SWISSNESS UND ZOLLRECHTLICHER URSPRUNG

Datum: 09.12.2015
SWISSNESS UND ZOLLRECHTLICHER URSPRUNG
Unterschiede in der Berechnung des massgebenden
Wertanteils
Die Herkunftsbezeichnung «Swiss Made» darf nicht mit «Ursprung Schweiz» verwechselt werden. Die rechtliche Grundlage, die Berechnung des massgebenden
Wertanteils und die Herleitung basieren auf komplett unterschiedlichen Kriterien.
Der Artikel geht der Frage nach, wie in beiden Fällen aus demselben Datenmaterial
der jeweilige Wertanteil berechnet wird, damit sowohl die Swissness-Kriterien als
auch die Kriterien für den zollrechtlichen Ursprung erfüllt werden.
1. EINLEITUNG
Im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Waren
tauchen in der Praxis immer wieder Fragen zur korrekten
Kennzeichnung dieser Waren auf. Dabei werden die geografische Herkunft und der zollrechtliche Ursprung häufig miteinander verwechselt oder fälschlicherweise gleichgesetzt.
Die beiden Begriffe bedeuten in der Tat nicht das Gleiche und
müssen auseinander gehalten werden. Denn die Regeln des
Herkunftsangabenrechts stimmen nicht immer mit den
zollrechtlichen Ursprungsregeln überein. In einigen Ländern wie beispielsweise der Schweiz sind die Anforderungen
für die Herkunftsangaben in den meisten Fällen strenger als
für die zollrechtlichen Ursprungsregeln. Dies gilt insbesondere für die neuen Swissness-Regeln, die ab i. Januar 2017 in
Kraft treten werden.
Der Artikel klärt einige Begriffe und beleuchtet Aspekte,
die sich aus der Berechnung des massgeblichen Wertanteils
nach den Swissness-Regeln [i] und den zollrechtlichen Ursprungsregeln für Industrieprodukte ergeben. An einem fiktiven Berechnungsbeispiel werden die Synergien und Abweichungen in der Berechnung dieses Wertanteils aufgezeigt.
HANSUELI STAMM,
DR. RER. POL, LEITER
STABSTELLE ÖKONOMIE,
EIDG. INSTITUT FÜR
GEISTIGES EIGENTUM (IGE),
BERN,
HANSU ELI.STAMM @IPI.CH
2. DEFINITION ZOLLRECHTLICHER URSPRUNG
UND HERKUNFTSANGABE
2.1 Zollrechtlicher
Ursprung bzw. präferenzieller/nichtpräferenzieller Ursprung. Mit dem zollrechtlichen Ursprung sind korrekterweise der präferenzielle und der nicht-
STEFAN SZABO,
FÜRSPRECHER,
präferenzielle Ursprung einer Ware gemeint. Da deren Aus-
MITARBEITER RECHTS-
führung bzw. Aufsicht der Eidg. Zollverwaltung obliegt,
wird häufig vom zollrechtlichen Ursprung gesprochen. Mit
der Angabe des präferenziellen Ursprungs auf einer Ware
wird eine Zollvergünstigung bezweckt (zollfrei oder reduzierter Zollansatz; sogenannte vertragliche oder autonome
DIENST GEWERBLICHE
Zollpräferenzen). Diese wird für Waren gewährt, welche die
entsprechenden Regeln des Freihandelsabkommens (FHA) er-
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SCHUTZRECHTE,
EIDG. INSTITUT FÜR
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füllen. Zusätzlich gewähren verschiedene Länder autonome 2.3 Zollrechtlicher Ursprung versus Swissness. Es ist soZollpräferenzen insbesondere für Entwicklungsländer - mit möglich, dass ein Produkt nicht mit der Angabe «Made
in Switzerland» angepriesen werden darf, obwohl es die
diese sind aber nicht Gegenstand dieses Artikels.
Die Bestimmungen zum nichtpräferenziellen Ursprung zollrechtlichen Ursprungskriterien der Schweiz erfüllt. Herfinden sich in der Verordnung über die Beglaubigung des nichtprä- kunft und Ursprung sind somit nicht zwangsläufig idenferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) [2]. Der nichtpräferen- tisch. So darf nach dem Zollrecht die Gewinnmarge bei der
zielle Ursprung kommt dort zum Tragen, wo bei der Waren- Berechnung des Schweizer Anteils berücksichtigt werden,
einfuhr und -ausfuhr aussenwirtschaftliche Massnahmen nicht dagegen bei der Berechnung der Herstellungskosten
angewandt werden. Er dient der Anwendung der Meistbegüns- nach der Swissness-Gesetzgebung. Je nachdem, ob es um Hertigungsklausel (MFN) [3] oder zahlreicher handelspolitischer kunftsangabenrecht oder Zollrecht geht, muss ein «SchweiMassnahmen wie z.B. Antidumpingabgaben und Handels- zer» Produkt deshalb nicht zwangsläufig dieselben rechtlichen Bedingungen erfüllen.
embargos.
Die Anwendung des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig. Die Erstellung der Ursprungsnachweise hat durch den 3. NEUE SWISSNESS-KRITERIEN PER
Exporteur zu erfolgen. Die Visierung der Nachweise (sofern 1. JANUAR 2017
notwendig) ist kostenlos, solange sie im Rahmen des Aus- 3.1 Stand der Swissness-Gesetzgebung. Die Swissnessfuhrverfahrens erfolgt. Im Gegensatz dazu kann die Mög- Gesetzgebung umfasst die Revision des Markenschutzgesetzes
lichkeit zur Einfuhr in gewisse Bestimmungsländer an das (MSchG) [4] sowie die Totalrevision des Bundesgesetzes zum Schutz
Vorhandensein eines nichtpräferenziellen Ursprungsnach- öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) [5].
Sie wurde vom Parlament in der Schlussabstimmung vom
weises geknüpft sein (z. B. Saudi-Arabien). Die Beglaubigung
dieser Zeugnisse erfolgt durch die Handelskammern und 21. Juni 2013 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Am 2. September
hat der Bundesrat
ist kostenpflichtig.
das Verordnungsrecht zur Swissness-Gesetzgebung geneh-
2.2 Herkunftsangabe nach Swissness-Regelung. Die
zollrechtliche Behandlung von Importen und Exporten bzw. migt und das ganze Gesetzgebungspaket auf den 1. Januar
die Ausstellung des Ursprungs im Ursprungszeugnis hat 2017 in Kraft gesetzt. Der Hauptpunkt der Revision sind prähingegen keinen direkten Zusammenhang mit den Her- zise Regeln über die geografische Herkunft einer Ware oder
kunftsangaben nach dem Markenschutzgesetz. Diese gehö- einer Dienstleistung, die im MSchG verankert sind. Heute
ren zum Kennzeichenrecht und bringen zum Ausdruck,
dass eine Ware oder eine Dienstleistung aus einem bestimmten geografischen Gebiet stammt. Herkunftsangaben müs-
«Die Herstellungskosten sind ein entscheidendes
Kriterium für die Bestimmung der Herkunft eines Industrieprodukts.»
sen zutreffend sein und ermöglichen die freiwillige Kennzeichnung von Gütern und Dienstleistungen zu Werbezwecken. Sie dienen, im Gegensatz zu den zollrechtlichen
Ursprungsregeln, dem Konsumentenschutz und dem täuschungsfreien Wettbewerb.
Die Verwendung von «Swissness» ist nicht nur freiwillig,
sondern auch bewilligungs- und kostenfrei. Die Herkunftsangabe «Schweiz» darf verwendet werden, solange die ge- gibt es keine im Gesetz festgeschrieben Regeln, mit Ausnahme
setzlichen Kriterien erfüllt sind. Die Verantwortung für den der sogenannten Swiss-Made-Verordnung für Uhren [6], die
gesetzeskonformen Gebrauch liegt beim betreffenden Un- nur für Uhren gilt.
ternehmen.
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3.2 Geltendes Recht bzw. Praxis bis 31. Dezember 2016. die von der Produktidee bis zur Marktreife des Produkts anDie bisherige Praxis hat sich auf zwei Entscheide des Han- fallen, insbesondere auch Kosten für das Design. In der
delsgerichts St. Gallen abgestützt [7]. Gemäss dieser Rechtsprechung des Handelsgerichts St. Gallen müssen für jeden
Hinweis auf Schweizer Herkunft der schweizerische Wertanteil an den Herstellungskosten (einbezogen hierin sind Roh-
Regel werden die F&E-Kosten nach dem Abschreibungszeit-
raum nicht mehr berücksichtigt. Es kann also sein, dass
ein Produkt nach der vollständigen Abschreibung der ursprünglichen F&E-Kosten die erforderliche Swissness-Limaterial, Halbfabrikate, Zubehörteile, produktbezogene mite betreffend die Herstellungskosten nicht mehr erreicht.
Löhne und Fabrikationsgemeinkosten unter Ausschluss der Um zu vermeiden, dass dieses Produkt den Swissness-Status
Vertriebskosten) mindestens 5o% betragen und der wesent- verliert, können die durchschnittlichen jährlichen F&Eliche Fabrikationsprozess in der Schweiz stattgefunden Amortisationskosten weiterhin angerechnet werden. Diese
haben. Die Kosten für Forschung und Entwicklung (F&E) sowie Regelung gilt nur bei den F&E-Kosten, um Härtefälle zu verfür Marketing werden laut dieser Praxis jedoch bei der Be- meiden [1o].
rechnung nicht miteinbezogen.
3.4.2 Materialkosten. Die Materialkosten werden entweder
3.3 Gesetzliche Regelung ab 1. Januar 2017. Für Industrie- mittels geeignetem Schlüssel (Materialgemeinkosten) oder
produkte gilt neu gemäss Art. 48c Abs.i MSchG ein 6o%-Kri- direkt (Materialeinzelkosten) dem Produkt zugerechnet. In
terium, das wie bisher auf die Herstellungskosten als Basis beiden Fällen muss zwischen den Kosten für schweizerische
abstellt. Gegenüber der heute geltenden Praxis ist allerdings Materialien und den Kosten für nicht schweizerische Matedie Berechnungsgrundlage erweitert worden. Auch sind ver- rialien unterschieden werden.
schiedene Ausnahmen geschaffen worden, die zurzeit (noch)
nicht mitberücksichtigt werden können. So können bei- 3.4.3 Fertigungskosten. Die Fertigungskosten umfassen die
spielsweise zukünftig Rohstoffe, die in der Schweiz nicht Fertigungseinzelkosten und die Fertigungsgemeinkosten.
vorhanden sind, von der Berechnung ausgenommen werden Zu den Fertigungskosten zählen insbesondere die Löhne
(z.B. Edelmetalle). Ebenso müssen Materialien, die in der und die lohnabhängigen Fertigungskosten, die maschinenSchweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind, nur an- abhängigen Fertigungskosten sowie die Kosten für gesetzteilsmässig berücksichtigt werden (z. B. Papier, Aluminium). lich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einDie Herstellungskosten sind also ein entscheidendes Krite- heitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
rium für die Bestimmung der Herkunft eines Industriepro- Halbfabrikate können voll angerechnet werden, sofern diese
dukts.
ihrerseits die Swissness-Kriterien erfüllen, ansonsten ist
Neben dem 6o%-Herstellungskosten-Kriterium hat als zwei- keine Anrechnung möglich. Alternativ können aber auch
tes Kriterium auch der wesentliche Fabrikationsschritt in der die im Halbfabrikat enthaltenen Rohstoffe anteilsmässig
angerechnet werden. Bei dieser Berechnungsart wird das
Schweiz stattzufinden [8].
Halbfabrikat in seine Bestandteile aufgeschlüsselt.
Nicht in die Kostenberechnung miteinbezogen werden
3.4 Definition der Herstellungskosten. Für die Bestimmung der Herkunft sind diejenigen Kosten relevant, die tat- dürfen hingegen alle Kosten, die nicht unmittelbar zur Entsächlich angefallen sind. Deshalb wird mit dem Begriff der stehung des Produkts beigetragen haben, also alle Kosten,
«Herstellungskosten» aus dem finanziellen Rechnungs- die nicht Teil der Herstellungskosten sind. Dies gilt etwa für
wesen sowie mit den dazugehörigen Komponenten gerech- die Verpackungs- und Transportkosten, die Verwaltungsund Vertriebskosten sowie die Marketing- und Servicekosnet [9].
Die Herstellungskosten werden in drei Komponenten un- ten. Ebenso gehören Finanzierungskosten von F&E-Projekterteilt: F&E-Kosten, Materialkosten sowie Fertigungskos- ten nicht zu den Herstellungskosten.
ten (inkl. Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung).
4. PRÄFERENZIELLER URSPRUNG
4.1
Ausgangslage. Die Schweiz wendet bis dato 3o FHA an.
3.4.1 F&E- Kosten. Die F&E-Kosten werden gemäss der gesetzVon
diesen hat die Schweiz vier Abkommen bilateral abgelichen Regelung ab 1. Januar 2017 neu in die Berechnung
schlossen
(mit der EU, mit China, mit Japan sowie mit den
miteinbezogen. Als Entwicklungskosten gelten die Kosten,
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Färöer Inseln) und die restlichen im Rahmen der EFTA. Die anwenden, haben übereinstimmende Listenkriterien [13].
FHA bezwecken insbesondere, dass die Waren in den Ver- Die verschiedenen aussereuropäischen bzw. Übersee-Abtragsstaaten zollfrei oder zollermässigt eingeführt werden kommen können jedoch stark davon abweichen. Im Folgen-
den konzentrieren wir uns auf die FHA Schweiz-EU und
Schweiz-China (CN).
«Die ursprungsbegründenden
Kriterien werden jeweils zwischen den
Freihandelspartnern festgelegt,
und daher hat grundsätzlichjedes FHA
eigene Ursprungskriterien.»
Um eine Ursprungsbeurteilung vornehmen zu können,
muss die korrekte Zolltarifnummer (TN) bekannt sein. Die
Wertschöpfungskriterien geben vor, welche Arbeiten und
Wertanteile in der Schweiz erzielt werden müssen, um unter
dem jeweiligen FHA präferenziellen Ursprung zu erreichen.
In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, wie hoch der
Anteil von Drittlandwaren - also aller verwendeten Vormaterialien aus einem Land, das vom jeweiligen FHA nicht abgekönnen (sog. Präferenzbehandlung). Dazu müssen die Waren
deckt wird (allenfalls unter Anwendung von Kumulationsin einem der Vertragsstaaten so bearbeitet worden sein, dass
möglichkeiten) - im Vergleich zum Ab-Werk-Preis maximal
sie den Ursprungscharakter verliehen bekommen. Die ur- ausfallen darf. Mit dem Ab-Werk-Preis ist der Preis des Er-
sprungsbegründenden Kriterien werden jeweils zwischen zeugnisses ab Werk gemeint, der dem Hersteller gezahlt
den Freihandelspartnern festgelegt, und daher hat grund- wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeisätzlich jedes FHA eigene Ursprungskriterien. Ein Unternehtung durchgeführt worden ist. Voraussetzung ist, dass diemen, das Waren für den Export produziert oder Erzeugnisse
ser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst
re-exportiert, kann deshalb (vorausgesetzt, die Ursprungs(z.B. auch Beistellmaterial). Wie hoch dieser Anteil an Drittkriterien sind erfüllt) Ursprungsnachweise ausstellen, und
landwaren genau ausfallen darf, ist für jedes Produkt gemäss
der Importeur im Bestimmungsland kann damit von einer
der korrekten TN einzeln zu prüfen. Einerseits dürfen beiPräferenzbehandlung profitieren.
spielsweise je nach Produkt Vormaterialien mit drittländischem Ursprung von 4o% verwendet werden. Andererseits
4.2 Voraussetzungen für die Zollpräferenzen. Damit eine
gibt es bei einzelnen Produkten alternativ oder zusätzlich
Ware Ursprung in einem Vertragsland des jeweiligen FHA erdas Kriterium des Positionssprungs. Der Begriff «Positionsreicht, muss sie entweder vollständig gewonnen oder erzeugt
sprung» bedeutet, dass eine Ware den Ursprung erlangt,
worden sein (Urprodukt) oder eine «genügende Bearbeitung»
wenn das ausgeführte Produkt in eine andere TN eingereiht
(«in ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeug- wird als die verwendeten (Vor-)Produkte mit Drittlandchanisse») erfahren haben. Nicht als genügende Bearbeitung
rakter. In der Regel muss ein Wechsel der vierstelligen HSgilt die sogenannte «Minimalbehandlung», welche nicht zu
Position erfolgen [14].
einem Wechsel des Ursprungscharakters führt. Diese MiniAls dritte Alternative gibt es je nach Produkt und FHA
malbehandlungen (wie z.B. einfaches Umpacken, einfaches noch spezifische Bearbeitungsschritte, die bei der UrsprungsZerteilen) sind im jeweiligen FHA definiert [11].
beurteilung zur Anwendung gelangen können.
Als Urprodukte gelten grundsätzlich Waren, die im jewei-
ligen Vertragsland gewachsen, geerntet, geboren oder gewonnen oder aus solchen Waren hergestellt wurden. Aus
Sicht der Schweiz gilt dies somit vornehmlich für, in diesem Artikel ausgeklammerte, landwirtschaftliche Produkte
bzw. Lebensmittel (Waren der Zolltarifkapitel 01-24) [1.2].
Aufgrund fehlender Rohstoffe können Industriegüter (Zolltarifkapitel 25-97) kaum Urprodukte der Schweiz sein. Für
solche Waren ist daher zu beurteilen, ob sie das Ursprungskriterium gemäss dem jeweiligen FHA erfüllen. Länder,
welche die Pan-Euro-Mediterranen-Ursprungsprotokolle
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5. NICHTPRÄFERENZIELLER URSPRUNG
Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung beruht der
nichtpräferenzielle Ursprung auf nationalen Regelungen
und nicht auf der Vereinbarung zwischen verschiedenen Staaten oder Staatengruppen [15]. Dabei kann jedes Land relativ
eigenständig die Regeln festlegen, wobei internationale Rahmenbedingungen formeller Natur bestehen. Der nichtpräfe-
renzielle Ursprung dient primär der Anwendung oder eben
Nicht-Anwendung von handelspolitischen Massnahmen und
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nur am Rande der Erlangung von Zollvergünstigungen. Im
Gegensatz zum präferenziellen Ursprung ist der nichtpräferenzielle Ursprung oftmals zwingend anzuwenden, da andernfalls gar kein Import im Bestimmungsland erfolgen kann.
Wenn bei der Einfuhr ein Ursprungsnachweis benötigt
wird, ist ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungsbeglaubigung (als Stempel oder im elektronischen Verfahren als
Aufdruck auf den Handelsdokumenten) bei den örtlich zuständigen Handelskammern zu beantragen. Im Unterschied
zum präferenziellen Ursprung kann dieser Nachweis nicht
selbstständig durch den Hersteller respektive Ausführer ausgestellt werden.
6. MUSTERBEISPIEL KINDERWAGEN
6.1 Sachverhalt. Das rote Kinderwagen-Modell «Switzerland for you» wird bei der Muster Baby AG mit Sitz in der
Schweiz hergestellt. Der Verkaufspreis des Kinderwagens
(Ab-Werk-Preis) beträgt CHF 1200. In diesem Wert enthalten
sind alle Entwicklungs- und Herstellungskosten. Der Kinderwagen wird von der Schweiz nach Deutschland (DE) und
China (CN) exportiert. Auf dem Kinderwagen ist ein Schweizerkreuz angebracht. Er ist zudem mit einer Etikette «Made
in Switzerland» versehen. Das Zubehör wird entweder direkt
am Kinderwagen montiert oder bei der Muster Baby AG zusammengestellt und dem Wagen beigelegt.
Der Kinderwagen setzt sich zusammen aus den Bestandteilen gemäss Abbildung1.
Zubehör (Decke, Kissen usw. sowie Sonnenschirm) im
Wert von CHF 95. Auch wenn dieses aus der Schweiz stam-
men würde, hätte es nichts mit der Berechnung der Herstellungskosten des Kinderwagens zu tun und müsste entsprechend ausgeschieden werden.
Die tatsächlichen Herstellungskosten werden in einem
zweiten Schritt auf die drei verbleibenden Spalten verteilt:
Herstellungskosten, die im Ausland insbesondere für
Rohstoffe und Halbfabrikate anfallen, die in der Schweiz
nachweislich nicht erhältlich sind, stehen in der 3. Spalte.
Solche Bestandteile werden von der Swissness-Berech-
nung ausgenommen. Im fiktiven Beispiel wird davon
ausgegangen, dass es in der Schweiz keinen Hersteller
für die notwendigen Räder gibt [16].
Herstellungskosten, die aus dem Ausland bezogen werden, welche aber auch in der Schweiz anfallen könnten,
gehören in die 2. Spalte. Im Beispiel sind dies die Kosten
für die «Alu-Rohre» sowie für «Bremsen, Kabel, Federn, Schrauben», die beide - so die Annahme in diesem Beispiel - auch aus Schweizer Produktion [17] bezogen werden könnten. Da sie aber aus dem Ausland bezo-
gen werden, gehen sie entsprechend als ausländische
Bestandteile in die Berechnung ein.
Schliesslich kommen in die i. Spalte alle Herstellungskosten, die in der Schweiz angefallen sind. Halbfabrikate gelten dann als schweizerisch, wenn diese ihrerseits die Swissness-Kriterien nachweislich erfüllen.
Die Fertigungskosten machen CHF 200 aus. Die F&E-Kos-
ten betragen CHF 5o und die Qualitätssicherungs- und Für die Berechnung des 6o%-Herstellungskostenkriteriums
Zertifizierungskosten CHF 20. In den restlichen Kosten sind die Summen in der i. und 2. Spalte relevant. Von den
(= CHF 465) sind alle übrigen Kosten (Verwaltung und Ver- CHF 58o (CHF 360 + 22o) sind 62% in der Schweiz angefallen,
trieb, Marketing usw.) sowie die Marge enthalten.
38% im Ausland. Der Kinderwagen erfüllt somit das 6o%-Herstellungskostenkriterium [18]. Insgesamt machen die Her6.2 Beurteilung und Gegenüberstellung der Kriterien stellungskosten CHF 640 (CHF 58o + 6o) aus. Die restlichen
aus Sicht Swissness, präferenzieller Ursprung und nicht- CHF 465 (CHF
[Verkaufspreis] - CHF 64o [Herstellungspräferenzieller Ursprung
kosten] - CHF 95 [Zubehör]) enthalten wie erwähnt alle übri6.2.1 Erfüllen der Kriterien aus Sicht Swissness. Anhand der Abbil- gen Kosten (Verwaltung und Vertrieb, Marketing usw.) sodung 2 kann in diesem Beispiel überprüft werden, ob der Kin- wie die Marge.
derwagen die Swissness-Kriterien gemäss HerkunftsangaOb der Kinderwagen tatsächlich mit einem Schweizerbenrecht erfüllt. Dazu müssen zunächst die verschiedenen kreuz versehen werden darf, hängt zudem davon ab, ob
Kostenarten (Spalte ganz links) auf folgende unterschiedli- auch der wesentliche Fabrikationsschritt in der Schweiz
che Kategorien aufgeteilt werden:
stattgefunden hat. Geht man davon aus, dass das ZusamZunächst werden diejenigen Kosten, die gar nichts mit der mensetzen der Einzelteile zum fertigen Kinderwagen der
Herstellung des Kinderwagens zu tun haben, vom Rest se- wesentliche Fabrikationsschritt ist, so wird auch diese Bepariert (4. Spalte). Im Beispiel handelt es sich hier um das dingung erfüllt. Argumentiert man jedoch, dass die Produk-
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tion der Alu-Rohre, die dem Kinderwagen seine für die Funk- renz nach China gesendet werden (die diesbezügliche Zolltion notwendige Form geben, für die Produktion am wesent- einsparung beträgt pro Stück CHF 768 (Normalzollansatz
lichsten ist, so handelt es sich nicht um einen «Schweizer» 8o%, mit Präferenz 16%) [22].
Kinderwagen nach Herkunftsrecht, auch wenn er das Kos6.2.3 Erfüllen der Kriterien aus Sicht nichtpräferenzieller Ursprung.
tenkriterium erfüllt [19].
Damit der Kinderwagen die Voraussetzungen des nichtprä6.2.2 Erfüllen der Kriterien aus Sicht präferenzieller Ursprung. Für ferenziellen Ursprungs in der Schweiz erfüllt, muss der Kindie im Kinderwagen-Beispiel anzuwendenden Produkte derwagen entweder in der Schweiz vollständig gewonnen
bzw. Zolltarifnummern kommen gemäss den beiden FHA bzw. hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden
CH-EU sowie CH-CN die Wertschöpfungskriterien gemäss sein. Da die Muster Baby AG Teile für diesen Kinderwagen
aus dem Ausland importiert, ist das Kriterium des vollstänAbbildung3 zur Anwendung [2o].
digen Gewinnens oder Herstellens bereits ausgeschlossen.
6.2.2.1 FHA CH-EU. Das erste Kriterium beim FHA CH-EU Um das Kriterium der ausreichenden Be- oder Verarbeitung
kann prima vista nicht erfüllt werden, da das Vormaterial zu erfüllen, darf entweder der Wert aller zu seiner Herstelohne Präferenzursprung teilweise die gleiche TN wie das lung verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs
Endprodukt ausweist (TN 8715).
Im FHA CH-EU kann aber ebenfalls das 30 %- Kriterium als
wählbare zweite anwendbare Listenregel für die Ursprungsfindung herangezogen werden. Der Ab-Werk-Preis des kompletten Kinderwagens beträgt CHF 1200. Der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien ergibt CHF 465, dies entspricht
nicht 5o% seines Ab-Werk-Preises übersteigen, oder es muss
ein Positionssprung vorliegen [23].
Das Kriterium des Positionssprungs wird vorliegend wiederum prima vista nicht erfüllt, da gewisse Teile bereits die
TN 8715 haben.
Das 50%-Kriterium ist hingegen erfüllt, da - wie vorste-
38,8% des Ab-Werk-Preises. An dieser Stelle gilt es daraufhin- hend bereits berechnet - der Wert aller verwendeten Vormazuweisen, dass die übrigen, nicht auf das Material bezogenen terialien CHF 465 ergibt. Dies entspricht 38,8% des Ab-WerkKosten aus Ursprungsicht Schweizer Anteil darstellen (total Preises.
CHF 735). Es können jedoch für CHF 230 (Alu-Rohre und Räder
Der nichtpräferenzielle Ursprung Schweiz kann somit bei
aus der EU, ausmachend 19,2% Ab-Werk-Preis) Präferenznachweise vorgelegt werden, die gemäss dem FHA CH-EU
kumuliert werden dürfen und somit nicht zu beachten sind.
Demnach beträgt der Anteil an den verwendeten Drittlandwaren ohne Ursprung lediglich noch CHF 235 (19,6%) und
liegt somit innerhalb der massgebenden 3o%-Grenze.
Der Kinderwagen inkl. Zubehör kann somit mit Präferenz
in die EU versendet werden (die diesbezügliche Zolleinsparnis beträgt pro Stück CHF 32.4o (Normalzollsatz 2,7%, mit
Präferenz o%) [21].
der zuständigen Handelskammer für die kompletten Kinderwagen bestätigt werden [24]. In der Regel wird dieser
Ursprungnachweis benötigt, um vom MFN-Ansatz profitieren zu können (nebst anderen Handelserleichterungen in gewissen Ländern). Der gesamte Kinderwagen inkl. Zubehör
kann somit mit dem MFN-Ansatz nach China gesendet werden (die diesbezügliche Zolleinsparung beträgt pro Stück
CHF 720 (Normalzollansatz 8o%, anwendbarer MFN-Ansatz
2o%). Da im vorliegenden Fall jedoch - wie gesehen - bereits
der nichpräferenzielle Ursprung gegeben ist und die Anwen-
dung des nichtpräferenziellen Ursprungs nicht zu höheren
6.2.2.2 FHA CH-CN. Eine analoge Regelung besteht im FHA Einsparungen führt, kann beim vorliegenden MusterbeiCH-CN, jedoch mit einem möglichen Wertanteil von Dritt- spiel auf die Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungslandwaren von maximal 6o%.
regeln verzichtet werden.
Dies bedeutet, dass das Ursprungskriterium CN erfüllt ist,
da nach der voranstehenden Berechnung der Wert aller verwendeten Vormaterialen lediglich bei 38,8% liegt. Auf die
Berechnung des Wertanteils aller verwendeten Drittlandwaren kann an dieser Stelle somit verzichtet werden. Der
gesamte Kinderwagen inkl. Zubehör kann somit mit Präfe-
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Für den Versand nach Deutschland hat die Erfüllung des
nicht-präferenziellen Ursprungs bei diesem Produkt allerdings keine Vorteile, da der MFN-Ansatz nach Deutschland
dem Normalzollansatz entspricht und somit zu keiner Zolleinsparung führt. Die Vorteile liegen hier somit alleine in
der Anwendung von allfälligen handelspolitischen Massnahmen.
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7. FAZIT
SIMEON L PROBST,
Wie dargestellt handelt es sich bei den Begriffen Swissness
und zollrechtlicher Ursprung um ein sehr ungleiches Paar.
Es bestehen sowohl Unterschiede in der gesetzlichen Grundlage, in der Basis der Berechnung, in der Berechnung selber
als auch im Nachweis der Berechnung bzw. in der Dokumentation zur Berechnung. Generell kann vom zollrechtlichen
Ursprung nicht auf Swissness geschlossen werden et vice
LIC.IUR.,
versa.
Aus dem vorstehenden Musterbeispiel ist ersichtlich, dass
der infrage stehende Kinderwagen zwar sowohl die Kriterien
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aus Sicht Swissness, aus Sicht präferenzieller Ursprung als
auch aus Sicht nichtpräferenzieller Ursprung allesamt erfüllt, die zu berücksichtigenden Kriterien sind jedoch komplett unterschiedlich. Damit wird verdeutlicht, dass bei der
Prüfung dieser Kriterien eine strikte Trennung zwischen
Swissness, präferenziellem Ursprung und nichtpräferenziellem Ursprung gemacht und die Berechnungen von den Unternehmen einzeln vorgenommen werden müssen. Beide
Rechnungen können jedoch mit denselben Daten aus der internen Rechnungslegung durchgeführt werden.
Im Anschluss an diese Erkenntnisse stellt sich nun die
Frage, mit welchen Konsequenzen ein Unternehmen bei
Nichteinhaltung der Vorschriften im Bereich Swissness sowie zollrechtlicher Ursprung zu rechnen hat. Diese Frage
wird Gegenstand eines Folgeartikels sein, in dem die Autoren detailliert auf dieses Thema eingehen werden.
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BORER-DI COSTANZO,
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MANAGER, INDIRECT TAXES
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Abbildung 1: KINDERWAGENBESTANDTEILE
Beispiel
Produkt
Preis in CHF
Ursprung/Kommentar
TN CH
Kinderwagen, komplett
1200
Verkaufspreis ab Werk
8715.0000
Decke, Kissen, Matratze
Gesamtwert: 80
Bezug aus Indonesien (mit Formular A)
6301.4000
Kissen
9404.9000
Matratze
9404.2900
Flaschenhalter aus Kunststoff
3926.9000
Muff (zum Warmhalten der Hände)
6117.8080
Netz (zum Aufbewahren von Waren)
5608.1900
Sonnenschirm (rot mit weissem
Schriftzug «Switzerland for you»)
15
Bezug aus Deutschland (wurde in der EU
in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht),
Ursprung China
6601.9900
Alu-Rohre
170
Bezug aus Italien mit Präferenznachweis
7608.1000
Räder
60 für Set
ä 4 Stück
Bezug aus Deutschland mit Präferenznachweis
8715.0000
Kunststoffteile am Kinderwagen
(nicht allgemein verwendbar)
90
Bezug von Lieferanten in der Schweiz und
hergestellt nach Zeichnung der Muster Baby AG
(mit Inlandbeglaubigung oder Ursprungsdeklaration nach VUB)
8715.0000
Bremsen, Kabel, Federn, Schrauben
Bremsen: 40
Rest: 10
Bezug von diversen Lieferanten,
Bremsen: 8715.0000
Rest: Diverse TN
Ursprung unbestimmt
Abbildung 2: SWISSNESS-KRITERIEN GEMÄSS HERKUNFTSABGABENRECHT
Beispiel Kinderwagen
in CHF
1. Spalte
Anteil Herstellungskosten (HKo
die in CH anfalle
Alu-Rohre
Kunststoffteile
2. Spalte
Anteil HKo
Ausland/in CH
3. Spalte
Anteil HKo
Ausland/in CH
erhältlich
nicht erhältlich
4. Spalte
Für Berechnung
nicht relevant
170
90
Bremsen, Kabel, Federn, Schrauben
50
Räder
60
Zubehör
95
F&E-Kosten
50
Qualitätssicherungs- und
Zertifizierungskosten
20
Fertigungskosten
200
Total
Anteil
360
220
62%
38%
60
95
Swissness-relevante Kosten
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Datum: 09.12.2015
Abbildung 3: WERTSCHÖPFUNGSKRITERIEN
Beispiel Kinderwagen
Freihandelsabkommen
Freihandelsabkommen
CH-EU
CH-China (CN)
Das Vormaterial ohne Ursprung hat nicht die gleiche TN
wie das Endprodukt (Positionssprung);
und
der Wert aller verwendeten
Drittlandwaren/Vormaterial
macht max. 4o% des Ab-WerkPreises des hergestellten
Produkts aus;
oder
der Wert aller verwendeten
Drittlandwaren/Vormaterial
macht max. 3o% des Ab-WerkPreises des hergestellten
Produkts aus.
Der Wert aller verwende-
ten Drittlandwaren/
Vormaterial macht max.
6o% des Ab-Werk-Preises
des hergestellten Produkts aus.
Anmerkungen: 1) Die Ausführungen beschrän- und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des einig, welches der wesentliche Produktionsschritt
ken sich auf Industrieprodukte nach der Defini- Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zei- bei der Herstellung eines Produkts ist, wird letzttion der neuen Swissness-Regelung. Naturpro- chen («Swissness»-Vorlage), BB1 2009 8533 8595. lich der Richter diese Frage entscheiden müssen.
dukte, Lebensmittel und Dienstleistungen werden
hier nicht behandelt, da für diese andere Kriterien
zur Anwendung kommen. 2) SR 946.31. 3) Sog.
Most Favoured Nation Clause: Nach dem Meistbegünstigungsprinzip, der Most Favored Nation
(MFN) Clause, müssen Handelsprivilegien, die
einem Vertragspartner gewährt werden, auch allen
anderen Vertragspartnern bewilligt werden. Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO)
gewähren einander z.B. grundsätzlich Meistbegünstigungszollsätze. Ausnahmen können im
Rahmen von Freihandelsabkommen oder unter
dem Generalized System of Preferences (GSP) bestehen. Auch Nicht-WTO-Mitgliedstaaten können
anderen Ländern Meistbegünstigungssätze bewilligen. 4) SR 232.11; BB1 2013 4795 ff. 5) SR 232.21;
BEI 2013 4777ff. 6) SR 232.119.7) Urteil vom 24. April
1968, Schweizerische Juristen-Zeitung 1972, S. 207
und Urteil vom 6. November 1992, St. Gallische Ge-
richts- und Verwaltungspraxis 1992, Nr. 39. 8) Vgl.
Art. 48c MSchG. 9) Vgl. Thomas Rautenstrauch,
Gutachterliche Stellungnahme zu den Umsetzungsvorschlägen betreffend die Berechnung des not-
11) Z.B. FHA CH-EU, Protokoll Nr. 3, Art. 7.12) Vgl.
20) Auf den Einbezug der Bestimmungen zur Mi-
Schweizer Zolltarif Tares unten www.tares.ch. nimalbehandlung sowie zur Toleranzregel wird
13) Vgl. www.ezv.admin.ch > Direkt zu «Freihandels-
in den nachfolgenden Ausführungen bewusst ver-
abkommen, Ursprung» >Publikationen: Merk- zichtet. 21) Werden das Zubehör bzw. die Ersatzblätter/Publikationen Freihandelsabkommen, Ur- teile separat geliefert, so kann lediglich für die Alusprung > Ausfuhr aus der Schweiz: Wegleitung zu
Rohre und Räder ein präferenzieller Ursprungsnach-
den Pan-Euro-Mediterranen Ursprungsprotokollen. 14) Mit der Abkürzung HS ist die internationale Klassifizierung (Nomenklatur) des Harmonisierten Systems gemeint, an welche sich auch die
Schweizer Zolltarifnummern anlehnen. In der
Datenbank swiss-impex.admin.ch kann unter dieser Nomenklatur mit im Alltag gebräuchlichen
Bezeichnungen nach einzelnen Produkten gesucht
werden. 15) Wie bereits ausgeführt, sind die ein-
weis ausgestellt werden. Für die Kunststoffteile
ex CH liegt lediglich ein nichtpräferenzielles Ursprungsdokument vor. 22) Wird das Zubehör bzw.
werden die Ersatzteile jedoch separat geliefert, so
ist das Ursprungskriterium CN allerding für keines der Produkte erfüllt, und die Zollabgaben
zum Normalsatz (oder allenfalls MFN; siehe nachstehend Ziff. 6.2.3) werden fällig. Auch wenn die
Sonnenschirme Ursprung CN haben, so verlieren
sie den gegebenenfalls präferenziellen Ursprungscharakter, da sie aus Deutschland geliefert werden
schlägigen Regelungen in der Schweiz in der VUB
geregelt; vgl. Anm. 2.16) Es könnte auch der Fall
eintreffen, dass in der Schweiz zwar solche Räder und zuerst dort nationalisiert/verzollt werden
produziert werden, aber nur ein Drittel der inlän- (FHA CH-CN bilateral -> Ursprungskette wird
dischen Nachfrage befriedigt werden kann. In unterbrochen). 23) Auf den Einbezug der Bestimeinem solchen Fall müssten diese Räder zu einem mungen zur Minimalbehandlung sowie zur ToleDrittel in die Herstellungskostenberechnung ein- ranzregel wird auch hier bewusst verzichtet. 24) Es
fliessen. Zwei Drittel des Betrags verblieben in der ist anzumerken, dass die Handelskammern bei
wendigen Anteils, der ein Produkt zu einem Schwei- 3. Spalte, ein Drittel stünde in der 2. Spalte. 17) Diese entsprechenden Unterlagen auch den Ursprung
zer Produkt macht; Zürich: Hochschule für Wirt- müssen ihrerseits die Swissness-Kriterien erfüllen. anderer Länder (z.B. DE) bestätigen können (vgl.
schaft HWZ; abrufbar unter: https://www.ige.ch/ 18) Erst dank des Einbezugs der F &E- sowie der Dienstanweisung zur Verordnung über die Beglau-
fileadmin/user_upload/Swissness/d/6_Studie_Her Qualitätssicherungs- und Zertifizierungskosten
stellungskosten _Rautenstrauch_2o14.pdf. 10) Vgl. erreicht der Kinderwagen die Swissness-Limite von
Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes mindestens 6o%. 19) Sind sich die Fachleute nicht
Themen-Nr.: 660.003
Abo-Nr.: 660003
bigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von
Waren der Eidg. Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Sektion Ursprung und Textilien, Ziff. IV 2.).
Auflage: 11'073
Argus Ref.: 59989947