Antrag auf Warenverkauf zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Landeshauptstadt
München
Kreisverwaltungsreferat
Bitte gut leserlich und vollständig ausfüllen!
Hauptabteilung I
Veranstaltungs- und
Versammlungsbüro (VVB)
KVR-I/25
Postanschrift:
80466 München
Dienstgebäude:
Ruppertstr. 19
E-Mail: [email protected]
Telefon: 089/233-27224
Telefax: 089/233-25351
Internet: www.muenchen.de
Antrag
auf Erlaubnis des Warenverkaufs
zugunsten gemeinnütziger Zwecke
An die
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat HA I/25
Veranstaltungs- und
Versammlungsbüro (VVB)
80466 München
I) Angaben zum Veranstalter
1) Name, Vorname bzw. Name der Stiftung, des Vereins:
bei juristischen Personen vertreten durch:
(Name, Vorname:)
Geburtsdatum:
Betriebsanschrift (kein Postfach):
Telefon:
Wohnanschrift (bei natürlichen Personen):
Mobiltel.:
E-Mail:
Fax:
HRB/HRA oder VR-Nr.:
2) Verkauf durch (Name, Vorname; ausschließlich Mitglieder / Angestellte des Vereins):
Anschrift:
Telefon / Mobiltelefon:
(Erreichbarkeit während der Veranstaltung muss gewährleistet sein):
Fax:
II) Angaben zum Warenverkauf zugunsten gemeinnütziger Zwecke
3) Verkaufsort:
Neuhauser Str. 10
andere: …...............................................................................
4) Datum:
Datum:
Beginn:
Ende:
Datum:
Beginn:
Ende:
Datum:
Beginn:
Ende:
Datum:
Beginn:
Ende:
Datum:
Beginn:
Ende:
5) Gemeinnütziger Verkaufszweck:
6) Bezeichnung der Ware:
U-Bahn: Linien U3, U6
Haltestelle Poccistraße
Bus: Linien 131, 132
Haltestelle Poccistraße
Öffnungszeiten:
Internet:
Mo, Mi, Fr 7.30-12.00 Uhr
www.kvr-muenchen.de
Di 8.30-12.00 und 14.00-18.00 Uhr
Do 8.30-15.00 Uhr
7) Mit der Übermittlung personenbezogener Daten (z.B. Zusendung der Erlaubnis) per
ja
nein
E-Mail bin ich einverstanden. (Falls nein, bitte oben Fax-Nr. angeben.)
III) Anlagen
Nachweis über Vereinszugehörigkeit (Mitgliedsausweis, Arbeitsvertrag etc.)
Lageplan
Nachweis der Gemeinnützigkeit der Organisation (bei erstmaligem Antrag oder Änderung):
Anerkennungsbescheid des Finanzamtes
Satzung
Auszug aus dem Vereinsregister
IV. Hinweise
- Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Behörde vorliegen.
- Ein Verkauf ist an max. 24 Tagen im Jahr pro Erlaubnisnehmer/-in möglich.
- Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nicht zulässig (Ausnahme: Getränke während der Vorweihnachtszeit).
- Der Verkauf darf ausschließlich durch Mitglieder oder Angestellte des Vereins erfolgen (bitte Nachweis beifügen).
- Die Standgröße darf 9 m² nicht überschreiten.
Ort, Datum:
Unterschrift:
___________________________________________________________________________
Erlaubnis (wird von der Behörde ausgefüllt:)
I. Bescheid:
I.1.
Die stets widerrufliche wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung des
oben beschriebenen Verkaufs von Waren zugunsten eines gemeinnützigen Zwecks wird
erteilt.
I.2.
Die Erlaubnis wird unter den in der Anlage aufgeführten Nebenbestimmungen (Ziffer II.)
erteilt, deren sofortige Vollziehung angeordnet wird.
I.3.
Für diesen Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von ........ € festgesetzt.
Es wird eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von ........ € festgesetzt.
I.4.
Die Kosten des Verfahrens hat der/die Antragsteller/in zu tragen (Rechnung wird gesondert zugestellt).
I.5.
Die Einfahrtserlaubnis für Fahrzeuge in den Fußgängerbereich zum Auf- und Abbau wird
hiermit erteilt. Die ersten zwei Seiten dieses Bescheides sind jeweils in Kopie lesbar im
Fahrzeug auszulegen. Diese Erlaubnis gilt nicht für Fahrzeuge über 7,5 t. Von den
Hausfronten ist ein Sicherheitsabstand von 2,0 m, von den übrigen Gegenständen von
mindesten 0,5 m, einzuhalten.
Parken im Fußgängerbereich ist nicht gestattet.
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung siehe Anlage.
München, den ..........................................
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat HA I/25
.................................................................
Bitte beachten Sie, dass an allen Ständen ein
deutlich sichtbarer Aushang angebracht werden
muss, der den verkaufenden Verein bzw. den
Zweck des Verkaufs nennt. Es muss zudem erkennbar sein, welcher Anteil der Einnahmen
dem wohltätigen Zweck zukommt.