information - Land Oberösterreich

INFORMATION
zur Pressekonferenz
mit
Landesrätin Mag.a Gertraud Jahn
am
11. Juni 2015
OÖ Presseclub, Saal A
zum Thema
"Hundebiss-Statistik 2014 und Novelle Oö.
Hundehaltegesetz"
PK Hundebiss-Statistik 2014
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Landesrätin Gertraud Jahn:
Hundebiss-Statistik 2014 zeigt sinkende Zahl an Hundebissen bei steigenden
Hundeanmeldungen
Die Hundebissstatistik 2014 zeigt die Wirksamkeit des Oberösterreichischen
Hundehaltegesetzes deutlich auf. "Wir verzeichnen einen signifikanten Rückgang der
Hundebisse, bei einer ständig steigenden Zahl an Hundeanmeldungen. Mit einer
weiteren Konkretisierung im neuen Hundehaltegesetz erwarte ich mir eine zusätzliche
Verbesserung", so die zuständige Landesrätin Gertraud Jahn.
2004 kamen auf 42.628 registrierte Hunde noch 455 auffällige und angezeigte Tiere.
2005 stieg die Zahl der registrierten Hunde auf 49.582, von denen allerdings nur mehr
382 Tiere wegen Hundebissen angezeigt wurden. Mit Stichtag 31.12.2014 waren
insgesamt 68.004 Hunde angemeldet bzw. registriert, wobei landesweit lediglich 233
Hundebisse vorgefallen sind.
"Das zeigt mir, dass das Hundehaltegesetz von 2002 Wirkung zeigt" so Jahn. "Die nun
in der Novelle vorgenommenen Adaptierungen soll dazu beitragen, dass Personen,
denen die Haltung eines bestimmten Hundes bereits untersagt wurde, diesen Hund in
weiterer Folge auch nicht beaufsichtigen, verwahren oder führen dürfen.
PK Hundebiss-Statistik 2014
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Abb. 1
Angezeigte Hundebisse in Oberösterreich 2005 - 2014
2005
382
Abb. 2
2006
379
2007
360
2008
322
2009
323
2010
253
2011
244
2012
232
Veränderung 2014/2013
2103
253
2014
223
absolut
21
in %
9,1 %
PK Hundebiss-Statistik 2014
Verletzungskategorie
Kopf/Gesicht/Hals
Oberkörper
Arm
Hand/Finger
Gesäß/Hüfte
Oberschenkel
Knie/Kniekehle
Unterschenkel
Fuß/Zehe/Knöchel
mehrere Bisse
Biss ohne nähere Angabe
keine körperl. Verletzung/Gefährdung
anderes Tier
Insgesamt
4
Anzahl Hundebisse 2014
absolut
In %
23
10,3 %
11
4,9 %
25
11,2 %
23
10,3 %
10
4,5 %
33
14,8 %
8
3,6 %
53
23,8 %
5
2,2 %
13
5,8 %
16
7,2 %
0
1,3 %
3
10,3 %
223
100 %
Abb. 3
Verletzungsgrad
leicht
schwer
unbest./keine Angabe
insgesamt
Anzahl Hundebisse 2014
absolut
in %
157
70,4 %
12
5,4 %
54
24,2 %
223
100 %
PK Hundebiss-Statistik 2014
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Abb. 4
Altersgruppen
0-5 Jahre
6-14 Jahre
15-29 Jahre
30-45 Jahre
46-59 Jahre
60 Jahre u.älter
keine Angabe
Insgesamt
Abb. 5
Anzahl verletzte Personen 2014
absolut
in %
8
3,6 %
37
16,6 %
28
12,6 %
22
9,9 %
59
26,5 %
44
19,7 %
25
11,2 %
223
100 %
PK Hundebiss-Statistik 2014
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Abb. 7
Novelle Hundehaltegesetz:
Das bestehende Hundehaltegesetz enthält genaue Spielregeln für das sichere
Zusammenleben von Menschen und Hunden. Expert/innen sind sich einig, dass das
bestehende Oö. Hundehaltegesetz grundsätzlich sehr gut ist und über ausreichend
Regelungen
verfügt.
Dennoch
hat
Landesrätin
Jahn
nun
einen
Verbesserungsvorschlag, der die Umgehung eines Hundehalteverbotes unterbindet, in
Begutachtung geschickt.
Es ist in der Vergangenheit gelegentlich vorgekommen, dass Personen, denen die
Haltung eines bestimmten Hundes untersagt wurde, trotzdem die Möglichkeit hatten,
den Hund weiter zu beaufsichtigen oder zu führen, ohne selbst Hundehalterin bzw.
Hundehalter zu sein. In diesen Fällen wurde der Hund von Bekannten bzw. anderen
Familienmitgliedern übernommen und angemeldet und somit war im Rahmen von
Besuchen
die Kontaktmöglichkeiten des ehemaligen Besitzers defacto weiterhin
gegeben.
„Nunmehr soll eine neue gesetzliche Bestimmung verhindern, dass Personen, denen
die Haltung eines bestimmten Hundes untersagt wurde, diesen Hund in weiterer Folge
weder beaufsichtigen noch verwahren oder führen dürfen. Eine korrespondierende
Strafbestimmung soll ebenfalls eingeführt werden“, so Jahn. Das heißt in der Praxis,
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dass ein Strafverfahren über die Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet wird. Der
Strafrahmen beträgt bis zu 7.000,- Euro.
Parallel dazu wurde die Evaluierung des Hundehaltegesetzes gestartet. Sämtliche
Systempartner wurden eingeladen, ihre Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
Darüber wird in weiterer Folge zu diskutieren sein.
Das Oö. Hundehaltegesetz im Überblick
„Genaue Spielregeln für das Zusammentreffen von Hunden mit Menschen vermeiden
Zwischenfälle und tragen so zu einem besseren Ruf der Vierbeiner und in weiterer
Folge zu mehr Verständnis und weniger Angst bei. Jede ordentliche Hundehaltung
beginnt beim Hundehalter“, so Jahn.
Voraussetzung für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres
sowie die körperliche und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht der
Anschaffung eines vierbeinigen Freunds nichts mehr im Wege.
Vom neuen Mitbewohner sollte aber auch der "Rest der Welt" erfahren. Deshalb muss
er, sobald er zwölf Wochen alt ist, binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde
angemeldet werden.
Diese Meldung hat zu enthalten:
1.Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
2.Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
3.Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
Beizuschließen sind dieser Meldung:
•der geforderte Sachkundenachweis
•Haftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestdeckungshöhe von 725.000 Euro
Sachkundenachweis/Hundekunde-Kurs
Nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 muss jede Person, die nach dem 1. Juli 2003
einen neuen Hund anmeldet und bisher mit einem anderen oder früheren Hund noch
keine Ausbildung (zB. Begleithundeprüfung) nachweisen kann, einen allgemeinen
Sachkundenachweis erbringen. Diesen erhält man, wenn man eine mindestens
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dreistündige theoretische Unterweisung zur Hundehaltung durch eine Tierärztin oder
einen Tierarzt und eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner absolviert hat (keine
Prüfung!). Im Kurs werden die wichtigsten Kenntnisse für eine tiergerechte Haltung von
Hunden vermittelt
Erweiterte Sachkunde
Wenn die Auffälligkeit eines Hundes durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister
(Magistrat) mit Bescheid festgestellt wurde, so ist gleichzeitig die Hundehalterin bzw.
der Hundehalter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist, längstens innerhalb
eines Jahres, den Nachweis einer erweiterten Sachkunde für den auffälligen Hund zu
erbringen.
Die erweiterte Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin bzw.
der Hundehalter nachweist, dass mit diesem Hund eine der nachstehenden
Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde:
1. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1)
oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung
(ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV).
2. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine
darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen
Hundesport Union (Ö.H.U.).
3. Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbandes
für die "Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich", Ausgabe 1996 oder
den
Leistungsprüfungen
nach
der
Prüfungsordnung
des
Österreichischen
Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV).
4. Ausbildung zum Blindenführhund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl.I
Nr. 150/2002.
Leinen- und/oder Maulkorbpflicht sowie Beaufsichtigung des Hundes
Im Ortsgebiet besteht Leinen- oder Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in
öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen
Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei
größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und
Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei
Veranstaltungen besteht Leinen- und Maulkorbpflicht.
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Überall wo Leinen- bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht
länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend
unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und
der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein!
Der Hundehalter ist für das Verhalten seines Hundes immer und überall verantwortlich.
Er hat seinen Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet werden, oder Menschen und Tiere nicht
über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder er an öffentlichen Orten oder
auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.