5. Vortrag Herr Metzger

17.
Immobilientagung in
München am 08.07.2015
Praxistipps für die Abwicklung
von Versicherungsschäden
© martin metzger
Jahrhunderthochwasser
Rosenheim am 03.06.2013
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© martin metzger
Inhalt
Abwicklungskonzepte
Selbstbehalt
Verrechnung
Vorher
Während
Nachher
Selbstbehalt
SonderVergütung
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Vor dem Schaden
Standardisierte Vorgänge
• Arbeitsanweisung
• Einheitliches Meldeformular
• „Notfallplan“ im Objekt
• Klar definierter Rahmenvertrag
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Vor dem Schaden
Standardisierte Vorgänge - Arbeitsanweisung
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Vor dem Schaden
Standardisierte Vorgänge – Einheitliches Meldeformular
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Vor dem Schaden
Standardisierte Vorgänge – Notfallplan
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Vor dem Schaden
Standardisierte Vorgänge - Rahmenvertrag
• Konditionsvorteile
• Deutlich verbesserte Regulierungsleistungen
zum Einzelvertrag
• Verbesserte sichtbare Leistung für den
Geschädigten (Kulanzregelung möglich)
• Keine Auslegungsproblematik
• Regiekostenpauschale 5 % ab 1.500 EUR
Schadenhöhe
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Vor dem Schaden
Standardisierte Vorgänge – Rahmenvertrag
Beispiele besondere Regulierungsleistungen
• Vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Einbaumöbel
und Bodenbeläge
• Bruchschäden an Armaturen, Heizkörpern, Heizkesseln,
Boilern, etc.
• Diebstahl fest mit dem Gebäude verbundener Teile
• Innen-/außenliegende Regenabflussrohre und deren
Behälter
• Beseitigung von Rohrverstopfungen
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Im Schadenfall
Pflichten des Verwalters
• Untersuchungspflichten
• Handlungspflichten Beseitigung
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Im Schadenfall
 Pflichten des Verwalters – Untersuchungspflicht
• Umfassende Kompetenz des Verwalters
• Beauftragung Schadensortung
• Keine Unterscheidung von Sonder- und
Gemeinschaftseigentum
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Im Schadenfall
 Pflichten des Verwalters – Handlungspflicht
• Sofortmaßnahmen zur Eindämmung von
Folgeschäden
• Prüfung Eilbedürftigkeit und Umfang – ggf.
Einberufung a.o. ETV (Vermeidung Verschlechterung)
• Deckungszusage Versicherung einholen
• Kompetenz zur Schadensbehebung (über Notund Sicherheitsmaßnahmen hinaus)
unterstellt bei Maßnahmen im GE
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Nach dem Schaden
Abwicklung
• Einleitung von technisch notwendigen
Maßnahmen (Schadenminderung)
• Folgeschadenbehebung (Freigabe Versicherung
zwingend erforderlich, außer bei
„Sonderkonzepten“ z.B. bis 5.000 EUR Freigabe
bei Abwicklung über Sanierer)
• Regelmäßige Kontrollen – Überwachungspflicht
des Verwalters
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Nach dem Schaden
Schlussabrechnung-Dokumentation
• Schlussabrechnung mit der Versicherung
(Berücksichtigung SB; Sonderthema § 35 a
EStG)
• Informationsmanagement des Verwalters
(ggf. Dokumentation Leckorter in
Inetportal; Bericht ETV) – Pro Marketing
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Abwicklungskonzepte
A)
Abwicklung mit dem Makler
(Zuarbeit Verwaltung erforderlich)
B)
Abwicklung direkt mit dem Deckungsgeber
(bedingt Zuarbeit Verwaltung)
C)
„Alles aus einer Hand“ – Abwicklung mit
einem Schadensorganisationszentrum
(keine Zuarbeit Verwaltung) + Zusammenarbeit mit spezialisiertem Versicherungsmakler = „Königsweg“
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Abwicklungskonzepte
A) Abwicklung mit dem Makler
(Zuarbeit Verwaltung erforderlich)
• Meldung direkt an den V-makler
• Leckortung und häufig Sanierung mit
einem Partner
• Intensive Begleitung des Schadens
• Informationspool ist der Verwalter
• Abrechnungswesen bleibt bei HV
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Abwicklungskonzepte
B) Abwicklung direkt mit dem
Deckungsgeber (bedingt Zuarbeit
Verwaltung)
• Meldung direkt an den Versicherer
• Budgetfestlegung oder Zuarbeit Gutachter
• Gemeinsame Einigung Sanierungspartner
• Abrechnungswesen wahlweise bei HV
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Abwicklungskonzepte
C) „Alles aus einer Hand“ – Abwicklung mit
einem Schadensorganisationszentrum
(in Kooperation mit einem Versicherungsmakler)
• Nur Meldung an eine 24-Stunden-Zentrale
• Keine Zuarbeit mehr erforderlich
• Direktkontakt ohne Verwaltung möglich
• Kein Abrechnungswesen
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Abwicklungskonzepte
Fazit Abwicklungskonzept
• Alle drei Systeme sind bewährt
• „Alles aus einer Hand“
• Zeitgewinn für die Verwaltung
• Effizienteste Lösung
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Selbstbehalt
Selbstbehalt ?
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• SB nicht umlagefähig
• Abrechnungsproblematik
• Prämiensenkung
• Verwaltungsaufwand
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Selbstbehalt
 Selbstbehalt – Verwaltungsaufwand
• Verwalterentschädigung i.d.R. erst ab
einer Schadensumme von € 1.500,-• Kein Meldewesen
• Keine Verrechnung
• Anreiz zur Instandsetzung (Rohrsysteme)
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Abrechnung - Verrechnung
 Selbstbehalt
• Hat der Verwalter nach der Teilungserklärung das
gesamte Gebäude zu versichern, so sind auch die
Gebäudeteile, die im Sondereigentum stehen, auf
Kosten aller Wohnungseigentümer in den
Versicherungsschutz einzubeziehen.
• Beschließen die Wohnungseigentümer den
Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem
hohen Selbstbehalt, so sind auch bei einem
Schadenseintritt im Bereich des Sondereigentums
alle Wohnungseigentümer mit dem Selbstbehalt zu
belasten.
AG Saarbrücken, Beschl. v. 29.4.2002, 1 II 173/01 WEG, ZMR 2002, 980
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Abrechnung - Verrechnung
 Selbstbehalt - Beschluss
• Der Abschluss einer Versicherung bedarf der
Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer
• Beschlussinhalt sind die wesentlichen Eckdaten
des Versicherungsvertrages (Dauer; Versicherungssummen; Prämie)
• Insbesondere ist der vereinbarte Selbstbehalt
durch Beschluss zu legitimieren
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Abrechnung - Verrechnung
 Selbstbehalt – Argumente ETV
• Notwendige - teilweise sehr hohe Prämienerhöhungen werden vermieden
• Nach Sanierung Versorgungstechnik
kann diese wieder entfallen
• Teil des Betriebskosten-Benchmarking
• Ihre WEG bleibt versicherbar
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Abrechnung - Verrechnung
 Selbstbehalt – wer zahlt?
• Der Sondereigentümer, wenn der Schaden
ausschließlich im Sondereigentum seine Ursache
hat?
• Der Verband, wenn die Schadenursache
ausschließlich im Gemeinschaftseigentum liegt?
• Rechnerische Trennung nach dem jeweiligen
Versicherungserstattungsanteil für Sonder- und
Gemeinschaftseigentum?
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Selbstbehalt - Verrechnung
 Selbstbehalt – wer zahlt?
• Der Selbstbehalt ist faktisch Teil der (ohne einen
Selbstbehalt nur entsprechend höheren)
Versicherungsprämie, die allein vom Verband
als Versicherungsnehmer zu tragen ist.
• Der beim Verband anfallende Aufwand für den
Selbstbehalt ist in der Jahresabrechnung
umzulegen.
• Der Umlageschlüssel ist parallel der gleiche wie
die Umlage der Versicherungsprämien erfolgt
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Selbstbehalt - Verrechnung
 Selbstbehalt – § 35(a) EStG
Ausgangssituation:
• Bei vollständiger Erstattung durch die
Versicherung kommt ein Ansatz § 35(a) EStG
nicht in Betracht.
• Ansatzfähig ist nur die Differenz Schaden –
Erstattung
• Soweit mit einer V-Erstattung zu rechnen ist,
stellen die bezahlten Schadenkosten lediglich
Akontozahlungen ohne Ansatz § 35(a) EStG dar
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Selbstbehalt - Verrechnung
 Selbstbehalt – § 35(a) EStG
• Der Selbstbehalt ist voll als Haushaltsnaher
Aufwand ansatzfähig (hier prozentual anteilig)
Schadensumme
Selbstbehalt
Erstattung Versicherung
Prozentualer Ansatz HHA
Geldwerter Ansatz
1.000,00 € 1.000,00 €
- € - 500,00 €
1.000,00 €
500,00 €
80%
80%
0€
400,00 €
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Selbstbehalt - Verrechnung
 Selbstbehalt – Fazit
• Je größer der Anteil von Selbstbeziehern desto
höher der Selbstbehalt – Vorteile durch
Prämienreduzierung (abhängig von SQ)
Ansatz Haushaltsnaher Aufwand
• Selbstbehalte garantieren attraktive Prämien
• ETG mit geringer Schadenquote (SQ) profitieren
Hoher Selbstbehalt – niedriger
Verwaltungsaufwand
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Sondervergütung
Versicherungsfall = Sanierung
• Verwaltervertrag:
Sondervergütungsklausel im
Sanierungsfall vereinbaren
• Noch besser: Sondervergütung per
Beschluss durch die Gemeinschaft
absichern lassen
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Sondervergütung
Richtige Formulierung
a) Der Verwalter ein Sonderentgelt bei größeren Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Maßnahmen
der modernisierenden Instandsetzung, Modernisierung oder
baulichen Änderungen (d.h. über einem Auftragswert i.H.v.
____ € brutto im Einzelfall), i.H.v. 2,5% der auf die Maßnahme entfallenden Bruttokosten zzgl. jeweiliger gesetzlicher
Mehrwertsteuer, zzgl. Schreib-, Kopier- und Portoauslagen.
Bei Einschaltung von Architekten, Ingenieuren oder sonstigen Sonderfachleuten zur technischen Abwicklung ermäßigt auf 1,25 % der auf die Maßnahme entfallenden
Bruttokosten zzgl. jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer,
zzgl. Schreib-, Kopier- und Portoauslagen.
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Sondervergütung
Richtige Formulierung
b) Handelt es sich bei der Maßnahme gem. a) um die
Abwicklung eines Versicherungsschadens, erhält der Verwalter entsprechend dem Rahmenvertrag mit der Versicherung eine Vergütung in Höhe von 5 % (inkl. gesetzl.
MwSt.) ab Schadensumme von € 1.500,--, maximal € 5.000,c) Bei Versicherungsschäden, die einen Auftragswert in
Höhe von € 168.000,--übersteigen, gilt Buchstabe a).
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Sondervergütung
Rahmenvertrag - Standard
„Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von € 1.500,--, so ersetzt der Versicherer 5 % der beim Verwalter anfallenden
Regiekosten, die zusätzlich bei der Beseitigung
des Schadens entstehen (Koordination der
Handwerker etc.) - soweit kein freier Architekt mit
der Beseitigung des Schadens beauftragt wird bis zur Höhe von € 5.000,--“.
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Sondervergütung
Rahmenvertrag - Optimal
„Bei Großschadenfällen wird zusätzlich eine Aufwandsentschädigung des Verwalters auf Honorarbasis verhandelt. Insbesondere Feuerschäden
führen zu einem beträchtlichen Arbeitsanfall in
der Konzeptionierung, Ausschreibung und Begleitung des Wiederaufbaus. Die Entschädigung erfolgt auf Basis ortsüblicher Stundensätze für den
effektiven Aufwand des Verwalters gegen Nachweis“
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Fazit
 Standardisierte Abwicklung
im Büro ist professionell
 Prävention ist möglich
End-
 Der Rahmenvertrag
schafft Klarheit
kunde
Selbstbehalte machen Sinn
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Danke.
Wünsche und Anregungen an [email protected]
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