FACHTAGUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG am 17. November 2015 in Bern Schadenminderungspflicht gemäss Art. 61 VVG: Wo fängt sie an? Wo hört sie auf? RA Raphael Spring 17. November 2015 Programm (13.15– 14.00 / 14.00-14.45 Uhr) 15’ 10’ 15’ 5’ Einführung Gruppenarbeiten an 4 Thesen Diskussion der Gruppenarbeiten Fazit und Abschluss SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch Art. 61 VVG, Rettungspflicht Abs. 1 Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen. SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch Art. 61 VVG, Rettungspflicht Abs. 2 Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte. Und: Art. 61 ist dispositiver Natur, d.h. strengere Sanktionen sind zulässig SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch Versicherung von Schadenminderungskosten Die Geschichte unserer Versicherungsnehmerin: Arbeitsvertrag Manko in der Kasse Arbeitgeber kündigt Vermögenseinbusse Rechtsgutverletzung = Rechtliche Angelegenheit Schaden (oft:Verlust von Aktiven) Von der Gefahr zum Schaden der Versicherungsnehmerin: Abstrakte Gefahr Konkrete Gefahr Von der Gefahr zum Schaden der Versicherung: Schadenprävention Schaden-abwehr Schadenminderung Schaden (Schadenminderungskosten) Vgl. dazu auch Mirco Anderegg, Schadenabwehr, HAVE 2/2015 SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch These 1: Art. 61 betrifft nur die Schadenminderungskosten Schaden (Schadenminderungskosten) Beraten Verhandeln Rechtliches Vorgehen Mediation Coaching Schaden (oft:Verlust von Aktiven) Vermögensschaden inkl. Folgeschaden (ev. tiefere Leistungen der ALV, erschwerte Stellensuche) Ängste, Selbstzweifel, … Wut,Vergeltung, … SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch These 2: Pflicht zur aussergerichtlichen Konfliktlösung In gewissen Konstellationen sind Mediationen nachweislich kostengünstiger als der Rechtsweg Streitwert > CHF 50’000.Unklare Rechtslage Unklare Beweislage Schlichtung gescheitert VN und externer Anwalt sind dann dazu verpflichtet, diesen Weg zu versuchen. SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch Prognose von Prozess- und Mediationskosten SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch «Die grösste Leistung besteht darin, den Widerstand des Feindes ohne einen Kampf zu brechen.» (Sunzi, Die Kunst des Krieges, China, ca. 500 v. Chr.) Schneller, risikoloser, günstiger Resultat besser als Erwartungen an den Prozess freier in Terminwahl, Lösungsfindung, usw. SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch These 3: Keine Pflicht zur aussergerichtlichen Konfliktlösung Gemäss Art. 161 AVO ist die Versicherung verpflichtet durch rechtliche Angelegenheiten verursachte Kosten zu vergüten oder in solchen Angelegenheiten Leistungen zu erbringen. Rechtliche Angelegenheiten müssen folglich nicht konsequent vermieden werden. Der VN darf sie austragen. Intuitive Verhandlungskompetenz und Verhandlungserfahrung von externen und internen Juristen, Anwälten, Schlichtungsbehörden und Gerichten ist ausreichende Schadenminderung SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch These 4: „Beratungsresistenz“ ist ein VVG 61-Verstoss Wer bezahlt bestimmt. Wenn ein Versicherungsnehmer der rechtlichen Beurteilung durch den Rechtsdienst der Versicherung oder des mandatierten Rechtsanwaltes nicht nachkommt (z.B. eine offensichtlich geschuldete Leistung nicht oder verspätet bezahlt) soll dies zu einer Leistungskürzung führen. SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch Fazit: Was mindert Schadenminderungskosten? Strategische Planung Insb. Verzicht auf Schadenminderung, wenn prognostizierte Schadenminderungskosten höher sind «Siegen wird der, der weiss, wann er kämpfen muss und wann nicht.» (Sunzi, Die Kunst des Krieges, China ca. 500 v. Chr.) Methodenkompetenz, d.h. rechtliche Kompetenz, ADR-Kompetenz Schadenminderungspflicht im Fokus behalten SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch Fazit: Was erhöht Schadenminderungskosten? Professioneller Rechtsdienstleister zu spät beigezogen Zu wenig oder zu viel strategische Planung eines Falles Mangelndes Vertrauen / Erfahrung des VN Emotionales Verhalten des VN oder des Rechtsdienstleisters Unsicherheit jeder Prognose: Wer den Weg bestimmt, haftet für den Erfolg Bedürfnis den VN zufrieden zu machen SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch Werden Sie in Zukunft … ? eine Rechtfertigung verlangen, wenn in gewissen Fällen keine Mediation angestrebt wird ? Widerstände gegen Mediationen überwinden ? Anreize für VN’s schaffen (Qualitätsicherung, Benefits, usw.)? Überwiegend mit Anwälten zusammenarbeiten, welche Mediation unterstützen und beherrschen ? SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch Rückfragen: [email protected] Tel. 043 344 32 50 Danke für Ihre Teilnahme am Workshop! SVV Fachtagung Rechtsschutz – 61 VVG RA Raphael Spring – www.ksup.ch
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