Beschreiben Sie die Regelungen für Jugendliche im Bezug auf… § Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Von Studenten erstellt Inhaltlich nicht geprüft Nicht formatiert • … die Fünf-Tage-Woche • … Samstagsarbeit • … Sonntagsarbeit Die Regelungen für Jugendliche im Bezug auf die Fünf-Tage-Woche • Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen die Woche beschäftigt werden (§15) Die Regelungen für Jugendliche im Bezug auf Samstagsarbeit • Jugendliche dürfen an Samstagen nicht beschäftigt werden, außer… - …in offenen Verkaufsstellen und in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen (Bäckereien usw.) … im Verkehrswesen … zu außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen aber: Mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Jugendliche, die Samstags arbeiten, müssen an einem anderen Tag der Woche ausgleichen freigestellt werden. Die Regelungen für Jugendliche im Bezug auf Sonntagsarbeit • Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden (§17), außer… - … im Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Pflegeanstalten) aber: Jeder 2. Sonntag sollte, 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Wenn Jugendliche Sonntags arbeiten, müssen sie an einem anderen Tag der Woche ausgleichend freigestellt werden. § 8. Dauer der Arbeitszeit (1) max. 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (2) ausgefallene Tage können verteilt auf 5 (die Ausfalltage einschließenden) Wochen mit einer täglich Arbeitszeit von 8 ½ Stunden aufgeholt werden (2a) verkürzte Arbeitstage können an den übrigen Werktagen derselben Woche nachgeholt werden (8 ½ Stunden = tägliches Maximum) (3) max. 9 Stunden täglich und 85 Stunden pro Doppelwoche für in der Landwirtschaft tätige Jugendliche während der Erntezeit JArbSchG § 14 Nachtruhe • Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. – Ausnahmen gelten u.a. für: • Gaststätten und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr) • mehrschichtigen Betrieben (bis 23 Uhr) • Landwirtschaft (ab 5 oder bis 21 Uhr) • Bäckereien und Konditoreien (ab 5 Uhr, ab 17 Jahren schon ab 4 Uhr) – weiterhin ist geregelt, dass: • an Berufsschultagen, die vor 9 Uhr beginnen, Jugendliche nicht bis nach 20 Uhr arbeiten dürfen • über weitere mögliche Ausnahmen die Aufsichtsbehörde im Einzelfall entscheidet 3 c) Ruhepausen und Freizeit § 11 JArbSchG Ruhepause = Arbeitsunterbrechung von mind. 15 min. •Arbeitszeit 4 ½ bis 6 Stunden mind. 30 min. Pause •Arbeitszeit > 6 Stunden mind. 60 min. Pause •Pausenaufenthalt in Arbeitsräumen nur dann, wenn Arbeit auch eingestellt wird! •Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden erfolgen § 13 JArbSchG Freizeit = ununterbrochene Arbeitsunterbrechung von mind. 12 Stunden zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit. JArbSchG §19 f) Urlaubsvorschriften: Es muss jährlich bezahlter Urlaub gewährt werden. Wer zu Beginn des Kalenderjahres: • noch nicht 16J. 30Tage, • noch nicht 17J. 27 Tage, • noch nicht 18J. 25 Tage. Urlaub sollte in den Berufschulferien gewährt werden, sonst „Urlaubsersatz“. g) Beschäftigungsverbote und -beschränkungen §22 Gefährliche Arbeiten, die.. -die psychische und physische Leistungsfähigkeit übersteigen -sittliche Gefahren mit sich bringen -mit Unfallgefahr verbunden sind -gesundheitsschädigend sind -schädliche Einwirkungen begünstigen ...dürfen von Jugendlichen nicht ausgeführt werden. §23 Akkordarbeit; temporäre Arbeiten -Jugendliche dürfen nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden.
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