Fundsachen für Versteigerung

Fundsachenversteigerung der Samtgemeinde Oderwald am 31.10.2015
Fahrrad 1
Herrenrad , 28 Zoll
Marke: Active Alu
Besonderheit: Gangschaltung
Zustand: defekt – kann Mängel
enthalten
Fahrrad 2
Damenrad , 28 Zoll
Marke: Alu Bike von Fischer
Besonderheit: Gangschaltung
Zustand: defekt – kann Mängel
enthalten
Fahrrad 3
Herrenrad, 28 Zoll
Marke: Trekkingrad
Besonderheit: Gangschaltung
Zustand: defekt – kann Mängel
enthalten
Fahrrad 4
Damenrad, 28 Zoll
Marke: Turist S.C.O.
Besonderheit: Gangschaltung
Zustand: defekt – kann Mängel
enthalten
Fahrrad 5
Herrenrad, 28 Zoll
Marke: Alurex
Besonderheit: Gangschaltung, Federung
vorne
Zustand: defekt – kann Mängel
enthalten
Fahrrad 6
Herrenrad, 26 Zoll
Marke: Mountain Tourrex
Besonderheit: Gangschaltung ,
Vollfederung, Steckschutzblech
Zustand: defekt – kann Mängel
enthalten
Fahrrad 7
Herrenrad, 26 Zoll
Marke: Flyke S4 offline
Besonderheit: Vollfederung,
Steckschutzblech, 21er Gangschaltung
Zustand: defekt – kann Mängel
enthalten
Fahrrad 8
Herrenrad, 26 Zoll
Marke: Crusader
Besonderheit: Gangschaltung,
Zustand: defekt – kann Mängel
enthalten
Fundgegenstände
Moped / Mofa
Marke: Zündapp
Zustand: defekt
Keine Schlüssel &
Fahrzeugpapiere
vorhanden
Brillen
Fotoapparat
Messgeräte
Handy
Schmuck
Tasche
Hinweis zu Fundsachen:
Nach §973 BGB erlangt der Finder einer Sache nach Ablauf von 6 Monaten des
Eigentum daran, sofern der Eigentümer der Sache nicht ermittelt werden
konnte. Verzichtet der Finder auf das Eigentum an der Fundsache, geht dieses
nach §976 BGB automatisch an die für den Fundort zuständige Gemeinde über.
Bei den dargestellten Fundsachen handelt es sich ausschließlich um Fundsachen,
die vor mehr als 6 Monaten in der Samtgemeinde Oderwald gefunden worden
sind. Eigentümer der Fundsachen konnten nicht ermittelt werden. Die Finder
haben auf das Eigentum an den Fundsachen verzichtet.
Durch eine öffentliche Versteigerung kann nach§929 i.V.m. §935 BGB Eigentum
an versteigerten Fundstücken erworben werden. Die ersteigerte Sache gehört
dem Ersteigerer endgültig. Der ursprüngliche Eigentümer (Verlierer) hat
gegenüber dem Ersteigerer keine Ansprüche auf die Herausgabe der ersteigerten
Sache oder sonstige Schadensersatzansprüche. Anders kann es aussehen, wenn
ein Verlierer oder sonstiger Berechtigter vor Beginn der Versteigerung seine
Sache wiederentdeckt. Kann er nachweisen, dass er Eigentümer der Fundsache
ist, kann er die Fundsache vor Durchführung der Auktion mitnehmen.