Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs Wiederholung • Welche Funktion erfüllt § 822 BGB? • Inwieweit kann man die allgemeine Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 2. Alt. BGB als „doppelt“ subsidiär bezeichnen? • Was ist bei der allgemeinen Nichtleistungskondiktion grundsätzlich hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit zu beachten? pfeifer - zr IVa – sose 15 Funktion der §§ 818-820 • Rechtsfolgenkonkretisierung – Gegenständliches oder wertmäßiges Vorhandensein des „Erlangten“ – Herausgabepflicht nach Eigenart des Erlangten – Nicht: Bereicherung als Differenz zwischen Vermögenslage vor und nach dem Bereicherungsvorgang (Systematik!) – Modifikationen der Herausgabeverpflichtung • Erweiterung, § 818 I • Einschränkung, § 818 III pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 45: A und B tauschen: A übereignet dem B einen gebrauchten Pkw, B überträgt dem A zu sieben Prozent verzinsliche Pfandbriefe im Nennwert von 6.000,- €. Nach einem Jahr stellt B fest, dass A ihm einen erheblichen Unfall des Pkw in Täuschungsabsicht verschwiegen hat, obwohl er ihn ausdrücklich danach gefragt hatte. B ficht daher den Tauschvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Welche Herausgabeansprüche haben A und B? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 45: A. A→B auf Herausgabe Pkw, § 812 I 1 1. Alt. – Etwas erlangt: Eigentum und Besitz des Pkw – Durch Leistung: solvendi causa (§§ 480, 433 I 1) – Ohne Rechtsgrund: Tauschvertrag nichtig nach §§ 142 I, 123 – Rechtsfolge, § 818 I: Rückübereignung pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 45: B. B→A auf Herausgabe der Pfandbriefe nach § 812 I 1 1. Alt. – Etwas erlangt: • Besitz der Pfandbriefe • Eigentum: Übereignung nichtig (Fehleridentität!) – Durch Leistung: s.o. – Ohne Rechtsgrund: s.o. – Rechtsfolge, § 818 I: Rückübertragung des Besitzes (Besitzkondiktion neben § 985) pfeifer - zr IVa – sose 15 Funktion der §§ 818-820 • Gegenstand von Verweisungen – Rechtsfolgenverweisungen für Rückforderungen „nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ (z.B. § 531 II, § 684 S. 1, ähnlich § 346 III 2, § 347 II 2) – Ausnahme: § 951 I 1 (Rechtsgrundverweisung) pfeifer - zr IVa – sose 15 Nutzungen und Surrogate • Herausgabe der gezogenen Nutzungen (vgl. § 100), z.B. Zinserträge, Mieteinnahmen • Grundsätzlich keine Pflicht zum Ersatz von schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen (anders als bei § 987 II, vgl. aber § 818 IV) pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 46: Im Beispielsfall 45 sind an den A, während er die Pfandbriefe hatte, 420,- € Zinsen gezahlt worden. Wem stehen diese zu? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 46: B→A auf Herausgabe der Zinsen, §§ 812 I 1 1. Alt., 818 I • Nutzungen, § 100: – Zinsen als Rechtsfrüchte – Als solche herauszugeben, d.h. zu zahlen • Problem: Vorrang EBV gegenüber § 818 I? – B nach Anfechtung (wieder) Eigentümer der Pfandbriefe – A hier unredlicher Besitzer wegen § 142 II; haftet (auch) nach §§ 990 I, 987 I auf Zinsen pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 46: • Anders aber beim redlichen Besitzer wegen § 993 I: Anwendbarkeit von § 818 I? – Nach h.M. (+) – Argument: Gläubiger würde sonst schlechter stehen, nur weil er infolge der Täuschung Eigentümer geblieben ist – Rspr: § 988 analog (Verweisung) – Gegenargument: Entgelt zumindest denkbar – Im Ergebnis ohne Unterschied pfeifer - zr IVa – sose 15 Nutzungen und Surrogate • Surrogate „auf Grund eines erlangten Rechts“ • Surrogate „als Ersatz“ pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 47: Im Beispielsfall 45 soll B mit dem von A erhaltenen Wagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden sein. Der Haftpflichtversicherer des schuldigen Dritten hat daraufhin an B für den entstandenen Sachschaden 1.000,- € überwiesen. Kann A diesen Betrag neben dem beschädigten Pkw herausverlangen? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 47: A→B auf Zahlung von 1.000,- €, §§ 812 I 1 1. Alt., 818 I • Schadensersatz als Surrogat iSd § 818 I • Beachte: Hat B bereits die 1.000,- € für die Reparatur des Pkw verwendet, sind diese im Pkw „aufgegangen“ und kommen dem A bereits bei dessen Herausgabe zugute pfeifer - zr IVa – sose 15 Nutzungen und Surrogate • commodum (lucrum) ex negotiatione (rechtsgeschäftlicher Erlös): – Nach h.M. nicht im Rahmen des § 818 I zu erstatten; bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung nur objektiver Wertersatz nach § 818 II BGB – Argument: Wortlaut von § 818 I (anders etwa § 2111 I 1) – Allerdings Widerspruch zu § 285 (anwendbar im Fall von §§ 818 IV, 819) = Privilegierung des gutgläubigen Bereicherungsschuldners pfeifer - zr IVa – sose 15 Wertersatz • Unmöglichkeit der Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten z.B. Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile • Unmöglichkeit der Herausgabe aus einem anderen Grund z.B. objektive oder subjektive Unmöglichkeit • Höhe: objektiv bestimmter Marktwert (h.M.) • Berücksichtigung eines Mindererlöses bei Veräußerung nur im Rahmen des § 818 III pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 48: Im Beispielsfall 45 hat B den Pkw bis zu der auf seine Anfechtung folgenden Rückabwicklung selbst genutzt. Was kann A deswegen verlangen? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 48: A→B auf Herausgabe der Nutzung, §§ 812 I 1 1. Alt., 818 I • Nutzungen iSd § 100: – Auch Vorteile aus Gebrauch der Sache – Aber: Wegen Beschaffenheit der Nutzung Wertersatz nach § 818 II • Berechnung: – Gefahrene Strecke als Maßstab: pro 1.000 km 0,5% - 1% des Preises (je nach „Haltbarkeit“) pfeifer - zr IVa – sose 15 Wegfall der Bereicherung • Realisierung der Abschöpfungsfunktion des Bereicherungsrechts • Bedeutung im Prozess: Einwendung des § 818 III ist von Amts wegen zu berücksichtigen • Praktische Bedeutung aber eingeschränkt (Besonderheiten der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge) pfeifer - zr IVa – sose 15 Wegfall der Bereicherung • Ersatzloser Wegfall des Bereicherungsgegenstands • Beispiele: Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Erlangten • Ausnahmen: – Wirtschaftlich sinnvolle Verwendung (z.B. Verkauf) – Ansprüche gegen Dritte (z.B. Surrogat nach § 818 I) – Ersparnis von Aufwendungen • Entreicherung aber bei Luxusausgaben • Entreicherung aber bei Verbrauch für gewöhnlichen Lebensunterhalt pfeifer - zr IVa – sose 15 Wegfall der Bereicherung • Sonstige Vermögenseinbußen des Bereicherungsschuldners – Verwendungen auf die Sache (z.B. Steuern) – Schäden aufgrund des Bereicherungsgegenstands pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 49: S erwirbt aufgrund eines zunächst unerkannt nichtigen Geschäfts von G einen Hund. Dieser beißt bald darauf einen Briefträger, weshalb S 100,- € Schadensersatz leisten muss. Erst danach stellt sich die Nichtigkeit des Geschäfts heraus. Kann S jetzt die Rückübereignung des Hundes vom Ersatz der gezahlten Summe abhängig machen? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 49: Entreicherungseinwand nach § 818 III? • Zahlungsverpflichtung des S eigene Schuld aus § 833, da S Tierhalter wegen/trotz rechtsgrundlosen Erwerbs • Problem: Kausalität zwischen Risikozuweisung und Bereicherungsvorgang? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 49: • Lösungsansätze: – Rspr.: Adäquate Kausalität ausreichend; hier ohne Erwerb keine SE-Pflicht, § 818 III (+) – Lit. (h.M.): Vermögenseinbuße muss im Vertrauen auf Behaltendürfen bestehen; hier Entschluss zur Haltung für Haftung entscheidend, § 818 III (-) • Abgrenzung problematisch und einzelfallabhängig (Bsp. § 123) pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 49: • Argumentative Leitlinie (Flume): Bereicherungsschuldner soll nicht die Folgen seiner eigenen, willentlichen vermögensmäßigen Entscheidung auf den Bereicherungsgläubiger abwälzen dürfen pfeifer - zr IVa – sose 15 Aufgedrängte Bereicherung Problemlage: • Bei Wertersatz unter Umständen Vermögen des Bereicherungsschuldners über reine Bereicherungsabschöpfung hinaus bedroht • Beispiel: Rechtsgrundloser Hausbau auf fremdem Grundstück (vgl. auch Fall 43) pfeifer - zr IVa – sose 15 Aufgedrängte Bereicherung Sachenrechtliche Lösungen: • § 1001 S. 2 analog Aber: funktioniert nur, soweit Rückgabe bzw. Wegnahme der entsprechenden Verwendung als solche möglich • Einrede des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 I über § 273 Aber: funktioniert nur, wenn Beseitigungsanspruch besteht (z.B. nicht bei aufgedrängter Reparatur) pfeifer - zr IVa – sose 15 Aufgedrängte Bereicherung Bereicherungsrechtliche Lösungen: • Subjektivierung des Wertbegriffs in § 818 II Aber: privilegiert auch den verschärft haftenden Bereicherungsschuldner • Subjektiver Wert als Maßstab für die Bestimmung der verbliebenen Bereicherung im Rahmen des § 818 III Aber: Differenzierung je nach Realisierung der Bereicherung pfeifer - zr IVa – sose 15 Aufgedrängte Bereicherung Bereicherungsrechtliche Lösungen: • Differenzierung je nach Realisierung der Bereicherung – Vor Realisierung: umfassender Schutz; lediglich Pflicht zur Duldung der Beseitigung – Pflicht zur Realisierung zweifelhaft (vgl. § 987 II) – Nach Realisierung (z.B. durch Verkauf): „normale“ Haftung, da kein Schutzbedürfnis (keine Vermögensgefährdung) pfeifer - zr IVa – sose 15 Rückabwicklung im gegenseitigen Vertrag Besonderheiten des Bereicherungsausgleichs: • Fortwirken der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung • Reichweite des § 818 III beim Schutz des Bereicherungsschuldners • Verhältnis zur Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht (§§ 346 ff.) pfeifer - zr IVa – sose 15 Zweikondiktionentheorie • Zwei grundsätzlich voneinander unabhängige Bereicherungsansprüche • Lediglich verfahrenstechnische Verknüpfung durch Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 273, 274 BGB pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 50: V verkauft an K einen gebrauchten Pkw. Der Vertrag wird von beiden Parteien ausgeführt. Später stellt sich heraus, dass die erklärtermaßen beabsichtigte Einigung über eine Beschränkung der Sachmängelhaftung des V nicht gelungen war. Welche Ansprüche haben V und K gegeneinander? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 50: • AGL: jeweils § 812 I 1 1. Alt. • Voraussetzung: Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht • Hier: KV wegen Dissenses nichtig, §§ 155, 139 (Gebrauchtwagenkauf!) • Ansprüche jeweils (+); Rückabwicklung Zug um Zug, §§ 273, 274 pfeifer - zr IVa – sose 15 Saldotheorie – Grundsatz • § 818 Abs. 3 BGB schützt zwar Vertrauen auf den schuldrechtlichen Bestand des Erwerbs, aber nicht vor dem Verlust der Gegenleistung • Faktisches bzw. fortwirkendes Synallagma • Gegenleistung als Abzugsposten: – „Verrechnung“ bei noch vorhandenen gleichartigen Leistungen (Saldo) – Rückgewähr Zug um Zug bei noch vorhandenen ungleichartigen Leistungen – Saldierung nach objektivem Wert der Gegenleistung, wenn diese untergegangen pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 51: Wie ist Beispielsfall 50 zu beurteilen, wenn der Pkw bei K durch einen Unfall zerstört wird, noch bevor sich der Dissens herausgestellt hat? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 51: • Jetzt u.U. Entreicherung nach § 818 III bei K, soweit kein Ersatzanspruch als Surrogat iSd § 818 I • Problem: Nach Zweikondiktionentheorie bliebe V dennoch zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet • BGH (BGHZ 53, 144): Gesetzeskorrektur aus Billigkeitsgründen pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 51: • Bei tatsächlicher Wirksamkeit des Vertrags: – K hätte Gegenleistung „verloren“ (vermögensmäßige Entscheidung) – Risiko des Untergangs bei K (§ 446) nur abwendbar z.B. durch Versicherung, jedenfalls kein Zurückwälzen auf V • Saldierung der Ansprüche: – Kaufpreis gegenüber objektivem Wert des Pkw – Bei wertmäßiger Entsprechung Anspruch des K = Null pfeifer - zr IVa – sose 15 Saldotheorie – Ausnahmen • Minderjährigenschutz Beispielsfall 52: Der zehnjährige G kauft sich vom Geld, das ihm seine Eltern für den Kauf von Schulheften gegeben haben, bei S Schokolade und verputzt diese auch umgehend. Was kann G von S verlangen, wenn seine Eltern die Genehmigung des Kaufvertrags verweigern? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 52: • • • • G → S auf Rückzahlung Kaufpreis, § 812 I 1 1. Alt. Etwas erlangt: Kaufpreis Durch Leistung: § 433 Ohne Rechtsgrund: KV endgültig unwirksam, §§ 107, 108 Anspruch (+) pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 52: S → G auf Wertersatz, § 812 I 1 1. Alt., 818 II • Grundsätzlich vgl. oben, aber: – Berücksichtigung Minderjährigenschutz bei Bestimmung des Wertersatzes: quasi „aufgedrängte“ Bereicherung bei entgegenstehendem Willen der Eltern – Entreicherung (§ 818 III) wegen Verbrauchs – Keine Saldierung gegenüber Minderjährigen • Anspruch S→G (-) • G kann einseitig und in voller Höhe kondizieren (= Zweikondiktionentheorie) pfeifer - zr IVa – sose 15 Saldotheorie – Ausnahmen • Fälle arglistiger Täuschung Beispielsfall 53: Wie in Beispielsfall 51, doch möge K jetzt nach dem Unfall bemerken, dass V ihn über die Fahrleistung des Wagens arglistig getäuscht hatte. Was kann K von V verlangen? pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 53: • Saldierung von Kaufpreis und objektivem Wert des Pkw (vgl. oben Fall 51)? • Problem: – Tatsächliche Fahrleistung = Sachmangel – Entsprechende Minderung des objektiven Werts des Pkw bei Saldierung – Dadurch im Zweifel Saldo zugunsten des K pfeifer - zr IVa – sose 15 Beispielsfall 53: • Widerspruch zum Rücktrittsrecht: – Rücktritt des K wegen des Sachmangels nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V möglich: §§ 346 ff. – Gegenanspruch des V auf Wertersatz für Pkw nach § 346 II Nr. 3 nur bei Verschulden des K, vgl. insoweit § 346 III 1 Nr. 3, 277 • Konsequenz: – Einschränkung der Saldotheorie notwendig – V als Täuschender weniger schutzwürdig – Entreicherungseinwand des K, § 818 III (+) pfeifer - zr IVa – sose 15 Saldotheorie – Schwächen • Vorleistungsfälle: Widerspruch zu §§ 446, 644 • Zufälliger Untergang der Gegenleistung: Widerspruch zu § 346 III 1 Nr. 3 pfeifer - zr IVa – sose 15 Gegenleistungskondiktion • Zwei grundsätzlich voneinander unabhängige Bereicherungsansprüche • Teleologische Reduktion des § 818 III: kein Berufen auf Entreicherung bei „Verantwortlichkeit“ für Untergang der empfangenen Leistung • Opfergrenze des § 818 III: keine Haftung über den Wert der eigenen Gegenleistung hinaus • Schutzzweck der nichtigkeitsauslösenden Norm (Minderjährigenschutz, arglistige Täuschung) pfeifer - zr IVa – sose 15 Verschärfte Haftung Haftungsvoraussetzungen: • Rechtshängigkeit – Klageerhebung, § 261 Abs. 1 ZPO – Zustellung der Klageschrift, § 253 Abs. 2 ZPO pfeifer - zr IVa – sose 15 Verschärfte Haftung Haftungsvoraussetzungen: • Kenntnis des Empfängers vom Mangel des Rechtsgrunds / Kenntnis der Anfechtbarkeit – Maßstab: Parallelwertung in der Laiensphäre – Nicht voll Geschäftsfähige: • Kenntnis des gesetzlichen Vertreters analog §§ 104 ff. bei (rechtsgeschäftsähnlicher) Leistungskondiktion • §§ 827, 828 analog bei (deliktsähnlicher) Eingriffskondiktion • Sonstige: §§ 819 II, 820 I 1/2 pfeifer - zr IVa – sose 15 Verschärfte Haftung Haftungsumfang: • Allgemeine Vorschriften: §§ 275 ff. – Verzinsung gemäß §§ 291, 288 – Verweisung des § 292 auf §§ 987 ff. – Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 – Zugriff auf das rechtsgeschäftliche Surrogat nach § 285 • Keine Berufung auf Entreicherung (§ 818 III) pfeifer - zr IVa – sose 15
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