Zurückschneiden von Bäumen und Pflanzen im Strassen-, Trottoir- und Fusswegbereich Äste, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen, welche in den Strassen-, Trottoir- oder Fusswegbereich hineinragen, gefährden die Sicherheit der Benützer. Sie sind deshalb gemäss Strassenabstandsverordnung zurückzuschneiden. Wir danken Ihnen, wenn Sie im Interesse der Verkehrssicherheit und des Strassenunterhaltes dieser Aufforderung nachkommen und die entsprechenden Massnahmen ergreifen. Auszug aus der kantonalen Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1988: § 16 In Sichtbereichen (Innenseite von Kurven, Strassenverzweigungen und Ausfahrten) dürfen Pflanzen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten; zwischen 0,8 und 3 m Höhe dürfen auch keine Teile von ausserhalb wurzelnden Pflanzen hineinragen. § 17 Das Ast- und Blattwerk von Bäumen hat über der bestehenden Strasse einen Lichtraum von 4,5 m Höhe zu wahren. Bei Rad- und Fusswegen kann der Lichtraum bis auf eine Höhe von 2,5 m verkleinert werden. Diese Lichtraumprofile sind durch den Grundeigentümer dauernd freizuhalten. § 18 Morsche oder dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten. Die Grundeigentümer werden aufgefordert, die Rückschnitte bis spätestens 15. August 2015 vorzunehmen. Nach dem 15. August 2015 werden Sträucher und Bäume, die noch in den öffentlichen Grund hinausragen, auf Kosten des Eigentümers zurückgeschnitten. Wir danken für Ihre Mitarbeit. Abteilung Sicherheit Buchs ZH
© Copyright 2024 ExpyDoc