Beginntermin Betriebsakquisiteur Frage: Müssen alle Betriebsakquisiteure ihre Tätigkeit bis spätestens 1. August 2015 aufgenommen haben? Oder kann beispielsweise ein Betriebsakquisiteur zum 1. Juli 2015 beginnen und ein weiterer erst zum 1. Januar 2016 (z. B. weil dann erst der entsprechende Mitarbeiter aus 50plus ausscheidet)? Antwort des BMAS: Eine Tätigkeitsaufnahme nach dem 1. August 2015 schließt die Zuwendungsfähigkeit der Personalausgaben für den Betriebsakquisiteur aus. Dies ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid (vgl. Anlage 3 Buchstabe A des Zuwendungsbescheides). Die Tätigkeitsaufnahme des Betriebsakquisiteurs hat eine große Relevanz sowohl für die inhaltliche Programmumsetzung als auch für die Finanzierung des Programms: Haushalt: Eine spätere Akquisetätigkeit des Betriebsakquisiteurs führt regelmäßig zu späteren Eintritten und damit zu Verschiebungen im Förderablauf (insbesondere beim Lohnkostenzuschuss). Spätere Eintritte führen damit zu Verschiebungen bei Bindung und Abfluss der bewilligten Mittel; auch über ein einzelnes Haushaltsjahr hinaus. Für derartige Verschiebungen besteht kein haushalterischer Spielraum. Die im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Mittel für die einzelnen Haushaltsjahre dürfen nicht überschritten werden. Sie sind bei Umsetzung des Programms zu bewirtschaften. Veränderungen bei den bewilligten Mitteln können allenfalls im Zuge der vorgesehenen Umverteilung im Herbst 2016 vorgenommen werden. Zielerreichung und Umverteilungsabfrage: Ein später beginnender (und somit verkürzter) Akquisezeitraum gefährdet die Zielerreichung. Darüber hinaus ermöglicht nur ein für alle Jobcenter gleicher oder annähernd gleicher Beginn bis spätestens 1. August 2015 eine sinnvolle Abfrage zur Mittelumverteilung auf Basis ähnlicher Einschätzungen der Jobcenter. Gleichwohl erkennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an, dass es vereinzelte Fallgestaltungen geben kann, in denen das für eine Tätigkeit als Betriebsakquisiteur vorgesehene Personal nicht rechtzeitig bzw. nicht rechtzeitig in vollem Umfang zur Verfügung steht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, übergangsweise einen Mitarbeiter aus dem Regelgeschäft als Betriebsakquisiteur bis zur Verfügbarkeit des eigentlich vorgesehenen bzw. zu beschaffenden Personals einzusetzen. In diesem Fall ist die Zuwendungsfähigkeit der Personalausgaben für den Betriebsakquisiteur auch bei -2- -2einer Tätigkeitsaufnahme des vorgesehenen Mitarbeiters nach dem 1. August 2015 gegeben. Die Zuwendungsfähigkeit endet in jedem Fall am 31. Juli 2017. Das Jobcenter bestätigt dem Bundesverwaltungsamt formlos unter Benennung des eingesetzten Stamm-Mitarbeiters, dass die Akquisetätigkeit bis spätestens 1. August 2015 begonnen hat. Beispiel: Dem Jobcenter wurde ein Vollzeitäquivalent als Betriebsakquisiteur bewilligt. Die Tätigkeitsaufnahme muss in diesem Umfang bis zum 1. August 2015 erfolgen. Das Jobcenter beabsichtigt, einen Mitarbeiter aus 50plus als Betriebsakquisiteur einzusetzen. Dieser Mitarbeiter wird allerdings erst zum 1. Januar 2016 vollständig frei. Bis zum 31. Dezember 2015 ist er noch mit der Umsetzung von 50plus - Aufgaben betraut, die allerdings bereits ab Mitte 2015 sukzessive wegfallen. Das Jobcenter hat die Möglichkeit, den 50plus-Mitarbeiter in dem Umfang im ESF-LZA-Programm einzusetzen und darüber zu finanzieren, wie es dem verringerten Volumen an 50plus-Aufgaben entspricht. Die zum Erreichen eines Vollzeitäquivalentes erforderliche übrige Arbeitszeit ist durch den Einsatz eines Mitarbeiters aus dem Regelgeschäft sicherzustellen und aus dem SGB II-Haushalt zu finanzieren. Entsprechend dem sukzessiven Wegfall weiterer 50plus-Aufgaben kann der entsprechende Mitarbeiter in zunehmenden Umfang für das ESF-LZA-Programm eingesetzt werden; bis zum vollständigen Ausscheiden aus 50plus und damit dem vollständigen Einsatz im ESF-LZA-Programm. Die dargestellte Vorgehensweise ist auf den Betriebsakquisiteur beschränkt. Eine analoge Anwendung auf den Coach ist nicht zulässig. Der Coach muss mit Aufnahme des ersten Beschäftigungsverhältnisses vorhanden sein. Dabei haben die Jobcenter die Wahl zwischen der Einstellung eigenen Personals und dem Einkauf der Coachingleistung. Insofern bestehen zwei Wege, um eine rechtzeitige Verfügbarkeit der Coachingleistung sicherzustellen. Beschäftigung von 50plus-Personal Frage: In der Antwort zu Frage 28 („Das Programm 50plus endet Ende 2015. Kann das Personal für das ESF-Programm eingesetzt werden?) der FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird klargestellt, dass das seinerzeit für das Programm 50plus zusätzlich eingestellte und über 50plus Mittel finanzierte Personal grundsätzlich auch für die Tätigkeiten des Betriebsakquisiteurs oder des Coaches im Rahmen des ESFBundesprogramms eingesetzt werden kann. Eine Ersatzeinstellung ist nicht erforderlich, wenn die konkreten Aufgaben aus dem Programm 50plus (z.B. aufgrund geringerer -3- -3Aktivitäten im auslaufenden Programm 50plus) tatsächlich weggefallen sind und es sich um zusätzliches und aus 50plus-Mitteln finanziertes Personal handelt. Der Beauftragte für den Haushalt hat nach Ziffer 2.2.2 der Förderrichtlinie einen solchen Wegfall des „bisherigen Betätigungsfeldes“ in geeigneter Weise zu dokumentieren (Nachweis der Einstellung für 50plus-Aufgaben und Erklärung zum Wegfall der Aufgaben im auslaufenden bzw. im ausgelaufenen 50plus-Geschäft). Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Zusätzlichkeit bei der Beschäftigung von ehemaligem 50plus-Personal im ESF-LZA-Programm auch gegeben ist, wenn das 50plus-Personal zum damaligen 50plus-Beginn nicht zusätzlich neu eingestellt wurde, sondern im Überhang befindliches vorhandenes Personal in 50plus eingesetzt und über 50plus finanziert wurde. Antwort BMAS: Auch in diesem Fall kann von der Zusätzlichkeit des Personals ausgegangen werden mit der Folge, dass bei Einsatz dieses Personals im ESF-LZA-Programm eine Ersatzeinstellung nicht erforderlich ist. Wichtig ist eine ergänzende Erklärung über die ansonsten fehlende Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung über das Ende des Programms 50plus hinaus.
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