WOHNSITZ IN SPANIEN, SCHENKUNG/ERBSCHAFT IN DEUTSCHLAND Grenzüberschreitende Steuerprobleme von Dr. Burckhardt Löber, Thomas Vales und Marcos Vera Stein Wer als Deutscher in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist und über Vermögen in Deutschland verfügt, kann in Spanien erhebliche steuerliche Probleme bekommen. Denn wer in Spanien – ob als Spanier oder als Ausländer – wegen seines ständigen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist mit seinem Welteinkommen und seinem Weltvermögen unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Vermögensteuer. Insoweit hat der in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtige Einkommen und Vermögen zu deklarieren. Weil ein großer Personenkreis von in Spanien lebenden Steuerpflichtigen dieser Offenbarungspflicht nicht nachgekommen war, hat der spanische Fiskus im Jahre 2013 eine Anweisung erlassen zwecks Deklaration des Auslandsvermögens. Eine Erklärungspflicht gegenüber den spanischen Steuerbehörden liegt vor, wenn im Ausland Vermögen der drei folgenden Kategorien im Gesamtwert von 50.000,Euro oder mehr vorhanden ist: Bankguthaben Lebensversicherungen, Aktien, Fondsbeteiligungen etc. Immobilien Steuerliche Verpflichtung in Spanien, Auslandsvermögen zu deklarieren Die Anweisung über die Deklaration des Auslandsvermögens mit der Bezeichnung HAP 72/2013 regelt im Einzelnen, welche Angaben im Erklärungsformular 720 zu machen sind. Diese sind in telematischer Form bis jeweils Ende März des Folgejahres der spanischen Steuerbehörde, die Agencia Tributaria, zu übermitteln, also z.B. bis 31.03.2014 für das Steuerjahr 2013 usw. Im Falle der Nichtbefolgung dieser steuerlichen Norm droht eine Sanktion von mindestens 10.000,- Euro. Auch verspätet abgegebene Erklärungen unterliegen der Sanktion, jedoch in wesentlich geringerer Höhe. Wer bereits im Rahmen der jeweiligen Steuererklärung ausländisches Eigentum und Vermögen deklariert hat, ist von der Erklärungspflicht im Formular 720 nicht ausgenommen. Was aber jetzt folgt, hat manchem betroffenen Zeitgenossen nicht nur schlaflose Nächte sondern auch einen Großteil seines Vermögens gekostet oder droht, es ihm zu kosten. Denn das Gesetz sieht vor, dass nicht deklariertes Auslandsvermögen steuerlich als Einkommen gewertet wird, das mit dem höchsten Satz, 47 % (45% in 2016), besteuert wird. Doch damit nicht genug. Es fällt bei verspäteter Deklaration zudem eine Strafzahlung in Höhe von 150 % des resultierenden Einkommensteuerbetrages an. Außerdem wird dieser mit 4,375 % Verzugszinsen belegt. 2 Beispiel: Der in Spanien steuerlich ansässige deutsche Staatsangehörige Otto Müller hat von seinem in Deutschland ansässigen Vater im Jahre 2013 eine in Deutschland belegene Immobilie im Wert von 400.000,- Euro im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt bekommen. Eine Besteuerung dieses Vorgangs fand wegen des Wohnsitzes des Schenkers in Deutschland und des steuerlichen Freibetrags von 400.000,- Euro des Beschenkten in Deutschland nicht statt. Die Übertragung erfolgte damit in Deutschland steuerlich zum Nulltarif. Auch fiel in Deutschland keine Vermögensteuer an, da das Vermögensteuergesetz vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Keine Verjährung: Steuersituation in Spanien Spanien unterwirft Erbschaften und Schenkungen von Gütern, die steuerlich in Spanien Ansässige im Ausland erwerben, der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Rechtsgrundlage hierfür ist die unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal) des Beschenkten in Spanien. Das Besteuerungsrecht Spaniens wird insoweit auch nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland beschränkt, da dieses weder auf Erbschaften noch auf Schenkungen Anwendung findet. Da im Beispielsfall in Deutschland keine Schenkungsteuer angefallen ist, scheidet eine Anrechnung deutscher Schenkungsteuer in Spanien aus. Bei einem Verkehrswert der deutschen Immobilie von 400.000,- Euro fällt damit allein in Spanien nach der staatlichen Steuergesetzgebung eine Schenkungsteuer in Höhe von ca. 81.000,- Euro an. Bei Schenkungen gibt es nach diesem Steuergesetz keinen Freibetrag. Ob Sonderregelungen einer autonomen Region Spaniens anwendbar sind und zu einer geringeren Steuerlast führen, muss im Einzelfall geprüft werden. An diesem Beispielsfall der Schenkung einer in Deutschland belegenen Liegenschaft an einen in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen erkennt man die Komplexität des Falles, die sich insbesondere aus dem spanischen Erklärungsformular 720 ergibt. Mit der in dem Modell 720 vorgesehenen Einkommensbesteuerung des nicht deklarierten Auslandsvermögens auf der höchsten Steuerstufe (47 % für 2015, 45% für 2016) zzgl. erheblicher Strafzuschläge, hat der spanische Fiskus systemwidrig Vermögen als Ertrag, als Einkommen, gewertet. Und kommt damit zu unglaublichen Ergebnissen. Dies zeigt das Beispiel und die vorgenommene Berechnung. Viele Steuer- und Rechtsexperten sehen hierin einen enteignungsgleichen Eingriff. Zudem hat die Europäische Kommission am 19. November 2015 wegen möglicher Verstöße des Modells 720 gegen geltendes EU-Recht ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Spanien eingeleitet (Az. 2014/4330). Sollte Spanien hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten zweimonatigen Frist nicht Stellung nehmen, kann die Kommission im nächsten Schritt den Europäischen Gerichtshof anrufen. Die spanischen Vorschriften gelten allerdings einstweilen fort und sind somit weiterhin anwendbar. Quintessenz: 1. Vor Annahme von Schenkungen empfiehlt es sich, die steuerlichen Folgen insbesondere in Spanien genau zu prüfen. Sonst kann der Fiskus einen großen Teil der Schenkung 2 3 wegschnappen, denn steuerliche Schenkungsfreibeträge in Deutschland sind in Spanien ohne Relevanz. Die Höhe der Steuern sollte man also vorher genau kennen, um diese dann auch bezahlen zu können. 2. Auch bei Erbschaften von ausländischem Vermögen empfiehlt es sich, die hieraus resultierende steuerliche Belastung baldmöglichst in Erfahrung zu bringen. 3. In jedem Fall sollte man die jeweiligen steuerlichen Verpflichtungen genau erfüllen, um gravierende Sanktionen zu vermeiden, die sich insbesondere aus dem hier besprochenen Model 720 ergeben können. Frankfurt – Palma de Mallorca – Neumarkt-Sankt Veit im Januar 2016 Dr. Burckhardt Löber Rechtsanwalt und Abogado in Frankfurt/Main Partner von Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB [email protected] Thomas Vales Steuerberater in Neumarkt-Sankt Veit [email protected] Marcos Vera Stein Asesor Fiscal, Palma de Mallorca [email protected] 3
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