
•
Verankerung weiterer Spezialisierungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten
für den gehobenen Dienst für GuK entsprechend dem Versorgungsbedarf
abgestimmte Maßnahmen für den intra- und extramuralen Langzeitpflegeund Behindertenbereich
Änderung der Berufsbezeichnung des gehobenen Dienstes für GuK ?
OTA ?
•
•
Umsetzung Zielsteuerung Gesundheit
…
•
Fix: Umsetzung der Reform der
Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bis 18.01.2016
•
•
•
Derzeit: ausschließlich Umsetzung der Reform der
Berufsanerkennungsrichtlinie in Sammelgesetznovelle geplant
Durchführungsverordnung der EU (noch nicht erlassen)
Geplante Inhalte:
– EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis, Anwendung des
Vorwarnmechanismus
– EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
– Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer
Berufsausweis
– Entziehung/Wiedererteilung der Berufsberechtigung: Information im Wege
des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI)
– Gefälschte Berufsqualifikationsnachweise: Information im Wege des IMI
– …
Gespräche bzw. Diskussionsbedarf
•
•
•
•
•
•
mit anderen Ressorts
mit den Ländern
mit Interessenvertretungen
mit dem Hauptverband der
österreichischen
Sozialversicherungsträger
mit den Rettungsorganisationen
etc. (Subarbeitsgruppen)
GÖG/ÖBIG:
– Fortsetzung der Arbeiten
Evaluierung GuKG
– Arbeiten für OTA
– Arbeiten an der Zielsteuerung
32
Herausforderungen der Pflegereform – Fragen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Frage des Änderungs- bzw. Entwicklungsbedarfs bzw. des -potentials
Frage der Durchführung der GuK-Ausbildung auch an Universitäten
Frage der zeitlichen Limitierung der Sekundarausbildungen bzw. der
Zweige der GuK
Frage der Berufsbilder
Frage der Delegationsstufen –„Kaskaden“
Frage der Spezialisierungen
Frage der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen
Frage der Umsetzung der Ziele der Zielsteuerung
Frage der settingspezifischen Anforderungen
Frage der Behindertenrechtskonvention
Frage der Finanzierung …
FAQ 1: Die Reform des GuKG …
o
o
o
o
o
o

… tritt mit 01.09.2015 in Kraft.
… tritt mit 01.01.2016 in Kraft.
… tritt mit 18.01.2016 in Kraft.
… tritt mit 01.01.2018 in Kraft.
… tritt mit 01.01.2020 in Kraft.
… tritt mit 01.01.2022 in Kraft.
… erfordert noch Arbeiten, Gespräche bzw. Diskussionen. Inhalt und Umfang
und insbesondere das Inkrafttreten stehen noch nicht fest.
Danke für die Aufmerksamkeit!
Kontaktmöglichkeit
Dr. Meinhild Hausreither
Leiterin der Abteilung II/A/2
(Gesundheitsberufe, allgemeine
Gesundheitsrechtsangelegenheiten)
Bundesministerium für Gesundheit
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
+ 43 (0) 71100-4387
[email protected]
37