Weisungen für regionale Cup-Wettbewerbe

Weisungen für die Qualifikation zum Würth Schweizer-Cup
betreffend Mannschaften der Regionalverbände und der 2. Liga
interregional
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Am Würth Schweizer Cup nehmen total 64 Teams teil. Der Amateur Liga stehen 26 Teams zu. Die 26
Teams werden aufgeteilt in 16 Teams aus den 13 Regionalverbänden und 10 Teams aus der 2. Liga
interregional.
1.
16 Teams der Regionalverbände
Regionale Cupsieger oder andere Vereine, die wie folgt gemeldet werden können:
AFV
FVBJ
IFV
OFV
NWS
2.
3.
1
2
1
2
1
SKFV
FVRZ
FTC
ACGF
AFF
1
2
1
1
1
ANF
ACVF
AVF
Total
1
1
1
16
Einschränkung der Teilnahmeberechtigung
2.1.
Die Teilnahmeberechtigung richtet sich gemäss den Reglementen der Regionalverbände
für die regionalen Cup-Wettbewerbe.
2.2.
Untere Teams von Klubs, deren erstes Team in der SFL, der Ersten Liga oder der 2. Liga
interregional spielt, können sich nicht für den Schweizer Cup qualifizieren.
2.3.
Klubs aus dem Fürstentum Liechtenstein sind nicht teilnahmeberechtigt.
Qualifikation 2. Liga interregional / 10 Mannschaften
3.1.
Eine Anmeldung für die teilnahmeberechtigten Teams ist fakultativ und bis spätestens
Ende Juni des laufenden Jahres einzureichen an:
Amateur Liga des SFV, Postfach, 3000 Bern 15.
4.
3.2.
Teilnahmeberechtigt sind alle Teams der 2. Liga interregional der laufenden Saison.
3.3.
Je nach Anzahl Teilnehmer kann die WK-AL eine Zwischenrunde ansetzen. Im
Grundsatz werden drei Qualifikationsrunden gespielt. In der 1. Runde kann die WK-AL
Freilose aussprechen. In der 2. Runde werden 20 Spiele, in der 3. Runde 10 Spiele
ausgetragen. Die 10 Sieger sind für die 1. Hauptrunde des Würth Schweizer-Cup
qualifiziert.
Spieltermine, Spielbeginn, Spielaufgebot Resultatdienst
4.1.
Die Qualifikationsrunden werden jeweils vom Komitee der AL festgelegt. Diese sind dem
Wettspielkalender zu entnehmen.
4.2.
Die Qualifikationsspiele zum Würth Schweizer Cup können an Samstagen oder an
Sonntagen angesetzt werden
Die Anspielzeiten können ohne Einverständnis des Gegners wie folgt festgelegt werden:
-
Samstag
Sonntag
16.00 – 20.00 Uhr
12.00 – 16.00 Uhr
4.3.
Die WK-AL kann Nachtragsspiele an Wochentagen ansetzen. Die Spiele dürfen ohne das
schriftliche Einverständnis des Gegners nicht vor 20.00 Uhr angesetzt werden.
4.4.
Spätestens 21 Tage vor dem Spiel muss das Aufgebot mit genauen Angaben wie Ort,
Datum und Zeit im clubcorner erfasst sein. Ab diesem Datum ist es für beide Klubs
verbindlich und kann nur noch mit schriftlichem Einverständnis des Gegners und des
Gruppenverantwortlichen abgeändert werden.
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4.5.
Die Schiedsrichter sind verpflichtet, das Resultat des Spiels gemäss den einschlägigen
Weisungen des SFV telefonisch nach Spielschluss zu übermitteln. Verschobene Spiele
sind ebenfalls fristgerecht zu melden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements für Schiedsrichter und
Schiedsrichter-Assistenten
und
die
verschiedenen
zugehörigen
Ausführungsbestimmungen und Weisungen der Schiedsrichterkommission des SFV.
5.
Auslosungen
Die Auslosungen obliegen der WK-AL in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der AL.
6.
Spielverschiebungen
a) Witterungsbedingte Verschiebungen
6.1.
Platzeigentümer haben keine reglementarische Kompetenz Platzsperren auszusprechen
oder Spiele zu verschieben. Qualifikationsspiele zum Würth Schweizer Cup können nur
durch den Gruppenverantwortlichen (oder eine Vertrauensperson, bestimmt durch den
Gruppenverantwortlichen) oder den Schiedsrichter verschoben werden.
6.2.
Bei Spielverschiebung durch den Schiedsrichter (vor Spielbeginn) infolge unspielbaren
Terrains oder bei einem Spielabbruch übernimmt die Amateur Liga folgende Kosten:
-
Schiedsrichter- und SR-Assistentenspesen
Reisespesen (kollektiv 2. Klasse für 20 Personen)
Die Klubs sind verpflichtet, die Rückerstattungsbelege innert 10 Tagen nach dem Spiel
dem Sekretariat der Amateur Liga zuzustellen. Verspätete Eingaben werden nicht
behandelt.
6.3.
Im Weiteren gelten die Ausführungsvorschriften der AL für die Spielfeldbenützung vom
16. November 2013.
b) Krankheitsbedingte Verschiebungen / höhere Gewalt
6.4.
Es gelten die Ausführungsvorschriften der AL für Wettspielverschiebungen infolge
Krankheit vom 16. November 2013. Bei nachgewiesener Krankheit von mindestens sechs
Spielern oder in Fällen höherer Gewalt hat der Klub, der ein Spiel verschieben will,
spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Spieltermin dem Gruppenverantwortlichen
das entsprechende Gesuch einzureichen.
Die erforderlichen Beweismittel (Arztzeugnisse etc.) müssen innerhalb von 3 Tagen nach
dem Spieltermin dem Sekretariat der Amateur Liga eingereicht werden. Die WK-AL
entscheidet endgültig.
7.
Schiedsrichter-Aufgebot
7.1. Die Schiedsrichter und die Schiedsrichter-Assistenten werden durch die SchiedsrichterKommission SFV in Zusammenarbeit mit den Aufgebotsstellen der Regionalverbände
bestimmt. Gegen die Bezeichnung der Schiedsrichter kann nicht rekurriert werden.
7.2.
Die Trio-Entschädigung betragen unabhängig von der Reisedistanz pauschal CHF 660.-und sind durch den Heimklub vor Spielbeginn zu bezahlen.
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8.
Spielzeit
Ist das Resultat nach Ablauf der regulären Spielzeit von 2 x 45 Minuten unentschieden, so wird
das Spiel um 2 x 15 Minuten verlängert. Bei unentschiedenem Ausgang nach Verlängerung wird
ein Elfmeterschiessen durchgeführt.
9.
Matchkarte
9.1. Die vollständig ausgefüllte Matchkarte muss dem Schiedsrichter spätestens 60 Minuten vor
Spielbeginn überreicht werden.
9.2.
Auf der Matchkarte sind aufzuführen:
maximal 18 Spieler
maximal 6 Personen, welche auf der Spielerbank sitzen
der Trainer
9.3.
Der Kapitän und der verantwortliche Trainer des jeweiligen Teams sind mittels clubcorner
auf der Matchkarte zu bezeichnen. Sie sind für die Richtigkeit der Spielerkarte
verantwortlich.
9.4.
Spieler, die nicht auf der Matchkarte aufgeführt sind, sind im betreffenden Spiel nicht
spielberechtigt.
9.5.
Nach Spielschluss dürfen die Kapitäne der Teams im Beisein des Schiedsrichters in die
Matchkarten beider Teams Einsicht nehmen.
10. Sanktionen
10.1. Die WK-AL ist zuständig für das Ausfällen von Strafen im Rahmen der den Abteilungen
gemäss Art. 78 ff. Statuten SFV erteilten Kompetenzen. Sie basieren auf den
Schiedsrichter-Bericht und gegebenenfalls auf den Bericht des Schiedsrichter-InspizientenBerichts.
10.2. Für Meisterschafts- und Freundschaftsspiele ist die Rechtspflegeordnung (RPO) des SFV
massgebend.
10.3. Das Komitee der Amateur Liga erlässt für die 2. Liga interregional einen Bussen- und
Gebühren-Tarif.
10.4. Entscheide
der
WK-AL
können
im
Rahmen
der
Bestimmungen
des
Rechtspflegereglements (RPR) der Amateur Liga mit einer Einsprache oder einem Rekurs
angefochten werden, soweit es sich nicht gemäss Art. 6 RPR um einen endgültigen
Entscheid handelt.
11. Spielerqualifikation
11.1. Für den Einsatz der Spieler gelten die einschlägigen Bestimmungen von Wettspiel- und
Juniorenreglement des SFV.
11.2. Wenn ein Verein über die Spielberechtigung der Spieler des Gegners Zweifel hegt, so
kann er innert 3 Tagen nach dem Spiel eine Kontrolle verlangen. Zu spät angeforderte
Kontrollen werden nicht mehr behandelt.
12. Kontrolle der Spielberechtigung
12.1.
Die Spielberechtigung der eingesetzten Spieler wird bei allen Spielen von Amtes wegen
geprüft, sofern und soweit dies in automatisierter Form möglich ist. Ist eine
automatisierte Kontrolle nicht möglich, erfolgt eine Kontrolle nur auf eine frist- und
formgerechte Einsprache des gegnerischen Klubs.
12.2.
Zuständig für die Durchführung dieser Kontrollen ist die WK-AL. Sie definiert die zu
prüfenden Kriterien. Sie legt den Ablauf der Kontrollen mit dem Sekretariat der AL und
der Spielerkontrolle des SFV fest. Die Spielerlisten sollen in der Regel innert
Wochenfrist nach dem Spiel geprüft werden.
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Nach dem 30. April und bei entscheidenden Spielen kann die WK-AL kürzere Fristen
festlegen. Von den maschinell kontrollieren Spielerlisten wird ein Protokoll erstellt,
welches die WK-AL bis Ende der laufenden Saison aufbewahrt.
12.3.
Erscheinen auf dem Protokoll nicht spielberechtigte Spieler, werden diese unter
Ansetzung einer kurzen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Allfällige
Forfaitentscheide richten sich nach den Bestimmungen des WR SFV. Zuständig ist die
WK-AL.
12.4.
Wird die fehlende Spielberechtigung eines Spielers auf eine Einsprache hin festgestellt,
erfolgt von Amtes wegen eine Nachkontrolle bezüglich der vorangegangenen drei
Spiele der fehlbaren Mannschaft.
Gleich wird vorgegangen, wenn eine fehlende Spielberechtigung erst im Verlaufe der
Saison festgestellt wird (z.B. bei einer Umgehung der Transfervorschriften).
13. Transferfristen / Spielberechtigung
Seit dem 1. Juli 2014 gelten für Amateure ab dem 12. Altersjahr die gleichen Transferfenster wie
für die Nichtamateure (vgl. Art. 145 Ziff. 1 WR).
14. Finanzielles
Für sämtliche Qualifikationsrunden zum Würth Schweizer-Cup gelten folgende finanzielle
Regelungen:
Der Platzklub:
- behält
- übernimmt
- bezahlt
- übernimmt
sämtliche Einnahmen
Organisation und Platzkosten
Entschädigung für das SR-Trio
ein allfälliges Defizit
Die von der Amateur Liga für die Meisterschaftsspiele der 2. Liga interregional zur Verfügung
gestellten 10 Ausweiskarten sind auch für die Qualifikationsspiele zum Würth Schweizer Cup
gültig.
15. Allgemeines
15.1.
In allen unvorhergesehenen Fällen entscheidet das Komitee der Amateur Liga
endgültig.
15.2.
Bei Textdifferenzen ist die deutschsprachige Fassung massgebend.
16. Inkraftsetzung
Diese Weisungen wurden von Komitee der Amateur Liga am 27. Februar 2015 genehmigt und
treten am 01. Juli 2015 in Kraft.
Amateur Liga des SFV
Wettspielkommission
Der Präsident:
Der Sekretär:
H. Rähmi
R. Zanchetto
Muri, 01. Juli 2015
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