Nachbarrecht 2007 - Verein Recht

Das deutsche Nachbarrecht
im Überblick
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Das deutsche Nachbarrecht
im Überblick
Recht-Verständlich! e.
Deutschherrenstr. 37, 53177 Bonn
Tel. 0228 37 11 07
[email protected]
www.verein-rechtverstaendlich.de
Themen
• Recht des Grundstückseigentümers kontra Recht
der Nachbarn
• Bereiche des Nachbarrechts und Beispiele
• Ihre Fragen
§
§
§
Mein Recht als Eigentümer
§ 903 Satz 1 BGB
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit
nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach
Belieben verfahren und andere von jeder
Einwirkung ausschließen.
Eigentümer zu sein ist toll...
...man darf
veräußern,
man darf
Grundschuld
man will
sein Grundstück
wenn man will;
es mit einer
belasten, wenn
...man
darf
auf
seinem
Grundstück bauen, wenn man
will; man darf es bepflanzen,
wenn man will
...man darf anderen verbieten,
z.B. sein Grundstück zu
betreten
...und meine Rechte als
Nachbar??
• Bürgerliches Gesetzbuch
• Nachbarrechtsgesetz NRW
• Öffentlich-rechtliche Vorschriften
• Und wenn alles nicht hilft: Das „nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis“
Regelung der
Grenzverhältnisse
• Anspruch jedes Grundstückseigentümers ggü.
Nachbarn auf Mitwirkung bei der Errichtung einer
Grenzmarkierung (z.B. Zaun)
• Einfriedungspflicht bei bebauten Grundstücken,
Einfriedung muss „ortsüblich“ sein (i. Zw. 1,20 m)
• Im Zweifel gemeinsame Nutzung und gemeinsame
Unterhaltung von Grenzeinrichtungen
Insbesondere: Wände
Eine Nachbarwand ist eine Wand, die auf der
Grenze zwischen zwei Grundstücken steht
und von Gebäuden auf beiden Grundstücken
genutzt werden soll.
Eine Grenzwand ist eine Wand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück
errichtet wurde.
Insbesondere: Der Überbau
Eigentümer baut über die Grundstücksgrenze, ohne
dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt
Nachbar hat Anspruch auf eine jährlich im voraus
zu zahlende Geldrente
Aber ich baue doch nur
auf meinem Grundstück!
Das darf ich doch wohl?
Jein...
• Abstandsflächen
• Zulässige Höhe und Breite von Gebäuden
• Fenster- und Lichtrecht
• Rücksichtnahmegebot
Nutzung meines Grundstücks
durch Nachbarn
• Schaffung einer Zugangsmöglichkeit zum
Nachbargrundstück
• Verlegung von Rohren und Leitungen zum
Nachbargrundstück
• Betreten meines Grundstücks für Bauarbeiten
etc. (Hammerschlags- und Leiterrecht)
• Sonstige Nutzungen
Schaffung einer Zugangsmöglichkeit/
Verlegung von Rohren u. Leitungen
• durch vertragliche Absprachen –
Problem: wirken nicht gegenüber
Dritten
• durch Eintragung von Dienstbarkeiten
• Baulasten – Problem: nur
öffentlich-rechtlicher Natur
• Notwegrecht
Hammerschlag- und Leiterrecht
• Recht des Nachbarn auf vorübergehendes Benutzen und Betreten
des Grundstücks zwecks Durchführung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten
• zulässig nur bei vorheriger schriftlicher Anzeige, bei Nutzung über
einen Monat Entschädigungspflicht
Sonstige Rechte des Nachbarn am
eigenen Grundstück
• Recht auf Nutzung eines Baumes auf
dem Nachbargrundstück, Mitbenutzung
eines Brunnens
•Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bestimmte Handlungen zu
unterlassen
Einwirkungen auf ein Grundstück
• „Unwägbare“ Immissionen
• Grobimmissionen
• Gefahren durch Anlagen und Gebäude
• Vertiefung des Nachbargrundstücks
„Unwägbare” Immissionen
Duldungspflichten, soweit Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks nur unwesentlich
Duldungspflichten außerdem bei wesentlichen
Beeinträchtigungen, soweit diese auf eine ortsübliche
Nutzung zurückzuführen sind und nicht abgestellt
werden können; in diesem Fall u.U. Anspruch auf
Entschädigung
Ansprüche bei Fehlen einer
Duldungspflicht
• Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
• Schadenersatzansprüche
“Grobimmissionen“
§ 906 BGB gilt nicht!
Stattdessen „Richterrecht“ sowie
spezialgesetzliche Regelungen.
Gefahren durch Anlagen und
Gebäude am Nachbargrundstück
• Gefahrdrohende Anlagen:
Anspruch gegen Nachbarn auf Unterlassung der
Herstellung oder Unterhaltung gefahrdrohender Anlagen
• Drohender Gebäudeeinsturz:
Anspruch gegen Nachbarn, dass notwendige Vorkehrungen getroffen werden
Vertiefung des Nachbargrundstücks
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden,
dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende
anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Umgekehrt auch bei Erhöhung eines
Nachbargrundstücks
Anspruch
auf
Absicherung (§ 30 NachbG NRW).
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
Spenden an den gemeinnützigen Verein
„Recht-Verständlich! e.V.“ sind willkommen:
Spendenkonto bei der VR-Bank Bonn
Kontonummer: 450 350 00 14
Bankleitzahl: 38 160 220
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Vortrag erstellt von Rechtsanwältin Jana Laurentius, 2007