UEFA EURO 2016 TM – Lizenzbestimmungen für Public Screenings

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UEFA EURO 2016TM – Lizenzbestimmungen für Public Screenings
1. Lizenz für Public Screenings
1.1 Im vorliegenden Dokument werden die Lizenzbestimmungen („Bestimmungen“) festgelegt, die
für alle geplanten (vollständigen oder partiellen) Public Screenings von Spielen im Rahmen der
TM
UEFA EURO 2016 relevant sind.
1.2 Eine Lizenz wird ausschließlich mittels einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die
UEFA erteilt und ist an die jederzeitige Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen durch den
Lizenznehmer (als Veranstalter der öffentlichen Vorführung, die im Zuge des
Bewerbungsverfahrens der UEFA gemeldet wurde) zu allen relevanten Zeiten sowie sämtlicher
ausdrücklicher Bedingungen oder Anweisungen der UEFA gebunden.
1.3 Die von der UEFA erteilte Lizenz bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung des LiveTM
Fernsehsignals bei Public Screenings, das vom jeweiligen UEFA EURO 2016 -Medienpartner
für das relevante Land ausschließlich zum Zweck der live-Vorführung bei Public Screenings
ausgestrahlt wurde. Dabei muss es sich um die Veranstaltung handeln, auf welche sich die von
der UEFA erteilte Lizenz ausdrücklich bezieht, und um keinen anderen Zweck, bzw. keine
andere Veranstaltung. Das relevante Fernsehsignal darf nicht aufgezeichnet werden und darf
(außer zum Zweck der Live-Übertragung bei der öffentlichen Vorführung) nicht zur Ansicht oder
Vorführung verfügbar gemacht, bzw. nicht übertragen, gespeichert oder in anderer Weise
übermittelt oder bearbeitet werden.
1.4 Für sämtliche kommerzielle Public Screenings ist eine Vorauszahlung der angegebenen
Lizenzgebühren an die UEFA zu leisten. Kommerzielle Public Screenings sind jene, bei denen
Erlöse durch: (a) die Entrichtung einer Eintrittsgebühr; und/oder (b) Sponsoring/Marketing durch
oder mit Drittparteien; und/oder (c) die Erwirtschaftung von Erträgen oder jede andere
gewerbliche Zwecke (einschließlich, im Folgenden lediglich beispielhaft angeführter Tätigkeiten
wie dem Verkauf von Lebensmitteln und/oder Getränken oder der Markenförderung)
erwirtschaftet werden. Bei ausschließlich nicht-kommerziellen Public Screenings sind keine
Lizenzgebühren zu entrichten.
1.5 Die UEFA erteilt keine Lizenzen oder Ermächtigungen bezüglich Genehmigungen für
Drittparteien, Rechteklärungen, Lizenzen oder Ermächtigungen im Zusammenhang mit der
öffentlichen Vorführung und/oder der Verwendung geistigen Eigentums Dritter oder ähnlichen
Rechten. Es obliegt ausschließlich dem Lizenznehmer, auf eigene Kosten und Ausgaben diese
zu erwerben und sicherzustellen, dass der Lizenznehmer sämtliche derartige Zustimmungen
eingeholt hat.
1.6 Alle in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich erteilten Rechte verbleiben uneingeschränkt
der UEFA.
1.7 Alle von der UEFA erteilten Lizenzen sind an die Person des Lizenznehmers gebunden und
dürfen nicht abgetreten, übertragen oder sublizenziert werden. Der Lizenznehmer hat
sicherzustellen, dass alle relevanten Drittparteien, die in irgendeiner Form am Public
Screenings beteiligt sind, vorliegende Bestimmungen in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen,
verstehen und uneingeschränkt einhalten (einschließlich, ohne Einschränkungen, der Absätze
3 und 4).
2
Die Veranstaltung von Public Screenings
2.1 Der Lizenznehmer trägt auf eigene Kosten und Ausgaben die alleinige Verantwortung für alle
Angelegenheiten im Zusammenhang mit seinen Public Screenings (einschließlich deren
Organisation und Umsetzung sowie der Gewährleistung der Einhaltung geltender Gesetze und
Bestimmungen). Die UEFA und deren Partner tragen diesbezüglich keine Verantwortung und
übernehmen keinerlei Haftung.
2.2 Sämtliche
während
des
Bewerbungsprozesses
übermittelte
Informationen
sind
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wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen. Wesentliche Abweichungen oder
ungenaue Angaben, welche die Interessen der UEFA beeinträchtigen, führen automatisch zur
Unwirksamkeit der erteilten Lizenz.
2.3 Personen, Unternehmen oder Organisationen, welche (nach der Auffassung der UEFA)
TM
Konkurrenzunternehmen eines offiziellen UEFA EURO 2016 -Sponsors oder des jeweiligen
TM
offiziellen UEFA EURO 2016 -Medienpartners im relevanten Land sind, ist es untersagt,
Public Screenings auszurichten, durchzuführen oder zu organisieren. Dies gilt unabhängig
davon, ob das betreffende Public Screening vom Konkurrenzunternehmen selbst oder von
einer mit ihm zusammenhängenden Einrichtung (Partner, beauftragte Veranstaltungs- oder
sonstige Agenturen oder jedwelche andere in ihrem Namen handelnde Drittpartei) ausgerichtet,
durchgeführt oder organisiert wird. Es ist untersagt, Public Screenings in Spielstadien oder in
deren Umgebung (in einer Entfernung von zwei (2) Kilometern) sowie in deren direktem
Umfeld, in der Nähe des internationalen Broadcast Centre (falls es ein solches gibt) und
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anderer offizieller, durch die UEFA für die Zwecke der UEFA EURO 2016
bestimmten
Standorte, öffentliche Vorführungen auszurichten, durchzuführen oder zu organisieren, wobei
alle derartigen Standorte durch die UEFA festgelegt werden.
TM
2.4 Die UEFA-Liste der offiziellen UEFA EURO 2016 -Sponsoren („offizielle Sponsoren“) und der
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UEFA EURO 2016 -Medienpartner („offizielle Medienpartner“) (einschließlich der E-MailKontakte für jeden offiziellen Sponsor) werden unter uefa.com zugänglich gemacht. Die Liste
und Kontaktinformationen sind vollständig (entsprechend dem Veröffentlichungszeitpunkt),
werden jedoch von Zeit zu Zeit aktualisiert, da zusätzliche offizielle Sponsoren und/oder
offizielle Medienpartner“ durch die UEFA ernannt werden.
3 Untersagung des Assoziierungsrechts und des Rechts zur Verwendung von UEFA EURO
TM
2016 -Marken und -Erscheinungsbildern
3.1 Es ist nicht gestattet, den Lizenznehmer oder eine Drittpartei mit der UEFA, der UEFA EURO
TM
2016 oder jeder anderen Einrichtung in Zusammenhang mit der UEFA zu assoziieren. Es dürfen
keine Public Screenings oder andere damit zusammenhängenden Tätigkeiten mit der Absicht oder
dem Ziel durchgeführt werden, eine (direkte oder indirekte) Assoziierung mit der UEFA und/oder
TM
der UEFA EURO 2016 herzustellen. Die UEFA betreibt ein aktives Programm gegen Ambush
Marketing. Der Lizenznehmer hat sämtliche ausdrückliche Anweisungen der UEFA in dieser
Hinsicht zu befolgen.
3.2 Es ist dem Lizenznehmer und sämtlichen an dem Public Screening beteiligten Drittparteien
untersagt, Markenzeichen, Logos, Abzeichen, Skizzen, Grafiken oder andere der UEFA
gehörendes Material zu verwenden. Dazu gehören ausdrücklich die offiziellen Logos, Abzeichen,
Maskotten, die Trophäe, Grafiken und anderes Material im Zusammenhang mit der UEFA EURO
TM
2016 .
3.3 Drittparteien ist es untersagt, durch ihre Beteiligung an Public Screenings eine (direkte oder
TM
indirekte), wie auch immer gestaltete Assoziierung mit der UEFA und/der der UEFA EURO 2016
zu erwirken. Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittparteien (einschließlich bezüglich
kommerzieller und/oder Werbeaktivitäten), sind in Absatz 4 weiter unten angeführt.
3.4 Um allen Zweifel auszuschließen, ist es nicht gestattet, Public Screenings als öffentliche „UEFA
TM
EURO 2016 “ Public Screening Events auszuweisen oder sonstige Bezeichnungen zu verwenden,
welche nahelegen würden, dass es sich um offizielle, von der UEFA organisierte Veranstaltungen
handle.
TM
3.5 Sämtliche Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit der UEFA EURO 2016
(einschließlich der Markenzeichen, des Logos, der Maskotten und/oder der Trophäe der UEFA
TM
EURO 2016 ) sowie die Rechte am Fernsehsignal von Spielen gehören der UEFA.
4 Beteiligung Dritter an öffentlichen Vorführungen
4.1 Public Screenings können von Drittparteien unterstützt werden (unabhängig davon, ob es sich
um Sponsoring oder andere Mittel handelt), sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
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(a) Drittparteien dürfen vor dem 1. März 2016 keine Werbemöglichkeiten angeboten werden, außer
es handelt sich bei der Drittpartei um einen offiziellen Sponsor.
(b) Sämtlichen offiziellen UEFA-Sponsoren sind alle Werbemöglichkeiten in schriftlicher Form
anzubieten. Sämtlichen offiziellen UEFA-Sponsoren wird ein (gegenüber Drittparteien, die keine
offiziellen UEFA-Sponsoren sind) exklusiver Verhandlungszeitraum von mindestens 30 Tagen
gewährt. Wenn der Lizenznehmer in gültiger Weise eine E-Mail-Anfrage mit vollständigen Details
der Werbemöglichkeit und des Public Screenings übermittelt und binnen 30 Tagen keine Antwort
erhält, kann der Lizenznehmer davon ausgehen, dass der offizielle UEFA-Sponsor das Angebot
abgelehnt hat;
(c) Nachdem er den offiziellen Sponsoren alle verfügbaren Werbemöglichkeiten angeboten hat, ist
es dem Lizenznehmer erlaubt, (nach dem 1. März 2016) verbleibende Werbemöglichkeiten zuerst
an die/den offizielle(n) Medienpartner im Gebiet des Lizenznehmers, mit einem
Verhandlungszeitraum von mindestens 15 Tagen, und in weiterer Folge anderen Drittparteien, die
zu den offiziellen Sponsoren und/ oder der/den offiziellen Medienpartner nicht in einem
Konkurrenzverhältnis stehen, anzubieten. Angebote dieser Art dürfen nicht zu günstigeren
Bedingungen als jene, die den offiziellen UEFA-Sponsoren angeboten wurden, erfolgen; und
(d) Es sind keine Werbemöglichkeiten anzubieten oder zu gewähren, wenn die Drittpartei:




eine Einrichtung ist, deren Haupttätigkeit im Verkauf oder der Bewerbung von Produkten
aus dem Bereich der Tabakerzeugnisse, Spirituosen, pornographischem Material,
gewalttätigen oder beleidigenden Produkten oder Materialien, Glücksspielen oder
Wettprodukten oder -dienstleistungen besteht;
politische Meinungen, Ideologien oder Parteien bewirbt oder diskreditiert;
nach angemessener Beurteilung der UEFA beleidigend oder unsittlich sein könnte oder
diskreditierende Meinungen oder Verhaltensweisen bezüglich der Hautfarbe, Rasse,
Nationalität, ethnischen oder nationalen Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen
Orientierung, dem Familienstand, der Religion, dem Alter oder der Behinderung vertritt;
und/oder
nach angemessener Beurteilung der UEFA den Ruf oder das Image des europäischen
Fußballs, der UEFA, der Mitglieder der UEFA und/oder der offiziellen Sponsoren und
offiziellen Medienpartner schädigen könnte.
(e) Sponsoring und Werbemöglichkeiten für Drittparteien, die keine offiziellen Sponsoren oder
offizielle Medienpartner sind, sind ausschließlich auf den Standort des Public Screenings zu
beschränken.
Weder dem Lizenznehmer noch den an einem Public Screening beteiligten Drittparteien sind
Verhaltensweisen erlaubt, die in welcher Weise auch immer von den oben angeführten
Grundsätzen abweichen.
4.2 Alle Werbemöglichkeiten haben die Einschränkungen und Anforderungen, die in den
vorliegenden Bestimmungen angeführt sind, einzuhalten (einschließlich, ohne Einschränkung, des
Absatzes 5 weiter unten).
4.3 Wenn die UEFA nach dem 1. März 2016 den Lizenznehmer benachrichtigt, dass ein neuer
offizieller Sponsor oder ein neuer offizieller Medienpartner durch die UEFA bestimmt wurde, sind zu
diesem Zeitpunkt verbleibende Werbemöglichkeiten diesem neuen offiziellen Sponsor oder dieser
neuen offiziellen Medienpartner entsprechend dem oben beschriebenen Vorgang verfügbar zu
machen.
4.4 Auf Anfrage der UEFA hat der Lizenznehmer dieser jederzeit und unverzüglich vollständige
Details aller Werbemöglichkeiten, die den offiziellen Sponsoren und anderen Drittparteien verfügbar
gemacht wurden, einschließlich des Zeitpunktes, zu denen dies erfolgte, in schriftlicher Form
vorzulegen.
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Handelswaren, Dienstleistungen sowie Lebensmittel und Getränke
4.5 Es ist nicht gestattet, bei Public Screenings Lebensmittel, Getränke, Handelswaren oder andere
Produkte, Güter und/oder Dienstleistungen in einer Art und Weise zu verkaufen oder zu vertreiben,
welche nahelegen könnte, dass sie und/oder die an dem Verkauf oder dem Vertrieb beteiligten
Einrichtungen in welcher Weise auch immer (direkt oder indirekt) mit der UEFA und/oder der UEFA
TM
EURO 2016 assoziiert wären.
Andere Unterhaltungsmittel
TM
4.6 Konkurrenzunternehmen der offiziellen UEFA EURO 2016 -Medienpartner dürfen im
relevanten Land keine Unterhaltungs- oder Mediendienstleistungen anbieten.
Offizielle Sponsoren
4.7 Unbeschadet sämtlicher sonstiger Bestimmungen dieser Vereinbarung, sind offizielle
Sponsoren, die an einem Public Screening beteiligt sind, nicht daran zu hindern, zu ihrem eigenen
Vorteil von jenen Rechten Gebrauch zu machen, die durch die UEFA derartigen offiziellen
Sponsoren explizit gewährt werden. Dazu kann die Verwendung offizieller Markenzeichen und
Assoziationen gehören.
5. Anforderungen an Public Screenings
Protected Window
5.1 Es ist untersagt, Werbung oder Kennzeichnungen jedwelcher Einrichtungen (mit Ausnahme
offizieller Sponsoren) auf (oder vor) dem Bildschirm im Rahmen eines Public Screenings
anzuzeigen, im Zeitraum:



ab 25 Minuten vor dem Startschuss des betreffenden Spiels, (für das Eröffnungs- und
Finalspiel beginnt das Zeitintervall 15 Minuten vor dem Beginn der (Eröffnungs-/Abschluss) Feierlichkeiten, die einem Spiel vorausgehen); und
der die gesamte Halbzeit des betreffenden Spiels einschließt; und
der 10 Minuten nach dem Ende des betreffenden Spiels endet, (für das Finalspiel endet
das Intervall 10 Minuten nach dem Ende der Trophäenübergabe).
Das oben Angeführte gilt nicht für Werbung oder sonstige Kennzeichnungen, die Teil des LiveProgrammsignals des Spiels sind, wie in Klausel 5.2 weiter unten vorgesehen.
Soll bei einer öffentlichen Vorführung an ein und demselben Tag mehr als ein Spiel gezeigt werden,
wird der Zeitraum des Protected Windows so erweitert, dass er das Intervall zwischen dem Ende
eines Spiels und dem Beginn des anderen Spiels einschließt.
Live-Spiel
5.2 Dem Lizenznehmer darf das Signal des Live-Spielprogramms ausschließlich so (live)
übertragen, wie es durch den offiziellen Medienpartner für das relevante Spiel in dem relevanten
Land gesendet wird. Das gesendete Signal und das gesendete Bild dürfen in keiner Weise
geändert oder manipuliert werden, sei es durch Löschen, Hinzufügen oder Abändern jedwelcher
Bildelemente.
5.3 Das Live-Spielprogramm ist (ohne Unterbrechung) auf dem/den relevanten Bildschirm/en
vorzuführen, und zwar während des Zeitraums beginnend 10 Minuten vor dem Startschuss des
relevanten Spiels bis 5 Minuten nach dem Schlusspfiff des Spiels. Für das Eröffnungsspiel und das
Finalspiel hat die relevante Vorführung vor Beginn der (Eröffnungs-/Abschluss)-Feierlichkeiten, die
dem Spiel vorausgehen, einzusetzen, und für das Finalspiel nach dem Ende der
Trophäenübergabe zu enden.
Clean Areas
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5.4 Alle bei Public Screenings eingesetzten Bildschirme (und deren Rahmen) müssen von einem
„clean area“ von mindestens 3 Metern (in jede Richtung) umgeben sein, in dem keinerlei Marken,
Logos oder Kennzeichnungen (kommerzieller oder anderer Art) vorhanden sein dürfen. Die
einzigen Ausnahmen, deren Erscheinen in diesen Freibereichen erlaubt ist, sind:
(a) die Markenzeichen offizieller Sponsoren, die an der öffentlichen Vorführung beteiligt sind;
(b) die Kennzeichnung des offiziellen Medienpartners; und/oder
(c) der Standard-Schriftzug der Stadt, in der die öffentliche Vorführung stattfindet (es sind
keine Logos oder graphischen Markenzeichen erlaubt).
Andere Anforderungen
5.5 Der Lizenznehmer hat dafür zu sorgen (soweit nach vernünftigem Ermessen durchführbar),
dass alle BesucherInnen eines Public Screenings eine freie und unbehinderte Sicht auf die
relevanten Bildschirme haben.
6 Allgemeines
6.1 Der Lizenznehmer hat mit der UEFA bezüglich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit
dem Public Screening in gutem Glauben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört, alle Informationen,
welche die UEFA im angemessenen Rahmen anfordert, umgehend zu übermitteln. Außerdem hat
der Lizenznehmer auf Anforderung der UEFA dieser unverzüglich fotografisches oder filmisches
Beweismaterial von seinem Public Screening vorzulegen.
6.2 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Änderungen und/oder Aktualisierungen zuvor angegebener
Informationen im Zusammenhang mit dem Public Screening und/oder der Lizenz des
Lizenznehmers, einschließlich Details der nicht abgehaltenen Public Screenings, umgehend der
UEFA bekannt zu geben.
6.3 Als die für das Public Screening verantwortliche Person hat der Lizenznehmer die UEFA
(einschließlich ihrer Partner) zu entschädigen, zu verteidigen und gegen sämtliche Verluste,
Schäden, Haftungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Gerichtskosten und
Ausgaben), die sich als Folge von oder im Zusammenhang mit einem Public Screening des
Lizenznehmers und/oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen ergeben könnten, schad- und
klaglos zu halten. Die Tatsache der Erteilung einer Lizenz durch die UEFA stellt, mit Ausnahme der
beantragten Verwendung des spezifischen Fernsehsignals, auf die sich die Lizenz bezieht, keine
Billigung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Public Screening dar.
6.4 Alle im Zuge des Bewerbungsprozesses geforderten Lizenzgebühr-Zahlungen mittels
Kreditkarte werden als durch den Lizenznehmer uneingeschränkt genehmigt und nicht rückzahlbar
angesehen. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass keine Berechtigung zu einer Rückerstattung oder
Rückgabe einer Lizenzgebühr (zur Gänze oder teilweise) besteht, sei es im Zusammenhang mit
einem Public Screening, der Beendigung der relevanten Lizenzvereinbarung oder anderen
Gründen.
6.5 Der UEFA ist es erlaubt, eine erteilte Lizenz zu kündigen, wenn ein Verstoß gegen vorliegende
Bestimmungen vorliegt. Alle Lizenzen enden automatisch am 11. Juli 2016.
6.6. Eine Verzögerung oder Nicht-Ausübung von Rechten und Abhilfen der UEFA gemäß diesen
Bestimmungen ist nicht als deren Verzichtserklärung auf diese oder jede andere Rechte oder
Abhilfen auszulegen.
6.7 Sollte eine Regelung dieser Bestimmungen durch ein Gericht oder jede andere kompetente
Behörde als ungültig oder nicht vollstreckbar angesehen werden, bleiben alle restlichen
Regelungen dieser Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und sind in keiner Weise
beeinträchtigt.
6.8. Die Beendigung einer Lizenz beeinträchtigt die von der UEFA bis einschließlich zum Zeitpunkt
der Lizenzbeendigung erworbenen Rechte und/oder Bestimmungen, für die ausdrücklich oder
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stillschweigend eine Gültigkeit über die Beendigung hinaus beabsichtigt war, nicht.
6.9 Die UEFA haftet nicht gegenüber dem Lizenznehmer für indirekte Verluste, Folgeverluste oder
(direkte oder indirekte) Verluste von Einnahmen oder Gewinn in Bezug auf oder in Zusammenhang
mit diesen Bestimmungen und/oder Public Screenings. Die Haftungssumme, mit der die UEFA
gegenüber dem Lizenznehmer (sei es durch Vertrag, unerlaubtes Handeln oder sonstige
Umstände) haftet, wird in keinem Fall den Betrag überschreiten, welcher der Lizenzgebühr
entspricht, die an die UEFA mit Bezug auf das Public Screenings vom Lizenznehmer bezahlt
wurde.
6.10 Die UEFA behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen von Zeit zu Zeit zu ändern oder zu
ergänzen. Derartige Ergänzungen oder Änderungen werden dem Lizenznehmer per E-Mail unter
der in der relevanten Bewerbung angegebenen Adresse bekannt gegeben.
6.11 Alle Lizenzen und die vorliegenden Bestimmungen unterliegen den Gesetzen und
Auslegungen des schweizerischen Rechts. Gerichtsstand etwaiger Rechtsstreitigkeiten ist Nyon,
Schweiz. Die UEFA ist berechtigt, in jedem zuständigen Gerichtstand, wo der Veranstalter seinen
Wohnsitz hat oder Vermögenswerte besitzt, seine Rechte geltend zu machen und rechtliche
Schritte einzuleiten.