Merkblatt: Erläuterungstafel 2015 ( PDF / 233 KB )

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie
Verkehr und Landesentwicklung
Referat II 6, EFRE-Verwaltungsbehörde
Stand: 17.12.2015
MERKBLATT
Aufstellung einer permanenten Erläuterungstafel im Rahmen des
IWB-EFRE-Programms Hessen 2014 bis 2020
1. Wann muss eine permanente Erläuterungstafel aufgestellt werden?
Spätestens drei Monate nach Abschluss einer Infrastruktur- oder Baumaßnahme. Die Aufstellung ist zwingend
vorgeschrieben, wenn der öffentliche Gesamtbeitrag zu dem Vorhaben mehr als 500.000 € beträgt. Dabei ist
die Summe aller öffentlichen Finanzierungsbeiträge (EFRE, Land, Bund, Kommunen usw.) maßgeblich.
Eine solche Erläuterungstafel ist zudem auch am Standort eines erworbenen materiellen Gegenstandes, z.B.
Maschineninvestitionen der Wirtschaft, welcher mindestens mit 500.000 € öffentlichem Gesamtbeitrag mit
finanziert wurde, zwingend vorgeschrieben.
2. Wo muss die Erläuterungstafel angebracht werden?
Bei Erwerb eines materiellen Gegenstandes sollte die Tafel an einer gut sichtbaren Stelle im Unternehmen
befestigt sein. Bei Infrastruktur- oder Baumaßnahmen sollte die Tafel ebenfalls gut sichtbar für Besucher, z.B.
am Eingang eines geförderten Gebäudes, angebracht werden.
3. Wie soll die Erläuterungstafel Aussehen?
Sie muss von signifikanter Größe sein und neben der Art und Bezeichnung des Vorhabens sollten zudem
folgende Elemente 25 % der Tafel ausmachen:
• das Emblem der Europäischen Union entsprechend den auf der Rückseite angegebenen grafischen
Normen und den Verweis auf die Europäische Union
• den Verweis auf den EFRE: „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“
• den von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis „Investition in Ihre Zukunft“
Wurde das Projekt zusätzlich mit Landesmitteln kofinanziert, so sind zusätzlich ein Verweis darauf sowie das
Logo des Landes Hessen auf der Tafel anzubringen. (Siehe Musterbeispiele)
4. Wie lange muss die Erläuterungstafel verbleiben
Die Erläuterungstafeln verbleiben bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist eines Vorhabens, falls diese
nicht angegeben ist bis mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens, d.h. nach Auszahlung
der Schlusszahlung an den Empfänger der Fördermittel aus dem EFRE.
Die Angaben dieses Merkblattes basieren auf Art. 115 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 und Art. 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Europäischen Kommission
vom 28.07.2014 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28.07.2014. Die Verordnung kann unter
www.efre.hessen.de eingesehen bzw. herunter geladen werden. Gültig ist der Verordnungstext!
Grafische Normen für EU-Emblem
Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen
Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst.
Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt
die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks
bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene
Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein
Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf
Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis
mit einem Radius von jeweils 1/18 der
Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen
senkrecht, d.h. ein Zacken weist nach oben,
während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie
ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet.
Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt
einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.
Einfarbige Produktion
Mit Schwarz: das Rechteck mit einer schwarzen Linie
umgeben und die Sterne in Schwarz auf weißem
Untergrund einsetzen.
Mit Reflexblau: diese Farbe zu 100 % als
Hintergrundfarbe verwenden. Die Sterne erscheinen im
Negativverfahren weiß.
Reproduktion auf farbigem Hintergrund
Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist,
wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben,
deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen
sollte.
Musterbeispiele Tafel:
Farben
Das Emblem hat folgende Farben:
• PANTONE REFLEX BLUE für die
Rechteckfläche;
• PANTONE YELLOW für die Sterne.
Vierfarbendruck
Beim Vierfarbendruck werden die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben.
•
•
PANTONE YELLOW erhält man mit 100 %
„Process Yellow“.
PANTONE REFLEX BLUE entsteht durch
Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 %
„Process Magenta“.
Internet
Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX
BLUE
der
Farbe
RGB:0/0/153
(hexadezimal:000099) und Pantone Yellow der
Farbe RGB:255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).
Die Angaben dieses Merkblattes basieren auf Art. 115 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 und Art. 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der
Europäischen Kommission vom 28.07.2014 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28.07.2014. Die
Verordnung kann unter www.efre.hessen.de eingesehen bzw. herunter geladen werden. Gültig ist der Verordnungstext!