Wegleitung zur Steuererklärung 2015 für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen I. Allgemeine Hinweise • Die vorliegende Steuererklärung bildet die Grundlage für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 sowie der direkten Bundessteuer 2015. • In die Deklaration einzusetzen sind die Zahlen des im Kalenderjahr 2015 abgeschlossenen Geschäftsjahres, welches zugleich die Steuerperiode bildet. • Für das Ausfüllen der Steuererklärung mittels PC kann ein Formularsatz dieser Steuererklärung als Excel-Datei mittels Download ab Internet bezogen werden (www.ag.ch/steuern). Beachten Sie die dort festgehaltenen ergänzenden Instruktionen. • Adressänderungen bzw. Ergänzungen sind auf der Steuererklärung zu vermerken. II. Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung • Die vorliegende Steuererklärung basiert auf der Jahresrechnung 2015. Liegt das Reinvermögen am Ende des Geschäftsjahres (Ziffer 1.2) über dem Stand zu Beginn des Geschäftsjahres (Ziffer 1.1), resultiert unter Ziffer 1.3 ein positiver Saldo. Bei einer Vermögensabnahme verbleibt demgegenüber ein negativer Saldo. • Wurden zulasten der Jahresrechnung Rückstellungen im Sinne von Reserven gebildet oder geschäftlich nicht begründete Abschreibungen vorgenommen, sind die entsprechenden Beträge unter Ziffer 1.4 oder 1.5 einzusetzen und zum positiven Saldo von Ziffer 1.3 zu addieren bzw. vom negativen Saldo von Ziffer 1.3 in Abzug zu bringen. • Vereinnahmte Mitgliederbeiträge (Ziffer 2.1) sind primär mit den allgemeinen Ausgaben des Vereins (Ziffer 3.4) zu verrechnen. Lediglich Mitgliederbeiträge, welche die Vereinsausgaben übersteigen, können gemäss Ziffer 5 vom Vermögenszuwachs in Abzug gebracht werden. Sind die allgemeinen Vereinsausgaben höher als die Mitgliederbeiträge, kann auf das Ausfüllen der Rubriken 2.1 und 3.1-3.3 verzichtet werden. Bei dieser Ausgangslage entfällt ein Abzug unter Ziffer 5, und das steuerlich massgebende Jahresergebnis unter Ziffer 6 entspricht dem Ergebnis der ausgewiesenen Vermögensveränderung von Ziffer 1.6. • Bisher noch nicht verrechnete Geschäftsverluste aus sieben Vorjahren sind unter Ziffer 7 zu deklarieren. • Zur Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals (Ziffer 9) stellen die Werte der Bilanz oder Vermögensrechnung die Ausgangsbasis dar. Ziffer 9.1 hat dem unter Ziffer 1.2. deklarierten Betrag zu entsprechen. • Sind Immobilien oder Wertschriften vorhanden, sind die Abweichungen zwischen Buchwert (Zahlen der Jahresrechnung) und Steuerwert zu ermitteln. In der Spalte "Steuerbares Reinvermögen" ist bei den Positionen 9.2-9.4 das Resultat aus der Differenz Steuerwert abzüglich Buchwert einzutragen. Diese Berechnung kann ein positives oder ein negatives Resultat ergeben. Bei Immobilien (9.2) ist der Steuerwert der Grundstückschätzung zu entnehmen (bei Neuschätzungen bitte Kopie davon beilegen). Massgebend bei den Wertschriften (9.3) sind die Steuerwerte gemäss Depotauszug der Bank, wobei dieser Vermögensausweis grundsätzlich per Abschluss-Stichtag der Jahresrechnung vorliegen muss. Die Zahlen von Ziffer 9.3 sind mittels Bankauszügen zu belegen. • Angaben unter den Rubriken 9.4-9.6 sind in der Regel nur notwendig, wenn in den Vorjahren steuerliche Korrekturen bei Abschreibungen und Rückstellungen vorgenommen worden sind. III. Einreichung der Steuererklärung • Die Steuererklärung ist bis zum 31. Juli 2016 an das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001 Aarau einzureichen. Eine allfällige Verrechnungssteuer ist mittels Formular R 25 bei der Eidg. Steuerverwaltung, Verrechnungssteuer/Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern zurückzufordern. Im Übrigen verweisen wir auf entsprechende Instruktionen unter der Internetadresse: http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dienstleistungen/ Formular 801
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