Textgegenüberstellung (Kunsttext1) Entwurf – Stand 06.11.2015 Gesetz über die Deckung der Betriebsabgänge von Heilanstalten Krankenanstalten (Spitalbeitragsgesetz – SpBG.) LGBl.Nr. 8/1987, 59/1997, 58/2001, 8/2006, 25/2012, …/2016 §1 Allgemeines (1) Den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten sind auf Antrag Beiträge zur Deckung von Betriebsabgängen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.Die Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten, die Fondskrankenanstalten gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes sind, sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Land, den Gemeinden und den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten zu tragen. (2) Unter Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt sowie der Aufwand für Abschreibungen vom Wert der Liegenschaftendes Anlagevermögens zu verstehen, soweit diese Aufwendungen von der Landesregierung als gerechtfertigt anerkannt (§ 6) und durch die Einnahmen der Krankenanstalt nicht gedeckt sind. Bei Neuerwerbung von Gebäuden und bei Neu-, Um- und Zubauten dürfen Zinsen für das Darlehen so weit in den Betriebsaufwand eingerechnet werden, als sie von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Bedarfes und der finanziellen Lage des Rechtsträgers der Krankenanstalt als gerechtfertigt anerkannt werden. Nähere Vorschriften über die Anerkennung und die Berechnung des Betriebsabgangs kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen. (3) Der Beitragsberechnung ist jener Betriebsabgang des vergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen, der sich nach Abzug allfälliger Zweckzuschüsse des Bundes und allfälliger Zuschüsse des Spitalfonds ergibt (Berechnungsgrundlage). Der Beitragsberechnung ist der Betriebsabgang des vergangenen Kalenderjahres (Beitragsjahr) zugrunde zu legen. Die Gesamtsumme aller Betriebsabgänge der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bildet die Berechnungsgrundlage. (4) Zum Zwecke der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängen von öffentlichen Krankenanstalten bildet das gesamte Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. (5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. §2 Beitragsleistung (1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 v.H.% der Berechnungsgrundlage zu leisten, der auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Patienten aufzuteilen ist. Einer Gemeinde sind jene Patienten zuzurechnen, die unmittelbar vor der Aufnahme in die Krankenanstalt in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten. (2) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Beitrag ist in der Weise zu ermitteln, dass 40 v.H. der Berechnungsgrundlage durch die Summe der verrechenbaren Verpflegstage geteilt wird. Als verrechenbar gelten alle im betreffenden Kalenderjahr aufgelaufenen Verpflegstage, die auf Patienten entfallen, von denen kostendeckende Pflegeentgelte nicht erreichbar sind. Die sich ergebende Zahl ist mit der Summe der verrechenbaren Verpflegstage jener Patienten zu vervielfachen, die der betreffenden Gemeinde zuzurechnen sind. Diese Zahl in Euro ergibt den von der betreffenden Gemeinde zu leistenden Beitrag. Sofern ein der Beitragsberechnung zugrunde zu legender Patient nach den Bestimmungen des Abs. 1 keiner Gemeinde des Landes zuzurechnen ist, ist der entsprechende Beitrag vom Land zu leisten. (2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden wie folgt aufzuteilen: 1 Die beabsichtigten Änderungen sind im Korrekturmodus ersichtlich gemacht. Seite 1 von 4 a) 50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Gemeinden; für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnisses zum Stichtag 31. Oktober des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen; b) 50 % nach dem prozentuellen Anteil, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträge innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat. (3) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen weiteren Beitrag in Höhe von 40 v.H.% der Berechnungsgrundlage. (4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat 20 % des Betriebsabgangs zu tragen. (4) Bei Krankenanstalten, die vom Land betrieben werden, kann mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Standortgemeinde), vereinbart werden, dass sie zur Deckung des durch die Beiträge nach Abs. 1 bis 3 nicht gedeckten Betriebsabganges einen Beitrag zu leisten oder diesen ganz zu tragen hat. (5) Eine Krankenanstalt, an deren Rechtsträger das Land mit mindestens 50 v.H. des Nennkapitals beteiligt ist, gilt im Sinne des Abs. 4 als Krankenanstalt, die vom Land betrieben wird. §3 Beitragsverfahren (1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land in bestimmten Zeitabständen Beitragsausweise zu übermitteln, in denen die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten anzuführen sind. Er kann – unbeschadet der Maßgeblichkeit des Hauptwohnsitzes eines Patienten für die Zurechnung zu einer Gemeinde (§ 2 Abs. 1) – den Beitragsausweis unter Heranziehung der letzten Wohnadresse der Patienten erstellen, wenn die Erhebung des Hauptwohnsitzes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Zeitabstände für die Übermittlung der Beitragsausweise und die in den Beitragsausweisen anzuführenden Daten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gemeinde bzw. das Land kann gegen den Beitragsausweis binnen einem Monat nach Einlangen desselben beim Rechtsträger der Krankenanstalt Einwendungen erheben. Wenn keine Einwendungen erhoben werden, gilt der Beitragsausweis als anerkannt. Werden Einwendungen erhoben und ist die Anerkennung der Beitragspflicht weder von der betreffenden Gemeinde noch von einer sonst in Betracht kommenden Gemeinde oder vom Land zu erreichen, so kann der Rechtsträger der Krankenanstalt binnen einem Monat nach Einlangen der Einwendungen die Entscheidung der Landesregierung (Abs. 4) beantragen. Übermittelt der Rechtsträger einer Krankenanstalt den Beitragsausweis nicht oder nicht rechtzeitig oder unvollständig, so erlischt hinsichtlich der nicht rechtzeitig mitgeteilten Patienten oder Verpflegstage der Anspruch auf Beitragsleistung. Dasselbe gilt, wenn die Frist für den Antrag an die Landesregierung auf Entscheidung über die Beitragspflicht versäumt wurde. (2) Binnen einem Monat nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die beitragspflichtigen Gemeinden und das Land unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten um Überweisung des Beitrages für das vergangene Kalenderjahr zu ersuchen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Anspruch auf Beitragsleistung als erloschen. Die Gemeinden und das Land haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge binnen einem Monat nach Einlangen des Ersuchens zu leisten. (1) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 6 Abs. 2 genehmigten Voranschläge der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Die Gemeinden und das Land haben auf Grund der Vorschreibung des Landesgesundheitsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages nach Abs. 2 gegen nachträgliche Verrechnung an den Landesgesundheitsfonds im Wege der Rechtsträger der Krankenanstalten zu überweisen. Der zu erwartende Beitrag ist unter Zugrundelegung der genehmigten Voranschläge zu ermitteln; für die erste Teilzahlung eines jeden Jahres kann der zu erwartende Beitrag anhand der Voranschlagsentwürfe ermittelt werden. (3) Die Gemeinden und das Land haben auf Ersuchen dem Rechtsträger der Krankenanstalt vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Der zu erwartende Beitrag ist unter Zugrundelegung des genehmigten Voranschlages und der anerkannten Beitragsausweise zu ermitteln. (2) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 7 Abs. 2 genehmigten Rechnungsabschlüsse der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Der Landesgesundheitsfonds hat den beitragspflichtigen Gemeinden, dem Land und den Rechtsträgern der Krankenanstalten unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten den zu entrichtenden Beitrag für das Beitragsjahr unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 geleisteten Vorschusszahlungen vorzuschreiben. Die Gemeinden, das Land und die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge (§ 2 Abs. 2 bis 4) 2 binnen einem Monat nach Einlangen der Vorschreibung nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes an den Landesgesundheitsfonds im Wege der Rechtsträger der Krankenanstalten zu leisten. (43) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag die Landesregierung mit Bescheid. §4 Beitragszuschuss des Landes (1) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu berücksichtigen, inwieweit die einzelne Gemeinde durch die Veränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist. (2) Die Landesregierung hat die Höhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu gewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln. § 45 Wirtschaftsaufsicht (1) Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1, zu deren Betrieb nach diesem Gesetz Beiträge zum Betriebsabgang oder nach bundesrechtlichen Bestimmungen Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung. (2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet, a) den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu gestalten und insbesondere in jenen Pflegefällen kostendeckende Entgelte vorzuschreiben, wo dies erreichbar ist; b) das Anstaltsvermögen genau zu inventarisieren und über die Eingänge und Ausgaben gewissenhaft buchzuführen; c) jährlich bis 15. November einen Voranschlag samt Dienstpostenplan für das folgende Kalenderjahr und bis 31. März einen Rechnungsabschluss über das vergangene Kalenderjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen; d) den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu gewähren, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Geschäftsführung zu geben und hievon Abschriften und Kopien herstellen zu lassen sowie diesen Organen alle verlangten Auskünfte über den Betrieb der Krankenanstalt zu erteilen. (3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. (4) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. § 56 Voranschlag (1) Der Voranschlag muss alle Ausgaben sowie allfällige Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften enthalten. Den Ausgaben sind die zu erwartenden Einnahmen gegenüberzustellen. Der Voranschlag muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im nächsten Kalenderjahr enthalten. Dem Voranschlag ist ein Dienstpostenplan Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Voranschlages und Dienstpostenplanes hat die Landesregierung durch Verordnung zu regelnerlassen. (2) Der Voranschlag samt Dienstpostenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag (Dienstpostenplan) den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Dienstpostenplanes) erreicht werden kann, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Voranschläge (Dienstpostenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden. (3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind. 3 § 67 Rechnungsabschluss (1) Der Rechnungsabschluss muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Rechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu regelnerlassen. (2) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Gebarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sich die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlusses zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werden. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Rechnungsabschlüsse, die vom Landtag beschlossen wurden. §8 Krankenanstalten mit mehreren Standorten (1) Sofern es zur Durchführung der wirtschaftlichen Aufsicht in Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung für Krankenanstalten nach § 1 Abs. 1 mit mehr als einem Standort mit Verordnung bestimmen, dass für jeden Standort separat der Voranschlag nach § 6 und der Rechnungsabschluss nach § 7 zu erstellen und vorzulegen sowie der Betriebsabgang zu ermitteln sind. (2) Im Falle einer Verordnung nach Abs. 1 sind dem Beitragsverfahren nach § 3 die für den jeweiligen Standort genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zugrunde zu legen. § 79 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Der § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes über die Änderung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft. (2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Berechnung der Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis zum Jahr 2011 sind weiterhin die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2012 anzuwenden. (3) Für die Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis einschließlich des Jahres 2015 sind weiterhin die Bestimmungen des Spitalbeitragsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen in der Fassung vor LGBl.Nr. …/2016 anzuwenden. (4) Vereinbarungen über Beitragsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. …/2016 bleiben bis zu ihrer Aufhebung aufrecht. 4
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