Präsentation Zeugnis 02 11 2015 - hochschul informationsbuero.de

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit!
Codes in Arbeitszeugnissen
Veranstaltung des Career Service
02.11.2015
Referenten: Constanze Krätsch und RA Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
1
Studierende und Gewerkschaften?
Jobbende Studierende = AN
Unwissenheit bei AN und AG
Vorbereitung auf den Berufseinstieg
Schutz der AN und Gewerkschaften durch den
Gesetzgeber
• Art. 9 GG
• Schutzgesetze, Verordnungen
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
2
3
Informationen und Kontakt
Beim Betriebsrat – der kennt das Unternehmen am besten.
http://www.igmetall-frankfurt-wiesbaden-limburg.de
• Rechtsberatung, tarifgebundene Betriebe, Weiterbildung
www.hochschulinformationsbuero.de/mitte
• Portal der IG Metall für Studierende und Absolventen/-innen
• Informationen und Netzwerke für Exkursionen, Praktika, gute
Kontakte in die Unternehmen
• Veranstaltungen
[email protected]
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
4
Das Arbeitszeugnis
„Die
Wahrheit wird nur zu oft, wie man sagt,
verdunkelt, aber sie erlischt nie.“
(Titius Livius)
„Prüfen sie die Rechnung, denn sie
müssen sie bezahlen.“
(Berthold Brecht)
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
5
Das Arbeitszeugnis
Ein Zeugnis ist für mögliche künftige Arbeitgeber oft die
Grundlage der Personalauswahl
Beachte: Wahlrecht zwischen einfachem und qualifizierten
Zeugnis
Faustformel: unter 6 Monaten Beschäftigungszeit
einfaches Zeugnis; darüber qualifizierten Zeugnis
Anspruch: § 109 GewO
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
6
Das Arbeitszeugnis - § 109 GewO
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein
schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der
Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich
die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis
(qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale
oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der
äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer
zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
7
Das Arbeitszeugnis
Der Inhalt im Zeugnis muss wahr sein (Grundsatz der
Zeugniswahrheit).
Daneben darf das Zeugnis keine unklaren Formulierungen
enthalten (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Die sprachliche Gestaltung obliegt dem ausstellenden
Arbeitgeber
Der notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem
Zeugnisbrauch; dieser kann nach Branche und
Berufsgruppe unterschiedlich sein.
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
8
Das Arbeitszeugnis
Das Zeugnis enthält in der Praxis meist neben den vollständigen
Angaben zur Person von AN und AG sowie Ort und Zeitpunkt der
Ausstellung Angaben über die Dauer der
Unternehmenszugehörigkeit, Funktionsbezeichnung und
Aufgabenbeschreibung, die Beurteilung der erbrachten Leistung
nach Qualität, Quantität, und Einsatzbereitschaft, die Beurteilung
der Führung (Sozialverhalten) gegenüber Vorgesetzten,
Mitarbeitern und Kollegen sowie einen Schlußabsatz mit der
Angabe des Grundes des Ausscheidens, einer Dankes-BedauernFormel und Zukunftswünschen.
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
9
Das Arbeitszeugnis
Gesetzliche Vorschriften über den Inhalt eines Zeugnisses
bestehen, abgesehen von den im Gesetz genannten
Angaben über Art, Dauer, Leistungen und Führung, nicht.
Im Einzelnen ist durchaus streitig, welchen Inhalt ein
qualifiziertes Zeugnis haben kann/muss/darf.
Daneben kann das „Weglassen“ von Erklärungen zu
typischen Aufgaben auch negativ behaftet sein
(sogenanntes beredtes Schweigen).
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
10
Das Arbeitszeugnis
Beispiel dafür ist die fehlende Bescheinigung der
Ehrlichkeit bei einer Kassiererin. (aber auch Filialleiter,
Außendienstmitarbeiter etc.)
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
11
Das Arbeitszeugnis - prozessual
Der AG muss das Zeugnis ausstellen und ist für Zugang
beweispflichtig.
Problem Zeugnisberichtigung
Vereinfacht mit Schulnoten gesprochen schuldet der AG
die Note 3; will AN ein besseres Zeugnis trifft ihn dafür die
volle Darlegungs- und Beweislast; bei einem schlechteren
Zeugnis trifft diese Verpflichtung den AG.
Beachte: arbeits- und tarifvertragliche Ausschlußfristen
sowie Verjährung und Verwirkung
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
12
Das Arbeitszeugnis - Zeugniscodes?
Beispiel für Verhalten: Ihr Verhalten zu Vorgesetzen und
Kollegen
- war stets vorbildlich = sehr gute Führung
- war vorbildlich = gute Führung
- war einwandfrei = befriedigende Führung
- war ohne Tadel = ausreichende Führung
- gab zu keiner Klage Anlass = mangelhafte Führung
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
13
Arbeitszeugnis
„Herr Schulze hat es stets verstanden, seine Interessen im
Betrieb durchzusetzen.“
Bewertung?
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
14
Arbeitszeugnis
Er hat seine Interessen im Betrieb stets rücksichtslos
durchgesetzt!!!!
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
15
Arbeitszeugnis
„Besonders hervorzuheben ist seine Pünktlichkeit.“
Die Betonung einer Selbstverständlichkeit läßt darauf
schließen, dass es in anderen Bereichen erhebliche
Defizite gab.
„Sie trug durch ihre Geselligkeit zur Verbesserung des
Betriebsklimas bei.“
Bedeutung: Sie neigt zu übertriebenen Alkoholkonsum
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
16
Arbeitszeugnis
„Sie hat alle Aufgaben zu ihrem und im Interesse der Firma
gelöst.“
Diebstahl
„Er engagierte sich innerhalb und außerhalb des Betriebes
für die Interessen der Arbeitnehmer.“
Gewerkschaft/Betriebsrat
„Im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten zeigte sie
durchweg eine erfrischende Offenheit.“
War frech und hat sich nichts sagen lassen.
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
17
Arbeitszeugnis
„Sie erledigte alle Arbeiten mit großem Fleiß und
Interesse.“
Sie war eifrig, aber nicht besonders fähig.
„Ihren Mitarbeitern war sie stets eine verständnisvolle
Vorgesetzte.“
Der Führungsstil war ohne Autorität und
Durchsetzungskraft
…………………
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
18
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
19
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
20
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
21
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
22
Ende des Seminars
und
Danke für die Aufmerksamkeit.
Rechtsanwalt Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
23
23