A. rechtliche Neuerungen_2016 - Kantonales Steueramt St.Gallen

Kanton St.Gallen
Finanzdepartement
Steueramt
Amtsleitung
A. Rechtliche Neuerungen
Dr. Felix Sager, Leiter Kantonales Steueramt
I. Ab dem Jahre 2015
Mindeststeuer
Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2013 wurde vom Kantonsrat neben
anderen Massnahmen die Einführung einer Mindeststeuer (X. Nachtrag zum
Steuergesetz) beschlossen. Die neue Bestimmung von Art. 99bis StG legt fest,
dass einzig Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der Mindeststeuer
unterliegen. Nicht betroffen sind somit zum Beispiel Vereine und Stiftungen. Die
Mindeststeuer soll aus wirtschaftspolitischen Überlegungen nicht die
Neugründungen belasten und kommt deshalb erst ab dem fünften Geschäftsjahr
nach der Gründung zur Anwendung. Die ersten Jahre nach einer Gründung sind
in der Regel die härtesten (Aufbauphase), weshalb man hier die
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von der Mindeststeuer verschonen
möchte.
Die Erlassänderung trat am 1. Januar 2015 in Vollzug. Die Mindeststeuer wird ab
dem 1. Januar 2015 nicht einfach auf alle offenen Fälle angewendet, sondern
lediglich auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 enden. Aber
auch für nach dem 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahre ist jeweils zu
prüfen, ob das Kriterium «ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung»
erfüllt ist.
Bei einer einfachen Steuer von Fr. 250.–, einem Kantonssteuerfuss von 115
Prozent sowie dem Zuschlag von 220 Prozent gemäss Art. 7 StG beträgt die zu
zahlende Mindeststeuer Fr. 837.50. Für den Kanton werden ab dem Jahr 2016
jährlich wiederkehrende Mehreinnahmen von 3,2 Mio. Franken und für die
politischen Gemeinden von 2,3 Mio. Franken erwartet.
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II. Ab dem Jahre 2016
XI. Nachtrag zum Steuergesetz (Begrenzung Fahrkostenabzug)
Der Kantonsrat hat mit dem Entlastungsprogramm 2013 (unter anderem)
vorgeschlagen, eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs einzuführen. Der
Kantonsrat stimmte am 25. Februar 2015 dem XI. Nachtrag zum Steuergesetz
zu, welcher eine Änderung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG beinhaltet. Danach ist
für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ein Abzug nur noch bis zum Betrag
möglich, der dem Preis für ein Generalabonnement zweiter Klasse für
Erwachsene entspricht (aktuell 3‘655 Franken). Gegen den XI. Nachtrag zum
Steuergesetz wurde das Referendum ergriffen. Die St.Galler Stimmberechtigten
stimmten jedoch in der Abstimmung vom 15. November 2015 mit 51.3 Prozent
Ja-Stimmen der Gesetzesänderung zu. Sie trat am 1. Januar 2016 in Vollzug.
Bei der direkten Bundessteuer wurde die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf
Fr. 3000.-- definitiv per 1. Januar 2016 eingeführt.
XII. Nachtrag zum Steuergesetz
Der Kantonsrat hat am 3. Juni 2015 den XII. Nachtrag zum Steuergesetz mit
88:25 Stimmen angenommen. Es geht dabei im Wesentlichen um folgende
Punkte:
• Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben:
Lotteriegewinnbesteuerung, berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten,
Besteuerung nach dem Aufwand;
• Umsetzung von kantonalen Motionen:
Regelung des Abzugs von freiwilligen Zuwendungen analog der direkten
Bundessteuer (Minimalbetrag von 100 Franken; Einführung eines
Unternutzungsabzugs sowie einer Härtefallregelung beim Eigenmietwert;
• Änderung des Besteuerungszeitpunkts bei Gratisaktien und
Gratisnennwerterhöhungen, indem neu wie bei der direkten Bundessteuer eine
Besteuerung bereits bei der Ausgabe erfolgen soll;
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• Abschaffung der Gerichtsferien und damit Angleichung der Fristenregelung an
das Recht der direkten Bundessteuer;
• Einführung eines proportionalen Steuersatzes bei Kapitalabfindungen mit
Vorsorgecharakter;
• Regelung des Fristbeginns beim gesetzlichen Pfandrecht;
• Regelung des elektronischen Abrufverfahrens für Steuerauskünfte an andere
Verwaltungsbehörden und Gerichte.
Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Das Inkrafttreten erfolgte auf den
1. Januar 2016. Weitere Informationen sind einsehbar unter: www.ratsinfo.sg.ch,
22.14.05.
Rechnungsstellung 2016
Die vorläufige Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 beruht in
der Regel auf der letzten rechtskräftigen Veranlagung bzw. auf der vorläufigen
Steuerrechnung des Vorjahres. Sie berücksichtigt die seither eingetretene
Einkommensentwicklung sowie die aktuellen Steuerfüsse für Kanton, Gemeinde,
Kirche sowie die Feuerwehrabgabe. Der Steuerfuss für den Kanton beträgt 115
Prozent.
Kantonales Steueramt / 14.1.2016
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