Rechtsfragen im Alltag eines Fachhändlers - velosuisse

Rechtsfragen im Alltag
eines Fachhändlers
Infotech vom 6./7. Januar 2016
Dr. Andreas Gubler, [email protected]
Vorbehalt
Die Ausführungen in dieser Präsentation erfolgen ohne
Gewähr. Im konkreten Einzelfall ist die Sach- und
Rechtslage durch eine rechtskundige Person zu prüfen.
Themen

Vertragsbeziehungen zu den Lieferanten und Kunden

Anstellung und Kündigung von Mitarbeitenden

Produktehaftpflicht, sonstige Sicherheitsvorschriften

Sozial- und Privatversicherung
Vertragsbeziehungen zu den
Lieferanten und Kunden
Vertragsbeziehungen
Lieferanten
Fachhändler
Konsumenten
Kauf von Fahrrad / Zubehör
Lieferant
Fachhändler
Kaufvertrag
Konsument
Kaufvertrag
Garantieleistungen bei Kauf
Lieferant
Fachhändler
Entschädigung für Garantieleistung
Konsument
Garantieleistung
Reparatur eines Fahrrads
Fachhändler
Konsument
Werkvertrag
Garantieleistung nach
Reparatur
Fachhändler
Konsument
Garantieleistung aus Werkvertrag
Vertragsabschluss

Der Kunde, der das Fachgeschäft betritt, sich bedienen
lässt, ein Fahrrad auswählt und sagt, er kaufe dieses
zum angeschriebenen Preis von CHF 1’600 und komme
es nächste Woche abholen, hat einen Kaufvertrag
geschlossen, wenn sich der Fachhändler einverstanden
erklärt.

Der Vertrag ist für beide Seiten verbindlich.
Gewährleistung

Der Fachhändler hat dafür Gewähr zu leisten, dass ihm
das Fahrzeug gehört (Rechtsgewährleistung).

Der Fachhändler hat dafür Gewähr zu leisten, dass das
Fahrzeug keine wesentlichen Qualitätsmängel hat
(Sachgewährleistung).
Sachgewährleistung


Haftung des Fachhändlers für

zugesicherte Eigenschaften,

Mängel, welche ihren Wert oder die Gebrauchstauglichkeit
aufheben oder erheblich mindern.
Der Kunde kann Mängel, die er gekannt hat, nicht
geltend machen.

Das ist vor allem bei Occasionen von Bedeutung.
Sachgewährleistung

Der Kunde muss das Fahrrad nach Übernahme auf
Mängelfreiheit prüfen und allfällige Mängel sofort
melden.

Versteckte Mängel hat er nach Entdeckung sofort zu
melden.

Wartet der Kunde zu, verwirken seine Rechte!
Verjährung

2 Jahre nach Ablieferung, auch bei später entdeckten
(versteckten) Mängeln.

Verjährungsfrist kann vertraglich verlängert werden.

Verjährungsfrist kann bei Occasionen auf 1 Jahr
verkürzt werden.

Verjährungsfrist kann bei allen Waren gänzlich
wegbedungen werden (OR 199).

Bei arglistiger Täuschung durch den Fachhändler gelten
die Fristen wegen versäumter Anzeige bzw. Verjährung
nicht.
Anstellung und Kündigung
von Mitarbeitenden
Arbeitsvertrag
Fachhändler
Mitarbeiter
Arbeitsvertrag
Entstehung des
Arbeitsvertrags

Kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden;
Schriftlichkeit ist üblich.

Schriftlichkeit vorgeschrieben beim Lehrvertrag.

Informationspflicht über wesentliche
Vertragsbestandteile, wenn nur mündlicher Vertrag.
Beendigung des
Arbeitsvertrags

Prinzip der Kündigungsfreiheit, aber Begründungspflicht, wenn Mitarbeiter Begründung wünscht.

Kündigungsfristen müssen für beide Seiten gleich lang
sein.

Probezeit


1 Monat, Kündigung auf 7 Tage

Verlängerung auf 3 Monate möglich
Ordentliche Kündigung

1. Jahr: 1 Monat (per Monatsende)

2. bis 9. Jahr: 2 Monate

Danach: 3 Monate

Kürzere/längere Fristen können vereinbart werden.
Beendigung des
Arbeitsvertrags



Missbräuchliche Kündigung

Beispiel: Verletzung der Fürsorgepflicht bei älterem
Arbeitnehmer

Vertragsbusse von bis zu 6 Monatslöhnen
Kündigung zur Unzeit

Beispiele: Militär oder Schwanger- und Mutterschaft

Nichtigkeit als Rechtsfolge
Fristlose Kündigung

Wichtige Gründe müssen vorliegen, sonst

Lohnfortzahlung und Vertragsbusse von bis zu
6 Monatslöhnen
Konkurrenzverbot

Verbot, den bisherigen Arbeitgeber zu konkurrenzieren

Nur sehr eingeschränkt zulässig


Einblick in Kundenkreis oder Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisse und Verwendung dieser Kenntnisse
könnte den Arbeitgeber wesentlich schädigen;

Örtlich, zeitlich und sachlich zu beschränken;

Nicht gültig, wenn Arbeitnehmer kündigt, weil ihm
Arbeitgeber einen begründeten Anlass dazu gegeben hat,
oder wenn Arbeitgeber kündigt, ohne einen begründeten
Anlass dazu zu haben.
Konventionalstrasse zulässig

Zahlung befreit vom Verbot (aber nicht von
Schadenersatzpflicht), falls im Arbeitsvertrag nichts
anderes geregelt.
Produkthaftpflicht,
sonstige
Sicherheitsvorschriften
Produktehaftpflicht

Bei fehlerhaften Eigenprodukten haftet der
Fachhändler aber gegenüber jedermann aus
Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz).

Haftung für Personen- und Sachschäden (nicht für
Schäden am Produkt, diesbezüglich gilt Vertragsrecht).

Verjährungsfrist: 3 Jahre

Verwirkungsfrist: 10 Jahre
Produktehaftpflicht

Als Produzent gilt auch, wer das Fahrrad bloss
zusammenbaut.

Ebenso gilt bereits als Hersteller, wer sich als solcher
ausgibt, indem er sein Warenzeichen auf dem Produkt
anbringt

oder wer ein Produkt zwecks Vertrieb im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit importiert.

Die Abgrenzungen sind nicht einfach. Es empfiehlt sich,
eine Haftpflichtversicherung (spezielle
Produktehaftpflichtversicherung!) abzuschliessen.
Produktesicherheitsgesetz

Gewährleistung der Sicherheit von Produkten

Gilt auch für Occasionen

Angesprochen sind der Hersteller, dessen Vertreter
(falls Hersteller nicht im Inland) oder auch der
Bearbeiter (Wiederaufbereitung von Produkten).

Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden,
wenn sie die Verwender oder Dritte gefährden.

Erfordernis von Warn- und Sicherheitshinweisen etc.

Pflicht zum Überwachen von Gefahren, die von in
Verkehr gesetzten Produkten ausgehen (Rückrufe)
Sozial- und
Privatversicherung
Sozialversicherung

Drei-Säulen-Prinzip

AHV für alle obligatorisch: Maximalrente von
CHF 42 300 bei Ehepaaren, CHF 28 200 bei Ledigen

Inhaber von Einzelunternehmen können sich einer
Pensionskasse anschliessen, solche von AG oder GmbH
müssen es.

Möglichkeit der steuerbegünstigen Einzahlung im Falle
der Geschäftsaufgabe (bei Einzelunternehmen)

Säule 3a
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CHF 6 768 (mit Pensionskasse)

CHF 33 840 (ohne Pensionskasse)
Privatversicherung
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Sachversicherung (Versicherung von Autos [Kasko],
Hausrat, Gebäuden und Anlagen, Geschäftsinventar
etc.). Versichert sind Schäden infolge von Zerstörung
oder Verlust durch Feuer und Elementarereignisse,
Diebstahl, Wasser und andere Gewalteinwirkungen.

Personenversicherung: Versicherung von Personen
gegen Unfall, Krankheit, Mutterschaft mit
Geldleistungen (Arzt- und Spitalrechnungen, Taggeldern,
Renten etc.) und Sachleistungen (Prothesen, Brillen
etc.).

Vermögensversicherung: Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung,
Produktehaftpflichtversicherung, Betriebsunterbruchversicherung, Motorfahrzeugversicherung.