INFORMATION zur Pressekonferenz mit Landesrätin Mag.a Gertraud Jahn am 11. Juni 2015 OÖ Presseclub, Saal A zum Thema "Hundebiss-Statistik 2014 und Novelle Oö. Hundehaltegesetz" PK Hundebiss-Statistik 2014 2 Landesrätin Gertraud Jahn: Hundebiss-Statistik 2014 zeigt sinkende Zahl an Hundebissen bei steigenden Hundeanmeldungen Die Hundebissstatistik 2014 zeigt die Wirksamkeit des Oberösterreichischen Hundehaltegesetzes deutlich auf. "Wir verzeichnen einen signifikanten Rückgang der Hundebisse, bei einer ständig steigenden Zahl an Hundeanmeldungen. Mit einer weiteren Konkretisierung im neuen Hundehaltegesetz erwarte ich mir eine zusätzliche Verbesserung", so die zuständige Landesrätin Gertraud Jahn. 2004 kamen auf 42.628 registrierte Hunde noch 455 auffällige und angezeigte Tiere. 2005 stieg die Zahl der registrierten Hunde auf 49.582, von denen allerdings nur mehr 382 Tiere wegen Hundebissen angezeigt wurden. Mit Stichtag 31.12.2014 waren insgesamt 68.004 Hunde angemeldet bzw. registriert, wobei landesweit lediglich 233 Hundebisse vorgefallen sind. "Das zeigt mir, dass das Hundehaltegesetz von 2002 Wirkung zeigt" so Jahn. "Die nun in der Novelle vorgenommenen Adaptierungen soll dazu beitragen, dass Personen, denen die Haltung eines bestimmten Hundes bereits untersagt wurde, diesen Hund in weiterer Folge auch nicht beaufsichtigen, verwahren oder führen dürfen. PK Hundebiss-Statistik 2014 3 Abb. 1 Angezeigte Hundebisse in Oberösterreich 2005 - 2014 2005 382 Abb. 2 2006 379 2007 360 2008 322 2009 323 2010 253 2011 244 2012 232 Veränderung 2014/2013 2103 253 2014 223 absolut 21 in % 9,1 % PK Hundebiss-Statistik 2014 Verletzungskategorie Kopf/Gesicht/Hals Oberkörper Arm Hand/Finger Gesäß/Hüfte Oberschenkel Knie/Kniekehle Unterschenkel Fuß/Zehe/Knöchel mehrere Bisse Biss ohne nähere Angabe keine körperl. Verletzung/Gefährdung anderes Tier Insgesamt 4 Anzahl Hundebisse 2014 absolut In % 23 10,3 % 11 4,9 % 25 11,2 % 23 10,3 % 10 4,5 % 33 14,8 % 8 3,6 % 53 23,8 % 5 2,2 % 13 5,8 % 16 7,2 % 0 1,3 % 3 10,3 % 223 100 % Abb. 3 Verletzungsgrad leicht schwer unbest./keine Angabe insgesamt Anzahl Hundebisse 2014 absolut in % 157 70,4 % 12 5,4 % 54 24,2 % 223 100 % PK Hundebiss-Statistik 2014 5 Abb. 4 Altersgruppen 0-5 Jahre 6-14 Jahre 15-29 Jahre 30-45 Jahre 46-59 Jahre 60 Jahre u.älter keine Angabe Insgesamt Abb. 5 Anzahl verletzte Personen 2014 absolut in % 8 3,6 % 37 16,6 % 28 12,6 % 22 9,9 % 59 26,5 % 44 19,7 % 25 11,2 % 223 100 % PK Hundebiss-Statistik 2014 6 Abb. 7 Novelle Hundehaltegesetz: Das bestehende Hundehaltegesetz enthält genaue Spielregeln für das sichere Zusammenleben von Menschen und Hunden. Expert/innen sind sich einig, dass das bestehende Oö. Hundehaltegesetz grundsätzlich sehr gut ist und über ausreichend Regelungen verfügt. Dennoch hat Landesrätin Jahn nun einen Verbesserungsvorschlag, der die Umgehung eines Hundehalteverbotes unterbindet, in Begutachtung geschickt. Es ist in der Vergangenheit gelegentlich vorgekommen, dass Personen, denen die Haltung eines bestimmten Hundes untersagt wurde, trotzdem die Möglichkeit hatten, den Hund weiter zu beaufsichtigen oder zu führen, ohne selbst Hundehalterin bzw. Hundehalter zu sein. In diesen Fällen wurde der Hund von Bekannten bzw. anderen Familienmitgliedern übernommen und angemeldet und somit war im Rahmen von Besuchen die Kontaktmöglichkeiten des ehemaligen Besitzers defacto weiterhin gegeben. „Nunmehr soll eine neue gesetzliche Bestimmung verhindern, dass Personen, denen die Haltung eines bestimmten Hundes untersagt wurde, diesen Hund in weiterer Folge weder beaufsichtigen noch verwahren oder führen dürfen. Eine korrespondierende Strafbestimmung soll ebenfalls eingeführt werden“, so Jahn. Das heißt in der Praxis, PK Hundebiss-Statistik 2014 7 dass ein Strafverfahren über die Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet wird. Der Strafrahmen beträgt bis zu 7.000,- Euro. Parallel dazu wurde die Evaluierung des Hundehaltegesetzes gestartet. Sämtliche Systempartner wurden eingeladen, ihre Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Darüber wird in weiterer Folge zu diskutieren sein. Das Oö. Hundehaltegesetz im Überblick „Genaue Spielregeln für das Zusammentreffen von Hunden mit Menschen vermeiden Zwischenfälle und tragen so zu einem besseren Ruf der Vierbeiner und in weiterer Folge zu mehr Verständnis und weniger Angst bei. Jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter“, so Jahn. Voraussetzung für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die körperliche und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht der Anschaffung eines vierbeinigen Freunds nichts mehr im Wege. Vom neuen Mitbewohner sollte aber auch der "Rest der Welt" erfahren. Deshalb muss er, sobald er zwölf Wochen alt ist, binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden. Diese Meldung hat zu enthalten: 1.Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin 2.Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes 3.Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat. Beizuschließen sind dieser Meldung: •der geforderte Sachkundenachweis •Haftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestdeckungshöhe von 725.000 Euro Sachkundenachweis/Hundekunde-Kurs Nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 muss jede Person, die nach dem 1. Juli 2003 einen neuen Hund anmeldet und bisher mit einem anderen oder früheren Hund noch keine Ausbildung (zB. Begleithundeprüfung) nachweisen kann, einen allgemeinen Sachkundenachweis erbringen. Diesen erhält man, wenn man eine mindestens PK Hundebiss-Statistik 2014 8 dreistündige theoretische Unterweisung zur Hundehaltung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt und eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner absolviert hat (keine Prüfung!). Im Kurs werden die wichtigsten Kenntnisse für eine tiergerechte Haltung von Hunden vermittelt Erweiterte Sachkunde Wenn die Auffälligkeit eines Hundes durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister (Magistrat) mit Bescheid festgestellt wurde, so ist gleichzeitig die Hundehalterin bzw. der Hundehalter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist, längstens innerhalb eines Jahres, den Nachweis einer erweiterten Sachkunde für den auffälligen Hund zu erbringen. Die erweiterte Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin bzw. der Hundehalter nachweist, dass mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde: 1. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV). 2. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.). 3. Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbandes für die "Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich", Ausgabe 1996 oder den Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV). 4. Ausbildung zum Blindenführhund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl.I Nr. 150/2002. Leinen- und/oder Maulkorbpflicht sowie Beaufsichtigung des Hundes Im Ortsgebiet besteht Leinen- oder Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen- und Maulkorbpflicht. PK Hundebiss-Statistik 2014 9 Überall wo Leinen- bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein! Der Hundehalter ist für das Verhalten seines Hundes immer und überall verantwortlich. Er hat seinen Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet werden, oder Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
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