Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie Verkehr und Landesentwicklung Referat II 6, EFRE-Verwaltungsbehörde Stand: 17.12.2015 MERKBLATT Aufstellung einer permanenten Erläuterungstafel im Rahmen des IWB-EFRE-Programms Hessen 2014 bis 2020 1. Wann muss eine permanente Erläuterungstafel aufgestellt werden? Spätestens drei Monate nach Abschluss einer Infrastruktur- oder Baumaßnahme. Die Aufstellung ist zwingend vorgeschrieben, wenn der öffentliche Gesamtbeitrag zu dem Vorhaben mehr als 500.000 € beträgt. Dabei ist die Summe aller öffentlichen Finanzierungsbeiträge (EFRE, Land, Bund, Kommunen usw.) maßgeblich. Eine solche Erläuterungstafel ist zudem auch am Standort eines erworbenen materiellen Gegenstandes, z.B. Maschineninvestitionen der Wirtschaft, welcher mindestens mit 500.000 € öffentlichem Gesamtbeitrag mit finanziert wurde, zwingend vorgeschrieben. 2. Wo muss die Erläuterungstafel angebracht werden? Bei Erwerb eines materiellen Gegenstandes sollte die Tafel an einer gut sichtbaren Stelle im Unternehmen befestigt sein. Bei Infrastruktur- oder Baumaßnahmen sollte die Tafel ebenfalls gut sichtbar für Besucher, z.B. am Eingang eines geförderten Gebäudes, angebracht werden. 3. Wie soll die Erläuterungstafel Aussehen? Sie muss von signifikanter Größe sein und neben der Art und Bezeichnung des Vorhabens sollten zudem folgende Elemente 25 % der Tafel ausmachen: • das Emblem der Europäischen Union entsprechend den auf der Rückseite angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union • den Verweis auf den EFRE: „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“ • den von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis „Investition in Ihre Zukunft“ Wurde das Projekt zusätzlich mit Landesmitteln kofinanziert, so sind zusätzlich ein Verweis darauf sowie das Logo des Landes Hessen auf der Tafel anzubringen. (Siehe Musterbeispiele) 4. Wie lange muss die Erläuterungstafel verbleiben Die Erläuterungstafeln verbleiben bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist eines Vorhabens, falls diese nicht angegeben ist bis mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens, d.h. nach Auszahlung der Schlusszahlung an den Empfänger der Fördermittel aus dem EFRE. Die Angaben dieses Merkblattes basieren auf Art. 115 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 und Art. 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Europäischen Kommission vom 28.07.2014 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28.07.2014. Die Verordnung kann unter www.efre.hessen.de eingesehen bzw. herunter geladen werden. Gültig ist der Verordnungstext! Grafische Normen für EU-Emblem Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d.h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich. Einfarbige Produktion Mit Schwarz: das Rechteck mit einer schwarzen Linie umgeben und die Sterne in Schwarz auf weißem Untergrund einsetzen. Mit Reflexblau: diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe verwenden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß. Reproduktion auf farbigem Hintergrund Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte. Musterbeispiele Tafel: Farben Das Emblem hat folgende Farben: • PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; • PANTONE YELLOW für die Sterne. Vierfarbendruck Beim Vierfarbendruck werden die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben. • • PANTONE YELLOW erhält man mit 100 % „Process Yellow“. PANTONE REFLEX BLUE entsteht durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“. Internet Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB:0/0/153 (hexadezimal:000099) und Pantone Yellow der Farbe RGB:255/204/0 (hexadezimal: FFCC00). Die Angaben dieses Merkblattes basieren auf Art. 115 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 und Art. 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Europäischen Kommission vom 28.07.2014 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28.07.2014. Die Verordnung kann unter www.efre.hessen.de eingesehen bzw. herunter geladen werden. Gültig ist der Verordnungstext!
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