Kanton St.Gallen Finanzdepartement Steueramt Amtsleitung A. Rechtliche Neuerungen Dr. Felix Sager, Leiter Kantonales Steueramt I. Ab dem Jahre 2015 Mindeststeuer Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2013 wurde vom Kantonsrat neben anderen Massnahmen die Einführung einer Mindeststeuer (X. Nachtrag zum Steuergesetz) beschlossen. Die neue Bestimmung von Art. 99bis StG legt fest, dass einzig Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der Mindeststeuer unterliegen. Nicht betroffen sind somit zum Beispiel Vereine und Stiftungen. Die Mindeststeuer soll aus wirtschaftspolitischen Überlegungen nicht die Neugründungen belasten und kommt deshalb erst ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung zur Anwendung. Die ersten Jahre nach einer Gründung sind in der Regel die härtesten (Aufbauphase), weshalb man hier die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von der Mindeststeuer verschonen möchte. Die Erlassänderung trat am 1. Januar 2015 in Vollzug. Die Mindeststeuer wird ab dem 1. Januar 2015 nicht einfach auf alle offenen Fälle angewendet, sondern lediglich auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 enden. Aber auch für nach dem 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahre ist jeweils zu prüfen, ob das Kriterium «ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung» erfüllt ist. Bei einer einfachen Steuer von Fr. 250.–, einem Kantonssteuerfuss von 115 Prozent sowie dem Zuschlag von 220 Prozent gemäss Art. 7 StG beträgt die zu zahlende Mindeststeuer Fr. 837.50. Für den Kanton werden ab dem Jahr 2016 jährlich wiederkehrende Mehreinnahmen von 3,2 Mio. Franken und für die politischen Gemeinden von 2,3 Mio. Franken erwartet. A. rechtliche Neuerungen_2016 1/3 II. Ab dem Jahre 2016 XI. Nachtrag zum Steuergesetz (Begrenzung Fahrkostenabzug) Der Kantonsrat hat mit dem Entlastungsprogramm 2013 (unter anderem) vorgeschlagen, eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs einzuführen. Der Kantonsrat stimmte am 25. Februar 2015 dem XI. Nachtrag zum Steuergesetz zu, welcher eine Änderung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG beinhaltet. Danach ist für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ein Abzug nur noch bis zum Betrag möglich, der dem Preis für ein Generalabonnement zweiter Klasse für Erwachsene entspricht (aktuell 3‘655 Franken). Gegen den XI. Nachtrag zum Steuergesetz wurde das Referendum ergriffen. Die St.Galler Stimmberechtigten stimmten jedoch in der Abstimmung vom 15. November 2015 mit 51.3 Prozent Ja-Stimmen der Gesetzesänderung zu. Sie trat am 1. Januar 2016 in Vollzug. Bei der direkten Bundessteuer wurde die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf Fr. 3000.-- definitiv per 1. Januar 2016 eingeführt. XII. Nachtrag zum Steuergesetz Der Kantonsrat hat am 3. Juni 2015 den XII. Nachtrag zum Steuergesetz mit 88:25 Stimmen angenommen. Es geht dabei im Wesentlichen um folgende Punkte: • Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben: Lotteriegewinnbesteuerung, berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, Besteuerung nach dem Aufwand; • Umsetzung von kantonalen Motionen: Regelung des Abzugs von freiwilligen Zuwendungen analog der direkten Bundessteuer (Minimalbetrag von 100 Franken; Einführung eines Unternutzungsabzugs sowie einer Härtefallregelung beim Eigenmietwert; • Änderung des Besteuerungszeitpunkts bei Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen, indem neu wie bei der direkten Bundessteuer eine Besteuerung bereits bei der Ausgabe erfolgen soll; A. rechtliche Neuerungen_2016 2/3 • Abschaffung der Gerichtsferien und damit Angleichung der Fristenregelung an das Recht der direkten Bundessteuer; • Einführung eines proportionalen Steuersatzes bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter; • Regelung des Fristbeginns beim gesetzlichen Pfandrecht; • Regelung des elektronischen Abrufverfahrens für Steuerauskünfte an andere Verwaltungsbehörden und Gerichte. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Das Inkrafttreten erfolgte auf den 1. Januar 2016. Weitere Informationen sind einsehbar unter: www.ratsinfo.sg.ch, 22.14.05. Rechnungsstellung 2016 Die vorläufige Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 beruht in der Regel auf der letzten rechtskräftigen Veranlagung bzw. auf der vorläufigen Steuerrechnung des Vorjahres. Sie berücksichtigt die seither eingetretene Einkommensentwicklung sowie die aktuellen Steuerfüsse für Kanton, Gemeinde, Kirche sowie die Feuerwehrabgabe. Der Steuerfuss für den Kanton beträgt 115 Prozent. Kantonales Steueramt / 14.1.2016 A. rechtliche Neuerungen_2016 3/3
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