21. ÖGKV-Kongress Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – Was gibt es Neues? Meinhild Hausreither 11. Juni 2015 FAQ 1: Die Reform des GuKG … o o o o o o o … tritt mit 01.09.2015 in Kraft. … tritt mit 01.01.2016 in Kraft. … tritt mit 18.01.2016 in Kraft. … tritt mit 01.01.2018 in Kraft. … tritt mit 01.01.2020 in Kraft. … tritt mit 01.01.2022 in Kraft. … erfordert noch Arbeiten, Gespräche bzw. Diskussionen. Inhalt und Umfang und insbesondere das Inkrafttreten stehen noch nicht fest. FAQ 2: Die Reform des GuKG … o o o o … bringt die Akademisierung der Pflege. … ermöglicht die Grundausbildung der GuK an Fachhochschulen. … ermöglicht die Grundausbildung der GuK an Universitäten. … bringt die Überführung der Grundausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Bildungsbereich (Fachhochschule) durch zeitliche Limitierung der bisherigen Sekundarausbildung. o … bringt die Überführung der Grundausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Bildungsbereich (Fachhochschule) ohne zeitliche Limitierung der bisherigen Sekundarausbildung. FAQ 3: Welche Herausforderungen gibt es für die Gesundheitsund Krankenpflege in … o o o o o o … 5 Jahren? … 10 Jahren? … 15 Jahren? … 20 Jahren? ... 25 Jahren? … 50 Jahren? GuK-Absolventen/-innen von 3-jährigen Ausbildungsprogrammen (2007-2011) 2651,2 90% Allgem. Kinder Psych. 195,8 7% 95 3% 5 GuK-Absolventen/-innen von 3-jährigen Ausbildungsprogrammen + Pflegehilfe (2007-2011) 1710,4 37% Allgem. 2651,2 57% Kinder Psych. PflHi 195,8 4% 95 2% 6 Durchschnittliche Verteilung von gehobener Dienst und Pflegehilfe in den Krankenanstalten 56085 85% Geh.Dienst PflHi 9916 15% 7 Ausgangslage: Zwei Ausbildungswege für DGKP Generalist :: Spezialist RL 36/2005/EG GuKG GuK-AV: Diplom FH-GuK-AV: BAC KiJu Psych Allgem. Allgem. Berufsbild(er) gehobener Dienst für GuK Sonderausbildungen 8 GuK-Reform: Ausgangslage • 2008 Schaffung der Möglichkeit der Ausbildung an FHBachelorstudiengängen • • • • • Evaluierung GuKG 1997 (Beauftragung 27.3.2009) Bundeszielsteuerungsvertrag Beschluss der LandesgesundheitsreferentInnen vom 14.05.2014 Zahlreiche Schreiben etc. betreffend Reform der GuK ... • Aber: Die Möglichkeiten, die das GuKG bereits heute eröffnet, werden nicht ausgeschöpft. 9 Beschluss der LandesgesundheitsreferentInnen 14.05.2014 10 Übersicht über wichtige Schritte der GuKG-Reform • • • • • • • 22.08.2014: Vorstellung des Fachkonzepts des BMG 15.11.2014: LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz – Diskussion der BMGVorschläge 22.12.2014: politische Diskussion im Parlament mit Vertretern/-innen der Länder und Interessenvertretungen: Frage der Kosten (Termin: 15.01.15) 02.02.2015: Vorentwurf – einjährige/zweijährige/dreijährige Ausbildungen in der GuK Weitere Vorentwürfe, insbesondere 18.03.2015, 07.04.2015 … diverse (politische) Gespräche … 29.04.2015: LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz: – Beschlüsse zu Pflegeausbildung NEU, deutsche Medizinstudenten/-innen, Peritonealdialyse und präklinische Notfallversorgung etc. • • • 24.04.2015 bzw. 06.05.2015: Befassung der Länder zur Frage der Kosten, Vorbegutachtung (Frist zur Stellungnahme 1 Monat) 06.05.15 Landeshauptmannkonferenz: bekräftig den Beschluss bis 30.06.2015 Abschluss der Arbeiten Zielsteuerung Gesundheit / Kompetenzprofile 11 Nurse responsible for general Care RL 36/2005/EG Allgem KiJu KiJu Psych Psych Allgem. FH General Care Auflösen der Vorbehaltsbereiche Spezialisierung • ICU • NET • OP •... 12 Überblick über GuK Beruf Ausbildung – NEU Konzept 22.8.2014 / erster Vorentwurf 15.11.2014 PhD MScN MScN Spezialisierungen Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) PA+ PA+ PA+ Generalistisches Bachelorstudium PA-Zusatzmodule zur Weiterqualifikation Pflegeassistenz (PA) Grundpflege über gesamte Lebensspanne und Pflegebereiche Unterstützungskraft („Stations-“/„Serviceassistenz“) Hol-/Bringdienste, administrative, logistische, hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Kein Gesundheitsberuf! 13 Überblick über GuK-Ausbildungen/Berufe (geblockt 3-stufig bei 3 GuK-Berufen) PhD MScN MScN Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) Pflegefachassistenz (PFA) Pflegeassistenz (PA) Unterstützungskraft („Stations-“/„Serviceassistenz“) Spezialisierungsausbildungen 3 Jahre (180 ECTS) Generalistisches Bachelorstudium 2 Jahre (3200 Stunden), Befugniserweiterungen, ohne Aufsicht 1 Jahr, entspricht dzt. Pflegehilfe Hol-/Bringdienste, administrative, logistische, hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Kein Gesundheitsberuf! 16 Unterstützungskraft PhD MScN MScN Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) Pflegefachassistenz (PFA) Pflegeassistenz (PA) Bezeichnung: Stationsassistent/in, Serviceassistent/in Beschreibung: Übernahme von logistischen, administrativen, organisatorischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Hol- und Bringdienste zur Entlastung der GuK-Berufe bzw. Gesundheitsberufe. Kein Gesundheitsberuf! Zugang: 9 positive Schulstufen Ausbildung: z.B. Fachschulen für Sozialberufe, Berufsbildende mittlere/höhere Schulen Unterstützungskraft („Stations-/Serviceassistenz“) 17 Pflegeassistenz (PA) PhD MScN MScN Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) Pflegefachassistenz (PFA) Pflegeassistenz (PA) Unterstützungskraft („Stations-/Serviceassistenz“) Bezeichnung: Pflegeassistent/in (Nurse Assistant) Beschreibung: Durchführung pflegerischer Maßnahmen bzw. Grundpflege über die gesamte Lebensspanne und allen Settings (§ 84 Abs. 1 Z 2 und 3 GuKG), Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen (Abs. 4), ergänzt um: • Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und spülungen, • Standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen, • Durchführung von Point of Care-Test (POCT). Zugang: unverändert Ausbildung: Lehrgänge für Pflegeassistenz, MAB-Schulen, Berufsbildende mittlere Schulen Dauer: unverändert 18 NEU: Pflegefachassistenz (PFA) PhD MScN Bezeichnung: Pflegefachassistent/in MScN Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) Pflegefachassistenz (PFA) Pflegeassistenz (PA) Unterstützungskraft („Stations-/Serviceassistenz“) Eigenverantwortliche Durchführung von Tätigkeiten gem. § 14 und § 15 GuKG auf Anordnung, ohne Aufsicht. 1. Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen, 2. Legen und Entfernen nasogastraler Sonden, 3. Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, 4. Blutentnahme aus der Vene (exkl. Kinder), 5. Durchführung subkutaner Infusionen, 6. An-/Abschluss von Infusionen bei liegendem PVK, 7. Anlegen von Mieder, Orthesen und elekt. Bewegungsschienen. 19 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (1) PhD MScN MScN Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) Pflegefachassistenz (PFA) Pflegeassistenz (PA) Bezeichnung: Gesundheits- und Krankenpfleger/in (Nurse), Bachelor of Science in Nursing (BScN) Beschreibung: Zusammen- und Überführung der Ausbildungen zum gehobenen Dienst in ein generalistisches Bachelor-Studium Zugang: Hochschulrecht Ausbildung: FH • Zielgruppenspezifische Studienprogramme für Pflegeassistenten/-innen möglich (§ 4 Abs. 4 FHStG) • Auslaufen der Sekundarausbildungen Unterstützungskraft („Stations-/Serviceassistenz“) 20 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (2) PhD MScN MScN • • Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) – Pflegerische Kernkompetenzen, – Kompetenzen bei Notfällen, – Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie, – Kompetenzen im multiprof. Versorgungsteam sowie – erweiterte Kompetenzen durch Spezialisierung. Pflegefachassistenz (PFA) Pflegeassistenz (PA) Unterstützungskraft („Stations-/Serviceassistenz“) Aktualisierung des Berufsbildes, Überführung der Tätigkeitsbereiche in: • Präzisierung und Erweiterung der Kompetenzformulierungen auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse. 21 Berufsbezeichnung Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege BScN+ BScN+ Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) PA+ PA+ PA+ Pflegeassistenz (PA) Vorschläge: • Gesundheits- und Krankenpflegerin/pfleger • Pflegerin/Pfleger • Fachfrau/Fachmann für Gesundheitsund Krankenpflege • Fachkrankenpflegerin/-pfleger • Pflegefachfrau/-mann • Pflegefachkraft • Pflegetherapeutin/-therapeut • ... Unterstützungskraft („Stations-/Serviceassistenz“) 22 BScN und Spezialisierungen (1) PhD Spezialisierungen für z.B. MScN MScN Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) Pflegefachassistenz (PFA) Pflegeassistenz (PA) Unterstützungskraft („Stations-/Serviceassistenz“) • Intensiv-, Kinderintensiv- und Anästhesiepflege, • Pflege in der Nephrologie und Nierenersatztherapie, • Perioperative Pflege und chir. Assistenz, • Infektionsprävention und Hygiene, • Pflege von Kinder- und Jugendlichen, • Pflege von psychisch beeinträchtigten und verwirrten Menschen, • Lehraufgaben, • Managementaufgaben, • … Zugang/Ausbildung: BScN/FH/Uni Dauer: insgesamt 120 ECTS, Master-Abschluss über Zwischenabschlüsse. 23 Systematik der Spezialisierungen BScN und Spezialisierungen PhD MScN MScN Niveau 3 Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN) Pflegefachassistenz (PFA) Niveau 2 Pflegeassistenz (PA) Niveau 1 Unterstützungskraft („Stations-/Serviceassistenz“) 120 Credits (inkl. N1+2): Fakultative fachliche und/oder wissenschaftliche Kompetenzvertiefung mit Abschluss „Master …“ 90 Credits (inkl. N1): Obligatorische Kompetenzund Befugniserweiterung im Spezialislierungsbereich mit Abschluss „Diplom …“ 30-60 Credits: Fakultative Kompetenzvertiefung ohne Befugniserweiterung mit Abschluss „Certificate …“ 24 Hochschulbereich Bildungskarrieren MScN (30/90/120 ECTS) Verkürztes Studium gem. § 4 FHStG BScN (Zielgruppe PA/PFA) Insgesamt 120 ECTS, (Zwischen)Abschlüsse bei 30/90/120 BScN (180 ECTS) 180 ECTS, Zugang gem. § 4 FHStG möglich Anrechnung von PA/PFA Sekundarbereich Allgemeine Hochschulreife Pflegefachassistenz (PFA) Inhalt von SoB/BMS/BHS, Zugang 15 Jahre; Zugang zu PA 17 Jahre. Pflegeassistenz (PA) 3200 Stunden, Zugang PA oder berufl. Erstausbildung 1600 Stunden, Zugang 17 Jahre 25 Beschluss der LandesgesundheitsreferentInnen vom 29.04.2015: Pflege • • • • „Die Landesgesundheitsreferentenkonferenz … … hält fest, dass entsprechend dem vorgelegten Entwurf des GuKG (idF vom 1.4.2015) die 3-Stufigkeit wesentlicher Bestandteil einer Reform der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung ist. … begrüßt daher grundsätzlich die legistischen Vorarbeiten des BMG und ersucht, diesbezüglich eine abschließende Vorbegutachtung mit den Ländern durchzuführen. Folgende wesentliche Klarstellungen bzw. Anpassungen wären für diese Vorbegutachtung noch notwendig und es wird um diesbezügliche Adaptierung in folgenden Punkten ersucht:“ – Insbesondere: Erhalt des niederschwellige Zugangs und des PA – Ausbildungsdauer für die PA: mindestens 1.600 Stunden – PFA soll an den PA die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen seiner Kompetenzen übertragen können. Forderung der LandesgesundheitsreferentInnen vom 29.4.2015 – Anpassungen der Tätigkeitsbereiche der PA, der PFA und des gehobenen Dienstes – Möglichkeit der Anerkennung einer universitären Ausbildung auch an PrivatUNIS – Übergangsbestimmungen: 1.1.2020 • • • • „Die Landesgesundheitsreferentenkonferenz … … ersucht das BMG ehestmöglich um einen konsolidierten Vorbegutachtungsentwurf. … sagt zu, binnen eines Monats eine zwischen den Ländern akkordierte Stellungnahme, die auch auf die Kostenauswirkungen eingehen wird, vorzulegen. … geht davon aus, dass die legistische Umsetzung trotzdem so zeitnah erfolgt, dass ein Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 sichergestellt ist.“ Wesentliche geplante Reforminhalte • 3 Gesundheits- und Krankenpflegeberufe: – Pflegeassistenz – Pflegefachassistenz – gehobener Dienst für GuK • Aktualisierung des Berufsbildes und Ablösung der Tätigkeitsbereiche durch Kompetenzbereiche des gehobenen Dienstes für GuK: – – – – – • • pflegerische Kernkompetenzen Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam Kompetenz bei Notfällen Spezialisierungen Abbau der Vorbehaltsbereiche in den Spezialbereichen (ISV, NET, OP etc.) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen Wesentliche geplante Reforminhalte • • • • • • • • • • Auslaufen der (speziellen) GuK-Grundausbildungen im Sekundarbereich Ablösung der Sonderausbildungs- und Weiterbildungssystematik durch ein zeitgemäßes, durchlässiges System Ablösung der Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben durch das etablierte Akkreditierungssystem universitärer Programme Liberalisierung der Berufsausübung des gehobenen Dienstes für GuK (freiberuflich / im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) Ermöglichung des Pflegepraktikums für Studierende der Medizin Zeitgemäße Gestaltung und Aufwertung der Pflegeassistenz (PA) Schaffung des Berufes der Pflegefachassistenz (PFA) Berufsbezeichnungen „Pflegeassistent/in“ und „Pflegefachassistent/in“ Weiterführung der GuK-Schulen als Schulen für Pflegeassistenzberufe Berufliche Erstausbildung nur in Form der Pflegefachassistenzausbildung Wesentliche geplante Reforminhalte (weiterer Schritt) • • • Verankerung weiterer Spezialisierungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten für den gehobenen Dienst für GuK entsprechend dem Versorgungsbedarf abgestimmte Maßnahmen für den intra- und extramuralen Langzeitpflegeund Behindertenbereich Änderung der Berufsbezeichnung des gehobenen Dienstes für GuK ? OTA ? • • Umsetzung Zielsteuerung Gesundheit … • Fix: Umsetzung der Reform der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bis 18.01.2016 • • • Derzeit: ausschließlich Umsetzung der Reform der Berufsanerkennungsrichtlinie in Sammelgesetznovelle geplant Durchführungsverordnung der EU (noch nicht erlassen) Geplante Inhalte: – EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis, Anwendung des Vorwarnmechanismus – EWR-Anerkennung – Partieller Zugang – Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis – Entziehung/Wiedererteilung der Berufsberechtigung: Information im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) – Gefälschte Berufsqualifikationsnachweise: Information im Wege des IMI – … Gespräche bzw. Diskussionsbedarf • • • • • • mit anderen Ressorts mit den Ländern mit Interessenvertretungen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den Rettungsorganisationen etc. (Subarbeitsgruppen) GÖG/ÖBIG: – Fortsetzung der Arbeiten Evaluierung GuKG – Arbeiten für OTA – Arbeiten an der Zielsteuerung 32 Herausforderungen der Pflegereform – Fragen • • • • • • • • • • • Frage des Änderungs- bzw. Entwicklungsbedarfs bzw. des -potentials Frage der Durchführung der GuK-Ausbildung auch an Universitäten Frage der zeitlichen Limitierung der Sekundarausbildungen bzw. der Zweige der GuK Frage der Berufsbilder Frage der Delegationsstufen –„Kaskaden“ Frage der Spezialisierungen Frage der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen Frage der Umsetzung der Ziele der Zielsteuerung Frage der settingspezifischen Anforderungen Frage der Behindertenrechtskonvention Frage der Finanzierung … FAQ 1: Die Reform des GuKG … o o o o o o … tritt mit 01.09.2015 in Kraft. … tritt mit 01.01.2016 in Kraft. … tritt mit 18.01.2016 in Kraft. … tritt mit 01.01.2018 in Kraft. … tritt mit 01.01.2020 in Kraft. … tritt mit 01.01.2022 in Kraft. … erfordert noch Arbeiten, Gespräche bzw. Diskussionen. Inhalt und Umfang und insbesondere das Inkrafttreten stehen noch nicht fest. Danke für die Aufmerksamkeit! Kontaktmöglichkeit Dr. Meinhild Hausreither Leiterin der Abteilung II/A/2 (Gesundheitsberufe, allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten) Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2, 1030 Wien + 43 (0) 71100-4387 [email protected] 37
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