BAK-Beginn 01.08.2015 - 50plus

Beginntermin Betriebsakquisiteur
Frage:
Müssen alle Betriebsakquisiteure ihre Tätigkeit bis spätestens 1. August 2015
aufgenommen haben? Oder kann beispielsweise ein Betriebsakquisiteur zum 1. Juli 2015
beginnen und ein weiterer erst zum 1. Januar 2016 (z. B. weil dann erst der
entsprechende Mitarbeiter aus 50plus ausscheidet)?
Antwort des BMAS:
Eine Tätigkeitsaufnahme nach dem 1. August 2015 schließt die Zuwendungsfähigkeit der
Personalausgaben für den Betriebsakquisiteur aus. Dies ergibt sich aus dem
Zuwendungsbescheid (vgl. Anlage 3 Buchstabe A des Zuwendungsbescheides).
Die Tätigkeitsaufnahme des Betriebsakquisiteurs hat eine große Relevanz sowohl für die
inhaltliche Programmumsetzung als auch für die Finanzierung des Programms:
Haushalt:
Eine spätere Akquisetätigkeit des Betriebsakquisiteurs führt regelmäßig zu späteren
Eintritten und damit zu Verschiebungen im Förderablauf (insbesondere beim
Lohnkostenzuschuss). Spätere Eintritte führen damit zu Verschiebungen bei Bindung und
Abfluss der bewilligten Mittel; auch über ein einzelnes Haushaltsjahr hinaus. Für derartige
Verschiebungen besteht kein haushalterischer Spielraum. Die im Bewilligungsbescheid
ausgewiesenen Mittel für die einzelnen Haushaltsjahre dürfen nicht überschritten werden.
Sie sind bei Umsetzung des Programms zu bewirtschaften. Veränderungen bei den
bewilligten Mitteln können allenfalls im Zuge der vorgesehenen Umverteilung im Herbst
2016 vorgenommen werden.
Zielerreichung und Umverteilungsabfrage:
Ein später beginnender (und somit verkürzter) Akquisezeitraum gefährdet die
Zielerreichung. Darüber hinaus ermöglicht nur ein für alle Jobcenter gleicher oder
annähernd gleicher Beginn bis spätestens 1. August 2015 eine sinnvolle Abfrage zur
Mittelumverteilung auf Basis ähnlicher Einschätzungen der Jobcenter.
Gleichwohl erkennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an, dass es
vereinzelte Fallgestaltungen geben kann, in denen das für eine Tätigkeit als
Betriebsakquisiteur vorgesehene Personal nicht rechtzeitig bzw. nicht rechtzeitig in vollem
Umfang zur Verfügung steht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, übergangsweise
einen Mitarbeiter aus dem Regelgeschäft als Betriebsakquisiteur bis zur Verfügbarkeit des
eigentlich vorgesehenen bzw. zu beschaffenden Personals einzusetzen. In diesem Fall ist
die Zuwendungsfähigkeit der Personalausgaben für den Betriebsakquisiteur auch bei
-2-
-2einer Tätigkeitsaufnahme des vorgesehenen Mitarbeiters nach dem 1. August 2015
gegeben. Die Zuwendungsfähigkeit endet in jedem Fall am 31. Juli 2017.
Das Jobcenter bestätigt dem Bundesverwaltungsamt formlos unter Benennung des
eingesetzten Stamm-Mitarbeiters, dass die Akquisetätigkeit bis spätestens 1. August 2015
begonnen hat.
Beispiel:
Dem Jobcenter wurde ein Vollzeitäquivalent als Betriebsakquisiteur bewilligt. Die
Tätigkeitsaufnahme muss in diesem Umfang bis zum 1. August 2015 erfolgen. Das
Jobcenter beabsichtigt, einen Mitarbeiter aus 50plus als Betriebsakquisiteur einzusetzen.
Dieser Mitarbeiter wird allerdings erst zum 1. Januar 2016 vollständig frei. Bis zum 31.
Dezember 2015 ist er noch mit der Umsetzung von 50plus - Aufgaben betraut, die
allerdings bereits ab Mitte 2015 sukzessive wegfallen. Das Jobcenter hat die Möglichkeit,
den 50plus-Mitarbeiter in dem Umfang im ESF-LZA-Programm einzusetzen und darüber
zu finanzieren, wie es dem verringerten Volumen an 50plus-Aufgaben entspricht. Die zum
Erreichen eines Vollzeitäquivalentes erforderliche übrige Arbeitszeit ist durch den Einsatz
eines Mitarbeiters aus dem Regelgeschäft sicherzustellen und aus dem SGB II-Haushalt
zu finanzieren. Entsprechend dem sukzessiven Wegfall weiterer 50plus-Aufgaben kann
der entsprechende Mitarbeiter in zunehmenden Umfang für das ESF-LZA-Programm
eingesetzt werden; bis zum vollständigen Ausscheiden aus 50plus und damit dem
vollständigen Einsatz im ESF-LZA-Programm.
Die dargestellte Vorgehensweise ist auf den Betriebsakquisiteur beschränkt. Eine analoge
Anwendung auf den Coach ist nicht zulässig. Der Coach muss mit Aufnahme des ersten
Beschäftigungsverhältnisses vorhanden sein. Dabei haben die Jobcenter die Wahl
zwischen der Einstellung eigenen Personals und dem Einkauf der Coachingleistung.
Insofern bestehen zwei Wege, um eine rechtzeitige Verfügbarkeit der Coachingleistung
sicherzustellen.
Beschäftigung von 50plus-Personal
Frage:
In der Antwort zu Frage 28 („Das Programm 50plus endet Ende 2015. Kann das Personal
für das ESF-Programm eingesetzt werden?) der FAQ des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales wird klargestellt, dass das seinerzeit für das Programm 50plus zusätzlich
eingestellte und über 50plus Mittel finanzierte Personal grundsätzlich auch für die
Tätigkeiten des Betriebsakquisiteurs oder des Coaches im Rahmen des ESFBundesprogramms eingesetzt werden kann. Eine Ersatzeinstellung ist nicht erforderlich,
wenn die konkreten Aufgaben aus dem Programm 50plus (z.B. aufgrund geringerer
-3-
-3Aktivitäten im auslaufenden Programm 50plus) tatsächlich weggefallen sind und es sich
um zusätzliches und aus 50plus-Mitteln finanziertes Personal handelt. Der Beauftragte für
den Haushalt hat nach Ziffer 2.2.2 der Förderrichtlinie einen solchen Wegfall des
„bisherigen Betätigungsfeldes“ in geeigneter Weise zu dokumentieren (Nachweis der
Einstellung für 50plus-Aufgaben und Erklärung zum Wegfall der Aufgaben im
auslaufenden bzw. im ausgelaufenen 50plus-Geschäft).
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Zusätzlichkeit bei der Beschäftigung von
ehemaligem 50plus-Personal im ESF-LZA-Programm auch gegeben ist, wenn das
50plus-Personal zum damaligen 50plus-Beginn nicht zusätzlich neu eingestellt wurde,
sondern im Überhang befindliches vorhandenes Personal in 50plus eingesetzt und über
50plus finanziert wurde.
Antwort BMAS:
Auch in diesem Fall kann von der Zusätzlichkeit des Personals ausgegangen werden mit
der Folge, dass bei Einsatz dieses Personals im ESF-LZA-Programm eine
Ersatzeinstellung nicht erforderlich ist. Wichtig ist eine ergänzende Erklärung über die
ansonsten fehlende Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung über das Ende des Programms
50plus hinaus.