Umgang mit Elektroaltgeräten, die Lithiumbatterien und

Umgang mit Elektroaltgeräten, die Lithiumbatterien und -zellen enthalten
In den letzten Monaten wurden vielfach unklare Interpretationen der Rechtslage für die Sammlung und den
Transport von Elektroaltgeräten, die Lithiumbatterien oder -zellen enthalten, diskutiert. Von Seiten des
Bundesverkehrsministeriums (BMVI) wurde im Dezember 2014 eindeutig klargestellt, dass der Transport
entsprechend den ADR-Anforderungen zu erfolgen hat.
In der aktuellen Annahme und Logistik ist es zielführend, akkubetriebene Geräte (vulgo Geräte ohne Kabel), die
a priori ADR-relevant sind, von nicht akkubetriebenen Geräten (vulgo Geräte mit Kabel) abzutrennen. Die
Erfassung der akkubetriebenen Geräte sollte in separaten ADR-konformen Behältern oder aber auch, wie von
Herrn Dr. Rein (BMVI) freigegeben(siehe BDE-direkt Nr. 55/2014), in Gitterboxen als Ladehilfen transportiert
werden.
Gemäß der Verpackungsanweisung P 909 ADR dürfen zum Beispiel nachfolgend gelistete Behälter
gesetzeskonform eingesetzt werden:
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IBC
Fässer
Big-Bags
Gitterbox mit verschlossenem Big-Bag, kein Plastiksack
stabile, verschließbare Abfallbehälter
Mit der Information des BMVI ist auch der Transport von Geräten in Gitterboxen gestapelt möglich, wenn eine
Verdichtung oder Umschüttung nicht erfolgt, da dies zur Beschädigung der enthaltenen Batterien führen kann.
Eine Kennzeichnung der einzelnen Versandstücke in der Gitterbox ist nicht notwendig.
Die maximale Abholmenge der separiert erfassten Geräte sollte 7,5 m³ betragen.
Die verwendeten Bezeichnungen „ohne“ oder „mit“ Kabel, welche eine Sortierhilfe darstellen sollen, dürfen
jedoch nur eine plakative Übergangslösung darstellen, bis eine entsprechende Gerätekennzeichnung erfolgt.
Eine entsprechende Kennzeichnung von Elektroaltgeräten mit Hochenergiebatterien sehen wir als besonders
wichtigen Punkt an, welchem bis dato nicht ausreichend Berücksichtigung eingeräumt wurde. Diese
Kennzeichnung ist auch daher wichtig, da bereits jetzt und vermehrt in der Zukunft Hochleistungsbatterien fest
mit dem Elektrogerät verbaut werden und somit schlecht sichtbar, geschweige denn abnehmbar sind.
Aus diesem Grunde erachten wir auch eine Separierung von Elektroaltgerät und Akku an der Annahme durch den
Bürger oder das Annahmepersonal als nicht zielführend. Bleibt der Akku fest verbaut im Gerät, werden die Pole
des Akkus nicht freigelegt und eine zusätzliche Kurzschlusssicherung ist nicht notwendig.
Weiterhin wird durch die nicht erfolgte Trennung von Gerät und Akku eine mögliche Zerstörung der Akkus durch
eine mögliche unsachgemäße Behandlung vermieden.
Große Geräte (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen etc.) dürfen auf Grundlage der Verpackungsanweisung P 909
unverpackt oder auf Paletten transportiert werden, hier ist das formschlüssige Einstapeln in Großcontainern
möglich, wenn die Ladung ausreichend gesichert ist. Es ist jedoch darauf zu achten, dass jedes einzelne
Versandstück, also jedes Elektroaltgerät mit der Kennzeichnung „LIHTIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“,
„LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ zu kennzeichnen ist.
Elektroaltgeräte, die keine Lithiumbatterien oder-zellen enthalten, können weiterhin in loser Schüttung in
Großcontainern oder Gitterboxen transportiert werden. Dass die so gesammelten Stoffströme keine
Lithiumbatterien oder-zellen enthalten, sollte vor dem Transport von der Anfallstelle, dort wo Elektroaltgeräte
mit oder ohne Lithiumbatterien gesammelt, verpackt und übergeben werden, bestätigt werden.
23.06.2015 SG
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