Geschäftsordnung für die Sitzungen und Versammlungen des Anglerclubs Petri Heil e.V. Werdohl, 1922 Als Durchführungsverordnung zur Satzung des Vereins beschloss die Mitgliederversammlung vom 27. 11. 1982 folgende Geschäftsordnung für die Sitzungen und Versammlungen des Vereins: §1 Die Versammlung ist mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Die Einladung erfolgt im Jahresplan, im Kasten oder in der örtlichen Presse. Eine fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig §2 Die Tagesordnung der Sitzung und Versammlungen soll folgende Punkte enthalten: 1. Berichte des Vorstandes 2. Besprechung von Anträgen 3. Verschiedenes §3 Jedes Mitglied hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. §4 Versammlungsleiter in Sitzungen ist der 1. Vorsitzende und bei seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind beide nicht anwesend, so leitet das älteste anwesende Vorstandsmitglied die Sitzung oder Versammlung. §5 Vor Eintritt in die Tagesordnung sind die ordnungsgemäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Anwesenheit eines Protokollführers festzustellen. §6 Sitzungen und Versammlungen sind nach der bekannt gegebenen Tagesordnung abzuwickeln, es sei denn, die Mitglieder erklären sich mit Mehrheit für eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung. §7 Der Versammlungsleiter erteilt das Wort. Er ist berechtigt, den Redner zu unterbrechen, um: a) ihn zur Sache zurückzurufen b) ihn zur Ordnung zu rufen c) ihm das Wort zu entziehen. §8 Antragstellern und Berichterstattern ist sowohl bei Beginn als auch am Ende der Aussprache über diesen Punkt das W ort zu erteilen. Haben sie das Schlusswort erhalten, kann zu der behandelten Sache nicht mehr erneut gesprochen werden. §9 Außerhalb der Antragstellungen kann nur zur Tagesordnung gesprochen werden. Bemerkungen zur Tagesordnung werden als Diskussionsgespräche geführt. Die Ausführungen müssen kurz und sachlich sein. § 10 Anträge zur Tagesordnung oder auf Schluss der Debatte kommen zur sofortigen Abstimmung, wenn der Antragsteller dafür und ein anderer dagegengesprochen hat. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen. Vor der Abstimmung über Schluss der Debatte müssen die zu dieser Sache noch vorgemerkten Redner verlesen werden. § 11 Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. §12 Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern des Vereins gestellt werden. Dringlichkeitsanträge müssen von der Mitgliederversammlung verhandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. §13 Der Versammlungsleiter ist berechtigt anzuordnen, dass Wortmeldungen und Anträge zur Tagesordnung schriftlich vorzulegen sind. §14 Zur Abstimmung kommende Anträge und ihre mögliche Reihenfolge sind vor der Abstimmung hierüber deutlich bekannt zu geben. Über den weitest gehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. En - bloc - Anträge sind nicht statthaft. § 15 Abstimmungen erfolgen, wenn die Satzung keine andere Regelung vorschreibt, durch Handerheben. Anzweifelbare Abstimmungen müssen wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind. Namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der Stimm- oder Versammlungsteilnehmer verlangt wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen und die Entscheidungen sind im Protokoll zu vermerken. Die Anwesenheitsliste wird in diesem Falle der Niederschrift beigefügt. Als weitere Möglichkeit zur Herbeiführung eines Mehrheitsbeschlusses gilt die geheime Abstimmung durch Stimmzettel. Sie ist durchzuführen, wenn ein Mitglied sie verlangt. §16 Die Sitzung oder Versammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn weniger als ein Drittel der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Sitzungs- oder Versammlungsteilnehmer noch anwesend sind. Voraussetzung hierzu ist aber, dass die Beschlussfähigkeit vorher auf Antrag festgestellt wurde. § 17 Der Versammlungsleiter oder sein Vertreter schließt die Sitzung oder Versammlung. § 18 Diese Geschäftsordnung findet Anwendung für alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Verkündet und in Kraft gesetzt am 21. 11. 1982 Rittinghaus 1. Vorsitzender
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