4. Bekanntmachung der Bundeswahlbeauftragten

Bekanntmachung
Veröffentlicht am Dienstag, 1. März 2016
BAnz AT 01.03.2016 B4
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www.bundesanzeiger.de
Die Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen
Bekanntmachung Nr. 4
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017
(Festlegung neuer Stichtage für fusionierte Versicherungsträger)
Vom 9. Februar 2016
Zur Vorbereitung der zwölften allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung gebe ich bekannt, dass ich für die unten
aufgeführten fusionierten Versicherungsträger aufgrund des § 93 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
(SVWO) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 SVWO nachfolgende Stichtage festgelegt habe:
1. Bestimmung des Stichtages für das Unterschriftenquorum für Versicherungsträger, die zum 1. Januar 2015 fusioniert sind
Ich bestimme, dass für die Durchführung der zwölften allgemeinen Sozialversicherungswahlen bei der
– DAK-Gesundheit, Hamburg
– BIG direkt gesund, Dortmund
– BKK Gildemeister Seidenstricker, Bielefeld
– BKK VerbundPlus, Biberach
– Novitas BKK, Duisburg
– Unfallkasse Bahn, Frankfurt am Main
folgende abweichende Regelung gilt:
Der Stichtag für das Unterschriftenquorum nach § 48 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
ist der
1. Januar 2015.
2. Bestimmung des Stichtages für das Unterschriftenquorum für den Versicherungsträger, der zum 1. Juli 2015 fusioniert ist
Ich bestimme, dass für die Durchführung der zwölften allgemeinen Sozialversicherungswahlen bei der
– pronova BKK, Ludwigshafen
folgende abweichende Regelung gilt:
Der Stichtag für das Unterschriftenquorum nach § 48 Absatz 2 Satz 2 SGB IV ist der
1. Juli 2015.
3. Bestimmung neuer Stichtage für Versicherungsträger, die zum 1. Januar 2016 fusioniert sind
Ich bestimme, dass für die Durchführung der zwölften allgemeinen Sozialversicherungswahlen bei der
– BKK Linde, Wiesbaden
– BKK ProVita, Bergkirchen
– BKK Verkehrsbau Union, Berlin
folgende Stichtage gelten:
Der Stichtag für das Unterschriftenquorum nach § 48 Absatz 2 Satz 2 SGB IV ist der
1. Januar 2016.
Der späteste Termin für die Bildung des Wahlausschusses nach § 3 Absatz 1 SVWO ist der
1. März 2016.
Der späteste Termin für das Einreichen der Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung nach § 48b Absatz 1 SGB IV ist der
1. April 2016.
Berlin, den 9. Februar 2016
Die Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen
Rita Pawelski