Einladungsbekanntmachung und Einberufung

Einladung
zur
ordentlichen
Hauptversammlung
primion Technology AG
mit dem Sitz in
Stetten am kalten Markt
AG Ulm, HRB 710911
WKN ISIN 511 700
DE0005117006
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, 18. Juni 2015, um 10:00 Uhr
im Offiziersheim der Albkaserne
an der Landstraße L218,
72510 Stetten am kalten Markt,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der primion Technology AG zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts
des Vorstands für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2014, und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der primion Technology AG,
Steinbeisstr. 2-5, 72510 Stetten a.k.M., und im Internet unter www.primion.de eingesehen werden. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.primion.de befinden sich auch
Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden
soll.
2.Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
3.Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mittlerer Pfad 15, 70499 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
5.Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre nebst Satzungsänderung
Der Vorstand war gemäß § 5 Ziff. 5 der Satzung bis zum 29. April 2015 ermächtigt, das
Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien insgesamt
um höchstens EUR 2.775.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Diese Ermächtigung
ist am 29. April 2015 ausgelaufen. Um der Verwaltung der Gesellschaft die bisher bestehende Flexibilität zu erhalten, soll ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
Das von der Hauptversammlung am 30. April 2010 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Genehmigte Kapital gemäß § 5 Ziffer 5 der Satzung wird aufgehoben.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grund­kapital
der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen, einmalig oder mehrmals,
insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.775.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen
siebenhundertfünfundsiebzigtausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
aa)das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen, des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder des Erwerbs von Forderungen
oder anderen Wirtschaftsgütern auszuschließen; sowie
bb)das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.
c) § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen, einmalig oder mehrmals,
insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.775.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen
siebenhundertfünfundsiebzigtausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
aa)das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen zum Zweck von
Unternehmenszusammenschlüssen, des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder des Erwerbs von
Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern auszuschließen; sowie
bb)das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.“
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz
in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz
Das Genehmigte Kapital gemäß § 5 Ziffer 5 der Satzung, das den Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um höchstens
EUR 2.775.000,00 zu erhöhen, ist am 29. April 2015 ausgelaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von
EUR 2.775.000,00 vor.
Dieses neue Genehmigte Kapital in Höhe von 50 % des derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft erhält der Verwaltung die bisher schon bestehende Flexibilität.
Um im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre jederzeit in der Lage zu sein, in den
sich wandelnden Märkten schnell und flexibel handeln zu können, soll der Verwaltung der
Gesellschaft durch Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals die Möglichkeit gegeben
werden, das Grundkapital der Gesellschaft ohne Einberufung einer Hauptversammlung
durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen.
Bei Ausnutzung des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grund­
sätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien. Um die Durchführung zu erleichtern, können
die Aktien auch an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht nach § 186 Abs. 5 AktG).
Wie allgemein üblich soll der Vorstand allerdings ermächtigt werden, mit Zu­stimmung des
Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht auszuschließen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll unter bestimmten Voraussetzungen bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem Vorstand ermöglicht,
Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten Einzelfällen im
Zusammenhang mit Unternehmens­zusammen­schlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen oder Unternehmens­teilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder
des Erwerbs von Forderungen (z. B. Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft) oder
anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu müssen.
Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, kann in
solchen Situationen einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte
schaffen. Außerdem kann sie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern
liquiditätsschonend zu erwerben, erhöhen. Unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst
dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistungen setzt voraus,
dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der neu
ausgegebenen Aktien steht.
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich sogenannter Spitzenbeträge auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge
unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dadurch wird die Abwicklung einer
Emission erleichtert. Die als sogenannte „freie Spitzen“ vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden best­möglich für die Gesellschaft verwertet. Ohne den Ausschluss
des Bezugsrechts bezüglich Spitzenbeträgen würden die technische Durchführung der
Kapitalmaßnahme und die Ausübung des Bezugsrechts möglicherweise erschwert.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen
soll. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist,
wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Bei Abwägung aller genannten
Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts in den genannten Fällen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der
Aktionäre möglicherweise eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und
für angemessen. Der Vorstand wird über die Aus­nutzung der Ermächtigung jeweils in der
nächsten Hauptversammlung berichten.
Stetten a. k. M., 05. Mai 2015
Der Vorstand
Horst Eckenberger
Vorstandsvorsitzender (CEO)
Jorge Pons Vorberg
Finanzvorstand (CFO)
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.550.000 nennwertlose Stück­aktien, von
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimm­rechte beläuft sich somit
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 5.550.000 Stimmrechte. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
§ 16 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich schriftlich oder in
Textform bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach­gewiesen haben. Zum
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz („Nachweis“) erforderlich und ausreichend.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 28. Mai 2015 (d.h. 28. Mai 2015, 0:00 Uhr) zu beziehen
(„Nachweiszeitpunkt“). Der Nachweiszeitpunkt ist der entscheidende Zeitpunkt für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung,
ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweiszeitpunkt erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Nachweiszeitpunkt erworben haben, mit diesen Aktien nicht im eigenen Namen
an der Hauptversammlung teilnehmen können und nicht stimmberechtigt sind. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts, zur Stellung von Anträgen und auf
die Wahrnehmung sonstiger Aktionärsrechte.
Der Nachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens
Donnerstag, 11. Juni 2015, 24:00 Uhr,
unter folgender Adresse zugehen:
primion Technology AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 06 21/7 17 72 13
E-Mail: [email protected]
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft unter oben genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre –
ohne das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen – frühzeitig
für die Übersendung des Nachweises und der Anmeldung an die Gesellschaft unter oben
genannter Adresse Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern
dient lediglich der organisatorischen Abwicklung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor
der Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben,
sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können
ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachts­erteilung
durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung
Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur
Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann das Formular auch im Internet unter
www.primion.de abgerufen oder unter folgender Adresse kostenlos angefordert werden:
primion Technology AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 06 21/7 17 72 13
E-Mail: [email protected]
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG
diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme
zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch
nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen
die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger,
die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135
AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb
mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat die PR IM TURM HV-Service AG als weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter benannt. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung oder Änderung von Weisungen
bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung
Gebrauch gemacht werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte. Darüber hinaus kann
das Formular auch im Internet unter www.primion.de abgerufen oder bei der Gesellschaft
kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist zu richten an:
PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 06 21/7 17 72 13
E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte.
Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht sind eine fristgerechte Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (vgl. oben „Teilnahme an der Hauptversammlung“).
Nachweis der Bevollmächtigung
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von
Vollmachten steht die folgende Adresse zur Verfügung:
primion Technology AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 06 21/7 17 72 13
E-Mail: [email protected]
Diese Adresse steht den Aktionären auch für die Übermittlung von Vollmachten und
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren
Widerruf und Änderung zur Verfügung.
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr die Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,-- erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens bis Sonntag,
24. Mai 2015, 24:00 Uhr, schriftlich zugehen:
primion Technology AG
Vorstand
Steinbeisstraße 2-5
72510 Stetten am kalten Markt
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden.
Die Gesellschaft wird einen Gegenantrag nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2
AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen, wenn der Gegenantrag
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens bis
Mittwoch, 03. Juni 2015, 24:00 Uhr, eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft
einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
übermitteln. Ein Wahlvorschlag wird nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1
und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn er bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens bis Mittwoch,
03. Juni 2015, 24:00 Uhr, eingeht.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter
www.primion.de zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden
wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
primion Technology AG
Assistenz Vorstand
Steinbeisstraße 2-5
72510 Stetten am kalten Markt
Telefax-Nr. 0 75 73/95 21 11
E-Mail: [email protected]
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht kann
in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung
oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.primion.de zur Verfügung.
Singen
Ravensburg
Bodensee
Basel
A7
Hinweis auf die Internetseite
Zürich der Gesellschaft und
die dort zugänglichen Informationen
Weitere Informationen zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.primion.de.
Anfahrtsskizze zum Versammlungsort und Wegbeschreibung
Stetten a.k.M.
Angaben für Ihr
Navigationsgerät:
L 218
von Sto
rzingen
L 218
Ha
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Lager Str.
O
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72510 Stetten,
Albkaserne
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Hauptstr.
Aus Richtung Stetten a.k.M. kommend in Richtung Schwenningen fahren.
An der ersten Möglichkeit rechts abbiegen und unmittelbar danach
wieder rechts abbiegen. Bitte die Beschilderung beachten.
Stetten a. k. M., im Mai 2015
primion Technology AG mit Sitz in Stetten am kalten Markt
Der Vorstand
primion Technology AG
Steinbeisstraße 2-5
72510 Stetten am kalten Markt
IR Kontakt:
Tel.: +49 (0) 7573 95 20
Fax: +49 (0) 7573 95 21 11
E-Mail: [email protected]
Anfahrtsskizze zum Versammlungsort
und Wegbeschreibung
Karlsruhe
Stuttgart
A8
Empfingen
Offenburg
Balingen
Albstadt
Oberndorf
A5
Ulm
Tübingen
A81
Ehingen
Stetten
a.k.M.
Sigmaringen
Tuttlingen
Biberach
Memmingen
Freiburg
Singen
Basel
Ravensburg
A7
Bodensee
Zürich
Bei der Anfahrt aus Richtung Balingen über Albstadt in Richtung Sigmaringen fahren (B 463),
erst die Ausfahrt Stetten a.k.M./Storzingen benutzen. Nicht bereits in Straßberg abfahren!
Stetten a.k.M.
Angaben für Ihr
Navigationsgerät:
L 218
von Sto
rzingen
L 218
Ha
rd
tst
r.
str.
Alb
Lager Str.
O
H
G
72510 Stetten,
Albkaserne
ger
rzin
Sto
Ha
Str.
up
t str.
Hauptstr.
Auf der L218 aus Richtung Stetten a.k.M. – Frohnstetten kommend
in Richtung Schwenningen fahren. An der ersten Möglichkeit rechts abbiegen und
unmittelbar danach wieder rechts abbiegen. Bitte die Beschilderung beachten.
Wir empfehlen die Anfahrt mit dem Pkw; eine Anfahrt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln können wir nicht empfehlen.