ABRECHNUNGSTIPPS IGeL der niedergelassene arzt 6/2015 Mitteilungspflicht bei Behandlungen in der Folge von IGeL Mitteilungspflicht an die Krankenkasse und Codierung U69.10 Tätowierungen, Piercing und kosme tische Operationen sind mehr und mehr en vogue. Damit stellt sich die Frage, ob und wie Leistungen im Zusammenhang mit derartigen kosmetischen Interventi onen abzurechnen sind. der niedergelassene arzt gibt dazu Hinweise. D ie Solidargemeinschaft der Versicher ten der Gesetzlichen Krankenkassen ist vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Arbeitsunfähigkeit darf gemäß § 3 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeitsricht linien bei kosmetischen Operationen, bei Tätowierungen und Piercing nicht beschei nigt werden, da die Erkrankung selbst ver ursacht ist, besteht kein Anspruch auf Ent geltfortzahlung. Vorgabe im Bundesmantel vertrag (BMV) Dazu § 58, Abs.2 BMV: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Erkrankung durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren“. Folgerung: Begibt sich ein Patient mit einer Erkrankung, die offensichtlich Folge einer nicht indizierten ästhetischen Opera tion, einer Tätowierung oder eines Piercing ist, in ärztliche Behandlung, muss der Arzt die Krankenkasse informieren, eine beson dere ICD-10-Codierung (siehe unten) ist anzugeben. Und weiter: Den Patienten muss mitgeteilt werden, dass die Kranken kasse informiert wird, die Zustimmung des Versicherten dazu ist nicht erforderlich. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos! Besondere ICD-10-Codierung Routinemäßige Nachbehandlungen, wie zum Beispiel das Entfernen von Fäden, sind ebenfalls als IGeL zu liquidieren. Komplizierter ist der Sachverhalt bei Kom plikationen, wie zum Beispiel bei Verei terungen, allergischen Reaktionen und so weiter. Wird als Erkrankung lediglich eine allergische Reaktion auf Fremdmate rial oder die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde codiert, ist daraus nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Folge erkrankung entstanden ist. Deswegen ist bei Erkrankungen, die Folge von kosme tischen/ästhetischen Eingriffen sind, die zusätzliche Codierung U69.10 anzuge ben: „Andernorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, das sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist“. Nach dem Wortlaut der Codierung U69.10 ist dieser Code begrenzt auf Folgeerkrankungen bei ästhetischen Operationen, Tätowierung oder Piercing. Bei anderen Folgeerkrankungen, wie zum Beispiel Folgeerkrankungen des Rauchens, kann diese Codierung wegen der detaillier ten Beschreibung nicht angesetzt werden. Verfahren in der Praxis Die Liquidation von Folgeerkrankungen nach IGeL ist nicht problemlos und wird kontrovers erörtert. Nach Lage des Gesetz tes, § 52 Abs. 2 SGB V, hat die Krankenkasse in derartigen Fällen die Versicherten an den Kosten der Behandlung in angemessener Weise zu beteiligen. Der Vertragsarzt ist damit in der unbefriedigenden Situation, dass er zunächst die in der Folge von IGeL entstandenen Sekundärerkrankungen gegenüber seiner KV mit den üblichen Codierungen und dem Zusatz U69.10 abrechnen soll. Damit werden die abge rechneten Leistungen zunächst dem Behandlungsbudget des Vertragsarztes zugeschlagen. Ob die Krankenkassen von WICHTIG • Bei Folgeerkrankungen nach kosme tischen Operationen, Tätowierung oder Piercing muss die Krankenkasse infor miert werden • Die Versicherten sind zu informieren, dass Meldung an die Krankenkasse gemacht wird • Eine Zustimmung dazu durch den Versi cherten ist nicht erforderlich • Bei Sekundärerkrankungen nach ästhe tischen Eingriffen neben der Codierung für die Sekundärerkrankung den Code U69.10 angeben • Werden unbedeutende Folgeerkran kungen nach ästhetischen Operati onen, Piercing oder Tätowierungen behandelt, der Krankenkasse zusätzlich mitteilen, das die Behandlungen dieser Erkrankungen per Behandlungsvertrag geregelt und privat als IGeL liquidiert werden ihren Versicherten eine Beteiligung an den Kosten verlangen und ob der die Behand lung ausführende Arzt beteiligt wird, ist äußerst fraglich. Deswegen sollte zumin dest dann, wenn nur Bagatellerkrankungen als Folge von IGeL behandelt werden, zu Beginn der Behandlung ein ausführliches Gespräch geführt werden. Dabei sollte auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen werden, nämlich dass eine Meldung bei der Krankenkasse erforderlich ist. Weiterhin sollte in dem Gespräch klar gestellt werden, dass eine Nachbehandlung nach IGeL eben falls nur per Liquidation als IGeL erfolgen kann und zwar auf der Basis eines Behand lungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Der Krankenkasse sollte dann zusätzlich zur Mitteilung gemäß § 58 Bundesmantel vertrag mittgeteilt werden, dass mit dem Patienten ein Vertrag geschlossen wurde, dass die Behandlung der Folgeerkrankun gen nach IGeL ebenfalls als IGeL liquidiert werden. 57
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