M A U S Mitteilungsblatt Arbeits- und Umweltschutz an der Universität Stuttgart Jahrgang 8 Nr. 1 Februar 2016 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, wir haben es geschafft! Sie halten die erste Ausgabe der MAUS in diesem Jahr in Händen. Und wir werden Sie wieder regelmäßig in unserem Mitteilungsblatt über aktuelle Themen zum Arbeits-, Brand- und Umweltschutz informieren. In dieser Ausgabe sind auch alle 3 Arbeitsgebiete mit einem Artikel vertreten. Darüber hinaus finden Sie noch Hinweise auf unsere Veranstaltungen in den nächsten Wochen, zu denen wir Sie herzlich einladen. (die Redaktion) oder nicht Selbst hergestellte Arbeitsmittel und die Crux mit der CE Erklärung Viele Institute und Einrichtungen stellen auf ihren Bedarf, bzw. Bedürfnisse konzipierte Arbeitsmittel selbst her, oder lassen diese nach ihren Vorgaben fertigen. Die damit verbundenen Anforderungen aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften möchte ich nachfolgend kurz erläutern. Arbeitsmittel, die in Verantwortung des Arbeitgebers zum Eigengebrauch hergestellt werden, werden nicht immer vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSichG) erfasst. Dazu heißt es im § 5 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015): "Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungender anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen." AUS DEM INHALT - Selbst hergestellte Arbeitsmittel - Lithiumbatterien - „Falscher“ Feueralarm - Veranstaltungshinweise Weiterhin heißt es aber jedoch auch: "Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt." Mit "formalen Anforderungen" sind beispielsweise die CE-Kennzeichnung oder die EG-Konformitätserklärung gemeint. Diese brauchen bei selbst hergestellten Arbeitsmitteln für den Eigengebrauch nur umgesetzt werden, wenn die Richtlinien diesbezüglich selbst hergestellte Arbeitsmittel ausdrücklich erfassen. Dies ist beispielsweise bei Arbeitsmitteln der Fall, die unter die Maschinenrichtlinie fallen (Art. 2 "Begriffsbestimmungen", Ziffer i): Danach ist Hersteller "jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist." Im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie werden Arbeitsmittel für den Eigengebrauch beispielsweise von der Niederspannungsrichtlinie nicht erfasst, so dass hier keine weiteren formalen Anforderungen erfüllt werden müssen. Also kein CE. 1 Grundsätzlich sollten jedoch, nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus organisatorischen Gesichtspunkten einige Mindestanforderungen an den Hersteller von „Eigenbauten“ gestellt werden. Von den Studierenden, Diplomanden, Doktoranden und Mitarbeitern, welche eigene Arbeitsmittel oder auch Versuchsgeräte herstellen, sollten Unterlagen mit folgendem Mindestinhalt vorgelegt werden: ‐ technische Dokumentation mit Stromlaufplan ‐ Hydraulik,‐ Druckluft‐ oder sonstige Medienpläne ‐ Materiallisten (BOM) ‐ Risikoanalyse, als Hersteller des Betriebsmittels, der Anlage, der Maschine ‐ Betriebsanleitung mit Produktbeschreibung ‐ Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung ‐ Sicherheitshinweise ‐ ggf. Angaben zur Demontage oder Entsorgung ‐ Gefährdungsbeurteilung, als Betreiber/ Nutzer des Betriebsmittels, der Anlage, der Maschine ‐ daraus resultierend die Betriebsanweisung(en) ‐ Festlegung der Art und der Prüffristen für die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen gem. BetrSichV weiterführende Informationen Die Stabstelle Sicherheitswesen hat mit der Firma Pilz GmbH einen kompetenten Partner für dieses Thema gewinnen können. Gemeinsam wurde ein für die universitären Gegebenheiten zugeschnittener Weiterbildungskurs „Rechtssicherheit bei Eigenbauten für Forschungszwecke“ erarbeitet. Dieser wird derzeit zweimal im Jahr angeboten. Nächster Termin: 12.05.2016 ProdSichG, BetrSichV, www.ce-coach.de, BGI/ GUV-I 5139 Kontakt Heiko Weidling, Stabstelle Sicherheitswesen 0711 685 63135 [email protected] (HW) Lithiumbatterien Der Sammelbegriff Lithiumbatterien steht für Lithiummetallbatterien und Lithium-IonenBatterien. Erstere erkennt man in der Regel daran, dass sie nicht wieder aufladbar sind. Lithium-Ionen-Batterien sind dagegen meistens aufladbar. Von Lithiumbatterien gehen erhebliche Gefährdungen bei Beschädigungen, nicht vorgesehener Verwendung oder technischen Defekten (z.B. auch beim Laden) aus. Diese resultieren aus der gespeicherten Energie, dem elektrochemischen Potenzial und den enthaltenen Inhaltsstoffen (z.B. Lösemittel, fluorhaltige Leitsalze, ggf. elementares Lithium etc.). Lithiumbatterien gelten daher generell als Gefahrgut. Sie dürfen nur unter Einhaltung der nationalen und internationalen Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen, Flugzeugen, Eisenbahnen, Binnenschiffen und Seeschiffen befördert werden. Dies gilt für die einzelnen Batterien (Ersatzakkumulatoren, außerhalb eines Gerätes mitgeschickte Batterien etc.) sowie für „Batterien in Ausrüstungen“ (z.B. in einem Notebook, einem Gerät etc.). Die einzuhaltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften kennen keine Größengrenzen, Kleinmengenregelungen etc. sondern allenfalls Erleichterungen für kleinere Batterien, eingebaute Batterien, Batterien in Fahrzeugen oder Geräten, etc. 2 Beachten Sie daher bitte folgende Regelungen: Geben Sie Lithiumbatterien nicht ohne Rücksprache mit dem Gefahrgutbeauftragten der Universität Stuttgart, Herrn Rannenberg (63027), zur Beförderung auf. Nehmen Sie lose Lithiumbatterien (Ersatzakkus) auf Dienstreisen im Flugzeug nicht im aufgegebenen Gepäck mit. Bei Bedarf bitte Rücksprache mit Herrn Rannenberg. Verschicken Sie bitte keine Lithiumbatterien (auch in Ausrüstungen) einfach so mit der Post oder Hauspost. Gebrauchte, kleinere Lithiumbatterien, welche durch die EinwurfÖffnungen der aufgestellten Batteriesammelbehälter passen, dürfen in diese Behälter geworfen werden. Dabei müssen sie konstruktionsbedingt, oder durch Einpacken etc. sicher gegen Kurzschluss gesichert sein. Mechanisch beschädigte Lithiumbatterien (defektes Gehäuse, aufgeblähtes Gehäuse, Elektrolytfreisetzung etc.) sind zwingend dem Sicherheitswesen (Herrn Rannenberg-63027, Frau Baur-67596 oder Herrn Fischer60135 zu melden). Gebrauchte Lithiumionenbatterien, die zu groß für die Sammelbehälter sind, geben Sie bitte Ihrem Institutsabfallbeauftragten. Sollten Sie den Kauf von Lithiumbatterien planen, die Sie anschließend (z.B. auch in Geräten) versenden wollen, so bestehen Sie auf dem Nachweis, dass die Batterien die gefahrgutrechtlich geforderten Tests nach Chapter 38.3 (UN-manual tests and criteria) bestanden haben. Verändern Sie Zellen oder Batterien im Nachgang, erlischt die Zulassung und die Batterien können nicht mehr oder nur unter großem Aufwand befördert werden. Von Lithiumbatterien gehen ggf. erhebliche Brandgefährdungen aus. Daher sollten sie so gelagert werden, dass im Falle einer „Selbstentzündung“ der Entstehungsbrand keine zusätzliche Nahrung findet. Das Risiko steigt beim Laden der Batterien und nach vermeintlich harmlosen Vorfällen wie dem Herunterfallen der Batterien (kritische Höhe hängt auch vom Gewicht der Batterie ab). Sollten Sie Fragen zur Lagerung solcher Batterien haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit. Fragen zur Beförderung und Entsorgung richten Sie bitte an Herrn Rannenberg (63027) oder Herrn Fischer (60135). (Ra) Alarm durch Unachtsamkeit Ein klassischer Fehlalarm, also ein Alarm eines zur Feuerwehr aufgeschalteten Rauchmelders durch Stör-Rauch, ist immer doppelt und dreifach ärgerlich. ALLE flüchten durch die ihnen bekannten Notausgänge und treffen sich auf dem Sammelplatz. Gerüchte schwirren bereits umher, warum man wohl diesmal wieder „unnötig“ alarmiert wurde. Die Feuerwehr rückt an. Ein Fehlalarm kostet i.d.R. zwischen 450 und 800 €. Zusätzlich wird die Bereitschaft der Mitarbeiter das Gebäude zu evakuieren herabgesetzt. Es gibt Klassiker unter den Gründen für einen Fehlalarm: verkohltes Essen auf der Herd-platte oder in der Mikrowelle, defekte elektrische Geräte, Entkalken einer Kaffeemaschine, unbeabsichtigte chemische Reaktionen unter Missachtung des vorhandenen Digestoriums im Labor, Staubentwicklung bei handwerklichen Arbeiten (oft durch Fremdfirmen), Drehen eines Werkstückes und durch heißgelaufene Pumpen. Die elektrisch betriebenen Membran- und Drehschieberpumpen mit diversen PumpenÖl-Sorten finden in vielen Laboren ihre Anwendung, um Vakuum zu erzeugen. Mindestens zwei Fehlalarme pro Jahr sind auf defekte Pumpen resp. nicht sorgsamer Umgang mit Pumpen zurückzuführen. Zersetzung des Öls, zu niedriger Ölstand, nicht ordentlich befestigte Schläuche können zu einer Fehlfunktion führen. 3 Die damit verbundene Rauchentwicklung einer heiß gelaufenen Pumpe artet bei vorhandenen Rauchmeldern zu einem Fehlalarm aus. Der Ölstand ist zu prüfen bzw. ggfs. nachzufüllen und eine jährliche Wartung ist unabdingbar. Da mit einer Kontamination des Öls und der Pumpe gerechnet werden muss, sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Sendet man die Pumpe zur Wartung ein, muss eine Kontaminationserklärung für den Empfänger erstellt werden. Drei bis vier Fehlalarme pro Jahr ergeben sich aus sorglosem Umgang bei der Essenszubereitung. Beim starken Erhitzen geht auch ein starker Wasserentzug einher, infolgedessen verbrennen beim weiteren Erhitzen die organischen Substanzen zu Kohle. Rauchentwicklung ist die Folge. Wäre der Koch Vorort gewesen, hätte er in den meisten Fällen den Schaden verhindern können. Bei dem Entkalkungsprozess einer Kaffeemaschine entsteht eine stärkere Dampfentwicklung als beim normalen Kaffeekochen. Aerosole wie auch Rauch und Staub beeinträchtigen das optische Messprinzip der Rauchmelder und lösen in dem gewollten Alarmfall den echten Alarm aus, in dem anderen einen Fehlalarm. Trotz dieser noch zahlreichen vermeidbaren Fehlalarme müssen wir jede Alarmierung als einen echten Alarm werten. Fazit: Etwas mehr Achtsamkeit impliziert eine deutliche Reduzierung der „Fehlalarme“. (Tho, GB) Veranstaltungen der Stabsstelle Sicherheitswesen von März bis Mai 2016 10.03. 22.03. 23.03. Büro- und Bildschirmarbeitsplätze Gefahrgutbeförderung Schulung für Sicherheitsbeauftragte Hinweis: Die Erste-Hilfe-Lehrgänge im März, April und Mai 2016 sind leider bereits alle belegt. 04.04. Leichter Atemschutz (Erst- und Wiederholungskurs) 05.04. Schwerer Atemschutz (Wiederholungskurs) 05.04. Erste-Hilfe-Ausbildung 06.04. Erste-Hilfe-Fortbildung 07.04. Brandschutzhelferausbildung 11.04. Gefahrstoffe auf Baustellen 12. + 13.04. Kranführerschulung 14.04. Bedienen von Hubarbeitsbühnen 15.04. Schulung Strahlenschutzbeauftragte 19.04. Brandschutzbeauftragte (Weiterbildung) 21.04. Erste-Hilfe bei Unfällen mit Gefahrstoffen 25.04. Leichter Atemschutz (Erst- und Wiederholungskurs) 26.04. Schwerer Atemschutz (Wiederholungskurs) 28.04. Verhalten im Notfall 10.05. Gabelstapler für Wenigfahrer 12.05. Rechtssicherheit bei Eigenbauten für Forschungszwecke Nähere Informationen - u. a. auch zu den Erste-Hilfe-Lehrgängen und den aktuellen Stand der Belegungen - erhalten Sie auf unserer Homepage uni-stuttgart.de/zv/sicherheitswesen/ unter „Aktuelles“. Impressum Herausgeber: Universität Stuttgart - Zentrale Verwaltung – Stabsstelle Sicherheitswesen, Pfaffenwaldring 59, Fax: 685-63003 Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.Wirt.Ing. (FH) Ralf Glodd, ZV – Sicherheitswesen Redaktion: Andrea Laber, ZV - Sicherheitswesen, Tel.: 685-63026, E-Mail: [email protected] 4
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