Fundsachenversteigerung der Samtgemeinde Oderwald am 31.10.2015 Fahrrad 1 Herrenrad , 28 Zoll Marke: Active Alu Besonderheit: Gangschaltung Zustand: defekt – kann Mängel enthalten Fahrrad 2 Damenrad , 28 Zoll Marke: Alu Bike von Fischer Besonderheit: Gangschaltung Zustand: defekt – kann Mängel enthalten Fahrrad 3 Herrenrad, 28 Zoll Marke: Trekkingrad Besonderheit: Gangschaltung Zustand: defekt – kann Mängel enthalten Fahrrad 4 Damenrad, 28 Zoll Marke: Turist S.C.O. Besonderheit: Gangschaltung Zustand: defekt – kann Mängel enthalten Fahrrad 5 Herrenrad, 28 Zoll Marke: Alurex Besonderheit: Gangschaltung, Federung vorne Zustand: defekt – kann Mängel enthalten Fahrrad 6 Herrenrad, 26 Zoll Marke: Mountain Tourrex Besonderheit: Gangschaltung , Vollfederung, Steckschutzblech Zustand: defekt – kann Mängel enthalten Fahrrad 7 Herrenrad, 26 Zoll Marke: Flyke S4 offline Besonderheit: Vollfederung, Steckschutzblech, 21er Gangschaltung Zustand: defekt – kann Mängel enthalten Fahrrad 8 Herrenrad, 26 Zoll Marke: Crusader Besonderheit: Gangschaltung, Zustand: defekt – kann Mängel enthalten Fundgegenstände Moped / Mofa Marke: Zündapp Zustand: defekt Keine Schlüssel & Fahrzeugpapiere vorhanden Brillen Fotoapparat Messgeräte Handy Schmuck Tasche Hinweis zu Fundsachen: Nach §973 BGB erlangt der Finder einer Sache nach Ablauf von 6 Monaten des Eigentum daran, sofern der Eigentümer der Sache nicht ermittelt werden konnte. Verzichtet der Finder auf das Eigentum an der Fundsache, geht dieses nach §976 BGB automatisch an die für den Fundort zuständige Gemeinde über. Bei den dargestellten Fundsachen handelt es sich ausschließlich um Fundsachen, die vor mehr als 6 Monaten in der Samtgemeinde Oderwald gefunden worden sind. Eigentümer der Fundsachen konnten nicht ermittelt werden. Die Finder haben auf das Eigentum an den Fundsachen verzichtet. Durch eine öffentliche Versteigerung kann nach§929 i.V.m. §935 BGB Eigentum an versteigerten Fundstücken erworben werden. Die ersteigerte Sache gehört dem Ersteigerer endgültig. Der ursprüngliche Eigentümer (Verlierer) hat gegenüber dem Ersteigerer keine Ansprüche auf die Herausgabe der ersteigerten Sache oder sonstige Schadensersatzansprüche. Anders kann es aussehen, wenn ein Verlierer oder sonstiger Berechtigter vor Beginn der Versteigerung seine Sache wiederentdeckt. Kann er nachweisen, dass er Eigentümer der Fundsache ist, kann er die Fundsache vor Durchführung der Auktion mitnehmen.
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