Jugendarbeitsschutzgesetz - arndt

Beschreiben Sie die Regelungen für
Jugendliche im Bezug auf…
§
Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG)
Von Studenten erstellt
Inhaltlich nicht geprüft
Nicht formatiert
• … die Fünf-Tage-Woche
• … Samstagsarbeit
• … Sonntagsarbeit
Die Regelungen für Jugendliche im
Bezug auf die Fünf-Tage-Woche
• Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen die Woche
beschäftigt werden (§15)
Die Regelungen für Jugendliche im Bezug
auf Samstagsarbeit
• Jugendliche dürfen an Samstagen nicht beschäftigt
werden, außer…
- …in offenen Verkaufsstellen und in Betrieben mit offenen
Verkaufsstellen (Bäckereien usw.)
… im Verkehrswesen
… zu außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
aber:
Mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Jugendliche, die Samstags arbeiten, müssen an einem anderen Tag der Woche
ausgleichen freigestellt werden.
Die Regelungen für Jugendliche im
Bezug auf Sonntagsarbeit
• Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt
werden (§17), außer…
- … im Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Pflegeanstalten)
aber:
Jeder 2. Sonntag sollte, 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei
bleiben.
Wenn Jugendliche Sonntags arbeiten, müssen sie an einem anderen Tag der
Woche ausgleichend freigestellt werden.
§ 8. Dauer der Arbeitszeit
(1)
max. 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich
(2)
ausgefallene Tage können verteilt auf 5 (die Ausfalltage einschließenden) Wochen mit
einer täglich Arbeitszeit von 8 ½ Stunden aufgeholt werden
(2a) verkürzte Arbeitstage können an den übrigen Werktagen derselben Woche nachgeholt
werden (8 ½ Stunden = tägliches Maximum)
(3)
max. 9 Stunden täglich und 85 Stunden pro Doppelwoche für in der Landwirtschaft tätige
Jugendliche während der Erntezeit
JArbSchG § 14 Nachtruhe
• Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten.
– Ausnahmen gelten u.a. für:
• Gaststätten und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr)
• mehrschichtigen Betrieben (bis 23 Uhr)
• Landwirtschaft (ab 5 oder bis 21 Uhr)
• Bäckereien und Konditoreien (ab 5 Uhr, ab 17 Jahren schon ab 4 Uhr)
– weiterhin ist geregelt, dass:
• an Berufsschultagen, die vor 9 Uhr beginnen, Jugendliche nicht bis nach 20
Uhr arbeiten dürfen
• über weitere mögliche Ausnahmen die Aufsichtsbehörde im Einzelfall
entscheidet
3 c) Ruhepausen und Freizeit
§ 11 JArbSchG
Ruhepause = Arbeitsunterbrechung von mind. 15 min.
•Arbeitszeit 4 ½ bis 6 Stunden  mind. 30 min. Pause
•Arbeitszeit > 6 Stunden  mind. 60 min. Pause
•Pausenaufenthalt in Arbeitsräumen nur dann, wenn Arbeit auch eingestellt wird!
•Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden erfolgen
§ 13 JArbSchG
Freizeit = ununterbrochene Arbeitsunterbrechung von mind. 12 Stunden
zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit.
JArbSchG
§19
f) Urlaubsvorschriften:
Es muss jährlich bezahlter Urlaub gewährt werden.
Wer zu Beginn des Kalenderjahres:
• noch nicht 16J.
30Tage,
• noch nicht 17J.
27 Tage,
• noch nicht 18J.
25 Tage.
Urlaub sollte in den Berufschulferien gewährt werden,
sonst „Urlaubsersatz“.
g) Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§22 Gefährliche Arbeiten, die..
-die psychische und physische Leistungsfähigkeit übersteigen
-sittliche Gefahren mit sich bringen
-mit Unfallgefahr verbunden sind
-gesundheitsschädigend sind
-schädliche Einwirkungen begünstigen
...dürfen von Jugendlichen nicht ausgeführt werden.
§23 Akkordarbeit; temporäre Arbeiten
-Jugendliche dürfen nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden.