Novellierung des Runderlasses Zwischenlagerung von Stallmist

Niedersächsisches Ministerium
für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Anforderungen an die Zwischenlagerung von
Stallmist und Geflügelkot auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie
von Silage in Feldmieten
gem. RdErl.e d. MU u.d. ML v. 22.09.2015, Nds. MBl. S. 1260
Informationsveranstaltung 02.12.2015
Dr. Renate Thole, Referat 23
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Inhalt
1. Zweck und Aufbau der Erlasse
2. Änderungen gegenüber bisherigen Regelungen
3. Diskussionspunkte/Fragen
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Zweck und Aufbau der Erlasse
- Alte Erlasse waren
ausgelaufen
- Weitergehende
Vorgaben,
möglichst einheitliche
Anforderungen für
Stallmist, Geflügelkot
und Silage
Regelungen für:
1. Allgemeines
2. Definitionen
3. Anforderungen
4. Schlussbestimmungen
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Änderungen gegenüber bisherigen
Regelungen
1.
Allgemeines neu in beiden Erlassen
• die Lagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist keine Alternative zur
ortsfesten Lagerung
• entbindet nicht von der Verpflichtung, wasserundurchlässig befestigte
Lageranlagen mit entsprechender Kapazität zu errichten
• Verweis auf Ordnungswidrigkeit (§ 103, § 32 und § 48 WHG)
• Hinweis auf cc-Relevanz bei Verstößen
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Änderungen gegenüber bisherigen
Regelungen
Stallmist/ Geflügeltrockenkot:
2. Definitionen
Neu: Zwischenlagerbegriff in Abgrenzung zu Bereitstellung
Keine Zwischenlagerung von „sonstigen organischen Düngemitteln“
3. Anforderungen
Neu: Abdeckung mit Folie oder Vlies; gilt für alle Mist- und HTK-mieten
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Änderungen gegenüber bisherigen
Regelungen
Silage:
3. Anforderungen Neu:
•
Dauer der Lagerung, „bis zum Frühjahr des Folgejahres zu räumen“
Verweis auf künftige Regelungen der AwSV
•
Trockensubstanzgehalt 30% (vorher 28%)
•
Unzulässig auf Flächen mit GW-Abstand weniger als 1,5 m (bisher 2,0m)
•
Abstand zu Oberflächengewässern 20 m (bisher keine konkrete Vorgabe)
•
Keine Lagerung von Silage im Umkreis von 150 m um
Wassergewinnungsanlagen
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Diskussionspunkte/Fragen
1. Begriff „sonstige feste organische Düngemittel“ nach 3.2 Stallmisterlasses:
•
Ist die Zwischenlagerung von Kompost mit dem Erlass geregelt?
Nein, Kompost fällt unter die Bioabfallverordnung: § 6 Abs.2b
2. Begriff „Bereitstellung“
•
Wie lange dauert Bereitstellung?
Unter Berücksichtigung organisatorischer und logistischer
Erfordernisse müsste i.d.R. ein Zeitraum von 2 Wochen ausreichen
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Diskussionspunkte/Fragen
3. Was heißt „möglichst kleine Grundfläche“?
•
So klein wie möglich, um den Düngebedarf der Fläche und Flächen in
unmittelbarer Nähe decken zu können
4. Abdeckung mit Folie oder Rübenvlies
•
Der Erlass sieht für alle Mistarten eine Abdeckung vor
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Diskussionspunkte/Fragen
5. cross compliance Relevanz
cc-Broschüre, cc-Kontrollbericht und Bewertungsmatrix für Grundwasser
1.
2.
3.
Lagerung nur auf einer landwirtschaftlichen Fläche
Lagerung nicht länger als 6 Monate (Vorgabe entfällt bei
Silagezwischenlagerung)
Einhaltung der Vorgaben der WSG-VO oder der behördlichen
Entscheidung nach § 52 WHG Abs. 1-3 WHG
wenn ein Punkt nicht eingehalten wurde, ist weiter zu prüfen:
•
Tritt Sickerwasser aus ? Nein: kein cc- Verstoß; wenn ja
•
ist eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu
besorgen? → wenn ja dann cc-Verstoß
Wenn Sickerwasser/Mistbrühe austritt, ist i.d.R. eine nachteilige
Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen
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