Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung primion Technology AG mit dem Sitz in Stetten am kalten Markt AG Ulm, HRB 710911 WKN ISIN 511 700 DE0005117006 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 18. Juni 2015, um 10:00 Uhr im Offiziersheim der Albkaserne an der Landstraße L218, 72510 Stetten am kalten Markt, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der primion Technology AG zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts des Vorstands für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2014, und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der primion Technology AG, Steinbeisstr. 2-5, 72510 Stetten a.k.M., und im Internet unter www.primion.de eingesehen werden. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.primion.de befinden sich auch Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll. 2.Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 3.Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4.Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mittlerer Pfad 15, 70499 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 5.Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre nebst Satzungsänderung Der Vorstand war gemäß § 5 Ziff. 5 der Satzung bis zum 29. April 2015 ermächtigt, das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien insgesamt um höchstens EUR 2.775.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Diese Ermächtigung ist am 29. April 2015 ausgelaufen. Um der Verwaltung der Gesellschaft die bisher bestehende Flexibilität zu erhalten, soll ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals Das von der Hauptversammlung am 30. April 2010 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Genehmigte Kapital gemäß § 5 Ziffer 5 der Satzung wird aufgehoben. b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen, einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.775.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen siebenhundertfünfundsiebzigtausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aa)das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen, des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder des Erwerbs von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern auszuschließen; sowie bb)das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen. c) § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen, einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.775.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen siebenhundertfünfundsiebzigtausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aa)das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen, des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder des Erwerbs von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern auszuschließen; sowie bb)das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.“ Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz Das Genehmigte Kapital gemäß § 5 Ziffer 5 der Satzung, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um höchstens EUR 2.775.000,00 zu erhöhen, ist am 29. April 2015 ausgelaufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 2.775.000,00 vor. Dieses neue Genehmigte Kapital in Höhe von 50 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erhält der Verwaltung die bisher schon bestehende Flexibilität. Um im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre jederzeit in der Lage zu sein, in den sich wandelnden Märkten schnell und flexibel handeln zu können, soll der Verwaltung der Gesellschaft durch Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals die Möglichkeit gegeben werden, das Grundkapital der Gesellschaft ohne Einberufung einer Hauptversammlung durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Bei Ausnutzung des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grund sätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien. Um die Durchführung zu erleichtern, können die Aktien auch an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht nach § 186 Abs. 5 AktG). Wie allgemein üblich soll der Vorstand allerdings ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll unter bestimmten Voraussetzungen bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten Einzelfällen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder des Erwerbs von Forderungen (z. B. Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft) oder anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, kann in solchen Situationen einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte schaffen. Außerdem kann sie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu erwerben, erhöhen. Unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistungen setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der neu ausgegebenen Aktien steht. Ferner soll die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich sogenannter Spitzenbeträge auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dadurch wird die Abwicklung einer Emission erleichtert. Die als sogenannte „freie Spitzen“ vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts bezüglich Spitzenbeträgen würden die technische Durchführung der Kapitalmaßnahme und die Ausübung des Bezugsrechts möglicherweise erschwert. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre möglicherweise eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. Stetten a. k. M., 05. Mai 2015 Der Vorstand Horst Eckenberger Vorstandsvorsitzender (CEO) Jorge Pons Vorberg Finanzvorstand (CFO) Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.550.000 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 5.550.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich schriftlich oder in Textform bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz („Nachweis“) erforderlich und ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 28. Mai 2015 (d.h. 28. Mai 2015, 0:00 Uhr) zu beziehen („Nachweiszeitpunkt“). Der Nachweiszeitpunkt ist der entscheidende Zeitpunkt für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweiszeitpunkt erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweiszeitpunkt erworben haben, mit diesen Aktien nicht im eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen können und nicht stimmberechtigt sind. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts, zur Stellung von Anträgen und auf die Wahrnehmung sonstiger Aktionärsrechte. Der Nachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 11. Juni 2015, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: primion Technology AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: 06 21/7 17 72 13 E-Mail: [email protected] Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft unter oben genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre – ohne das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen – frühzeitig für die Übersendung des Nachweises und der Anmeldung an die Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der organisatorischen Abwicklung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann das Formular auch im Internet unter www.primion.de abgerufen oder unter folgender Adresse kostenlos angefordert werden: primion Technology AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: 06 21/7 17 72 13 E-Mail: [email protected] Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat die PR IM TURM HV-Service AG als weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter benannt. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung oder Änderung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte. Darüber hinaus kann das Formular auch im Internet unter www.primion.de abgerufen oder bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist zu richten an: PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: 06 21/7 17 72 13 E-Mail: [email protected] Weitere Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht sind eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (vgl. oben „Teilnahme an der Hauptversammlung“). Nachweis der Bevollmächtigung Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten steht die folgende Adresse zur Verfügung: primion Technology AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: 06 21/7 17 72 13 E-Mail: [email protected] Diese Adresse steht den Aktionären auch für die Übermittlung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Widerruf und Änderung zur Verfügung. Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,-- erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens bis Sonntag, 24. Mai 2015, 24:00 Uhr, schriftlich zugehen: primion Technology AG Vorstand Steinbeisstraße 2-5 72510 Stetten am kalten Markt Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Die Gesellschaft wird einen Gegenantrag nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen, wenn der Gegenantrag bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens bis Mittwoch, 03. Juni 2015, 24:00 Uhr, eingeht. Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag wird nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens bis Mittwoch, 03. Juni 2015, 24:00 Uhr, eingeht. Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter www.primion.de zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an: primion Technology AG Assistenz Vorstand Steinbeisstraße 2-5 72510 Stetten am kalten Markt Telefax-Nr. 0 75 73/95 21 11 E-Mail: [email protected] Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.primion.de zur Verfügung. Singen Ravensburg Bodensee Basel A7 Hinweis auf die Internetseite Zürich der Gesellschaft und die dort zugänglichen Informationen Weitere Informationen zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.primion.de. Anfahrtsskizze zum Versammlungsort und Wegbeschreibung Stetten a.k.M. Angaben für Ihr Navigationsgerät: L 218 von Sto rzingen L 218 Ha rd tst r. Lager Str. O H G 72510 Stetten, Albkaserne str. Alb ger rzin Sto Ha Str. up t str. Hauptstr. Aus Richtung Stetten a.k.M. kommend in Richtung Schwenningen fahren. An der ersten Möglichkeit rechts abbiegen und unmittelbar danach wieder rechts abbiegen. Bitte die Beschilderung beachten. Stetten a. k. M., im Mai 2015 primion Technology AG mit Sitz in Stetten am kalten Markt Der Vorstand primion Technology AG Steinbeisstraße 2-5 72510 Stetten am kalten Markt IR Kontakt: Tel.: +49 (0) 7573 95 20 Fax: +49 (0) 7573 95 21 11 E-Mail: [email protected] Anfahrtsskizze zum Versammlungsort und Wegbeschreibung Karlsruhe Stuttgart A8 Empfingen Offenburg Balingen Albstadt Oberndorf A5 Ulm Tübingen A81 Ehingen Stetten a.k.M. Sigmaringen Tuttlingen Biberach Memmingen Freiburg Singen Basel Ravensburg A7 Bodensee Zürich Bei der Anfahrt aus Richtung Balingen über Albstadt in Richtung Sigmaringen fahren (B 463), erst die Ausfahrt Stetten a.k.M./Storzingen benutzen. Nicht bereits in Straßberg abfahren! Stetten a.k.M. Angaben für Ihr Navigationsgerät: L 218 von Sto rzingen L 218 Ha rd tst r. str. Alb Lager Str. O H G 72510 Stetten, Albkaserne ger rzin Sto Ha Str. up t str. Hauptstr. Auf der L218 aus Richtung Stetten a.k.M. – Frohnstetten kommend in Richtung Schwenningen fahren. An der ersten Möglichkeit rechts abbiegen und unmittelbar danach wieder rechts abbiegen. Bitte die Beschilderung beachten. Wir empfehlen die Anfahrt mit dem Pkw; eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln können wir nicht empfehlen.
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