Folien vom 29.06.15

Zivilrecht IVa
(Bereicherungsrecht)
Inhalt und Umfang des
Bereicherungsanspruchs
Wiederholung
• Welche Funktion erfüllt § 822 BGB?
• Inwieweit kann man die allgemeine
Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 2. Alt.
BGB als „doppelt“ subsidiär bezeichnen?
• Was ist bei der allgemeinen Nichtleistungskondiktion grundsätzlich hinsichtlich der
Rechtsgrundlosigkeit zu beachten?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Funktion der §§ 818-820
• Rechtsfolgenkonkretisierung
– Gegenständliches oder wertmäßiges
Vorhandensein des „Erlangten“
– Herausgabepflicht nach Eigenart des
Erlangten
– Nicht: Bereicherung als Differenz zwischen
Vermögenslage vor und nach dem
Bereicherungsvorgang (Systematik!)
– Modifikationen der Herausgabeverpflichtung
• Erweiterung, § 818 I
• Einschränkung, § 818 III
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 45:
A und B tauschen: A übereignet dem B einen
gebrauchten Pkw, B überträgt dem A zu sieben
Prozent verzinsliche Pfandbriefe im Nennwert von
6.000,- €. Nach einem Jahr stellt B fest, dass A ihm
einen erheblichen Unfall des Pkw in
Täuschungsabsicht verschwiegen hat, obwohl er
ihn ausdrücklich danach gefragt hatte. B ficht
daher den Tauschvertrag wegen arglistiger
Täuschung an.
Welche Herausgabeansprüche haben A und B?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 45:
A. A→B auf Herausgabe Pkw, § 812 I 1 1. Alt.
– Etwas erlangt: Eigentum und Besitz des Pkw
– Durch Leistung: solvendi causa (§§ 480, 433 I 1)
– Ohne Rechtsgrund: Tauschvertrag nichtig nach
§§ 142 I, 123
– Rechtsfolge, § 818 I: Rückübereignung
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 45:
B. B→A auf Herausgabe der Pfandbriefe nach
§ 812 I 1 1. Alt.
– Etwas erlangt:
• Besitz der Pfandbriefe
• Eigentum: Übereignung nichtig (Fehleridentität!)
– Durch Leistung: s.o.
– Ohne Rechtsgrund: s.o.
– Rechtsfolge, § 818 I: Rückübertragung des
Besitzes (Besitzkondiktion neben § 985)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Funktion der §§ 818-820
• Gegenstand von Verweisungen
– Rechtsfolgenverweisungen für
Rückforderungen „nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung“ (z.B. § 531 II, § 684 S. 1, ähnlich
§ 346 III 2, § 347 II 2)
– Ausnahme: § 951 I 1 (Rechtsgrundverweisung)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Nutzungen und Surrogate
• Herausgabe der gezogenen Nutzungen (vgl.
§ 100), z.B. Zinserträge, Mieteinnahmen
• Grundsätzlich keine Pflicht zum Ersatz von
schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen
(anders als bei § 987 II, vgl. aber § 818 IV)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 46:
Im Beispielsfall 45 sind an den A, während
er die Pfandbriefe hatte, 420,- € Zinsen
gezahlt worden.
Wem stehen diese zu?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 46:
B→A auf Herausgabe der Zinsen, §§ 812 I 1
1. Alt., 818 I
• Nutzungen, § 100:
– Zinsen als Rechtsfrüchte
– Als solche herauszugeben, d.h. zu zahlen
• Problem: Vorrang EBV gegenüber § 818 I?
– B nach Anfechtung (wieder) Eigentümer der
Pfandbriefe
– A hier unredlicher Besitzer wegen § 142 II; haftet
(auch) nach §§ 990 I, 987 I auf Zinsen
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 46:
• Anders aber beim redlichen Besitzer wegen
§ 993 I: Anwendbarkeit von § 818 I?
– Nach h.M. (+)
– Argument: Gläubiger würde sonst schlechter
stehen, nur weil er infolge der Täuschung
Eigentümer geblieben ist
– Rspr: § 988 analog (Verweisung)
– Gegenargument: Entgelt zumindest denkbar
– Im Ergebnis ohne Unterschied
pfeifer - zr IVa – sose 15
Nutzungen und Surrogate
• Surrogate „auf Grund eines erlangten
Rechts“
• Surrogate „als Ersatz“
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 47:
Im Beispielsfall 45 soll B mit dem von A
erhaltenen Wagen unverschuldet in einen
Unfall verwickelt worden sein. Der
Haftpflichtversicherer des schuldigen Dritten
hat daraufhin an B für den entstandenen
Sachschaden 1.000,- € überwiesen.
Kann A diesen Betrag neben dem
beschädigten Pkw herausverlangen?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 47:
A→B auf Zahlung von 1.000,- €, §§ 812 I 1
1. Alt., 818 I
• Schadensersatz als Surrogat iSd § 818 I
• Beachte: Hat B bereits die 1.000,- € für die
Reparatur des Pkw verwendet, sind diese im
Pkw „aufgegangen“ und kommen dem A
bereits bei dessen Herausgabe zugute
pfeifer - zr IVa – sose 15
Nutzungen und Surrogate
• commodum (lucrum) ex negotiatione
(rechtsgeschäftlicher Erlös):
– Nach h.M. nicht im Rahmen des § 818 I zu
erstatten; bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung
nur objektiver Wertersatz nach § 818 II BGB
– Argument: Wortlaut von § 818 I (anders etwa
§ 2111 I 1)
– Allerdings Widerspruch zu § 285 (anwendbar im
Fall von §§ 818 IV, 819)
= Privilegierung des gutgläubigen
Bereicherungsschuldners
pfeifer - zr IVa – sose 15
Wertersatz
• Unmöglichkeit der Herausgabe wegen der
Beschaffenheit des Erlangten
z.B. Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile
• Unmöglichkeit der Herausgabe aus einem
anderen Grund
z.B. objektive oder subjektive Unmöglichkeit
• Höhe: objektiv bestimmter Marktwert (h.M.)
• Berücksichtigung eines Mindererlöses bei
Veräußerung nur im Rahmen des § 818 III
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 48:
Im Beispielsfall 45 hat B den Pkw bis zu der
auf seine Anfechtung folgenden
Rückabwicklung selbst genutzt.
Was kann A deswegen verlangen?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 48:
A→B auf Herausgabe der Nutzung, §§ 812 I
1 1. Alt., 818 I
• Nutzungen iSd § 100:
– Auch Vorteile aus Gebrauch der Sache
– Aber: Wegen Beschaffenheit der Nutzung
Wertersatz nach § 818 II
• Berechnung:
– Gefahrene Strecke als Maßstab: pro 1.000 km
0,5% - 1% des Preises (je nach „Haltbarkeit“)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Wegfall der Bereicherung
• Realisierung der Abschöpfungsfunktion
des Bereicherungsrechts
• Bedeutung im Prozess:
Einwendung des § 818 III ist von Amts
wegen zu berücksichtigen
• Praktische Bedeutung aber eingeschränkt
(Besonderheiten der Rückabwicklung
gegenseitiger Verträge)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Wegfall der Bereicherung
• Ersatzloser Wegfall des
Bereicherungsgegenstands
• Beispiele: Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des
Erlangten
• Ausnahmen:
– Wirtschaftlich sinnvolle Verwendung (z.B. Verkauf)
– Ansprüche gegen Dritte (z.B. Surrogat nach § 818 I)
– Ersparnis von Aufwendungen
• Entreicherung aber bei Luxusausgaben
• Entreicherung aber bei Verbrauch für gewöhnlichen
Lebensunterhalt
pfeifer - zr IVa – sose 15
Wegfall der Bereicherung
• Sonstige Vermögenseinbußen des
Bereicherungsschuldners
– Verwendungen auf die Sache (z.B. Steuern)
– Schäden aufgrund des
Bereicherungsgegenstands
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 49:
S erwirbt aufgrund eines zunächst unerkannt
nichtigen Geschäfts von G einen Hund.
Dieser beißt bald darauf einen Briefträger,
weshalb S 100,- € Schadensersatz leisten
muss. Erst danach stellt sich die Nichtigkeit
des Geschäfts heraus.
Kann S jetzt die Rückübereignung des
Hundes vom Ersatz der gezahlten Summe
abhängig machen?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 49:
Entreicherungseinwand nach § 818 III?
• Zahlungsverpflichtung des S eigene Schuld
aus § 833, da S Tierhalter wegen/trotz
rechtsgrundlosen Erwerbs
• Problem:
Kausalität zwischen Risikozuweisung und
Bereicherungsvorgang?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 49:
• Lösungsansätze:
– Rspr.:
Adäquate Kausalität ausreichend; hier ohne
Erwerb keine SE-Pflicht, § 818 III (+)
– Lit. (h.M.):
Vermögenseinbuße muss im Vertrauen auf
Behaltendürfen bestehen; hier Entschluss zur
Haltung für Haftung entscheidend, § 818 III (-)
• Abgrenzung problematisch und
einzelfallabhängig (Bsp. § 123)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 49:
• Argumentative Leitlinie (Flume):
Bereicherungsschuldner soll nicht die
Folgen seiner eigenen, willentlichen
vermögensmäßigen Entscheidung auf den
Bereicherungsgläubiger abwälzen dürfen
pfeifer - zr IVa – sose 15
Aufgedrängte Bereicherung
Problemlage:
• Bei Wertersatz unter Umständen Vermögen
des Bereicherungsschuldners über reine
Bereicherungsabschöpfung hinaus
bedroht
• Beispiel:
Rechtsgrundloser Hausbau auf fremdem
Grundstück (vgl. auch Fall 43)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Aufgedrängte Bereicherung
Sachenrechtliche Lösungen:
• § 1001 S. 2 analog
Aber: funktioniert nur, soweit Rückgabe bzw.
Wegnahme der entsprechenden Verwendung
als solche möglich
• Einrede des Beseitigungsanspruchs aus
§ 1004 I über § 273
Aber: funktioniert nur, wenn
Beseitigungsanspruch besteht (z.B. nicht bei
aufgedrängter Reparatur)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Aufgedrängte Bereicherung
Bereicherungsrechtliche Lösungen:
• Subjektivierung des Wertbegriffs in § 818 II
Aber: privilegiert auch den verschärft haftenden
Bereicherungsschuldner
• Subjektiver Wert als Maßstab für die
Bestimmung der verbliebenen Bereicherung
im Rahmen des § 818 III
Aber: Differenzierung je nach Realisierung der
Bereicherung
pfeifer - zr IVa – sose 15
Aufgedrängte Bereicherung
Bereicherungsrechtliche Lösungen:
• Differenzierung je nach Realisierung der
Bereicherung
– Vor Realisierung: umfassender Schutz; lediglich
Pflicht zur Duldung der Beseitigung
– Pflicht zur Realisierung zweifelhaft (vgl. § 987 II)
– Nach Realisierung (z.B. durch Verkauf):
„normale“ Haftung, da kein Schutzbedürfnis
(keine Vermögensgefährdung)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Rückabwicklung im
gegenseitigen Vertrag
Besonderheiten des Bereicherungsausgleichs:
• Fortwirken der synallagmatischen
Verknüpfung von Leistung und
Gegenleistung
• Reichweite des § 818 III beim Schutz des
Bereicherungsschuldners
• Verhältnis zur Rückabwicklung nach
Rücktrittsrecht (§§ 346 ff.)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Zweikondiktionentheorie
• Zwei grundsätzlich voneinander
unabhängige Bereicherungsansprüche
• Lediglich verfahrenstechnische
Verknüpfung durch Zurückbehaltungsrechte
gemäß §§ 273, 274 BGB
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 50:
V verkauft an K einen gebrauchten Pkw. Der
Vertrag wird von beiden Parteien ausgeführt.
Später stellt sich heraus, dass die
erklärtermaßen beabsichtigte Einigung über
eine Beschränkung der Sachmängelhaftung
des V nicht gelungen war.
Welche Ansprüche haben V und K
gegeneinander?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 50:
• AGL: jeweils § 812 I 1 1. Alt.
• Voraussetzung:
Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht
• Hier: KV wegen Dissenses nichtig, §§ 155,
139 (Gebrauchtwagenkauf!)
• Ansprüche jeweils (+); Rückabwicklung Zug
um Zug, §§ 273, 274
pfeifer - zr IVa – sose 15
Saldotheorie – Grundsatz
• § 818 Abs. 3 BGB schützt zwar Vertrauen auf
den schuldrechtlichen Bestand des Erwerbs,
aber nicht vor dem Verlust der Gegenleistung
• Faktisches bzw. fortwirkendes Synallagma
• Gegenleistung als Abzugsposten:
– „Verrechnung“ bei noch vorhandenen
gleichartigen Leistungen (Saldo)
– Rückgewähr Zug um Zug bei noch
vorhandenen ungleichartigen Leistungen
– Saldierung nach objektivem Wert der
Gegenleistung, wenn diese untergegangen
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 51:
Wie ist Beispielsfall 50 zu beurteilen, wenn
der Pkw bei K durch einen Unfall zerstört
wird, noch bevor sich der Dissens
herausgestellt hat?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 51:
• Jetzt u.U. Entreicherung nach § 818 III bei K,
soweit kein Ersatzanspruch als Surrogat iSd
§ 818 I
• Problem:
Nach Zweikondiktionentheorie bliebe V
dennoch zur Rückzahlung des Kaufpreises
verpflichtet
• BGH (BGHZ 53, 144):
Gesetzeskorrektur aus Billigkeitsgründen
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 51:
• Bei tatsächlicher Wirksamkeit des Vertrags:
– K hätte Gegenleistung „verloren“
(vermögensmäßige Entscheidung)
– Risiko des Untergangs bei K (§ 446) nur
abwendbar z.B. durch Versicherung, jedenfalls
kein Zurückwälzen auf V
• Saldierung der Ansprüche:
– Kaufpreis gegenüber objektivem Wert des Pkw
– Bei wertmäßiger Entsprechung Anspruch des K
= Null
pfeifer - zr IVa – sose 15
Saldotheorie – Ausnahmen
• Minderjährigenschutz
Beispielsfall 52:
Der zehnjährige G kauft sich vom Geld, das
ihm seine Eltern für den Kauf von
Schulheften gegeben haben, bei S
Schokolade und verputzt diese auch
umgehend.
Was kann G von S verlangen, wenn seine
Eltern die Genehmigung des Kaufvertrags
verweigern?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 52:
•
•
•
•
G → S auf Rückzahlung Kaufpreis, § 812 I 1 1. Alt.
Etwas erlangt: Kaufpreis
Durch Leistung: § 433
Ohne Rechtsgrund:
KV endgültig unwirksam, §§ 107, 108
Anspruch (+)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 52:
S → G auf Wertersatz, § 812 I 1 1. Alt., 818 II
• Grundsätzlich vgl. oben, aber:
– Berücksichtigung Minderjährigenschutz bei Bestimmung
des Wertersatzes: quasi „aufgedrängte“ Bereicherung
bei entgegenstehendem Willen der Eltern
– Entreicherung (§ 818 III) wegen Verbrauchs
– Keine Saldierung gegenüber Minderjährigen
• Anspruch S→G (-)
• G kann einseitig und in voller Höhe kondizieren
(= Zweikondiktionentheorie)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Saldotheorie – Ausnahmen
• Fälle arglistiger Täuschung
Beispielsfall 53:
Wie in Beispielsfall 51, doch möge K jetzt
nach dem Unfall bemerken, dass V ihn über
die Fahrleistung des Wagens arglistig
getäuscht hatte.
Was kann K von V verlangen?
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 53:
• Saldierung von Kaufpreis und objektivem
Wert des Pkw (vgl. oben Fall 51)?
• Problem:
– Tatsächliche Fahrleistung = Sachmangel
– Entsprechende Minderung des objektiven Werts
des Pkw bei Saldierung
– Dadurch im Zweifel Saldo zugunsten des K
pfeifer - zr IVa – sose 15
Beispielsfall 53:
• Widerspruch zum Rücktrittsrecht:
– Rücktritt des K wegen des Sachmangels nach
§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V möglich: §§ 346 ff.
– Gegenanspruch des V auf Wertersatz für Pkw
nach § 346 II Nr. 3 nur bei Verschulden des K,
vgl. insoweit § 346 III 1 Nr. 3, 277
• Konsequenz:
– Einschränkung der Saldotheorie notwendig
– V als Täuschender weniger schutzwürdig
– Entreicherungseinwand des K, § 818 III (+)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Saldotheorie – Schwächen
• Vorleistungsfälle:
Widerspruch zu §§ 446, 644
• Zufälliger Untergang der Gegenleistung:
Widerspruch zu § 346 III 1 Nr. 3
pfeifer - zr IVa – sose 15
Gegenleistungskondiktion
• Zwei grundsätzlich voneinander unabhängige
Bereicherungsansprüche
• Teleologische Reduktion des § 818 III:
kein Berufen auf Entreicherung bei
„Verantwortlichkeit“ für Untergang der
empfangenen Leistung
• Opfergrenze des § 818 III:
keine Haftung über den Wert der eigenen
Gegenleistung hinaus
• Schutzzweck der nichtigkeitsauslösenden Norm
(Minderjährigenschutz, arglistige Täuschung)
pfeifer - zr IVa – sose 15
Verschärfte Haftung
Haftungsvoraussetzungen:
• Rechtshängigkeit
– Klageerhebung, § 261 Abs. 1 ZPO
– Zustellung der Klageschrift, § 253 Abs. 2 ZPO
pfeifer - zr IVa – sose 15
Verschärfte Haftung
Haftungsvoraussetzungen:
• Kenntnis des Empfängers vom Mangel des
Rechtsgrunds / Kenntnis der Anfechtbarkeit
– Maßstab: Parallelwertung in der Laiensphäre
– Nicht voll Geschäftsfähige:
• Kenntnis des gesetzlichen Vertreters analog §§ 104
ff. bei (rechtsgeschäftsähnlicher) Leistungskondiktion
• §§ 827, 828 analog bei (deliktsähnlicher)
Eingriffskondiktion
• Sonstige: §§ 819 II, 820 I 1/2
pfeifer - zr IVa – sose 15
Verschärfte Haftung
Haftungsumfang:
• Allgemeine Vorschriften: §§ 275 ff.
– Verzinsung gemäß §§ 291, 288
– Verweisung des § 292 auf §§ 987 ff.
– Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278
– Zugriff auf das rechtsgeschäftliche Surrogat
nach § 285
• Keine Berufung auf Entreicherung (§ 818 III)
pfeifer - zr IVa – sose 15