Vorsicht bei Importen!

TRANSPORT + LOGISTIK
HELMKES KLARTEXT
Vorsicht bei Importen!
S
owohl im IMDG-Code als auch
im ADR sind Regelungen für
den Umgang mit begasten Containern enthalten. Nach meiner
Erfahrung lauert die eigentliche
Gefahr aber in jenen Containern,
die angeblich bereits entgast sind
und meist sogar von einem entsprechenden Zertifikat begleitet
werden. Verlässt man sich auf dieses sog. „Gasfreiheitszertifikat“
läuft man sehr schnell Gefahr, die
Entlademitarbeiter erheblichen
Claus-Dieter Helmke
meldet sich in jeder gela zu Wort:
Ungereimtes aufs Korn genommen, Tipps des
Praktikers für den Praktiker ... Der Autor ist
selbst Gefahrgutbeauftragter und Träger des
Deutschen Gefahrgut-Preises 2002.
Diese Rubrik gibt es auch online im
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gesundheitlichen Gefahren bis hin
zum Tod auszusetzen. Das hat in
vielen Fällen nichts damit zu tun,
dass ein Gasfreiheitszertifikat zu
leichtfertig ausgestellt wurde,
sondern häufig kommt es eben
vor, dass sich während der Seereise Reste des Begasungsmittels,
das sich in den Verpackungen
festgesetzt haben kann oder sich
aber im hinteren Teil des Containers in Staulücken gesammelt
hatte, nun frei wird und weiter im
gesamten Container ausbreitet,
so dass es dann bei der Entladung
zu derartigen gesundheitlichen
Problemen kommen kann.
Hier sollte man, auch aus
arbeitsschutzrechtlichen Gründen, zum Schutz der Mitarbeiter
einige wichtige Punkte beachten.
Ist ein Gasfreiheitszertifikat aus
dem Abgangsland vorhanden, so
ist auf alle Fälle mit Restgasen im
Container zu rechnen. Aber auch
ohne das Vorliegen eines derartigen Zertifikats gibt es verschiedene Merkmale, die den Verdacht
auf das Vorhandensein schädlicher
Begasungsmittel aufkommen lassen. Häufig sind an den Lüftungsschlitzen der Container noch Reste
von Klebebändern zum Verschließen der Luftschlitze zu erkennen.
Eventuell sind auch noch Reste der
vorgeschriebenen Warnhinweise
an den Türen zu erkennen.
Das Öffnen eines Containers
sollte nie von einer Person allein
vorgenommen werden. Stellt man
dann ungewöhnliche Gerüche
fest oder findet auf dem Boden
liegend verschiedene Beutel, die
offensichtlich nicht zur Ladung
gehören, so sollte man sofort an
das Vorhandensein von Schädlingsbekämpfungsmittel denken.
Aber auch Produktaustritte oder
Ausgasungen aus Verpackungs-
material können zu Gesundheitsgefährdungen führen. Nach
Feststellung des Instituts für
Arbeitsschutz (IFA) weist etwa jeder fünfte Import-Frachtcontainer
gesundheitsgefährdende Schadstoffkonzentrationen auf.
Grundsätzlich sollte ein
solcher Container sofort von der
Rampe abgezogen werden, damit
das auftretende Gas nicht in die
Umschlaghalle eindringen kann.
Zusätzlich sollte der Container
mit offenen Türen auf einem
abgesperrten Bereich des Hofes
abgestellt werden.
Die endgültige Sicherheit, dass
keine Gefahr mehr für die Mitarbeiter besteht, schafft nur eine
erneute „Gasfreiheitsmessung“
durch einen zugelassenen und
anerkannten Fachbetrieb oder
eine für Begasungen ausgebildete
sachkundige Person. Erst wenn
dieser Sachkundige sein Okay
gibt, kann gefahrlos mit der Entladung begonnen werden.
Im Rahmen der Gefährdungsanalyse in Betrieben, bei denen
Containerentladungen vorgenommen werden – und das sind häufig
Speditionen –, muss die TRGS 512
„Begasungen“ beachtet werden.
Der Beitrag dieses Monats hat
zwar nicht unbedingt direkt etwas
mit dem Gefahrguttransportrecht
zu tun, er soll aber aufzeigen,
dass das Gefahrgutrecht sehr
eng mit dem Arbeitsschutzrecht
verknüpft ist.
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gefährliche ladung 07/2015