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Amtsblatt fur Mecklenburg-Vorpommern 2007
bedeutendem wert unterliegen keiner Genehmigungspflicht (vergleiche 3 26a Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes). Daher kann in diesen Fäiien keine Kompensationsverpflichtung entstehen.
Bäume, die aufgrund natürlicher Ursachen absterben oder
abgestorben sind, unterliegen ebenfalls keiner Kompensationspflicht. Zu den natürlichen Ursachen gehören insbesondere das Alter und Baumktankheiten.
abgängig. Der Ausgleich beträgt demnach insgesamt
0,5 Bäume. Zusätz2ich ist ein fachgerechter Nachschnitt im
Wurzelbereich und die entsprechende Kroneneinkihzung
anzuordnen.
3.1.5 Ausgleich und Ersatz
3.1.2 Kompensationsumfang bei der Beseitigung von Bäumen
Der Kompensationsbedarfist nach Maßgabe der Anlage I,
die Bestqdteil dieser Venvaltungsvorschgiftist, zu berechnen.
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Ausgenommen von diesen Regelungen sind die unter
Nummer 2.5 aufgezählten seltenen Baumarten. Bei geschützten Bäumen dieser Arten erfolgt die Kompensation
ab einem Stammumfang von 50 Zentimetern in einer Höhe
von 130 Zentimetern über dem Erdboden immer im Verhältnis von 1 : 3.
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Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen sind in der Regel mit
einheimischen und standortgerechten Bäumen vorzunehmen. Nicht einheimische Bäume sind nach Abstimmung
mit dem Kompensationspflichtigen vorrangig durch einheimische und standortgerechte Bäume zu ersetzen. Ausgenommen hiervon sindwegen ihrer Seltenheit die unter.
Nummer 2.5 aufgeführten nicht heimischen Baumarten. Im
Einzelfall kann eine Verwendung fremdländischer Baumarten zugelassen werden, wenn dies wegenbesonderer.
Gründe (zum Beispiel Histone) sinnvoll erscheint.
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Ausg1eichspfla"qngen sind nach Möglichkeit auf dem
von der Baumabnahme betroffenen Gmndstück oder in
unmittelbarer Umgebung vorzunehmen. Eine sinnvolle
Ausgleichspflanzung setzt voraus, dass auf dem Gmndstück ausreichend Platz für die Entwicklung der neu
anzupflanzenden Bäume zur Verfügung steht. Daher ist
insbesondere Rücksicht auf die vorhandene Bebauung
sowie Versorgungsleitungen zu nehmen. .
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Bei Baumgruppen ist jeder der Baumgruppe angehörende
Baum einzeln zu kompensieren.
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3.1.3 Unsachgemäße Schnittmaßnahmen und sonstige Schädigungen
Steht dieser P& nicht zur Verfügung, kann gerade bei
kleineren Grundstücken zum Beispiel die Anpflanzung
kleinkroniger Bäume, einer Laubholzhecke, von hochstämmigen Obstbäumen alter Kultursorten oder einer Gebüschgnippe angemessener sein als die Anpflanzung von
Großbäumen, die innerhalb weniger Jahrzehnte wiedemm
zu Problemen führen könnten. Auch in diesen Fällen sind
die Ausgleichspflanmngen in der Regel mit einheimischen
und standortgerechten Gehölzen vorzunehmen.
Der ~ompensationsumfangbei unsachgemäßen Schnittmaßnahmen und sonstigen Schädigungen eines geschützten Baumes ist anhand des Staminumfangs und des Laubverlustes nach Maßgabe der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschnft ist, zu ermitteln.
Der Kompensationsumfang ist für jeden einzelnen geschädigten Banm in absoluten Werten angegeben.
3.1.6 Pflanzpflicht
3.1.4 Wurzelschäden
Ein unsachgemäßer Eingriff im Wurzelhereich wird wie
folgt kompensiert:
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Bei einem Verlust von Starkwurzeln (=Wurzel mit einem
Durchmesser von über fünf Zentimetern) wird davon ausgegangen, dass jeder Starkwurzelverlust einem Wurzelverlusi \On tüni Pro7cni r.nr\prichi. Je funfprozcniigeiii Wur~ c l \ e r l uis1
~ tcin Aui~lr.i:h mit 0.1 Biumen \or~uneliiiicn.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob durch OrdnungsGerfügung ein
fachgerechter Nachschnitt im geschädigten Wurzelbereich
sowie in der Krone angeordnet werden sollte.
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Soweit danach Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen rechtlich und tatsächlich möglich und zweckmäßig sind, besteht
für den Kompensationspflichtigenlediglich eine Pflicht zur
Pfianzung im Verhältnis von 1 : 1. Für einen darüber hinausgehenden Kompensationsumfang besteht für den
Pflichtigen ein Wabirecht, ob er zusätzliche Anpflanrungen vornimmt oder eine Ausgleichs?ahlung leistet, soweit
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Wurden derart viele Starkwurzeln gekappt, dass die Standsicherheit oder das Überleben des Baumes in Frage steht, ist
von einem Totalverlust auszugehen. Der betroffene Baum
ist abzunehmen. Der Kompensationsnmfang bei einem
Totalverlust bestimmt sich im Übrigen nach Anlage 1.
Ein Kompensationserfordernis im Verhältnis von 1 : 2,4
bedeutet demnach: Pnanzpflicht irn Verh'äitnis 1 : 1,Wahlrecht zwischen zusätzlicher Anpflanzung eines Baumes
und &sgleichszahlung für einen Baum, Ansgleichszahlung für 0,4 Bäume.
Auf einer Baustelle werden unsachgemäße ~ u r z e l k a ~ ~ u n gen an 'fünf Starkwurzeln festgestellt. Der Baum ist nicht
Soweit Ausgleichs- beziehungsweise E r s a t z p f l ~ n ~ e n
nachweisbar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
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