Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Anforderungen an die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie von Silage in Feldmieten gem. RdErl.e d. MU u.d. ML v. 22.09.2015, Nds. MBl. S. 1260 Informationsveranstaltung 02.12.2015 Dr. Renate Thole, Referat 23 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Inhalt 1. Zweck und Aufbau der Erlasse 2. Änderungen gegenüber bisherigen Regelungen 3. Diskussionspunkte/Fragen Seite 2 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Zweck und Aufbau der Erlasse - Alte Erlasse waren ausgelaufen - Weitergehende Vorgaben, möglichst einheitliche Anforderungen für Stallmist, Geflügelkot und Silage Regelungen für: 1. Allgemeines 2. Definitionen 3. Anforderungen 4. Schlussbestimmungen Seite 3 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Änderungen gegenüber bisherigen Regelungen 1. Allgemeines neu in beiden Erlassen • die Lagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist keine Alternative zur ortsfesten Lagerung • entbindet nicht von der Verpflichtung, wasserundurchlässig befestigte Lageranlagen mit entsprechender Kapazität zu errichten • Verweis auf Ordnungswidrigkeit (§ 103, § 32 und § 48 WHG) • Hinweis auf cc-Relevanz bei Verstößen Seite 4 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Änderungen gegenüber bisherigen Regelungen Stallmist/ Geflügeltrockenkot: 2. Definitionen Neu: Zwischenlagerbegriff in Abgrenzung zu Bereitstellung Keine Zwischenlagerung von „sonstigen organischen Düngemitteln“ 3. Anforderungen Neu: Abdeckung mit Folie oder Vlies; gilt für alle Mist- und HTK-mieten Seite 5 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Änderungen gegenüber bisherigen Regelungen Silage: 3. Anforderungen Neu: • Dauer der Lagerung, „bis zum Frühjahr des Folgejahres zu räumen“ Verweis auf künftige Regelungen der AwSV • Trockensubstanzgehalt 30% (vorher 28%) • Unzulässig auf Flächen mit GW-Abstand weniger als 1,5 m (bisher 2,0m) • Abstand zu Oberflächengewässern 20 m (bisher keine konkrete Vorgabe) • Keine Lagerung von Silage im Umkreis von 150 m um Wassergewinnungsanlagen Seite 6 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Diskussionspunkte/Fragen 1. Begriff „sonstige feste organische Düngemittel“ nach 3.2 Stallmisterlasses: • Ist die Zwischenlagerung von Kompost mit dem Erlass geregelt? Nein, Kompost fällt unter die Bioabfallverordnung: § 6 Abs.2b 2. Begriff „Bereitstellung“ • Wie lange dauert Bereitstellung? Unter Berücksichtigung organisatorischer und logistischer Erfordernisse müsste i.d.R. ein Zeitraum von 2 Wochen ausreichen Seite 7 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Diskussionspunkte/Fragen 3. Was heißt „möglichst kleine Grundfläche“? • So klein wie möglich, um den Düngebedarf der Fläche und Flächen in unmittelbarer Nähe decken zu können 4. Abdeckung mit Folie oder Rübenvlies • Der Erlass sieht für alle Mistarten eine Abdeckung vor Seite 8 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Diskussionspunkte/Fragen 5. cross compliance Relevanz cc-Broschüre, cc-Kontrollbericht und Bewertungsmatrix für Grundwasser 1. 2. 3. Lagerung nur auf einer landwirtschaftlichen Fläche Lagerung nicht länger als 6 Monate (Vorgabe entfällt bei Silagezwischenlagerung) Einhaltung der Vorgaben der WSG-VO oder der behördlichen Entscheidung nach § 52 WHG Abs. 1-3 WHG wenn ein Punkt nicht eingehalten wurde, ist weiter zu prüfen: • Tritt Sickerwasser aus ? Nein: kein cc- Verstoß; wenn ja • ist eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen? → wenn ja dann cc-Verstoß Wenn Sickerwasser/Mistbrühe austritt, ist i.d.R. eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen Seite 9 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Seite 10
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