Falsche Farbe: Wann die Farbe wieder runter muss

Falsche Farbe: Wann die Farbe wieder
runter muss
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Wer seine Wände weiß streicht, kann eigentlich nichts falsch machen. Denn "weiße
Wände" mögen eigentlich alle Menschen. Nur: Das richtige Weiß muss es sein.
Dass es dabei gewisse Unterschiede geben kann, musste jetzt ein Mieter aus
München erfahren. Denn angeblich hatte er im Baumarkt die falsche Farbe gekauft.
Und das, obwohl er sich hatte beraten lassen. Farbe runter oder nicht? Das ließen
Mieter und Vermieter gerichtlich klären.
Autor: Heidi Schnurr
Worum geht es?
Ein Mieterehepaar aus München wollte seine Wände im Einfamilienhaus schon weiß
haben. Auf der Suche nach der richtigen Farbe ließen Sie sich in einem Baumarkt beraten.
Daraufhin entschieden sie sich für die Farbe „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe,
seidenglänzend“.
Der Haken an der Sache: Als die Mieter 8 Jahre später ausziehen wollten, bestand die
Vermieterin darauf, dass die Farbe runter kommt. Ein Architekt hätte ihr gesagt, dass die
Farbe für Wohnräume ungeeignet sei.
Außerdem würde die Farbe die Schimmelbildung fördern, weil die hochglänzenden,
abwaschbaren Farben nicht atmungsaktiv seien. Tatsächlich trat während der 8-jährigen
Mietzeit kein Schimmel in der Wohnung auf.
Mieter sollte für falsche Farbe 4.000 EUR Schadenersatz
zahlen
Die Mieter zogen aus, ohne die umstrittene Farbe runter zu nehmen. Allerdings überstrichen
sie nochmals einige Wände mit weißer Farbe. So vermietete die Vermieterin die Wohnung
weiter, ohne dass ein Maler nochmals die Wände nachbearbeitet hatte.
Dennoch verlangte die Vermieterin von den ehemaligen Mietern Schadenersatz in Höhe von
4.000 EUR. So viel kostete es, die Farbe auf einer Fläche von über 300 qm zu entfernen.
Zudem mussten die Wände danach nochmals zweimal überstrichen werden.
8 Jahre Schimmelfreiheit sprach für die verwendete Farbe
Das Gericht sah es anders: Es lehnte die Schadenersatzklage ab. Es hatte erhebliche
Zweifel daran, ob die Mieter mit dem Auftragen der Farbe eine Nebenpflicht aus dem
Mietvertrag verletzt hatten. Das würde voraussetzen, dass sich die Mietsache durch den
Farbauftrag verschlechtert hätte.
Das Gericht hielt die Angst der Vermieterin vor einem möglichen Schimmelschaden für aus
der Luft gegriffen (AG München, Urteil v. 21.5.2015, 432 C 7911/15).
Schließlich war die Farbe schon seit 8 Jahren an den Wänden, ohne dass es bisher zu
Schimmel gekommen war.
Wäre die Farbe so schlecht gewesen, hätte die Vermieterin den
Maler bestellt
Außerdem hatte die Vermieterin die Wohnung weitervermietet, ohne zuvor einen Maler
mit dem Entfernen der Farbe zu beauftragen. Damit hatte die Vermieterin zum Ausdruck
gebracht, dass sogar sie selbst keinen Handlungsbedarf sah.
Dem Gericht fehlte es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters. Noch dazu, weil
in der Produktinformation zur Farbe, die die Mieter im Prozess vorlegten, beide Farben als
diffusionsoffen bezeichnet wurden. Das bedeutet, dass sie wasserdampf- und atmungsaktiv
sind.
Damit eignen sie sich für den Innenanstrich von Wänden. Außerdem war das Gericht
der Ansicht, dass sich ein Mieter beim Verwenden einer Farbe grundsätzlich auf die vom
Hersteller herausgegebenen Produktinformationen verlassen darf.
Wird dem Mieter die Farbe noch dazu von Fachpersonal empfohlen, darf der Vermieter auf
diese Aussage vertrauen.
meineimmobilie.de-Tipp
Natürlich wollen Sie Ihre Wohnung am Ende der Mietzeit wieder in einer neutralen Farbe
zurück haben. So, dass Sie diese gleich weitervermieten können. Aber dürfen Sie diesen
nachvollziehbaren Wunsch auch so in Ihren Mietvertrag hineinschreiben? Jedenfalls nicht
per Klausel! So hat es der Bundesgerichtshof mittlerweile bereits mehrfach entschieden.
Eine Formulierung wie: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen
Farben und Tapeten auszuführen", sollten Sie unbedingt vermeiden. So ein „Farbdiktat" ist
unwirksam, wenn sie nicht zwischen „während" und „am Ende der Mietzeit" differenzieren.
Schreiben Sie Ihrem Mieter schon während der Mietzeit vor, dass er seine Wohnung
in hellen, deckenden und neutralen Farben streichen soll, ist Ihre Klausel unwirksam.
Farbwünsche sind nur zum Mietvertragsende möglich und wenn, dann nicht weiß, sondern in
neutralen Farben.
Aber selbst ohne Farbwahlklausel im Mietvertrag ist es so: Ihr Mieter darf die Wohnung
nicht in exzentrischen Farben verlassen.