Satzungsänderung - Aikido Gerolsheim eV

Satzungsänderung Aikido Geroslheim e.V. 2016
Text alt:
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Text neu:
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zuläs
sig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Ver
ein ausgeschlossen werden:
a)wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Missachtung von Anordnun
gen der Organe des Vereins
b)wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wenn dem Verein vorsätzlich ein Schaden zugefügt wurde
d) wenn auf dem Vereinsgelände oder in der Ausübung einer Tätigkeit für den
Verein ein Strafgesetz verletzt wurde
di)
Text alt
§ 8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. März statt.
Text neu:
§ 8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt,
vorzugsweise im ersten Halbjahr.
Text alt
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an jedes
Mitglied. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens drei, höchstens sieben Wochen liegen.
Text neu:
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per e-mail an jedes
Mitglied, sowie per Aushang im Schaukasten einsehbar. Zwischen dem Tag der Einladung und
dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei, höchstens sieben Wochen
liegen.
Text alt
§ 8 Mitgliederversammlung
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b)Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)Entlastung des Vorstandes
d)Wahlen, soweit diese erforderlich sind, alle 2 Jahre
e)Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f)Verschiedenes und Wünsche
Text neu:
§ 8 Mitgliederversammlung
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b)Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)Entlastung des Vorstandes
d)Wahlen, soweit diese erforderlich sind, alle 2 Jahre
e)Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f)entfällt
Text alt:
§ 9 Verwaltung und Leitung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzen
de und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vor
standsmitgliedern vertreten, jedoch mit der Einschränkung, dass immer der 1. Vorsitzende
mitzuwirken hat. Die Tätigkeit im Ausschuss ist ehrenamtlich.
Text neu:
§ 9 Verwaltung und Leitung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich sind Sie alleine
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende bei allen
Vertretungshandlungen für den Verein mitzuwirken hat und nur im Verhinderungsfall vom
zweiten Vorsitzenden oder Kassenwart vertreten werden kann. Die Tätigkeit im Ausschuss
ist ehrenamtlich.