Kann man per Vereinszeitung „schriftlich“ zur

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Kann man per Vereinszeitung „schriftlich“
zur Mitgliederversammlung einberufen?
D
as Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem
Urteil festgestellt, dass die Einladung per Vereinszeitschrift unter
Umständen als schriftliche Einberufung zur Mitgliederversammlung
angesehen werden kann.
Entscheidungen der Mitgliederversammlung können nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn
■■ die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
■■ die Beschlüsse satzungsgemäß zustande gekommen sind und
■■ die Anmeldung der Eintragung formgemäß erfolgt ist.
Der Fall
In der Satzung des Vereins war ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliederversammlung (MV) schriftlich einzuberufen sei. Die Einberufung
erfolgte jedoch in einer Sondernummer der Vereinszeitschrift des Vereins, die postalisch an die Mitglieder versandt wurde. Ein Ehrenmitglied
rügte, dass es nicht ordnungsgemäß per Post geladen worden sei. Ein
förderndes Mitglied rügte, dass es überhaupt keine Einladung erhalten
habe. Der Verein wählte in der Mitgliederversammlung einen neuen
Vorstand, der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde.
Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da die Anmeldung nur
durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ordnungsgemäß notariell
erfolgt war, die Satzung jedoch das Vier-Augen-Prinzip vorsah (gemäß
§ 10 Nr. 1 Satz 2 der geltenden Vereinssatzung war der Präsident nur
zusammen mit einem der beiden Vizepräsidenten vertretungsbefugt).
Die Anmeldung des zweiten erforderlichen Vorstandsmitglieds wurde
erst später in „amtlich beglaubigter“ Form nachgereicht. Die Beschwerde des Vereins gegen die abgelehnte Eintragung wurde durch das OLG
zurückgewiesen, da der Verein durch den Vorstand nicht ordnungsgemäß vertreten war.
Die Entscheidung
Nachfolgend wird auf den Aspekt der schriftlichen Einberufung zur
Mitgliederversammlung eingegangen.
Form der Einberufung
Das OLG vertrat die Auffassung, dass der Verein formgerecht zur Mitgliederversammlung einberufen habe. Nach der Satzung des Vereins
hat die Einladung der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.
Das Erfordernis einer schriftlichen Einladung oder Einberufung bedeutet regelmäßig die Bekanntmachung der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung an alle teilnahmeberechtigten
Mitglieder. Dies sei durch die postalische Versendung der Sonderausgabe der Vereinszeitung des Vereins an seine Mitglieder erfolgt. Diese Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur MV.
Das OLG argumentierte, dass die Sonderausgabe der Vereinszeitschrift
alle formalen Anforderungen an eine schriftliche Einberufung erfüllt:
■■ bereits aus der Titelseite der Vereinszeitschrift war der Zweck durch
Wortwahl und Aufmachung eindeutig zu erkennen,
die Einladung selbst befand sich an prominenter Stelle auf der ersten
Seite,
■■ das Einladungsschreiben enthielt Datum, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung,
■■ die Person des Präsidenten als Einladender (Einberufungsorgan) war
klar erkennbar, da das Einladungsschreiben faksimiliert unterzeichnet war (eine eigenhändige Unterschrift des Präsidenten auf jedem
Einladungsschreiben ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich),
■■ die Sondernummer enthielt weiter alle wesentlichen Informationen
und Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten.
■■
Dass die Einberufung zur Mitgliederversammlung in der Form einer
Vereinszeitung und nicht eines Briefes mit entsprechenden Anlagen
versandt wurde, spielt – nach Auffassung des OLG (!) – keine Rolle.
Nichteinladung der Ehrenmitglieder
Dass die Ehrenmitglieder nicht persönlich und per Brief eingeladen
worden sind, spielte keine Rolle, da sich aus der Satzung des Vereins
ausdrücklich ergab, dass die Ehrenmitglieder nicht Teil der Mitgliederversammlung waren.
Postsendung verloren gegangen
Auch, dass ein förderndes Mitglied rügte, dass die Postsendung bei ihm
nicht angekommen und er damit nicht ordnungsgemäß geladen worden
sei, spielt nach Auffassung des OLG keine Rolle, da es bei einem Abstimmungsergebnis von 47 Ja-Stimmen bei 74 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern auf seine Stimme nicht ankam (Relevanztheorie).
WICHTIG: Das OLG beruft sich bei seiner Auffassung auf die Kommentierung im „Handbuch zum Vereinsrecht“ v. Stöber/Otto, 10. Aufl., RZ
682. Dort wird jedoch unter Berufung auf eine Entscheidung des AG
Elmshorn v. 21.8.2000 die Veröffentlichung in einer Vereinszeitschrift
ausdrücklich abgelehnt, wenn die Satzung eine schriftliche Einberufung der MV vorsieht.
Das OLG Zweibrücken vertritt daher in seiner oben genannten Entscheidung eine Mindermeinung.
HINWEIS: Die Entscheidung zeigt die Fallstricke der Rechtsprechung
zum Thema Einberufung der Mitgliederversammlung. Das OLG Zweibrücken vertritt hier eine gewagte, wenn auch durchaus plausible Meinung, die aus Sicht des Praktikers auch begrüßt werden könnte. Gleichwohl ist die Entscheidung nicht zur Nachahmung empfohlen, da in
Rechtsprechung und Literatur durchaus andere Meinungen vertreten
werden. Es ist daher dringend anzuraten, bei den Formalien rund um
die Einberufung der Mitgliederversammlung die Satzung des eigenen
Vereins wörtlich zu nehmen und peinlich genau zu beachten.
Fundstelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken,
Beschluss v. 8.5.2014, Az.: 3 W 57/13
Stefan Wagner, Dresden
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Nr. 21 · bayernsport · 19. Mai 2015
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