GÖD-Information zur Änderung des Besoldungsrechts

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GÖD-Information zur Änderung des
HIER STEHT DER TITEL
Besoldungsrechts
10.4.2015
Norbert Schnedl
Dienstrecht
Hannes Gruber
Besoldung
Ausgangssituation 1
Das Besoldungssystem mit einem altersabhängigen „Vorrückungsstichtag“
wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als europarechtswidrig erkannt,
weshalb eine Gesamtumstellung des Einstufungs- und
Vorrückungsstichtagssystems notwendig geworden ist.
Ausgangssituation 2
In diesem Urteil des EuGH, das auf einem Vorabentscheidungsersuchen des
österreichischen VwGH basiert, sind lediglich die europarechtswidrigen
Umstände genannt, die korrigiert werden müssen, damit ein
diskriminierungsfreier Zustand erreicht wird. Der EuGH hat nicht
festgelegt, ob eine neue Regelung Mehr- oder Minderkosten verursachen
soll.
Gesetzesbeschluss vom 21.1.2015 (1)
•
Von der GÖD wurde der von der Bundesregierung ohne
sozialpartnerschaftliche Einigung vorgelegte Gesetzesentwurf abgelehnt,
da gravierende Mängel vorhanden waren und in der
Lebensverdienstsumme Verluste und Nachteile gegriffen hätten.
•
Am 21. Jänner 2015 wurde vom Nationalrat eine „Gesetzesreparatur“
bezüglich „Vorrückungsstichtag“ beschlossen. Diese unzulängliche
Gesetzesreparatur ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten.
Gesetzesbeschluss vom 21.1.2015 (2)
•
Die GÖD hat auf die zahlreichen Mängel und auf drohende erhebliche Verluste für
Kolleginnen und Kollegen hingewiesen, diese auch belegt und die
Nationalratsabgeordneten informiert.
•
Der Gesetzgeber hat aufgrund der Fakten, die von der GÖD vorgelegt wurden, einen
Entschließungsantrag beschlossen, um die Bundesregierung aufzufordern: „Die neue
Rechtslage darf die im Dienst stehenden öffentlich Bediensteten nicht benachteiligen […].
•
Die Bundesregierung hat mit einem einstimmigen Beschluss im Ministerrat den
Entschließungsantrag des Nationalrates bekräftigt und ebenfalls zum Ausdruck gebracht,
dass die Forderungen der GÖD
a)
berechtigt sind und
b)
Änderungen bis 1. Juli 2015 vom zuständigen
Regierungsmitglied umgesetzt werden müssen, damit die neue Rechtslage
für alle öffentlich Bediensteten verlustfrei wird.
Verhandlungsergebnis
In 19 Verhandlungsrunden hat die GÖD nun erreicht, dass für die Kolleginnen und
Kollegen:
6
•
keine Verluste greifen,
•
in Zukunft der Grundwehrdienst und der Ausbildungsdienst (6 Monate) sowie
der Zivildienst (9 Monate) voll angerechnet und alle darüber hinausgehenden
Militärdienstzeiten in „echte Dienstverhältnisse“ umgewandelt werden. Damit
ist eine volle Anrechnung des Grundwehrdienstes und aller anderen
Militärdienstzeiten gewährleistet,
•
aufgrund einer politischen Zusage des Dienstgebers, allfällige sich neu
ergebende Problembereiche, in kommenden Dienstrechtsnovellen repariert
werden.
Eckpunkte des neuen Besoldungsystems
I. Neues Besoldungssystem für Neueintretende
–
–
–
–
Besoldungsdienstalter
Vorrückung
Referenzbetrag
Jubiläumszuwendung, Funktionsstufen und Dienstzulagenstufen
II. Überleitung für im Dienst Befindliche
–
–
–
–
Automatische Überleitung
Wahrungszulage
Dienstalterszulage
Funktionszulage und Jubiläumszuwendung
I. Neues Besoldungssystem für
Neueintretende 1
Besoldungsdienstalter
•
Der Vorrückungsstichtag tritt vollständig außer Kraft und wird durch das Besoldungsdienstalter
ersetzt.
•
Das Besoldungsdienstalter bestimmt die besoldungsrechtliche Stellung, Einstufung und
Vorrückung. Es wächst grundsätzlich mit der Dauer des Dienstverhältnisses an.
•
Für das Besoldungsdienstalter anrechenbar sind folgende Vordienstzeiten:
• Zeiten bei einer Gebietskörperschaften bzw. bei internationalen Einrichtungen,
• Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit oder Zeiten eines einschlägigen
Verwaltungspraktikums (bis zu 10 Jahre),
• Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz
wegen Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 90% und
• Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- (6 Monate) bzw. Zivildienstes (9 Monate).
8
I. Neues Besoldungssystem für
Neueintretende 2
Vorrückung
9
•
erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der
Bedienstete weitere zwei (bzw. vier Jahre) ihres oder seines
Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin).
•
Künftig kann jeder Monatserste als Vorrückungstermin in Frage kommen.
I. Neues Besoldungssystem für
Neueintretende 3
Referenzbetrag
10
•
Er ersetzt die bisher herangezogene Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,
beträgt 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der
Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 8 und wird kaufmännisch auf ganze
Cent gerundet (derzeit € 2.432,14).
•
Dadurch bleibt die Höhe sämtlicher von bisher aus der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 abgeleiteten Nebengebühren unverändert.
I. Neues Besoldungssystem für
Neueintretende 4
Jubiläumszuwendung, Funktionsstufen und
Dienstzulagenstufen
•
11
knüpfen künftig an das Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters
an.
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 1
Automatische Überleitung
Ex-lege - Überleitung aller Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte
sowie Vertragsbedienstete, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte).
Nicht übergeleitet werden Koll. im Dienstklassensystem, die ihre
besoldungsrechtliche Stellung durch freie Beförderung erreicht haben und
Fixbezugsbezieherinnen und Fixbezugsbezieher.
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 2
Überleitung mit 12. Februar 2015
Die Überleitung erfolgt in die betraglich nächstniedrigere Gehaltsstufe bzw.
Entlohnungsstufe des neuen Gehaltsstaffels derselben Verwendungsgruppe,
Entlohnungsgruppe, Gehaltsgruppe oder Dienstklasse.
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 3
•
Die Überleitung erfolgt alleine auf Grundlage des bisherigen Gehalts in das neu
geschaffene Besoldungssystem (=Überleitungsbetrag).
•
Und zwar in der jeweiligen Verwendungsgruppe in die betraglich nächstniedrigere Gehaltsstufe (diese muss im neuen Besoldungssystem gesucht
werden).
•
Dieses Gehalt (Überleitungsbetrag valorisiert) bleibt bis zur nächsten
(bekannten) Vorrückung gewahrt, ab 1.3.2015 greift die von der GÖD
ausverhandelte Bezugserhöhung im Ausmaß von 1,77%.
•
Bei der Berechnung der Bezugserhöhung greift eine besondere
Rundungsbestimmung. Die Beträge werden auf ganze Euro aufgerundet.
•
Mit der Überleitung wird ein pauschales Besoldungsdienstalter errechnet.
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 4
•
Zur Wahrung der bisherigen Erwerbsaussichten wird der Zeitpunkt der
übernächsten Vorrückung einmalig vorgezogen = Zielstufe (bei
akademischen Verwendungen um 1,5 Jahre, in A 2, M ZO 3, L 2b 1, K 3 u.
K4, PF 2, PF 3 u. PF 4, PT 2, PT 3 u. PT 4 um ein halbes Jahr, in allen
anderen Fällen um ein Jahr).
Das Vorziehen ist abhängig von der pauschalen Einrechnung von Zeiten in
den neuen Gehaltsstaffeln und ist daher unterschiedlich.
•
Ausgehend von der Zielstufe findet die Vorrückung ausschließlich aufgrund
wachsender Erfahrung (alt: Zeitvorrückung z,B. alle 2 Jahre zum
Vorrückungstermin 1.7 bzw. 1.1.) in höhere Gehaltsstufen statt.
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 5
Wahrungszulage
Ab dem Zeitpunkt der Überleitung im Februar 2015 greift über den Zeitraum
des Erreichens der Überleitungsstufe (nächster Vorrückungstermin) hinaus
bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Zielstufe (übernächster
Vorrückungstermin) eine ruhegenussfähige und nebengebührenwirksame
Wahrungszulage.
Dadurch bleiben die bisherigen Bezüge und die nächste Vorrückung der
Höhe nach gewahrt.
Gleichzeitig werden die von der GÖD ausverhandelten Bezugserhöhungen
(1,77%) ab 1.3.2015 in vollem Ausmaß berücksichtigt.
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 6
Wahrungszulage
Diese stellt sicher, dass bis zum Erreichen der Zielstufe jener Monatsbezug
ausbezahlt wird, der aufgrund der früheren Besoldungsstaffel ausbezahlt
worden wäre.
Mit Erreichen der Zielstufe greift ein höherer Betrag als nach Altrecht
vorgesehen wäre.
Durch die Beharrlichkeit in den Verhandlungen treten in der Überleitung
bzw. in der Lebensverdienstsumme bis zum Ruhestands- bzw.
Pensionsantritt keine Verluste ein!
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 7
Überleitungstabelle – allgemeiner Verwaltungsdienst
Verwaltung
(Gesetzesvorlage)
Gehaltsstufe der nächsten Vorrückung im Altschema
A1
A2
A3
A4
A5
A6
A7
A1 Bach
2
3
46
98
132
221
238
176
28
230
118
213
216
157
4
5
6
7
8
9
11
12
13
14
15
16
17
-178 -370 -773 -777 -766 -781 -806
-7 -31 -41 -43 -535 -554 -568 -574
53
42
20
6 -87 -120 -143 -179
95
78
59
39
25
20
-6 -17
196 176 148 109
78
50
45
36
188 179 165 151 143 126
98
90
151 146 143 171 106
90
76
62
-87 -108 -244 -515 -1117 -288 -697 -720
-808
-595
-199
-39
25
87
48
-724
-819
-683
-255
-48
20
73
25
-756
-844
-706
-269
-64
-31
56
6
-755
-865
-389
-398
-81
-45
45
-6
-651
-875
-392
-406
-378
-342
36
-25
-666
-886
-399
-434
-403
-358
25
-53
-700
Verwaltung
10
19/3
18 19/1 daz DAZ
-888
-420
-442
-417
-381
6
-70
-720
-1281
69 -1963
-1068
52 -1658
-462 -470 -748
-118 -320 -238
-81 -98 -207
-22 -53 -143
-78 -92 -168
-1186
85 -1828
(Verhandlungsergebnis)
Gehaltsstufe der nächsten Vorrückung im Altschema
A1
A2
A3
A4
A5
A6
A7
A1 Bach
18
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
19/3
18 19/1 daz DAZ
279
363
328
392
374
272
248
333
309
393
342
266
222
314
290
361
330
253
260
221
209
304
272
351
319
263
231
202
209
272
252
311
298
245
214
187
213
274
228
297
294
220
195
192
196
246
232
253
281
210
182
202
170
225
210
237
259
195
187
179
173
196
213
244
241
181
190
165
140
161
182
220
242
167
167
166
142
165
181
225
234
162
166
151
108
172
161
204
218
127
163
122
120
136
151
200
197
119
164
104
123
123
127
185
195
111
159
99
122
112
99
182
199
73
144
85
105
115
80
169
169
57
104
90
65
87
76
133
160
45
93
64
57
80
83
106
123
34
88
70
46
70
64
99
98
17
84
63
18
69
49
88
108
0
84
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 8
Überleitungstabelle - Exekutive
Exekutive (Gesetzesvorlage)
Gehaltsstufe der nächsten Vorrückung im Altschema
2
E1
E2a
E2b
E2c
199
-28
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
19/1 19/3 DAZ
18 19 daz DAZ
42 -2318
-314 -330 -350 -370 -378 -1095 -1120 -501 -801 -823 -566 -580 -577 -585 -1504
-14 -36 -490 -53 -76 -87 -87 -92 -179 -773 -361 -372 -434 -459 -465 -244 -252 -431
3 -14 -14 -34 -428 -451 -389 -115 -482 -493 -498 -496 -227 -241 -437
17
39
87 -171
-56 -101 -115 -148 -160 -190
Exekutive (Verhandlungsergebnis)
Gehaltsstufe der nächsten Vorrückung im Altschema
2
E1
E2a
E2b
E2c
19
339
105
3
329
76
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
19/1 19/3 DAZ
18 19 daz DAZ
269
305
81
294
248
266
50
276
225
262
56
256
209
232
21
228
178
238
3
230
186
235
202
183
203
176
172
169
161
175
168
161
168
154
125
158
143
92
143
129
101
113
120
98
91
112
83
101
122
46
102
109
38
85
95
29
88
59
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 9
Dienstalterszulage
Die Dienstalterszulagenproblematik ist gelöst und wird betraglich ausgewiesen.
Nunmehr gibt es bei allen Verwendungsgruppen eine kleine und eine große
Dienstalterszulage. In denjenigen Fällen, wo es verspätete Vorrückungen in die
Dienstalterszulagen gegeben hätte, sorgt nunmehr eine verlängerte
Wahrungszulage für eine betragliche Beibehaltung der Lebensverdienstsumme.
II. Überleitung für im Dienst Befindliche 10
Funktionszulage und Jubiläumszuwendung
Die Erreichung von höheren Funktionsstufen in den Verwendungsgruppen des
Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen
Dienstes ist auch in Zukunft zeitpunktmäßig gewahrt.
Alle bisher erreichten Anwartschaften bleiben gewahrt einschließlich der in der
Zukunft erreichbaren Dienstjubiläen.
21
Beispiel 1
Überleitung und Errechnung des Besoldungsdienstalters
Beispiel 1: Beamter A2/6 (Funktionsstufe 3), Gehst.16 alt (€ 3.220,50),
nächste Vorrückung am 1.1.2016
Ermittlung des neuen Besoldungsdienstalters (§ 169c GehG)
• Ermittlung der neuen Stufe im neuen System
– Überleitungsbetrag: gerundet: € 3.221,-– Einreihung in nächstniedrigere Stufe der neuen Gehaltstabelle
(Stufe 15 € 3.196,--)
• Formel zur Berechnung des neuen Besoldungsdienstalters
(n-1) x 2 Jahre=( 15-1) x 2= 28 Jahre
22
Beispiel 1
Verbesserung des Besoldungsdienstalters um die seit der letzten
Vorrückung vergangen Zeit
letzte Vorrückung am 1.1.2014, daher sind seither 1 Jahr und 1 Monat
vergangen: 28 Jahre + 1 Jahr und 1 Monat
•
Ergebnis Besoldungsdienstalter im Februar 2015: 29 Jahre und 1
Monat
Bis zur Vorrückung in die Stufe 16 am 1.1.2016 erhält der Bedienstete eine
Wahrungszulage auf sein bisheriges Gehalt (Überleitungsbetrag
valorisiert)!
23
Beispiel 1
Was passiert bei der nächsten/übernächsten Vorrückung?
Mit 1.1.2016 rückt der Beamte in die Stufe 16 (Überleitungsstufe) vor, nun wird das
Besoldungsdienstalter um 6 Monate verbessert:
24
•
Neues Besoldungsdienstalter am 1.1.2016: 30 Jahre und 6 Monate!
•
Daher erfolgt die „nächste Vorrückung“ mit 1.7.2017 in die Stufe 17 (Zielstufe).
•
In der Überleitungsstufe erhält der Bedienstete eine Wahrungszulage auf seine nach dem alten
System erwartete Vorrückung in die Gehst. 17 alt (ca.: 3.317,--)
•
Mit 1.7.2017 ist der Bedienstete in der Gehst. 17 neu (Zielstufe) angekommen
(Besoldungsdienstalter: 32 Jahre).
•
Die höhere Funktionsstufe (Funktionsstufe 4) der Funktionszulage wird zum selben Zeitpunkt wie
nach dem bisherigen Besoldungsrecht erreicht (1.1.2026). Das Besoldungsdienstalter beträgt
dabei 40 Jahre 6 Monate.
Beispiel 2
Überleitung und Errechnung des Besoldungsdienstalters
Beispiel 2: Beamter A3/2, Gehst.10 alt (€ 1.956,60), nächste Vorrückung am
1.1.2017
Ermittlung des neuen Besoldungsdienstalters (§ 169c GehG)
• Ermittlung der neuen Stufe im neuen System
– Überleitungsbetrag: gerundet: €1.957,-– Einreihung in nächstniedrigere Stufe der neuen Gehaltstabelle
(Stufe 9 € 1.932,--)
• Formel zur Berechnung des neuen Besoldungsdienstalters
(n-1) x 2 Jahre=( 9-1) x 2= 16 Jahre
25
Beispiel 2
Verbesserung des Besoldungsdienstalters um die seit der letzten
Vorrückung vergangen Zeit
letzte Vorrückung am 1.1.2015, daher ist seither 1 Monat vergangen: 16 Jahre
+ 1 Monat
•
Ergebnis Besoldungsdienstalter im Februar 2015: 16 Jahre und 1
Monat
Bis zur Vorrückung in die Stufe 10 am 1.1.2017 erhält der Bedienstete eine
Wahrungszulage auf sein bisheriges Gehalt (Überleitungsbetrag
valorisiert)!
26
Beispiel 2
Was passiert bei der nächsten/übernächsten Vorrückung?
Mit 1.1.2017 rückt der Beamte in die Stufe 10 (Überleitungsstufe) vor, nun wird das
Besoldungsdienstalter um 1 Jahr verbessert:
27
•
Neues Besoldungsdienstalter am 1.1.2017: 19 Jahre!
•
Daher erfolgt die „nächste Vorrückung“ mit 1.1.2018 in die Stufe 11 (Zielstufe).
•
In der Überleitungsstufe erhält der Bedienstete eine Wahrungszulage auf seine nach dem alten
System erwartete Vorrückung in die Gehst. 11 alt (€ 2.006,--)
•
Mit 1.1.2018 ist der Bedienstete in der Gehst. 11 neu (Zielstufe) angekommen
(Besoldungsdienstalter: 20 Jahre).
•
Die höhere Funktionsstufe (Funktionsstufe 3) der Funktionszulage wird zum selben Zeitpunkt wie
nach dem bisherigen Besoldungsrecht erreicht (1.1.2027). Das Besoldungsdienstalter beträgt
dabei 29 Jahre.