Falsche Farbe: Wann die Farbe wieder runter muss Foto: © Petair - Fotolia.com Wer seine Wände weiß streicht, kann eigentlich nichts falsch machen. Denn "weiße Wände" mögen eigentlich alle Menschen. Nur: Das richtige Weiß muss es sein. Dass es dabei gewisse Unterschiede geben kann, musste jetzt ein Mieter aus München erfahren. Denn angeblich hatte er im Baumarkt die falsche Farbe gekauft. Und das, obwohl er sich hatte beraten lassen. Farbe runter oder nicht? Das ließen Mieter und Vermieter gerichtlich klären. Autor: Heidi Schnurr Worum geht es? Ein Mieterehepaar aus München wollte seine Wände im Einfamilienhaus schon weiß haben. Auf der Suche nach der richtigen Farbe ließen Sie sich in einem Baumarkt beraten. Daraufhin entschieden sie sich für die Farbe „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend“. Der Haken an der Sache: Als die Mieter 8 Jahre später ausziehen wollten, bestand die Vermieterin darauf, dass die Farbe runter kommt. Ein Architekt hätte ihr gesagt, dass die Farbe für Wohnräume ungeeignet sei. Außerdem würde die Farbe die Schimmelbildung fördern, weil die hochglänzenden, abwaschbaren Farben nicht atmungsaktiv seien. Tatsächlich trat während der 8-jährigen Mietzeit kein Schimmel in der Wohnung auf. Mieter sollte für falsche Farbe 4.000 EUR Schadenersatz zahlen Die Mieter zogen aus, ohne die umstrittene Farbe runter zu nehmen. Allerdings überstrichen sie nochmals einige Wände mit weißer Farbe. So vermietete die Vermieterin die Wohnung weiter, ohne dass ein Maler nochmals die Wände nachbearbeitet hatte. Dennoch verlangte die Vermieterin von den ehemaligen Mietern Schadenersatz in Höhe von 4.000 EUR. So viel kostete es, die Farbe auf einer Fläche von über 300 qm zu entfernen. Zudem mussten die Wände danach nochmals zweimal überstrichen werden. 8 Jahre Schimmelfreiheit sprach für die verwendete Farbe Das Gericht sah es anders: Es lehnte die Schadenersatzklage ab. Es hatte erhebliche Zweifel daran, ob die Mieter mit dem Auftragen der Farbe eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt hatten. Das würde voraussetzen, dass sich die Mietsache durch den Farbauftrag verschlechtert hätte. Das Gericht hielt die Angst der Vermieterin vor einem möglichen Schimmelschaden für aus der Luft gegriffen (AG München, Urteil v. 21.5.2015, 432 C 7911/15). Schließlich war die Farbe schon seit 8 Jahren an den Wänden, ohne dass es bisher zu Schimmel gekommen war. Wäre die Farbe so schlecht gewesen, hätte die Vermieterin den Maler bestellt Außerdem hatte die Vermieterin die Wohnung weitervermietet, ohne zuvor einen Maler mit dem Entfernen der Farbe zu beauftragen. Damit hatte die Vermieterin zum Ausdruck gebracht, dass sogar sie selbst keinen Handlungsbedarf sah. Dem Gericht fehlte es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters. Noch dazu, weil in der Produktinformation zur Farbe, die die Mieter im Prozess vorlegten, beide Farben als diffusionsoffen bezeichnet wurden. Das bedeutet, dass sie wasserdampf- und atmungsaktiv sind. Damit eignen sie sich für den Innenanstrich von Wänden. Außerdem war das Gericht der Ansicht, dass sich ein Mieter beim Verwenden einer Farbe grundsätzlich auf die vom Hersteller herausgegebenen Produktinformationen verlassen darf. Wird dem Mieter die Farbe noch dazu von Fachpersonal empfohlen, darf der Vermieter auf diese Aussage vertrauen. meineimmobilie.de-Tipp Natürlich wollen Sie Ihre Wohnung am Ende der Mietzeit wieder in einer neutralen Farbe zurück haben. So, dass Sie diese gleich weitervermieten können. Aber dürfen Sie diesen nachvollziehbaren Wunsch auch so in Ihren Mietvertrag hineinschreiben? Jedenfalls nicht per Klausel! So hat es der Bundesgerichtshof mittlerweile bereits mehrfach entschieden. Eine Formulierung wie: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen", sollten Sie unbedingt vermeiden. So ein „Farbdiktat" ist unwirksam, wenn sie nicht zwischen „während" und „am Ende der Mietzeit" differenzieren. Schreiben Sie Ihrem Mieter schon während der Mietzeit vor, dass er seine Wohnung in hellen, deckenden und neutralen Farben streichen soll, ist Ihre Klausel unwirksam. Farbwünsche sind nur zum Mietvertragsende möglich und wenn, dann nicht weiß, sondern in neutralen Farben. Aber selbst ohne Farbwahlklausel im Mietvertrag ist es so: Ihr Mieter darf die Wohnung nicht in exzentrischen Farben verlassen.
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