WOHNSITZ IN SPANIEN, SCHENKUNG/ERBSCHAFT IN

WOHNSITZ IN SPANIEN, SCHENKUNG/ERBSCHAFT IN DEUTSCHLAND
Grenzüberschreitende Steuerprobleme
von Dr. Burckhardt Löber, Thomas Vales und Marcos Vera Stein
Wer als Deutscher in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist und über Vermögen in
Deutschland verfügt, kann in Spanien erhebliche steuerliche Probleme bekommen. Denn
wer in Spanien – ob als Spanier oder als Ausländer – wegen seines ständigen Wohnsitzes
der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist mit seinem Welteinkommen und seinem
Weltvermögen unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als
auch für die Vermögensteuer. Insoweit hat der in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtige
Einkommen und Vermögen zu deklarieren. Weil ein großer Personenkreis von in Spanien
lebenden Steuerpflichtigen dieser Offenbarungspflicht nicht nachgekommen war, hat der
spanische Fiskus im Jahre 2013 eine Anweisung erlassen zwecks Deklaration des
Auslandsvermögens. Eine Erklärungspflicht gegenüber den spanischen Steuerbehörden liegt
vor, wenn im Ausland Vermögen der drei folgenden Kategorien im Gesamtwert von 50.000,Euro oder mehr vorhanden ist:
 Bankguthaben
 Lebensversicherungen, Aktien, Fondsbeteiligungen etc.
 Immobilien
Steuerliche Verpflichtung in Spanien, Auslandsvermögen zu deklarieren
Die Anweisung über die Deklaration des Auslandsvermögens mit der Bezeichnung HAP
72/2013 regelt im Einzelnen, welche Angaben im Erklärungsformular 720 zu machen sind.
Diese sind in telematischer Form bis jeweils Ende März des Folgejahres der spanischen
Steuerbehörde, die Agencia Tributaria, zu übermitteln, also z.B. bis 31.03.2014 für das
Steuerjahr 2013 usw. Im Falle der Nichtbefolgung dieser steuerlichen Norm droht eine
Sanktion von mindestens 10.000,- Euro.
Auch verspätet abgegebene Erklärungen unterliegen der Sanktion, jedoch in wesentlich
geringerer Höhe. Wer bereits im Rahmen der jeweiligen Steuererklärung ausländisches
Eigentum und Vermögen deklariert hat, ist von der Erklärungspflicht im Formular 720 nicht
ausgenommen.
Was aber jetzt folgt, hat manchem betroffenen Zeitgenossen nicht nur schlaflose Nächte
sondern auch einen Großteil seines Vermögens gekostet oder droht, es ihm zu kosten. Denn
das Gesetz sieht vor, dass nicht deklariertes Auslandsvermögen steuerlich als Einkommen
gewertet wird, das mit dem höchsten Satz, 47 % (45% in 2016), besteuert wird. Doch damit
nicht genug. Es fällt bei verspäteter Deklaration zudem eine Strafzahlung in Höhe von 150 %
des resultierenden Einkommensteuerbetrages an. Außerdem wird dieser mit 4,375 %
Verzugszinsen belegt.
2
Beispiel:
Der in Spanien steuerlich ansässige deutsche Staatsangehörige Otto Müller hat von seinem
in Deutschland ansässigen Vater im Jahre 2013 eine in Deutschland belegene Immobilie im
Wert von 400.000,- Euro im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt
bekommen. Eine Besteuerung dieses Vorgangs fand wegen des Wohnsitzes des Schenkers
in Deutschland und des steuerlichen Freibetrags von 400.000,- Euro des Beschenkten in
Deutschland nicht statt. Die Übertragung erfolgte damit in Deutschland steuerlich zum
Nulltarif. Auch fiel in Deutschland keine Vermögensteuer an, da das Vermögensteuergesetz
vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist.
Keine Verjährung:
Steuersituation in Spanien
Spanien unterwirft Erbschaften und Schenkungen von Gütern, die steuerlich in Spanien
Ansässige im Ausland erwerben, der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Rechtsgrundlage hierfür ist die unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal) des
Beschenkten in Spanien. Das Besteuerungsrecht Spaniens wird insoweit auch nicht durch
das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland beschränkt, da dieses weder auf
Erbschaften noch auf Schenkungen Anwendung findet.
Da im Beispielsfall in Deutschland keine Schenkungsteuer angefallen ist, scheidet eine
Anrechnung deutscher Schenkungsteuer in Spanien aus. Bei einem Verkehrswert der
deutschen Immobilie von 400.000,- Euro fällt damit allein in Spanien nach der staatlichen
Steuergesetzgebung eine Schenkungsteuer in Höhe von ca. 81.000,- Euro an. Bei
Schenkungen gibt es nach diesem Steuergesetz keinen Freibetrag. Ob Sonderregelungen
einer autonomen Region Spaniens anwendbar sind und zu einer geringeren Steuerlast
führen, muss im Einzelfall geprüft werden.
An diesem Beispielsfall der Schenkung einer in Deutschland belegenen Liegenschaft an
einen in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen erkennt man die Komplexität des Falles, die
sich insbesondere aus dem spanischen Erklärungsformular 720 ergibt.
Mit der in dem Modell 720 vorgesehenen Einkommensbesteuerung des nicht deklarierten
Auslandsvermögens auf der höchsten Steuerstufe (47 % für 2015, 45% für 2016) zzgl.
erheblicher Strafzuschläge, hat der spanische Fiskus systemwidrig Vermögen als Ertrag, als
Einkommen, gewertet. Und kommt damit zu unglaublichen Ergebnissen. Dies zeigt das
Beispiel und die vorgenommene Berechnung. Viele Steuer- und Rechtsexperten sehen
hierin einen enteignungsgleichen Eingriff. Zudem hat die Europäische Kommission am 19.
November 2015 wegen möglicher Verstöße des Modells 720 gegen geltendes EU-Recht ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Spanien eingeleitet (Az. 2014/4330).
Sollte Spanien hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten zweimonatigen Frist nicht
Stellung nehmen, kann die Kommission im nächsten Schritt den Europäischen Gerichtshof
anrufen. Die spanischen Vorschriften gelten allerdings einstweilen fort und sind somit
weiterhin anwendbar.
Quintessenz:
1. Vor Annahme von Schenkungen empfiehlt es sich, die steuerlichen Folgen insbesondere
in Spanien genau zu prüfen. Sonst kann der Fiskus einen großen Teil der Schenkung
2
3
wegschnappen, denn steuerliche Schenkungsfreibeträge in Deutschland sind in Spanien
ohne Relevanz. Die Höhe der Steuern sollte man also vorher genau kennen, um diese dann
auch bezahlen zu können.
2. Auch bei Erbschaften von ausländischem Vermögen empfiehlt es sich, die hieraus
resultierende steuerliche Belastung baldmöglichst in Erfahrung zu bringen.
3. In jedem Fall sollte man die jeweiligen steuerlichen Verpflichtungen genau erfüllen, um
gravierende Sanktionen zu vermeiden, die sich insbesondere aus dem hier besprochenen
Model 720 ergeben können.
Frankfurt – Palma de Mallorca – Neumarkt-Sankt Veit im Januar 2016
Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt und Abogado in Frankfurt/Main
Partner von Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
[email protected]
Thomas Vales
Steuerberater in Neumarkt-Sankt Veit
[email protected]
Marcos Vera Stein
Asesor Fiscal, Palma de Mallorca
[email protected]
3