Selbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung (PA Dr. A. Wolf)

Selbstbestimmungsrecht
und
Patientenverfügung
Patientenverfügung Selbstbestimmungsrecht
Studie über die rechtlichen, ethischen und faktischen
Erfahrungen nach In-Kraft-Treten des PatVG 2009
Verbreitung der Patientenverfügung
stellt eher Ausnahme dar
3,5 % der Bevölkerung hat PV
größte Gruppe zwischen 60 und 69 Jahren
Minderjährige keine PV
Anteil der verbindlichen PV beträgt 32 %
beachtl. PV: nur 39 % lassen sich von Arzt beraten
nur 9 % Beratung Jursit
Grundsätzliche Haltung zur PV
58 % der Bevölkerung hat sich noch nie mit dem
Thema beschäftigt
der Anteil der unter 30-Jährigen liegt
sogar bei 71 %
Patientenverfügung Selbstbestimmungsrecht
Studie über die rechtlichen, ethischen und faktischen
Erfahrungen nach In-Kraft-Treten des PatVG 2009
12 % der Bevölkerung ohne PV geben an, eine PV errichten
zu wollen
13 % meinen, die Angehörigen sollen für sie entscheiden
6 % sagen aus, der Arzt soll entscheiden
7 % wollen, dass alles medizinische Mögliche getan wird
Häufigkeit in absoluten Zahlen
Laut Studie haben 290.000 Personen eine PV
davon sind etwa 94.000 verbindliche PV
Zahlen: Notare, Rechtsanwälte und Patientenvertretungen
5000 verbindliche PV (0,06 % der Bevölkerung)
laut Ministerium (1,12 %)
Patientenverfügung Selbstbestimmungsrecht
„Sterben in Würde“ – Parlamentarische EnqueteKommission
Regierungsprogramm: Befassung einer Kommission mit
Fragestellungen zum Lebensende
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sollen
einfacher werden
Vorsorgedialog wird diskutiert
Ausweitung der Vertretungsbefugnis naher Angehöriger
Patientenverfügung
Zugangshürden seinen zu minimieren
Patientenwille ist die Maxime der medizinischen Behandlung
Selbstbestimmungsrecht
Was ist Selbstbestimmung (Privatautonomie)?
Die Rechtsordnung räumt dem einzelnen weitgehend die
Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt
nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten.
Grenzen:
durch die Rechtsordnung selbst
Gefährdung von höheren Gütern
Patient entscheidet allein
Arzt hat nur zu beraten
Selbstbestimmungsrecht
Einwilligung in Behandlung
Die Einwilligung ist die Legitimation für die Behandlung. Die
Einwilligung ist die Grenze des Handelns durch den Arzt.
Ohne Einwilligung liegt eine eigenmächtige Behandlung vor.
Damit man einwilligen kann, muss eine Aufklärung
stattfinden. Der Patient muss wissen, in was man einwilligt.
Um das Selbstbestimmungsrecht ausüben zu können, muss
die Urteils- und Einsichtsfähigkeit vorliegen.
Selbstbestimmungsrecht
Einwilligung
Was ist Behandlung – alle therapeutischen, diagnostischen,
prophylaktischen und schmerzlindernden Maßnahmen
Aufklärung:
Grundpfeiler jeder Einwilligung ist die
Aufklärung;
laut OGH ist das persönliche Gespräch
ausschlaggebend
informed consent
Patientenverfügung: nur verbindliche, bei
ausreichender Aufklärung
Selbstbestimmungsrecht
Einwilligung
Einwilligungsfähigkeit grundsätzlich bei Volljährigkeit
Ausnahmen:
bei Kindern (Unterscheidung nach Lebensalter)
volljährige Personen mit geistiger Behinderung
oder psychischer Erkrankung
Ansonsten:
Erorschung des mutmaßlichen Willens
Selbstbestimmungsrecht
Probleme des Selbstbestimmungsrechtes
Toleranz des Arztes
Bindung an Entscheidung einer an sich sinnlosen
Behandlung bzw. unterlassenen Behandlung durch
den Arzt
z.B.: Bluttransfusion (Ausnahme: Kinder)
Mutmaßlicher Wille
Suizid
Zusammenfassung:
Es obliegt heute den Patienten, Entscheidungen zu treffen;
der Arzt ist grundsätzlich daran gebunden.
Patientenverfügung
Gesetzliche Rahmenbedingungen der Verfügung
Vorarlberger Spitalgesetz
§ 48 Abs 4: Patientenverfügungen, in denen für den Fall des
Verlustes
der
Handlungsfähigkeit
das
Unterbleiben
bestimmter Behandlungsmetzhoden gewünscht wird, sind zu
dokumentieren und der Krankengeschichte beizufügen, damit bei
allfälligen Entscheidungen darauf Bedacht genommen werden
kann.
Patientencharta
Artikel 18: Patienten und Patientinnen haben das Recht, im
Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den
Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer
Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen,
damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie
möglich darauf Bedacht genommen werden kann.
Patientenverfügungsgesetz
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der
ein Patient eine medizinische Maßnahme ablehnt und die
dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der
Behandlung nicht mehr einsichts-, urteils- oder
äußerungsfähig ist.
Die Verfügung möchte einen Weg zwischen sinnloser
Sterbeverlängerung und nicht verantwortbarer Lebensverkürzung aufzeigen.
Sie dient als Kommunikationsbrücke zwischen Arzt und
Patient, wenn ein direktes Gespräch nicht mehr möglich ist.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet
werden.
Der Patient muss zum Zeitpunkt einsichts- und urteilsfähig
sein. Er muss in der Lage sein, den Grund und die
Bedeutung der von ihm abgelehnten Behandlung
einzusehen. Er muss also hinsichtlich der Diagnose, der
Behandlungsalternativen sowie ihrer Risiken und Chancen
den Wert seiner Güter und Interessen erfassen und sein
Verhalten danach ausrichten.
Im Zweifel muss die Urteilsfähigkeit vom Arzt bestätigt
werden.
Patientenverfügung
Verbindliche Patientenverfügung
Medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der
Ablehnung sind, müssen konkret beschrieben sein oder
Sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben
Patient muss die Folgen der Verfügung zutreffend
einschätzen
Umfassende ärztliche Aufklärung (Information über Wesen
und Folgen der Verfügung für die medizinische Behandlung)
Arzt bestätigt die Aufklärung und das Vorliegen der Urteilsund Einsichtsfähigkeit; auch die Einschätzung des Patienten
Patientenverfügung
Verbindliche Patientenverfügung
Zur Verbindlichkeit wird auch eine Unterschrift von einem
Notar, Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter
einer Patientenvertretung benötigt.
Aufklärung über Folgen
Aufklärung über Widerrufsmöglichkeiten
Auf die Aufklärung kann nicht verzichtet werden
Erneuerung längstens nach fünf Jahren
Patientenverfügung
Beachtliche Patientenverfügung
Sollten die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sein, liegt nur Beachtlichkeit vor.
Erforschung des mutmaßlichen Willens – wie würde der
Patient in der gegebenen Situation entscheiden, wenn er
alle Umstände wissen würde
Erforschung aller Anhaltspunkte, die den Willen erkennen
lassen; Bewertung der Anhaltspunkte und Abwägung dieser
gegeneinander
Eine beachtliche Verfügung ist bei Ermittlung des Willens
umso mehr zu beachten, je eher sie die Voraussetzungen
einer verbindlichen Verfügung erfüllt
Patientenverfügung
Gemeinsame Bestimmungen:
Unwirksamkeit bei Irrtum, List, Täuschung Zwang oder aber
wenn der Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.
Sollte sich der Stand der medizinischen Wissenschaft
wesentlich geändert haben (seit dem ärztlichen
Aufklärungsgespräch), liegt ebenso Unwirksamkeit vor
Widerruf oder Erkennen, dass die nicht mehr gültig sein
kann
Zusätzliche Erklärungen können aufgenommen werden
Die Verfügung lässt medizinische Notfallversorgung
unberührt
Patientenverfügung
Probleme
Gesetzliche Diktion: es wird Bedacht genommen
Kosten
Akzeptanz
Verständnis - Kompliziertheit
Patientenverfügung
Diese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungsgesetz
(BGBl. I Nr. 55/2006) errichtet. Dieses Formular wurde in
Zusammenarbeit mit den Bundesministerien für Gesundheit und
Frauen und für Justiz erarbeitet. Es wird von der
Arbeitsgemeinschaft
der
österreichischen
Patientenanwälte
empfohlen.
Patientenverfügung:
Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, bei klarem Bewusstsein,
ohne Druck und Zwang, nach reiflicher Überlegung und in
Kenntnis der rechtlichen Tragweite erstelle ich diese
Patientenverfügung für den Fall, dass ich in Folge einer
Krankheit meinen Willen als Patient(in) nicht mehr fassen oder
– in welcher Form auch immer – äußern kann (z.B.
Bewusstlosigkeit). Solange ich diese Patientenverfügung nicht
widerrufe oder eine von mir vorgenommene Änderung vorliegt,
gilt diese Patientenverfügung als Ausdruck meines Willens.
Ich errichte diese Urkunde in der Absicht,
…………………………… Patientenverfügung zu errichten.
eine
Diese Patientenverfügung ist beachtlich, auch wenn die Seite 4
nicht
vollständig
ausgefüllt
ist.
Als
beachtliche
Patientenverfügung muss sie von meinem Behandlungsteam
als wichtige Orientierungshilfe berücksichtigt werden.
(Ein ärztliches Aufklärungsgespräch wird in jedem Fall
empfohlen!)
Patientenverfügung
1. Meine Daten:
Name: ______ ____
Vorname:
_________
Geburtsdatum: ____
Straße: ______ ____
PLZ, Wohnort:
_________
allenfalls:
Telefon: _____
Rel.-Bek.:
Geburtsort:
_________
E-Mail: ________________
____
____
2. Beschreibung meiner persönlichen Umstände und
Einstellungen:
Damit meine behandelnden ÄrztInnen für den Fall, dass
ich mich während meiner medizinischen Behandlung
nicht mit ihnen verständigen kann, meinen Willen als
Patient(in) besser beurteilen können, halte ich
Folgendes über meine Einstellung zu meinem Leben,
meiner Gesundheit und Krankheit, meinem Sterben und
meinem Tod fest:
____________________________________
____
________________________________________
________________________________________
Patientenverfügung
3. Meine Vertrauenspersonen
Folgende Person(en) dürfen ärztliche Auskunft über meinen
Gesundheitszustand erhalten und ÄrztInnen Auskunft über
mich geben:
Name:_______________
Straße:______________
Telefon:______________
Name:________________
Straße:________________
Telefon:_______________
Vorname:________________
PLZ, Wohnort:____________
E-Mail:___________________
Vorname:________________
PLZ, Wohnort:____________
E-Mail:___________________
4. Meine Ärztin / Mein Arzt der / die mich beim Erstellen meiner
Patientenverfügung aufgeklärt und beraten hat, steht für
Auskünfte zur Patientenverfügung zur Verfügung:
Name:________________
Vorname:________________
5. Inhalt der Patientenverfügung
Folgende medizinische Behandlungen, die ich im Folgenden
konkret
beschreibe,
lehne
ich
ab:
(Formulierungshilfen
können
Sie
dem
beigefügten
Informationsmaterial entnehmen)
_________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
Patientenverfügung
Sonstige Inhalte:
(Formulierungshilfen
können
Sie
dem
beigefügten
Informationsmaterial entnehmen)
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_________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
Ich
bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich
Patientenverfügung selbst errichtet habe.
Ort, Datum:
Unterschrift:
________________
meine
________________________
Zeugen:
Für den Fall, dass die/der Errichtende wegen eines
körperlichen Gebrechens nicht in der Lage ist zu
unterschreiben: (siehe Hinweise aus dem beiliegenden
Informationsmaterial)
1. Zeuge/in:
2. Zeuge/in:
Name und Unterschrift:
_______________________
Name und Unterschrift:
____________________
Patientenverfügung
Ärztliche Aufklärung:
Als Ärztin / Arzt habe ich mit der Patientin / dem Patienten ein
ausführliches Gespräch geführt. Diese(r) ist zum Zeitpunkt der
Beratung in der Lage, das Besprochene zu verstehen und ihren
/ seinen Willen danach zu richten.
Im Gespräch haben wir die gesundheitliche Ausgangslage und
die medizinischen Folgen der im Einzelnen abgelehnten
Maßnahmen umfassend besprochen und ich beschreibe den
Inhalt dieses Gespräches wie folgt:
_________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
__________________________________________________
Nur wenn diese Seite ab hier vollständig ausgefüllt ist, ist diese
Patientenverfügung für meine behandelnden ÄrztInnen
verbindlich.
Verbindliche Patientenverfügung:
Ich als Ärztin / Arzt habe die Patientin / den Patienten über
Wesen und Folgen der Patientenverfügung ausführlich
informiert.
Patientenverfügung
Die Patientin / Der Patient schätzt die medizinischen
Folgen der Patientenverfügung zutreffend ein, weil
____________________________________________
____________________________________________
____________________________________________
Ort, Datum:
Name, Unterschrift und
Stampiglie Ärztin/Arzt:
________
_______________
Errichtung vor einem rechtskundigen Patientenvertreter
/ Patientenanwalt oder vor einem Notar bzw.
Rechtsanwalt:
Der
Patient
wurde
über
die
Folgen
seiner
Patientenverfügung und über die Möglichkeit eines
jederzeitigen Widerrufs belehrt.
Ort, Datum:
Name, Unterschrift und
Stampiglie des rechtskund.
Patientenvertreters,
Notars
bzw. Rechtsanwaltes
_____________
__________________________
Erneuerung einer Patientenverfügung
gem. §7 Abs. 1 Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. I Nr.
55/2006)
Ich, Hr./Fr.
...............................................................................................,
geboren am
........................................, wohnhaft in
...........................................................................
................................................................................... erkläre
hiermit nach reiflicher
Überlegung und erfolgter ärztlicher Aufklärung, dass ich
meinen in der
Patientenverfügung vom ........................... erklärten Willen
unverändert aufrecht
erhalte und formell erneuere.
Ort, Datum: Unterschrift:
....................................................................
....................................................................
· Zeugen:
Für den Fall, dass die/der Erkrankte nicht in der Lage
ist zu unterschreiben, muss
sie/er bei „Unterschrift“ ein Handzeichen setzen;
dieses muss entweder notariell oder
gerichtlich beglaubigt sein oder vor zwei Zeugen
erfolgen. Einer der Zeugen muss
den Namen der Person, die mit Handzeichen gefertigt
hat, unter dieses Handzeichen
setzen.Wenn auch ein Handzeichen nicht möglich ist,
muss die Errichtung der
Patientenverfügung von einem Notar (oder Gericht)
beurkundet werden.
1. Zeuge/in: 2. Zeuge/in:
Name und Unterschrift: Name und Unterschrift:
....................................................................
....................................................................
· Ärztliche Aufklärung durch Hrn. Dr./Fr. Dr.:..............................................
............................................................................................................................
Als Ärztin/Arzt bestätige ich nach einem ausführlichen Gespräch über die
Erneuerung dieser
Patientenverfügung mit der Patientin/dem Patienten, dass diese(r) zum
Zeitpunkt dieser Beratung
in der Lage ist, das Besprochene zu verstehen und ihren/seinen Willen
danach zu richten.
Die gesundheitliche Ausgangslage und der Wille der Patientin/des Patienten
haben
sich gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Errichtung der
Patientenverfügung
nicht geändert. Ich habe die Patientin/den Patienten unter Berücksichtigung
des
nunmehr aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaften über Wesen
und
Folgen der erneuerten Patientenverfügung für die medizinische Behandlung
ausführlich informiert und bestätige, dass die Patientin/der Patient die
medizinischen
Folgen der Patientenverfügung weiterhin zutreffend einschätzt.
Ergänzend führe ich dazu an:
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
Ort, Datum: Name, Unterschrift, Stampiglie Ärztin/Arzt:
............................................................ ............................................................
· Errichtung vor einem rechtskundigen Patientenvertreter:
Ich habe die Erklärende/den Erklärenden über das Wesen der Erneuerung
eines
verbindlichen Patientenverfügung und die rechtlichen Folgen sowie die
Möglichkeit
des jederzeitigen Widerrufs neuerlich belehrt. Insbesondere habe ich darauf
hingewiesen, dass die Verfügung vom Arzt in aller Regel befolgt werden
muss, selbst
dann, wenn die untersagte Behandlung medizinisch indiziert ist.
Ort, Datum: Name, Unterschrift und Stampiglie des rechtskundigen
Patientenvertreters:
............................................................ ............................................................
Vorsorgedialog:
Durch dokumentierte und immer wieder stattfindende
Gespräche kann der Wille bzw. der mutmaßliche Wille der
BewohnerInnen so dokumentiert werden, dass auch in
Krisensituationen
für
Betreuende,
Betroffene
und
Angehörige Sicherheit und eine solide Grundlage für
Entscheidungen vorhanden sind.
Der Vorsorgedialog gewährleistet, dass die Wünsche der
BewohnerInnen respektiert und umgesetzt werden.
Danke
Für
Ihre
Aufmerksamkeit