Stand: 22.10.2015 Hinweise zur Zeugniserstellung für Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (Stand Oktober 2015) Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 2 1.1. Gesetzliche Grundlagen zum Förderschwerpunkt Lernen 2 1.2. Gesetzliche Grundlagen zum Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 5 2. Zeugnisbemerkungen in der Primarstufe 6 2.1. Zielgleiche Förderung im Bildungsgang der allgemeinen Schule 6 2.2. Zieldifferente Bildungsgänge 7 2.2.1 Bildungsgang Lernen 7 2.2.2. Bildungsgang Geistige Entwicklung 9 3. Zeugnisbemerkungen in der Sekundarstufe 1 10 3.1. Zielgleiche Förderung im Bildungsgang der allgemeinen Schule 10 3.2. Zieldifferente Bildungsgänge 11 3.2.1 Bildungsgang Lernen 11 3.2.2. Bildungsgang Geistige Entwicklung 12 4. Zeugnisse im Feststellungsverfahren 13 1 Stand: 22.10.2015 1. Gesetzliche Grundlagen In der neuen gültigen Ausbildungsordnung für die sonderpädagogische Förderung (AO- SF) finden sich folgende grundsätzliche Hinweise, die sowohl für die Förderung dieser Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen, als auch im Gemeinsamen Lernen gelten: 1.1. Gesetzliche Grundlagen zum Förderschwerpunkt Lernen § 29 Förderschwerpunkt Lernen (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. In diesem Förderschwerpunkt ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. (2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 31 bis 37. § 31 Unterrichtsfächer, Stundentafeln (1) Die Unterrichtsfächer und die Stundentafeln richten sich nach denen der Grundschule und der Hauptschule. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Klassenkonferenz beschließt, ob sie für eine Schülerin oder einen Schüler die für das Fach Englisch in der Stundentafel vorgesehenen Stunden für dieses Fach oder für verstärkte Bildungsangebote in anderen Fächern der Stundentafel verwendet. § 32 Leistungsbewertung (1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. (2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen. (3) Abweichend von Absatz 2 werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 35 Absatz 3 in allen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet. § 33 Zeugnisse (1) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres. (2) Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW erforderlichen Angaben. (3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Noten in einzelnen Fächern; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 3 enthalten die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 35 Absatz 3 in allen Fächern zusätzlich Noten. 2 Stand: 22.10.2015 § 34 Übergang in eine andere Klasse Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird. § 35 Abschlüsse, Nachprüfung (1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. (2) Die Klasse 10 führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. (3) In einem besonderen Bildungsgang führt die Klasse 10 zu einem dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss. Er wird vergeben, wenn die Leistungen a.in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder b.in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft sind oder c.in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder d.in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind. (4) Den Abschluss nach Absatz 3 kann nur erwerben, wer in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat. (5) Hat die Schülerin oder der Schüler den Abschluss nach Absatz 3 nicht erreicht, ist eine Nachprüfung möglich, wenn durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb dieses Abschlusses erfüllt würden. (6) Für das Verfahren bei der Nachprüfung gilt § 44 Absatz 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I ). (7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den zehnjährigen Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach Absatz 3 führen kann. § 36 Aufnahme in die Klasse 10 (1) Die Klassenkonferenz entscheidet, in welchen Bildungsgang der Klasse 10 die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird. (2) Die Klassenkonferenz lässt Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führt, wenn erwartet werden kann, dass sie diesen Abschluss aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden und die Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 erfüllt sind. § 37 Unterrichtsorganisation in der Klasse 10 Kann aufgrund der Schülerzahl nur eine Klasse für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 gebildet werden, gestalten die Lehrkräfte den Unterricht durch Differenzierung nach den angestrebten Abschlüssen. 3 Stand: 22.10.2015 1.2. Gesetzliche Grundlagen zum Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung § 29 Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (1) Am Ende der Schulbesuchszeit erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. (2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 38 bis 41. Unterricht Der Unterricht fördert Kompetenzen in den Entwicklungsbereichen Motorik, Wahrnehmung, Kognition, Sozialisation und Kommunikation. Er erstreckt sich auf die Aufgabenfelder Sprache und Kommunikation, Mathematik, gesellschaftswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Unterricht, Arbeitslehre, Bewegungserziehung/Sport, musisch-ästhetische Erziehung und Religiöse Erziehung/Ethik. Die Gewichtung der unterrichtlichen Angebote richtet sich nach den Bildungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler. § 39 Unterrichtsorganisation der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (1) Die Förderung an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung findet in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen. Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche ist 28. (2) Der Unterricht wird vorwiegend fächerübergreifend und projektorientiert organisiert. Darüber hinaus können nach Bedarf fachbezogene Neigungs- und Leistungskurse eingerichtet werden. (3) Die Berufsschulpflicht erfüllen die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in der Berufspraxisstufe. Die Lern- und Arbeitsformen in der Berufspraxisstufe orientieren sich an dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Arbeitswelt vorzubereiten. Die Berechtigung zum Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung über die Schulpflicht hinaus richtet sich nach § 19 Absatz 9 des Schulgesetzes NRW. § 40 Leistungsbewertung Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. § 41 Versetzung, Zeugnisse (1) Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird. (2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis. (3) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. 4 Stand: 22.10.2015 2. Zeugnisbemerkungen in der Primarstufe Formulierungen zu den Zeugnissen entnehmen Sie bitte Anlage 1 und Anlage 2. 2.1. Zielgleiche Förderung im Bildungsgang der allgemeinen Schule Klassen 1-3 Es gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und Stundentafeln der Grundschule. In den Klassen 1, 2, und 3 erhalten die Schüler Berichts- bzw. Notenzeugnisse, wie die Schüler ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Wenn der Sonderpädagogische Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen bleibt Versetzungszeugnis Am Ende des Schuljahres wird ein Schüler/eine Schülerin in die nächst höhere Klasse versetzt/nicht versetzt, wobei der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf weiterhin bestehen bleibt. Die Schüler erhalten einen Versetzungsvermerk. Die Zeugnisse (ggf. auch das Halbjahreszeugnis) enthalten eine Bemerkung über die sonderpädagogische Förderung und nennen außerdem den Förderschwerpunkt. Das Zeugnis verändert sich nicht, wenn der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf aufgehoben wird. Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). Auch diese Schüler erhalten auf dem Zeugnis einen Versetzungsvermerk und die Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch gefördert wurden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und erhalten die Bemerkung, dass der Unterstützungsbedarf nach Entscheidung der Schulaufsicht (Datum) nicht mehr besteht. Klasse 4 Wenn der Sonderpädagogische Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen bleibt Halbjahreszeugnis Es erfolgt eine begründete Empfehlung für die weitere schulische Förderung als Anlage zum Zeugnis (nach §12 AO-GS). 5 Stand: 22.10.2015 2.2. Zieldifferente Bildungsgänge Formulierungen zu den Zeugnissen entnehmen Sie bitte Anlage 1 und Anlage 2. 2.2.1. Bildungsgang Lernen Klasse 1-3 Die Entscheidung zu einem zieldifferenten Bildungsgang (Lernen oder Geistige Entwicklung) wird in der Regel erst zum Ende der Schuleingangsphase nach entsprechendem Antrag durch die Schulaufsicht getroffen. Nach Feststellung des Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen erhalten die Schülerinnen und Schüler auch bis zur Klassenstufe 3 ein Berichtszeugnis ohne Verwendung von Notenstufen. Die Schüler wechseln bei weiterhin bestehendem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in die nächst höhere Klasse. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte entsprechend der im Förderplan/Entwicklungsplan festgelegten individuellen Ziele. Wenn der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen bleibt Halbjahreszeugnis Die Beschreibung der Leistungen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens Klasse 3 erfolgt ohne Notenstufen und Kopfnoten. Versetzungszeugnis Die Beschreibung der Leistungen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt ohne Notenstufen und Kopfnoten. Der Übergang erfolgt ohne Versetzung. Der Versetzungsvermerk wird gestrichen. Klasse 4 Die Klassenkonferenz berät darüber, ob weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt. Ein entsprechender Entscheidungsvorschlag ist bis zum 15. Dezember dem Schulamt vorzulegen. Wenn der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen bleibt Halbjahreszeugnis Die Beschreibung der Leistungen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens Klasse 4 erfolgt ohne Notenstufen und Kopfnoten. Versetzungszeugnis Die Beschreibung der Leistungen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt ohne Notenstufen und Kopfnoten. Der Übergang erfolgt ohne Versetzung. Der Versetzungsvermerk wird gestrichen. Ausnahme: Die Schulkonferenz kann beschließen (s. § 33/3 AO-SF), dass ab Klasse 4 einzelne Fächer zusätzlich mit einer Note bewertet werden. Eine Bewertung mit Noten setzt aber voraus, dass die Leistungen mindestens der Klasse 3 entsprechen. Dieser Maßstab ist in den Zeugnissen auch kenntlich zu machen. 6 Stand: 22.10.2015 2.2.2. Bildungsgang Geistige Entwicklung Klasse 1 – 4 Die Klassenkonferenz berät darüber, ob weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt. Ein entsprechender Entscheidungsvorschlag ist bis zum 15. Dezember dem Schulamt vorzulegen. Die folgenden Regelungen gelten für das Halbjahreszeugnis und die Zeugnisse zum Ende des Schuljahres: Wenn der Sonderpädagogische Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen bleibt Zeugnis zum Ende des Die Leistungen werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuSchuljahres ellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und der Leistungsstand werden beschrieben. Ein Schüler wechselt bei weiterhin bestehendem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in die nächsthöhere Klasse. Eine Versetzung findet nicht statt (§ 41 AO-SF). 3. Zeugnisbemerkungen in der Sekundarstufe I Formulierungen zu den Zeugnissen entnehmen Sie bitte Anlage 1 und Anlage 2. 3.1. Zielgleiche Förderung im Bildungsgang der allgemeinen Schule Es gilt der § 41 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in den Schulen der Sekundarstufe I (APO SI). Die Schüler erhalten Zeugnisse wie die anderen Schüler der allgemeinen Schule. Die Zeugnisse unterscheiden sich lediglich durch die Bemerkungen. Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden (§ 9, Abs.1 APO SI). Die Lehrerinnen und Lehrer haben dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bei schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen durch geeignete Hilfen vergleichbare Bedingungen wie nicht behinderte Schülerinnen und Schüler erhalten (Nachteilsausgleich). Zeugnisse, die bei Bewerbungen vorgelegt werden: In Zeugnissen, die bei Bewerbungen vorgelegt werden sollen, entfallen auf Wunsch der Eltern die Information über den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte. Abschlusszeugnis Das Abschlusszeugnis enthält nur die unentschuldigten Fehlzeiten. 7 Stand: 22.10.2015 3.2. Zieldifferente Bildungsgänge Formulierungen zu den Zeugnissen entnehmen Sie bitte Anlage 1 und Anlage 2. 3.2.1. Bildungsgang Lernen Die Schulkonferenz kann beschließen, dass einzelne Fächer zusätzlich mit einer Note bewertet werden. Eine Bewertung mit Noten setzt aber voraus, dass die Leistungen mindestens der vorhergehende Klassen entsprechen. Dieser Maßstab ist in den Zeugnissen auch kenntlich zu machen. Wenn der Sonderpädagogische Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen bleibt Halbjahreszeugnis Die Beschreibung der Leistungen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens erKlasse 5 - 10 folgt ohne Notenstufen und Kopfnoten. Versetzungszeugnis Ein Schüler/eine Schülerin wechselt bei weiterhin bestehendem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in die nächsthöhere Klasse. Eine Versetzung findet nicht statt (§ 34 AO-SF). Ein Kind mit dem Förderschwerpunkt Lernen soll die Klasse nicht wiederholen! Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Zeugnis (Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss) Schüler und Schülerinnen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“, die zu einem, dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss, geführt werden sollen (§ 35 AO-SF), erhalten das wie oben beschriebene Zeugnis, das durch Noten ergänzt wird. Zeugnisse, die bei Bewerbungen vorgelegt werden. In Zeugnissen, die bei Bewerbungen vorgelegt werden sollen, entfallen auf Wunsch der Eltern die Information über den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte. Abschlusszeugnis Das Abschlusszeugnis enthält nur die unentschuldigten Fehlzeiten. 8 Stand: 22.10.2015 3.3. Bildungsgang Geistige Entwicklung Wenn der Sonderpädagogische Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen bleibt Halbjahreszeugnis Die Leistungen werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuKlasse 5 - 10 ellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und der Leistungsstand werden ohne Kopfnoten beschrieben. Zeugnis zum Ende des Schuljahres Die Leistungen werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und der Leistungsstand werden beschrieben. Ein Schüler wechselt bei weiterhin bestehendem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in die nächsthöhere Klasse. Eine Versetzung findet nicht statt (§ 41 AO-SF). Der in den Zeugnisformularen evtl. enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen. Abschlusszeugnis Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. Das Abschlusszeugnis enthält nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Wenn der Sonderpädagogische Unterstützungsbedarf aufgehoben/gewechselt wird. Versetzungszeugnis Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein/ein andeKlasse 5 - 10 rer sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). 4. Zeugnisse im Feststellungsverfahren Wenn ein Schüler nach einem abgeschlossenen Feststellungsverfahren in eine Förderschule wechselt, erfolgt die Zeugnisbemerkung „Bezüglich des weiteren Bildungsganges wird auf das Schreiben des Schulamtes vom ... verwiesen.“ Ein Versetzungsvermerk entfällt. Wenn ein Schüler nach dem abgeschlossenen Feststellungsverfahren zieldifferent im GL beschult wird, entfällt ebenfalls der Versetzungsvermerk. Die weiteren Bemerkungen sind im vorhergehenden Abschnitt zu finden. Ist ein Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen, erfolgt die Bemerkung: „Bezüglich des weiteren Bildungsganges wird auf das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten am ... verwiesen.“ (Datum des Gesprächs mit den Erziehungsberechtigten zur Verfahrenseröffnung). Der Versetzungsvermerk entfällt. 9
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