Wirtschaft | Abrechnungstipps Weiterhin Querschüsse der Krankenkassen: Selbstzahlerleistungen unter Beschuss! Schon seit Jahren wird mit dem IGeL-Monitor der Krankenkassen ein negatives Bild der Selbstzahlerleistungen gezeichnet. Jetzt hat die Techniker-Krankenkasse (TK) zu diesem Thema die Auswertung einer Umfrage an die Medien gegeben: Demnach zweifelt jeder Zweite am Nutzen der IGeL. Die Auswertung der Umfrage wurde innerhalb von Stunden in über 100 Online-Medien verbreitet. Um so wichtiger ist es, bei der Erbringung und Liquidation von IGeL bestimmte Vorgaben zu beachten. der niedergelassene arzt gibt dazu Hinweise. V om Grundsatz her sind IGeL so zu handhaben wie Leistungen bei Privatpatienten. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Analogberechnungen Für viele IGeL findet sich in der GOÄ keine entsprechende Position, so zum Beispiel für Entwöhnungsbehandlungen. In derartigen Fällen sind IGeL gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ analog zu liquidieren und zwar mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Position der GOÄ. Bei einer Raucherentwöhnung zum Beispiel eine Einzelbehandlung nach Nummer 34 oder Nummer 804 der GOÄ. Gewünschte Unwirtschaftlichkeit Wichtig • Vor IGeL immer Behandlungs vertrag schließen • IGeL immer nach der GOÄ liquidieren • Vor IGeL unbedingt wirtschaftliche Aufklärung (Kostenvoranschlag) • Erbetene unwirtschaftliche Leistungserbringungen sind als IGeL zu liquidieren • Keine Erfolgsgarantie bei IGeL IGeL sind nur nach Abschluss eines schriftlichen Vertrages und nur nach der GOÄ zu liquidieren. Als Wunschleistungen sind IGeL gemäß § 12, Abs. 3 der GOÄ zu kennzeichnen, etwa mit dem Zusatz „auf Verlangen“. Immer wieder bitten Patienten darum, bestimmte Behandlungsmethoden einzusetzen, über die sie zumeist durch die Medien Informationen erhalten haben, die aber nicht erforderlich und damit unwirtschaftlich sind. Beispiel: Warzen können kostengünstig durch das Auftragen von Externa entfernt werden. Besteht ein Patient auf einer Entfernung mittels Laser, ist diese unwirtschaftliche Behandlungsmethode privat zu liquidieren. ein Erfolg nicht garantiert werden kann. Gerade bei der Erbringung und Liquidation von IGeL wird dies von den Patienten häufig anders gesehen, so zum Beispiel bei kosmetischen Operationen, Entwöhnungsbehandlungen, Kursen zur Gewichtsreduktion und so weiter. Deswegen ist darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Erfolg für das mittels IGeL angestrebte Behandlungsziel nicht garantiert werden kann. Kostenvoranschlag Steigerungsfaktoren Information über IGeL Erforderlich ist ein Kostenvoranschlag nicht, aber dringend zu empfehlen. Die „wirtschaftliche Aufklärung“ wird zunehmend als verpflichtend angesehen. Erfahrungsgemäß neigen Patienten dazu, IGeL- Liquidationen nicht oder nicht vollständig zu begleichen, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen entspricht. Argumentiert wird dann, die IGeL wären nicht in Anspruch genommen worden, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. Ärztliche Leistungen sind immer nach einer Gebührenordnung zu liquidieren, IGeL nach der GOÄ. Das gilt auch für einfache IGeL, so zum Beispiel für Atteste für die Schule und so weiter, die in der Regel mit Nummer 70 der GOÄ liquidiert werden (2,15-fach/5,00 Euro). In der Regel sind IGeL mit dem nach der in der GOÄ üblichen Steigerungsfaktoren zu liquidieren, somit für ärztliche Leistungen mit dem 2,3-fachen Satz, bei delegierbaren Leistungen mit dem 1,8-fachen. Bei Überschreiten dieses sogenannten Schwellenwertes ist mit Begründung eine Liquidation bis zum 3,5-fachen beziehungsweise 2,5-fachen Steigerungsfaktor möglich. Darüber hinaus ist auch bei IGeL vor Leistungserbringung eine Abdingung mit dem Patienten zu vereinbaren. Es ist sinnvoll, durch Auslagen im Wartezimmer darüber zu informieren, welche IGeL konkret in der Praxis angeboten werden. Bewährt hat sich, die Kosten für die IGeL zu benennen. In der Regel sind die Patienten erstaunt, zu welch relativ günstigen Preisen die meisten IGeL in Arztpraxen angeboten werden. Liquidation Keine Erfolgsgarantie Eigentlich ist es selbstverständlich, dass bei einer ärztlichen Behandlung und damit auch bei der Erbringung von IGeL 44 — der niedergelassene arzt 03/2016 Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!
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