Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Veranstaltung des Career Service 02.11.2015 Referenten: Constanze Krätsch und RA Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 1 Studierende und Gewerkschaften? Jobbende Studierende = AN Unwissenheit bei AN und AG Vorbereitung auf den Berufseinstieg Schutz der AN und Gewerkschaften durch den Gesetzgeber • Art. 9 GG • Schutzgesetze, Verordnungen Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 2 3 Informationen und Kontakt Beim Betriebsrat – der kennt das Unternehmen am besten. http://www.igmetall-frankfurt-wiesbaden-limburg.de • Rechtsberatung, tarifgebundene Betriebe, Weiterbildung www.hochschulinformationsbuero.de/mitte • Portal der IG Metall für Studierende und Absolventen/-innen • Informationen und Netzwerke für Exkursionen, Praktika, gute Kontakte in die Unternehmen • Veranstaltungen [email protected] Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 4 Das Arbeitszeugnis „Die Wahrheit wird nur zu oft, wie man sagt, verdunkelt, aber sie erlischt nie.“ (Titius Livius) „Prüfen sie die Rechnung, denn sie müssen sie bezahlen.“ (Berthold Brecht) Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 5 Das Arbeitszeugnis Ein Zeugnis ist für mögliche künftige Arbeitgeber oft die Grundlage der Personalauswahl Beachte: Wahlrecht zwischen einfachem und qualifizierten Zeugnis Faustformel: unter 6 Monaten Beschäftigungszeit einfaches Zeugnis; darüber qualifizierten Zeugnis Anspruch: § 109 GewO Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 6 Das Arbeitszeugnis - § 109 GewO (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 7 Das Arbeitszeugnis Der Inhalt im Zeugnis muss wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Daneben darf das Zeugnis keine unklaren Formulierungen enthalten (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Die sprachliche Gestaltung obliegt dem ausstellenden Arbeitgeber Der notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch; dieser kann nach Branche und Berufsgruppe unterschiedlich sein. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 8 Das Arbeitszeugnis Das Zeugnis enthält in der Praxis meist neben den vollständigen Angaben zur Person von AN und AG sowie Ort und Zeitpunkt der Ausstellung Angaben über die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, Funktionsbezeichnung und Aufgabenbeschreibung, die Beurteilung der erbrachten Leistung nach Qualität, Quantität, und Einsatzbereitschaft, die Beurteilung der Führung (Sozialverhalten) gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen sowie einen Schlußabsatz mit der Angabe des Grundes des Ausscheidens, einer Dankes-BedauernFormel und Zukunftswünschen. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 9 Das Arbeitszeugnis Gesetzliche Vorschriften über den Inhalt eines Zeugnisses bestehen, abgesehen von den im Gesetz genannten Angaben über Art, Dauer, Leistungen und Führung, nicht. Im Einzelnen ist durchaus streitig, welchen Inhalt ein qualifiziertes Zeugnis haben kann/muss/darf. Daneben kann das „Weglassen“ von Erklärungen zu typischen Aufgaben auch negativ behaftet sein (sogenanntes beredtes Schweigen). Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 10 Das Arbeitszeugnis Beispiel dafür ist die fehlende Bescheinigung der Ehrlichkeit bei einer Kassiererin. (aber auch Filialleiter, Außendienstmitarbeiter etc.) Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 11 Das Arbeitszeugnis - prozessual Der AG muss das Zeugnis ausstellen und ist für Zugang beweispflichtig. Problem Zeugnisberichtigung Vereinfacht mit Schulnoten gesprochen schuldet der AG die Note 3; will AN ein besseres Zeugnis trifft ihn dafür die volle Darlegungs- und Beweislast; bei einem schlechteren Zeugnis trifft diese Verpflichtung den AG. Beachte: arbeits- und tarifvertragliche Ausschlußfristen sowie Verjährung und Verwirkung Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 12 Das Arbeitszeugnis - Zeugniscodes? Beispiel für Verhalten: Ihr Verhalten zu Vorgesetzen und Kollegen - war stets vorbildlich = sehr gute Führung - war vorbildlich = gute Führung - war einwandfrei = befriedigende Führung - war ohne Tadel = ausreichende Führung - gab zu keiner Klage Anlass = mangelhafte Führung Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 13 Arbeitszeugnis „Herr Schulze hat es stets verstanden, seine Interessen im Betrieb durchzusetzen.“ Bewertung? Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 14 Arbeitszeugnis Er hat seine Interessen im Betrieb stets rücksichtslos durchgesetzt!!!! Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 15 Arbeitszeugnis „Besonders hervorzuheben ist seine Pünktlichkeit.“ Die Betonung einer Selbstverständlichkeit läßt darauf schließen, dass es in anderen Bereichen erhebliche Defizite gab. „Sie trug durch ihre Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.“ Bedeutung: Sie neigt zu übertriebenen Alkoholkonsum Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 16 Arbeitszeugnis „Sie hat alle Aufgaben zu ihrem und im Interesse der Firma gelöst.“ Diebstahl „Er engagierte sich innerhalb und außerhalb des Betriebes für die Interessen der Arbeitnehmer.“ Gewerkschaft/Betriebsrat „Im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten zeigte sie durchweg eine erfrischende Offenheit.“ War frech und hat sich nichts sagen lassen. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 17 Arbeitszeugnis „Sie erledigte alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse.“ Sie war eifrig, aber nicht besonders fähig. „Ihren Mitarbeitern war sie stets eine verständnisvolle Vorgesetzte.“ Der Führungsstil war ohne Autorität und Durchsetzungskraft ………………… Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 18 Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 19 Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 20 Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 21 Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 22 Ende des Seminars und Danke für die Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 23 23
© Copyright 2025 ExpyDoc