Schadenminderungspflicht nach Art 61 VVG: Wo fängt sie an?

FACHTAGUNG
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
am 17. November 2015 in Bern
Schadenminderungspflicht gemäss Art. 61 VVG:
Wo fängt sie an?
Wo hört sie auf?
RA Raphael Spring
17. November 2015
Programm (13.15– 14.00 / 14.00-14.45 Uhr)
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15’
10’
15’
5’
Einführung
Gruppenarbeiten an 4 Thesen
Diskussion der Gruppenarbeiten
Fazit und Abschluss
SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG
RA Raphael Spring – www.ksup.ch
Art. 61 VVG, Rettungspflicht
Abs. 1
Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt
des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung
des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht
Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden
Massregeln die Weisung des Versicherers einholen
und befolgen.
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Art. 61 VVG, Rettungspflicht
Abs. 2
Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht
zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der
Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den
Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener
Obliegenheiten vermindert hätte.
Und: Art. 61 ist dispositiver Natur, d.h. strengere
Sanktionen sind zulässig
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Versicherung von Schadenminderungskosten
Die Geschichte unserer Versicherungsnehmerin:
Arbeitsvertrag
Manko in der
Kasse
Arbeitgeber
kündigt
Vermögenseinbusse
Rechtsgutverletzung =
Rechtliche
Angelegenheit
Schaden
(oft:Verlust von
Aktiven)
Von der Gefahr zum Schaden der Versicherungsnehmerin:
Abstrakte Gefahr
Konkrete Gefahr
Von der Gefahr zum Schaden der Versicherung:
Schadenprävention
Schaden-abwehr
Schadenminderung
Schaden
(Schadenminderungskosten)
Vgl. dazu auch Mirco Anderegg, Schadenabwehr, HAVE 2/2015
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These 1:
Art. 61 betrifft nur die Schadenminderungskosten
Schaden
(Schadenminderungskosten)
Beraten
Verhandeln
Rechtliches Vorgehen
Mediation
Coaching
Schaden
(oft:Verlust von
Aktiven)
Vermögensschaden
inkl. Folgeschaden (ev. tiefere
Leistungen der ALV, erschwerte
Stellensuche)
Ängste, Selbstzweifel, …
Wut,Vergeltung, …
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These 2:
Pflicht zur aussergerichtlichen Konfliktlösung
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In gewissen Konstellationen sind Mediationen
nachweislich kostengünstiger als der Rechtsweg
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Streitwert > CHF 50’000.Unklare Rechtslage
Unklare Beweislage
Schlichtung gescheitert
VN und externer Anwalt sind dann dazu verpflichtet,
diesen Weg zu versuchen.
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Prognose von Prozess- und Mediationskosten
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«Die grösste Leistung besteht darin, den
Widerstand des Feindes ohne einen Kampf zu
brechen.»
(Sunzi, Die Kunst des Krieges, China, ca. 500 v. Chr.)
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Schneller, risikoloser, günstiger
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Resultat besser als Erwartungen an den Prozess
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freier in Terminwahl, Lösungsfindung, usw.
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These 3:
Keine Pflicht zur aussergerichtlichen Konfliktlösung
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Gemäss Art. 161 AVO ist die Versicherung
verpflichtet durch rechtliche Angelegenheiten
verursachte Kosten zu vergüten oder in solchen
Angelegenheiten Leistungen zu erbringen.
Rechtliche Angelegenheiten müssen folglich nicht
konsequent vermieden werden. Der VN darf sie
austragen.
Intuitive Verhandlungskompetenz und
Verhandlungserfahrung von externen und internen
Juristen, Anwälten, Schlichtungsbehörden und
Gerichten ist ausreichende Schadenminderung
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These 4:
„Beratungsresistenz“ ist ein VVG 61-Verstoss
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Wer bezahlt bestimmt.
Wenn ein Versicherungsnehmer der rechtlichen
Beurteilung durch den Rechtsdienst der
Versicherung oder des mandatierten Rechtsanwaltes
nicht nachkommt (z.B. eine offensichtlich
geschuldete Leistung nicht oder verspätet bezahlt)
soll dies zu einer Leistungskürzung führen.
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Fazit:
Was mindert Schadenminderungskosten?
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Strategische Planung
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Insb. Verzicht auf Schadenminderung, wenn
prognostizierte Schadenminderungskosten höher sind
«Siegen wird der, der weiss, wann er kämpfen muss
und wann nicht.» (Sunzi, Die Kunst des Krieges, China
ca. 500 v. Chr.)
Methodenkompetenz, d.h. rechtliche Kompetenz,
ADR-Kompetenz
Schadenminderungspflicht im Fokus behalten
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Fazit:
Was erhöht Schadenminderungskosten?
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Professioneller Rechtsdienstleister zu spät
beigezogen
Zu wenig oder zu viel strategische Planung eines
Falles
Mangelndes Vertrauen / Erfahrung des VN
Emotionales Verhalten des VN oder des
Rechtsdienstleisters
Unsicherheit jeder Prognose: Wer den Weg
bestimmt, haftet für den Erfolg
Bedürfnis den VN zufrieden zu machen
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Werden Sie in Zukunft … ?
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eine Rechtfertigung verlangen, wenn in gewissen
Fällen keine Mediation angestrebt wird ?
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Widerstände gegen Mediationen überwinden ?
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Anreize für VN’s schaffen (Qualitätsicherung,
Benefits, usw.)?
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Überwiegend mit Anwälten zusammenarbeiten,
welche Mediation unterstützen und beherrschen ?
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Rückfragen:
[email protected]
Tel. 043 344 32 50
Danke für Ihre Teilnahme am Workshop!
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