532 NI 44 Amtsblatt fur Mecklenburg-Vorpommern 2007 bedeutendem wert unterliegen keiner Genehmigungspflicht (vergleiche 3 26a Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes). Daher kann in diesen Fäiien keine Kompensationsverpflichtung entstehen. Bäume, die aufgrund natürlicher Ursachen absterben oder abgestorben sind, unterliegen ebenfalls keiner Kompensationspflicht. Zu den natürlichen Ursachen gehören insbesondere das Alter und Baumktankheiten. abgängig. Der Ausgleich beträgt demnach insgesamt 0,5 Bäume. Zusätz2ich ist ein fachgerechter Nachschnitt im Wurzelbereich und die entsprechende Kroneneinkihzung anzuordnen. 3.1.5 Ausgleich und Ersatz 3.1.2 Kompensationsumfang bei der Beseitigung von Bäumen Der Kompensationsbedarfist nach Maßgabe der Anlage I, die Bestqdteil dieser Venvaltungsvorschgiftist, zu berechnen. ' Ausgenommen von diesen Regelungen sind die unter Nummer 2.5 aufgezählten seltenen Baumarten. Bei geschützten Bäumen dieser Arten erfolgt die Kompensation ab einem Stammumfang von 50 Zentimetern in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden immer im Verhältnis von 1 : 3. ' Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen sind in der Regel mit einheimischen und standortgerechten Bäumen vorzunehmen. Nicht einheimische Bäume sind nach Abstimmung mit dem Kompensationspflichtigen vorrangig durch einheimische und standortgerechte Bäume zu ersetzen. Ausgenommen hiervon sindwegen ihrer Seltenheit die unter. Nummer 2.5 aufgeführten nicht heimischen Baumarten. Im Einzelfall kann eine Verwendung fremdländischer Baumarten zugelassen werden, wenn dies wegenbesonderer. Gründe (zum Beispiel Histone) sinnvoll erscheint. . . . ' Ausg1eichspfla"qngen sind nach Möglichkeit auf dem von der Baumabnahme betroffenen Gmndstück oder in unmittelbarer Umgebung vorzunehmen. Eine sinnvolle Ausgleichspflanzung setzt voraus, dass auf dem Gmndstück ausreichend Platz für die Entwicklung der neu anzupflanzenden Bäume zur Verfügung steht. Daher ist insbesondere Rücksicht auf die vorhandene Bebauung sowie Versorgungsleitungen zu nehmen. . . Bei Baumgruppen ist jeder der Baumgruppe angehörende Baum einzeln zu kompensieren. ~ 3.1.3 Unsachgemäße Schnittmaßnahmen und sonstige Schädigungen Steht dieser P& nicht zur Verfügung, kann gerade bei kleineren Grundstücken zum Beispiel die Anpflanzung kleinkroniger Bäume, einer Laubholzhecke, von hochstämmigen Obstbäumen alter Kultursorten oder einer Gebüschgnippe angemessener sein als die Anpflanzung von Großbäumen, die innerhalb weniger Jahrzehnte wiedemm zu Problemen führen könnten. Auch in diesen Fällen sind die Ausgleichspflanmngen in der Regel mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen vorzunehmen. Der ~ompensationsumfangbei unsachgemäßen Schnittmaßnahmen und sonstigen Schädigungen eines geschützten Baumes ist anhand des Staminumfangs und des Laubverlustes nach Maßgabe der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschnft ist, zu ermitteln. Der Kompensationsumfang ist für jeden einzelnen geschädigten Banm in absoluten Werten angegeben. 3.1.6 Pflanzpflicht 3.1.4 Wurzelschäden Ein unsachgemäßer Eingriff im Wurzelhereich wird wie folgt kompensiert: . Bei einem Verlust von Starkwurzeln (=Wurzel mit einem Durchmesser von über fünf Zentimetern) wird davon ausgegangen, dass jeder Starkwurzelverlust einem Wurzelverlusi \On tüni Pro7cni r.nr\prichi. Je funfprozcniigeiii Wur~ c l \ e r l uis1 ~ tcin Aui~lr.i:h mit 0.1 Biumen \or~uneliiiicn. Zusätzlich ist zu prüfen, ob durch OrdnungsGerfügung ein fachgerechter Nachschnitt im geschädigten Wurzelbereich sowie in der Krone angeordnet werden sollte. . ' Soweit danach Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen rechtlich und tatsächlich möglich und zweckmäßig sind, besteht für den Kompensationspflichtigenlediglich eine Pflicht zur Pfianzung im Verhältnis von 1 : 1. Für einen darüber hinausgehenden Kompensationsumfang besteht für den Pflichtigen ein Wabirecht, ob er zusätzliche Anpflanrungen vornimmt oder eine Ausgleichs?ahlung leistet, soweit dcr ~11~31711ihe Kumpen~all<ln~llnlldng ctne gd117.- 7ahl duinucht. L)cr levie :\bsat/ untcr Numnicr 31.5 xill cnisprechend. &i$&i& Wurden derart viele Starkwurzeln gekappt, dass die Standsicherheit oder das Überleben des Baumes in Frage steht, ist von einem Totalverlust auszugehen. Der betroffene Baum ist abzunehmen. Der Kompensationsnmfang bei einem Totalverlust bestimmt sich im Übrigen nach Anlage 1. Ein Kompensationserfordernis im Verhältnis von 1 : 2,4 bedeutet demnach: Pnanzpflicht irn Verh'äitnis 1 : 1,Wahlrecht zwischen zusätzlicher Anpflanzung eines Baumes und &sgleichszahlung für einen Baum, Ansgleichszahlung für 0,4 Bäume. Auf einer Baustelle werden unsachgemäße ~ u r z e l k a ~ ~ u n gen an 'fünf Starkwurzeln festgestellt. Der Baum ist nicht Soweit Ausgleichs- beziehungsweise E r s a t z p f l ~ n ~ e n nachweisbar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ~
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