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Wirtschaft | Abrechnungstipps
Weiterhin Querschüsse
der Krankenkassen: Selbstzahlerleistungen unter Beschuss!
Schon seit Jahren wird mit dem IGeL-Monitor der Krankenkassen ein negatives
Bild der Selbstzahlerleistungen gezeichnet. Jetzt hat die Techniker-Krankenkasse
(TK) zu diesem Thema die Auswertung
einer Umfrage an die Medien gegeben:
Demnach zweifelt jeder Zweite am Nutzen der IGeL. Die Auswertung der Umfrage wurde innerhalb von Stunden in
über 100 Online-Medien verbreitet. Um
so wichtiger ist es, bei der Erbringung
und Liquidation von IGeL bestimmte Vorgaben zu beachten. der niedergelassene
arzt gibt dazu Hinweise.
V
om Grundsatz her sind IGeL so zu
handhaben wie Leistungen bei Privatpatienten. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.
Analogberechnungen
Für viele IGeL findet sich in der GOÄ ­keine
entsprechende Position, so zum Beispiel für
Entwöhnungsbehandlungen. In derartigen
Fällen sind IGeL gemäß § 6 Abs. 2 der
GOÄ analog zu liquidieren und zwar mit
einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
gleichwertigen Position der GOÄ. Bei einer Raucherentwöhnung zum Beispiel eine
Einzelbehandlung nach Nummer 34 oder
Nummer 804 der GOÄ.
Gewünschte Unwirtschaftlichkeit
Wichtig
• Vor IGeL immer Behandlungs­
vertrag schließen
• IGeL immer nach der GOÄ
liquidieren­
• Vor IGeL unbedingt wirtschaftliche
Aufklärung (Kostenvoranschlag)
• Erbetene unwirtschaftliche
Leistungserbringungen sind als
IGeL zu liquidieren
• Keine Erfolgsgarantie bei IGeL
IGeL sind nur nach Abschluss eines schriftlichen Vertrages und nur nach der GOÄ zu
liquidieren. Als Wunschleistungen sind IGeL
gemäß § 12, Abs. 3 der GOÄ zu kennzeichnen, etwa mit dem Zusatz „auf Verlangen“.
Immer wieder bitten Patienten darum, bestimmte Behandlungsmethoden einzusetzen, über die sie zumeist durch die Medien
Informationen erhalten haben, die aber
nicht erforderlich und damit unwirtschaftlich sind.
Beispiel: Warzen können kostengünstig
durch das Auftragen von Externa entfernt
werden. Besteht ein Patient auf einer Entfernung mittels Laser, ist diese unwirtschaftliche Behandlungsmethode privat
zu liquidieren.
ein Erfolg nicht garantiert werden kann.
Gerade bei der Erbringung und Liquidation von IGeL wird dies von den Patienten
häufig anders gesehen, so zum Beispiel bei
kosmetischen Operationen, Entwöhnungsbehandlungen, Kursen zur Gewichtsreduktion und so weiter. Deswegen ist darauf
hinzuweisen, dass ein bestimmter Erfolg
für das mittels IGeL angestrebte Behandlungsziel nicht garantiert werden kann.
Kostenvoranschlag
Steigerungsfaktoren
Information über IGeL
Erforderlich ist ein Kostenvoranschlag
nicht, aber dringend zu empfehlen. Die
„wirtschaftliche Aufklärung“ wird zunehmend als verpflichtend angesehen. Erfahrungsgemäß neigen Patienten dazu, IGeL-­
Liquidationen nicht oder nicht vollständig
zu begleichen, wenn das Ergebnis nicht den
Vorstellungen entspricht. Argumentiert wird
dann, die IGeL wären nicht in Anspruch genommen worden, wenn die (hohen) Kosten
vorab bekannt gewesen wären.
Ärztliche Leistungen sind immer nach
einer Gebührenordnung zu liquidieren,
IGeL nach der GOÄ. Das gilt auch für einfache IGeL, so zum Beispiel für ­Atteste für
die Schule und so weiter, die in der Regel
mit Nummer 70 der GOÄ liquidiert werden (2,15-fach/5,00 Euro).
In der Regel sind IGeL mit dem nach der in
der GOÄ üblichen Steigerungsfaktoren zu
liquidieren, somit für ärztliche Leistungen
mit dem 2,3-fachen Satz, bei delegierbaren Leistungen mit dem 1,8-fachen. Bei
Überschreiten dieses sogenannten Schwellenwertes ist mit Begründung eine Liquidation bis zum 3,5-fachen beziehungsweise
2,5-fachen Steigerungsfaktor möglich. Darüber hinaus ist auch bei IGeL vor Leistungserbringung eine Abdingung mit dem
Patienten zu vereinbaren.
Es ist sinnvoll, durch Auslagen im Wartezimmer darüber zu informieren, welche
IGeL konkret in der Praxis angeboten
werden. Bewährt hat sich, die Kosten für
die IGeL zu benennen. In der Regel sind die
Patienten erstaunt, zu welch relativ günstigen Preisen die meisten IGeL in Arztpraxen
angeboten werden.
Liquidation
Keine Erfolgsgarantie
Eigentlich ist es selbstverständlich, dass
bei einer ärztlichen Behandlung und damit auch bei der Erbringung von IGeL
44 — der niedergelassene arzt 03/2016
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