Rechtsfragen im Alltag eines Fachhändlers Infotech vom 6./7. Januar 2016 Dr. Andreas Gubler, [email protected] Vorbehalt Die Ausführungen in dieser Präsentation erfolgen ohne Gewähr. Im konkreten Einzelfall ist die Sach- und Rechtslage durch eine rechtskundige Person zu prüfen. Themen Vertragsbeziehungen zu den Lieferanten und Kunden Anstellung und Kündigung von Mitarbeitenden Produktehaftpflicht, sonstige Sicherheitsvorschriften Sozial- und Privatversicherung Vertragsbeziehungen zu den Lieferanten und Kunden Vertragsbeziehungen Lieferanten Fachhändler Konsumenten Kauf von Fahrrad / Zubehör Lieferant Fachhändler Kaufvertrag Konsument Kaufvertrag Garantieleistungen bei Kauf Lieferant Fachhändler Entschädigung für Garantieleistung Konsument Garantieleistung Reparatur eines Fahrrads Fachhändler Konsument Werkvertrag Garantieleistung nach Reparatur Fachhändler Konsument Garantieleistung aus Werkvertrag Vertragsabschluss Der Kunde, der das Fachgeschäft betritt, sich bedienen lässt, ein Fahrrad auswählt und sagt, er kaufe dieses zum angeschriebenen Preis von CHF 1’600 und komme es nächste Woche abholen, hat einen Kaufvertrag geschlossen, wenn sich der Fachhändler einverstanden erklärt. Der Vertrag ist für beide Seiten verbindlich. Gewährleistung Der Fachhändler hat dafür Gewähr zu leisten, dass ihm das Fahrzeug gehört (Rechtsgewährleistung). Der Fachhändler hat dafür Gewähr zu leisten, dass das Fahrzeug keine wesentlichen Qualitätsmängel hat (Sachgewährleistung). Sachgewährleistung Haftung des Fachhändlers für zugesicherte Eigenschaften, Mängel, welche ihren Wert oder die Gebrauchstauglichkeit aufheben oder erheblich mindern. Der Kunde kann Mängel, die er gekannt hat, nicht geltend machen. Das ist vor allem bei Occasionen von Bedeutung. Sachgewährleistung Der Kunde muss das Fahrrad nach Übernahme auf Mängelfreiheit prüfen und allfällige Mängel sofort melden. Versteckte Mängel hat er nach Entdeckung sofort zu melden. Wartet der Kunde zu, verwirken seine Rechte! Verjährung 2 Jahre nach Ablieferung, auch bei später entdeckten (versteckten) Mängeln. Verjährungsfrist kann vertraglich verlängert werden. Verjährungsfrist kann bei Occasionen auf 1 Jahr verkürzt werden. Verjährungsfrist kann bei allen Waren gänzlich wegbedungen werden (OR 199). Bei arglistiger Täuschung durch den Fachhändler gelten die Fristen wegen versäumter Anzeige bzw. Verjährung nicht. Anstellung und Kündigung von Mitarbeitenden Arbeitsvertrag Fachhändler Mitarbeiter Arbeitsvertrag Entstehung des Arbeitsvertrags Kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden; Schriftlichkeit ist üblich. Schriftlichkeit vorgeschrieben beim Lehrvertrag. Informationspflicht über wesentliche Vertragsbestandteile, wenn nur mündlicher Vertrag. Beendigung des Arbeitsvertrags Prinzip der Kündigungsfreiheit, aber Begründungspflicht, wenn Mitarbeiter Begründung wünscht. Kündigungsfristen müssen für beide Seiten gleich lang sein. Probezeit 1 Monat, Kündigung auf 7 Tage Verlängerung auf 3 Monate möglich Ordentliche Kündigung 1. Jahr: 1 Monat (per Monatsende) 2. bis 9. Jahr: 2 Monate Danach: 3 Monate Kürzere/längere Fristen können vereinbart werden. Beendigung des Arbeitsvertrags Missbräuchliche Kündigung Beispiel: Verletzung der Fürsorgepflicht bei älterem Arbeitnehmer Vertragsbusse von bis zu 6 Monatslöhnen Kündigung zur Unzeit Beispiele: Militär oder Schwanger- und Mutterschaft Nichtigkeit als Rechtsfolge Fristlose Kündigung Wichtige Gründe müssen vorliegen, sonst Lohnfortzahlung und Vertragsbusse von bis zu 6 Monatslöhnen Konkurrenzverbot Verbot, den bisherigen Arbeitgeber zu konkurrenzieren Nur sehr eingeschränkt zulässig Einblick in Kundenkreis oder Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und Verwendung dieser Kenntnisse könnte den Arbeitgeber wesentlich schädigen; Örtlich, zeitlich und sachlich zu beschränken; Nicht gültig, wenn Arbeitnehmer kündigt, weil ihm Arbeitgeber einen begründeten Anlass dazu gegeben hat, oder wenn Arbeitgeber kündigt, ohne einen begründeten Anlass dazu zu haben. Konventionalstrasse zulässig Zahlung befreit vom Verbot (aber nicht von Schadenersatzpflicht), falls im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt. Produkthaftpflicht, sonstige Sicherheitsvorschriften Produktehaftpflicht Bei fehlerhaften Eigenprodukten haftet der Fachhändler aber gegenüber jedermann aus Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz). Haftung für Personen- und Sachschäden (nicht für Schäden am Produkt, diesbezüglich gilt Vertragsrecht). Verjährungsfrist: 3 Jahre Verwirkungsfrist: 10 Jahre Produktehaftpflicht Als Produzent gilt auch, wer das Fahrrad bloss zusammenbaut. Ebenso gilt bereits als Hersteller, wer sich als solcher ausgibt, indem er sein Warenzeichen auf dem Produkt anbringt oder wer ein Produkt zwecks Vertrieb im Rahmen einer Geschäftstätigkeit importiert. Die Abgrenzungen sind nicht einfach. Es empfiehlt sich, eine Haftpflichtversicherung (spezielle Produktehaftpflichtversicherung!) abzuschliessen. Produktesicherheitsgesetz Gewährleistung der Sicherheit von Produkten Gilt auch für Occasionen Angesprochen sind der Hersteller, dessen Vertreter (falls Hersteller nicht im Inland) oder auch der Bearbeiter (Wiederaufbereitung von Produkten). Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Verwender oder Dritte gefährden. Erfordernis von Warn- und Sicherheitshinweisen etc. Pflicht zum Überwachen von Gefahren, die von in Verkehr gesetzten Produkten ausgehen (Rückrufe) Sozial- und Privatversicherung Sozialversicherung Drei-Säulen-Prinzip AHV für alle obligatorisch: Maximalrente von CHF 42 300 bei Ehepaaren, CHF 28 200 bei Ledigen Inhaber von Einzelunternehmen können sich einer Pensionskasse anschliessen, solche von AG oder GmbH müssen es. Möglichkeit der steuerbegünstigen Einzahlung im Falle der Geschäftsaufgabe (bei Einzelunternehmen) Säule 3a CHF 6 768 (mit Pensionskasse) CHF 33 840 (ohne Pensionskasse) Privatversicherung Sachversicherung (Versicherung von Autos [Kasko], Hausrat, Gebäuden und Anlagen, Geschäftsinventar etc.). Versichert sind Schäden infolge von Zerstörung oder Verlust durch Feuer und Elementarereignisse, Diebstahl, Wasser und andere Gewalteinwirkungen. Personenversicherung: Versicherung von Personen gegen Unfall, Krankheit, Mutterschaft mit Geldleistungen (Arzt- und Spitalrechnungen, Taggeldern, Renten etc.) und Sachleistungen (Prothesen, Brillen etc.). Vermögensversicherung: Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, Produktehaftpflichtversicherung, Betriebsunterbruchversicherung, Motorfahrzeugversicherung.
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