Expose Steigziegelhütte

BauherrenBauherren-Information der Stadt Blaubeuren
zum Neubaugebiet
Neubaugebiet „Steigziegelhütte IV“
IV“ in Seiß
Seißen
ißen , Stand 10.
10.11.20
11.201
.2015
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Stadt Blaubeuren
Finanzverwaltung
Karlstr. 2
89143 Blaubeuren
www.blaubeuren.de
Ihr Ansprechpartner
Madeleine Baumann
Tel. 07344/966907344/9669-21
Fax: 07344/966907344/9669-7721
e-mail: [email protected]
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Neubaugebiet „Steigziegelhütte IV“
Seiß
ßen
IV“ Sei
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wir freuen uns, dass Sie Interesse an unserem o.g. Neubaugebiet haben und möchten Ihnen deshalb nähere Informationen überreichen.
Textliche Festsetzungen / Bebauungsplan
Aus den textlichen Festsetzungen sowie dem Bebauungsplan selbst können Sie ersehen, wie Sie
bauen können, was vorgeschrieben und was nicht erlaubt ist. Die vollständigen textlichen Festsetzungen sind als Anlage beigefügt. Diese sind ausschließlich für die Bebauung gültig und maßgebend. Eine Kopie des Bebauungsplanes ist ebenfalls beigefügt.
Detaillierte Auskünfte zu den textlichen Festsetzungen und zum Bebauungsplan sowie gegebenenfalls zu möglichen Befreiungen erhalten Sie auf dem Stadtbauamt der Stadt Blaubeuren (Frau
Gallo, Tel. 07344/9669-49).
Lageplan
Der beigefügte Lageplan zeigt Ihnen den Zuschnitt und die Größe der Bauplätze und gibt die Flurstücksnummer an.
Kaufpreis / Kaufvertrag
Kaufvertrag
Der Kaufpreis beträgt 135,- €/m² für die im Lageplan 2 schwarz schraffierte Fläche
In diesem Kaufpreis ist
a)
Grund und Boden
b)
Kanalbeitrag
c)
Baukostenzuschuss Wasser
d)
Klärbeitrag (mechanisch und biologischer Teil)
e)
Erschließungsbeitrag nach BauGB
entsprechend dem jetzigen Bebauungsplan und den derzeit gültigen Satzungen enthalten. Sollten
in der Zukunft öffentlich-rechtliche Beiträge anfallen, so sind diese jedoch nicht im Kaufpreis enthalten.
Neben dem Kaufpreis ist eine Pauschale für die Vermessung und Vermarkung des Grundstückes
und die Grundstücksanschlusskosten für Kanal, Gas und Wasser - wie bereits verlegt - in Höhe von
8.000 € mit dem Kaufpreis zu bezahlen.
Nicht im Kaufpreis enthalten und vom Erwerber gesondert zu bezahlen sind die Anschlusskosten
für Telefon, Strom, Fernseher und ähnliches sowie die Kosten der späteren Gebäudeaufnahme
durch das Staatliche Vermessungsamt (lt. Auskunft des Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. belaufen sich die Kosten der Gebäudeaufnahme bei Baukosten zwischen
100.000,- € und 400.000,- € auf zurzeit 462,- €). Außerdem kommen noch die Hausanschlusskosten (von kurz hinter der Grenze des Kaufgegenstandes bis zum Haus) für Wasser, Gas und Abwasser.
Weiter wird im notariellen Kaufvertrag zu regeln sein:
Die Stadt schließt jegliche Haftung für Sachmängel / Rechtsmängel - soweit dies gesetzlich zulässig ist - aus. Die Stadt sichert keine besondere Eigenschaften zu, und übernimmt insbesondere
keine Gewährleistung für die Güte und Beschaffenheit von Grund und Boden.
Es besteht eine Bauverpflichtung von zwei Jahren (Absicherung im Grundbuch).
Die Kosten des Vertrages und seines Vollzuges im Grundbuch sowie die anfallende
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Sehr geehrte(r) Bauplatzinteressent(en),
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(Die Grunderwerbssteuer müssen Sie an das Finanzamt bezahlen und beträgt 5 % aus dem Wert
der Gegenleistung, also Kaufpreis und Pauschalen. Die Notarkosten für einen Kaufvertrag mit
Erklärung der Auflassung betragen ca. 1,5%. (In diesem Betrag ist jedoch die Bestellung und Eintragung von evtl. erforderlichen Grundpfandrechten nicht enthalten).
Der Stadtteil Seißen bildet neben Asch den Siedlungsschwerpunkt für Blaubeuren.
Der Erwerber hat die Immissionen und Emissionen jederzeit und unwiderruflich zu dulden (Absicherung im Grundbuch über eine Dienstbarkeit), welche sich auf Grund der vorhandenen und zukünftigen Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet an der B 28 bzw. aus der Bewirtschaftung und Nutzung
dieser Betriebe ergeben können. Ferner sind die Geruchs- und Geräuschbelästigungen auf Dauer
und unwiderruflich zu dulden, welche sich aus den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben und
den Grundstücken und dem Schaftriebweg entlang des Baugebietes bzw. aus deren Bewirtschaftung und Nutzung ergeben. Wertminderungs- und/oder Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Der Erwerber verzichtet auf solche Ansprüche.
Die oben genannten Punkte sind in aller Kürze die - unserer Meinung nach - wichtigsten, welche im
notariellen Kaufvertrag zu regeln sind. Ein Kaufvertragsentwurf ist in der Anlage beigefügt.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Grundbuch erst Eigentümer werden, wenn Sie die Grunderwerbssteuer an das Finanzamt bezahlt haben (und der Notar dann die sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vom Finanzamt erhalten hat). Eine weitere Voraussetzung für die Eigentumsübertragung ist die Erklärung der Auflassung beim Notar. Auflassung heißt, dass Einigung darüber besteht, dass das Grundstück jetzt auf den Käufer übergehen soll und somit der Bauplatz in das
Grundbuch vom Käufer umgeschrieben werden kann. Da mit der Auflassung die Stadt das Eigentum am Grundstück dem Käufer übergibt, ist vor Erklärung der Auflassung der Kaufpreis zu bezahlen.
Eine Beleihung des Bauplatzes zur Kaufpreisfinanzierung scheidet aus den vorgenannten Gründen
aus. Insofern möchten wir Sie bitten, diese Frage rechtzeitig mit Ihrer Bank / Sparkasse abzuklären. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass von der Stadt weder eine Ausfallbürgschaft noch ein
Treuhandauftrag übernommen werden kann.
Stadtteilentwicklungsplan
Damit Sie - aus heutiger Sicht - wissen, was in Zukunft um das Baugebiet herum geplant ist, haben
wir Ihnen einen Auszug aus dem Stadtteilentwicklungsplan beigefügt. Er trifft eine Aussage für die
nächsten ca. 15 bis 20 Jahre, wohin die bauliche Entwicklung geht. Der Stadtteilentwicklungsplan
wurde dem Flächennutzungsplan vorgeschaltet. Aus dem Flächennutzungsplan wurde der Bebauungsplan entwickelt.
Seißen ist Siedlungsschwerpunkt und soll hauptsächlich diejenige bauliche Entwicklung aufnehmen, welche in Blaubeuren selbst auf Grund der topographischen Verhältnisse nicht mehr möglich
ist. Der Stadtteilentwicklungsplan zeigt eine starke bauliche Entwicklung (Wohnbebauung) zwischen Seißen und der „Steigziegelhütte“. Es ist angestrebt, dass Seißen und die „Steigziegelhütte“
aufeinander zu wachsen. Entlang der B 28 befindet sich das Gewerbegebiet. Eine Verbindung mit
Seißen ist mit der „Alten Poststraße“ gewährleistet.
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Grunderwerbssteuer trägt der Erwerber. Die Vermessungs- und Vermarkungskosten (ohne Gebäudeaufnahme) werden vom Erwerber über die Pauschale bezahlt.
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Vergabe
Die Vergabe der Bauplätze erfolgt letztendlich durch den Ortschaftsrat in Seißen. Deshalb kann
dieses Schreiben keine Zusage auf einen Bauplatz sein. Aufwendungen (z. B. Architektenkosten,
Finanzierungskosten.....), welche Sie in der Hoffnung auf Zuteilung eines oder des gewünschten
Bauplatzes tätigen, gehen bei Nichtberücksichtigung bei der Vergabe zu Ihren Lasten. Die Stadt
schließt jeglichen Kostenersatz ausdrücklich aus.
Die Vergabe der Plätze durch den Ortschaftsrat erfolgt laufend. Bitte haben Sie auch Verständnis
dafür, dass wir keine Reservierungen von Bauplätzen vornehmen können.
Ablauf
Wenn Sie nach Durchsicht der vorstehenden Ausführungen und Unterlagen nach wie vor Interesse
am Erwerb eines Bauplatzes haben möchten wir Sie bitten
• beigefügten Fragebogen ausgefüllt und unterzeichnet an uns zurückzugeben (bitte geben Sie
auf dem Fragebogen neben Ihrem Wunschplatz immer auch Alternativplätze an) und
• den Betrag von 250,- € als Vormerkgebühr auf eines unserer Konten
Sparkasse Blaubeuren:
IBAN DE64 6305 0000 0001 6301 63 BIC SOLADES1ULM
oder
Volksbank Blaubeuren
IBAN DE36 6309 1200 0000 4900 08 BIC GENODES1BLA
zu überweisen.
Wir bieten Ihnen auch gerne an, mit uns einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Wir möchten
Sie in einem ausführlichen Gespräch umfassend, jedoch für Sie völlig unverbindlich und kostenlos
über das gesamte Baugebiet informieren und Ihre Fragen beantworten.
Für das Baugebiet „Steigziegelhütte“ ist Ihr Ansprechpartner bei der Stadtverwaltung:
Frau Baumann (Tel. 07344/9669–21; Email: [email protected])
Selbstverständlich helfen Ihnen auch alle anderen Mitarbeiter des Amtes gerne weiter.
Der Eingang des Fragebogens und der Vormerkgebühr ist für uns das Zeichen, dass Sie einen Bauplatz erwerben wollen. Wir werden die Angelegenheit dann weiter bearbeiten, d. h. dem Ortschaftsrat zur Entscheidung vorlegen. Im Falle des Erwerbs des Bauplatzes werden Ihnen die 250,- € Vormerkgebühr auf den Kaufpreis angerechnet. Sollten Sie jedoch nach Überweisung der Vormerkgebühr von Ihren Kaufabsichten zurücktreten, wird Ihnen diese Vormerkgebühr nicht mehr zurückbezahlt.
Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass Sie vor der Vergabe ggfs. noch in den Ortschaftsrat
eingeladen werden. Die Einladung erfolgt dann durch den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin.
Wie Sie wissen, besteht eine Bauverpflichtung von zwei Jahren ab Erwerb des Grundstückes. Sie
müssen also in den nächsten Jahren eine größere Summe in den Bauplatzkauf und den Hausbau
investieren. Wir halten es für sinnvoll, dass Sie rechtzeitig vor dem Bauplatzkauf eine Finanzierung
mit Ihrer Bank / Sparkasse für Grundstück und Gebäude besprechen und abklären, ob die Gesamtfinanzierung übernommen wird. (Bitte besprechen Sie in diesem Zusammenhang auch die Frage
der Kaufpreiszahlung ohne sofortige Beleihung des Bauplatzes mit Grundpfandrechten - siehe Ausführungen am Ende des Abschnittes „Kaufpreis / Kaufvertrag“ auf Seite 3).
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Wir möchten darauf hinweisen, dass nördlich der B 28 und nördlich der in diesem Bereich verlaufenden EnBW Leitung im Flächennutzungsplan eine Vorrangfläche für Windkraft ausgewiesen wurde. In diesem Bereich besteht die Möglichkeit, eine große Anzahl von Windrädern (Windpark) zu
errichten.
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Wir hoffen dass wir mit unseren oben genannten Ausführungen Ihnen unser Baugebiet etwas nähergebracht haben und würden uns freuen, wenn Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für Rückfragen oder weitere Auskünfte telefonisch gerne
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Stadtverwaltung Blaubeuren
Anlagen:
Textliche Festsetzungen
Bebauungsplan – unmaßstäblich
Lageplan unmaßstäblich 1
Lageplan unmaßstäblich 2
Stadtteilentwicklungsplan
Flächennutzungsplan
Kaufvertragsentwurf
Fragebogen
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Wir möchten Sie bitten, uns vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages eine Bestätigung der
Bank / Sparkasse vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Finanzierung des Gesamtvorhabens
(Bauplatz und Wohnhaus) aus heutiger Sicht gesichert ist. Ein Finanzierungsplan ist nicht notwendig.
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Schriftlicher Teil (TEIL B)
Stadt Blaubeuren,
Blaubeuren, Stadtteil Seißen
AlbAlb-DonauDonau-Kreis
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung (Teil A) und dem schriftlichen Teil (Teil B 1.).
Der Geltungsbereich wird durch das entsprechende Planzeichen in der Planzeichnung (Teil A)
begrenzt. Lageplan M 1 : 500
Für die Festsetzungen zum Bebauungsplan gelten:
- Baugesetzbuch (BauGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954)
- Baunutzungsverordnung
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
- Planzeichenverordnung (PlanZV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember1990 (BGBl. 1991 I. S. 58),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGB I S. 1509).
Bisherige Festsetzungen:
Der Bebauungsplan „Steigziegelhütte IV“ überlagert im Osten geringfügig den bestehenden
Bebauungsplan „Steigziegelhütte III“, rechtskräftig seit dem 24.04.1998.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Steigziegelhütte IV“ treten im Geltungsbereich alle
bisherigen Festsetzungen von Bebauungsplänen außer Kraft. Der verbleibende Teil des
Bebauungsplans „Steigziegelhütte III“ ist für sich selbst weiter funktionsfähig und gültig.
1. Festsetzungen zum Bebauungsplan (§ 9 BauGB und BauNVO)
1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB) und § 1 (2) BauNVO)
1.1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA ) (§ 4 BauNVO)
Die TeilgebieteWA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 sind als Allgemeine Wohngebiete
festgesetzt. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
1.1.1.1 Zulässig sind:
Folgende Nutzungen gemäß § 4 (2) BauNVO:
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, sowie nicht störende
Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
1.1.1.2 Nicht zulässig sind:
Folgende in § 4 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind gemäß
§ 1 (5) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und damit unzulässig:
- Schank- und Speisewirtschaften,
Folgende in § 4 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind
gemäß § 1 (6) 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und damit unzulässig:
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
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1. Bebauungsplan "Steigziegelhütte IV"
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1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB und §§ 16 – 21a BauNVO)
- siehe Einschrieb im Lageplan –
1.2.1
Grundflächenzahl (§ 9 (1) 1 BauGB und §§ 16 u. 19 BauNVO )
- siehe Einschrieb im Lageplan –
1.2.2
Geschossflächenzahl (§ 9 (1) 1 BauGB und §§ 16 (2) und 20 BauNVO)
- siehe Einschrieb im Lageplan –
1.2.3
Zahl der Vollgeschosse
(§ 9 (1) 1 BauGB und § 16 und 20 (1) BauNVO und § 2 (6) LBO)
Im Teilgebiet WA 4 sind zwei Vollgeschosse (II) zulässig.
1.2.3
Bauweise ( § 9 Abs.1 Nr.2 BauGB und § 22 BauNVO )
- siehe Einschrieb im Lageplan Teilgebiet WA 1 und WA 2:
Abweichende Bauweise
Es gelten die Vorschriften der offenen Bauweise, abweichend hiervon ist die
Gebäudelänge des Hauptbaukörpers auf 18,00m begrenzt.
- zulässig sind nur Einzelhäuser und Doppelhäuser
Teilgebiet WA 3:
Abweichende Bauweise
Es gelten die Vorschriften der offenen Bauweise, abweichend hiervon ist die
Gebäudelänge des Hauptbaukörpers bei Einzel- und Doppelhäusern auf 18,00m
begrenzt. Bei Hausgruppen darf die Gebäudelänge des Hauptbaukörpers max. 30 m
betragen.
- zulässig sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen
1.2.4
Teilgebiet WA 4:
Offene Bauweise
Es gelten die Vorschriften der offenen Bauweise
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) 1 BauGB und §§ 16 (2) und 18 BauNVO)
Die Gebäudehöhe ist beschränkt.
- siehe Einschrieb im Lageplan In den Teilgebieten WA 1, WA 2 und WA 3 gilt:
Die Traufhöhe wird gemessen von der tatsächlichen Erdgeschossrohfußbodenhöhe
(EFH) bis zur Schnittkante zwischen Außenwand und der Unterkante der
Dachkonstruktion.
Die Firsthöhe wird gemessen von der tatsächlichen Erdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH)
bis zum Schnittpunkt der Oberkante der Dachhaut beider Dachflächen (Satteldach).
Die Gebäudehöhe (beim Pultdach, bzw. versetzt am Hochpunkt gegeneinander gebautes
Pultdach) wird gemessen von der tatsächlichen Erdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH) bis
zur höchsten Stelle der Dachfläche.
Versetztes Pultdach (versetzt am Hochpunkt gegeneinander gebautes Pultdach) der
Versatz darf maximal 2,00 m betragen.
Im Teilgebiet WA 4 gilt:
Das Höchstmaß zwischen der Erdgeschoßrohfußbodenhöhe (EFH) und dem Schnittpunkt
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- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe.
- Tankstellen.
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Wird der im Bebauungsplan zulässige Spielraum von bis zu +/- 0,30m bei der
Erdgeschossrohfußbodenhöhe nicht ausgenutzt, so kann diese Differenz bis zur
rechnerisch maximal möglichen Traufhöhe (= festgesetzte EFH nach Bebauungsplan
+/- 0,30 m + 3,95 m) der zulässigen Traufhöhe über EFH zugeschlagen werden.
1.3
Flächen für Garagen und überdachte Stellplätze (§ 9 (1) 4 BauGB und § 23 (5) BauNVO)
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Vor Garagentoren ist zur Verkehrsfläche ein Abstand von mindestens 5,00 m (Stauraum)
einzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Baugrenze näher als 5,00m an die
Straße heranrückt.
Zur öffentlichen Verkehrsfläche ist ein seitlicher Abstand zur Grundstücksgrenze von
1,00m einzuhalten.
Bei Carports kann der Abstand zur Verkehrsfläche auf 0,50 m verringert werden.
Stellplätze sind in direktem Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen zulässig.
1.4
Nebenanlagen (§ 9 (1) 4 BauGB und § 14 und § 23 (5) BauNVO)
Auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche sind Nebenanlagen soweit es sich um
Gebäude gemäß § 14 (1) BauNVO handelt nicht zulässig.
Kleinwindkraftanlagen sind als Nebenanlagen zulässig wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
- pro Grundstück ist nur eine Kleinwindkraftanlage zulässig
- die Nabenhöhe der Anlage darf max. 7,00m betragen
- der Rotorradius (Länge Rotorblatt) darf 2,00 m nicht überschreiten
- von öffentlichen Flächen ist ein Abstand von mindestens 15,00 m einzuhalten
- auf Dächern angebracht darf die Nabenhöhe der Anlage nur max. 2,00 m über der Firsthöhe liegen
- Bei freistehenden Anlagen ohne offenen Rotor z.B. mit senkrechter Trommel darf eine
Gesamthöhe von 7,00 m nicht überschritten werden
- Bei Anlagen ohne offenen Rotor z.B. mit senkrechter Trommel die auf Dächern angebracht sind darf eine Gesamthöhe von 2,00m nicht überschritten werden
Hinweis: Die Zulässigkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Schutzes vor Schall- und
Lichtimmissionen sowie die entsprechenden Abstandsflächen sind nachzuweisen.
1.5
Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB)
Die gekennzeichnete Fläche ist als öffentliche Grünfläche auszubilden.
1.6
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land
Landschaft
(§ 9 (1) 20 BauGB)
Maßnahme 1: Baufeldräumung
Die Baufeldräumung und Rodung von Gehölzen darf nur außerhalb der Brutzeit von
Vögeln und außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse im Zeitraum vom 1. Oktober bis
28. Februar erfolgen. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44
BNatSchG stellt nach § 69 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld
belegt wird.
Maßnahme 2: Pflanzung von Bäumen auf dem Baugrundstück
Je Baugrundstück sind nach Umsetzung der Baumaßnahmen 2 Bäume zu pflanzen.
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von Außenwand und Dachhaut (Traufhöhe TH) darf an der Traufseite bei maximal 3,95 m
und die Firsthöhe, gemessen ab der EFH maximal 9,50m betragen.
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Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser (§ 9 (1) 14 BauGB)
Das Niederschlagswasser der Dach-, Hof- und Straßenflächen ist im Mischsystem
abzuleiten. Rückhaltezisternen sind zulässig.
1.8
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 (1) 25a BauGB)
Pflanzgebot 1 (Pfg 1) = Anlage von Magerwiesenstreifen entlang Schaftriebweg und
an der alten Kiefer
Der Schaftriebweg (Schotterweg) im Westen der Fläche, der die kleinen
Magerrasenflächen im Norden und Westen der Steigziegelhütte verbindet, bleibt erhalten
und wird durch hinzufügen eines Grünstreifens im Bereich der Wohnbauflächen auf ca.
5 m verbreitert. Hier wird abgeschobener Oberboden aus den Magerwiesenbreichen um
den Schafstall zur Initiierung einer Wiesenvegetation aufgebracht. Diese renaturierten
Flächen sind während der Erschließungsmaßnahmen mit einem Bauzaun vor Befahren zu
sichern.
Gleiches gilt für die derzeitig Ackerflächenreste, die zur Arrondierung der Grünfläche für
den Erhalt der Kiefer im Norden notwendig sind.
Pflege oder Nutzung: Optimal ist eine kurzzeitige Schafbeweidung zweimal im Jahr,
auch die kurzzeitige Pferchung weniger Schafe ist denkbar. Alternativ kann eine
zweimalige mit Abräumen des Mähgutes erfolgen. Im 1. Jahr nach Sodenschüttung sind
bei unerwünschtem Samenpotenzial im Boden zusätzliche Pflegeschnitte und das
Abräumen des Schnittguts notwendig.
Alle Flächen sind dauerhaft zu erhalten und ggf. zu ersetzen, sofern Lücken entstehen.
Pflanzgebot 2 (Pfg 2) = Rückbau und Renaturierung des Sammelplatzes für
Ackersteine an der alten Kiefer
Die Steinlagerfläche in der Nähe der Kiefer wird renaturiert. Dazu werden
Magerwiesenflächen im Bereich der Erschließungsstraßen im Osten des Schafstalls
abgeschoben und auf die gelockerte Lagerfläche und den benachbarten Acker
aufgebracht. Da dies am Anfang der Erschließungsarbeiten erfolgen muss, sind diese
renaturierten Flächen während der Erschließungsmaßnahmen mit einem Bauzaun vor
Befahren zu sichern.
Pflanzgebot 3 (Pfg 3) = Anlage einer artenreichen Wiese am Lärmschutzwall
(bereits umgesetzt)
Der bereits im Zuge der Umsetzung von Gewerbegebiet und Wohngebiet begrünte
Lärmschutzwall und die vorgelagerte Wiese sind innerhalb der Baugebietsgrenze
dauerhaft zu erhalten. Die Wiesenfläche wurde zur Förderung der heimischen Tierwelt als
autochthone, arten- und krautreiche Glatthaferwiese (Gebietsherkunft 7-9) mit 2-3
Mahdterminen angesät. Die 1. Mahd darf nicht vor Mitte Juni erfolgen.
Pflanzgebot 4 (Pfg 4) = Pflanzung von Straßenbäumen mit Unterwuchs
Als Baumarten für die 6 Straßenbäume innerhalb der Straßenflächen sind Spitzahorn
(Acer platanoides) oder Bergahorn (Acer pseudoplatanus) zu verwenden. Die
Unterpflanzung kann mit verdichtet wachsen Stauden erfolgen. Gut eignen sich Geranium
x magnificum (Pracht-Storchschnabel) durch seine dunkelvioletten großen Blüten und den
horstigen Wuchs. Möglich ist auch Alchemilla mollis (Großblättriger Frauenmantel),
dessen große Blätter Unkraut zurück drängen oder andere, unkrautverdrängende
Stauden.
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1.9
Pflanzbindung
Pfb 1) = Erhalt der landschaftsbildrelevanten Kiefer im Südwes
Pflanzbindung 1 (Pfb
Südwesten
Die alte Kiefer ist zu schützen und zu erhalten. Bei Verlust ist sie durch einen
standorttypischen Baum zu ersetzen.
Pflanzbindung 2 (Pfb 2) = Erhalt der Straßenbäume entlang der Alten Poststraße
Die gekennzeichneten Straßenbäume sind zu schützen und zu erhalten. Bei Verlust sind
sie durch standorttypische Bäume zu ersetzen.
Pflanzbindung 3 (Pfb 3) = Pflanzung von Bäumen und Sträuchern am
Lärmschutzwall (bereits umgesetzt)
Der bereits im Zuge der Umsetzung von Gewerbegebiet und Wohngebiet begrünte
Lärmschutzwall und die vorgelagerte Wiese sind innerhalb der Baugebietsgrenze
dauerhaft zu erhalten. Die Wiesenfläche ist durch Einzelbäume gegliedert. Der
Lärmschutzwall wurde durch die Pflanzung heimischer Straucharten gegliedert und
strukturell bereichert.
1.10
Höhenlage von Gebäuden (§ 9 (3) BauGB)
In den Teilgebieten WA 1, WA 2 und WA 3 gilt:
Die Erdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH) darf max. 0,5 m über der öffentlichen Straße liegen, gemessen an der Bezugshöhe.
Die Bezugshöhe (Skizze: maßgebender Messpunkt) für die Erdgeschossrohfußbodenhöhe
(EFH) ist die Höhe der Straßenachse in der Mitte des Grundstücks. Bei Eckgrundstücken
darf die höhere Bezugshöhe gewählt werden.
Bei der Ermittlung der Bezugshöhen ist von einer maximalen Grundstückslänge von
25,00m auszugehen.
Im Teilgebiet WA 4 gilt:
Die Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH), bezogen auf das eingezeichnete Hausschema, ist
im Plan eingetragen und auf +/- 0,30m einzuhalten.
Bei Verschiebung der Lage der Gebäude gegenüber dem Hausschema innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche ist die EFH entsprechend der Hangneigung zu ändern.
Bei versetzten Geschossen bezieht sich die EFH auf die überwiegende Grundrissfläche
des Gebäudes.
1.11
Sichtfelder
Sichtfelder (§ 9 (1) 10 und 11 BauGB)
Im Mündungsbereich der Erschließungsstraße wird folgendes Sichtfeld festgesetzt:
L = 3/70 m, V85 = 50 km/h, Anfahrsichtweite
Sichtfelder im Bereich der Erschließungsstraße sind von ständigen Sichthindernissen,
parkenden Fahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs zwischen 0,80m und 2,50m
Höhe, gemessen von der Fahrbahnoberkante, auf Dauer freizuhalten und freizumachen.
Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb des Sichtfeldes
zulässig, sofern diese innerhalb des o.g. Bereiches die Sicht auf bevorrechtigte
Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer nicht verdecken.
2.
2.1
Hinweise
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im rechtskräftig festgesetzten Wasserschutzgebiet BlaubeurenGerhausen. Die Bestimmungen der Rechtsverordnung vom 3. Dezember 2003 sind
einzuhalten. Das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist
verboten, sofern nicht geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend den Vorschriften der
“Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit
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Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 (1) 25b BauGB)
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2.2
Altlasten
Bei der Baugrunderkundung und geotechnischen Untersuchung, wurde durch das Büro
Geotechnik Hundhausen eine Fläche mit möglicher Altlast festgestellt. Die Fläche ist in
der Planzeichnung gekennzeichnet. Weitere Informationen können aus dem Gutachten
entnommen werden. Werden bei den Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens
festgestellt (Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.) ist das
Landratsamt Alb-Donau-Kreis umgehend zu benachrichtigen. Der belastete Boden muss
entsorgt werden.
2.3
Erdaushub
Der Erdaushub aus der Baugrube soll auf dem Baugrundstück gleichmäßig und in
Anpassung an das Nachbargrundstück eingebracht werden. Humoser Oberboden ist
getrennt auszubauen, zu lagern und wieder einzubauen. Überschüssiger Mutterboden
darf nicht überschüttet werden.
2.4
Temporäre Belästigungen
An das Wohngebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen und ein landwirtschaftlicher
Betrieb. Bei der Bewirtschaftung zum Beispiel durch das Ausbringen von Gülle, Feldmist
und Pflanzenschutzmittel) entstehen Geruchs-, Staub-, und Lärmimmissionen, die
temporär zu Belästigungen führen können.
2.5
Schaftrieb
Am Westrand der Bebauung verläuft ein landwirtschaftlicher Weg der auch als
Schaftriebweg genutzt wird. Kurzzeitige Lärmbelästigungen sind zu tolerieren.
2.6
Denkmalschutz
1. Erdbaumaßnahmen zur Baulanderschließung bedürfen der Begleitung durch die
Archäologische Denkmalpflege.
2. Der vorgesehene Beginn von Erdarbeiten (Oberbodenabtrag) ist der Archäologischen
Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 26-Denkmalpflege
mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich anzuzeigen.
3. Sollten sich archäologische Funde oder Befunde zeigen, ist die Möglichkeit zur
fachgerechten Fundbergung und Dokumentation einzuräumen.
4. Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und
Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die
Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen unverzüglich zu
benachrichtigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung,
mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverändert im Boden zu
belassen. Die Möglichkeit zu Fundbergung und Dokumentation ist einzuräumen.
2.7
Empfehlung
Empfehlung Lärmschutz
Es wird empfohlen ergänzende passive Lärmschutzvorkehrungen wie beispielsweise
abgewandte Wohnraumorientierung, Lärmschutzfenster, usw. vorzusehen.
Blaubeuren - leben, wo andere Urlaub machen
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung
wassergefährdende Stoffe - VAwS)“ vom 11.02.1994 in der jeweils geltenden Fassung
angewendet werden und eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten ist.
BauherrenBauherren-Information der Stadt
Stadt Blaubeuren
zum Neubaugebiet „Steigziegelhütte IV“
IV“ in Seiß
Seißen , Stand 10.
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Stadt Blaubeuren, Stadtteil Seiß
Seißen,
AlbAlb-DonauDonau-Kreis
Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus der Planzeichnung (Teil A) und dem schriftlichen Teil
(Teil B 2.). Der Geltungsbereich wird durch das entsprechende Planzeichen in der Planzeichnung
(Teil A) begrenzt. Lageplan M 1 : 500
Für die Örtlichen Bauvorschriften gelten:
- Landesbauordnung (LBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S. 357, berichtigt S. 416),
geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16.07.2013 (GBI. S. 209).
Bisherige Festsetzungen:
Die Örtlichen Bauvorschriften „Steigziegelhütte IV“ überlagern im Osten geringfügig die Örtlichen
Bauvorschriften „Steigziegelhütte III“, rechtskräftig seit dem 24.04.1998.
Mit Inkrafttreten der Örtlichen Bauvorschriften „Steigziegelhütte IV“ treten im Geltungsbereich alle
bisherigen Festsetzungen von Bebauungsplänen außer Kraft. Der verbleibende Teil der Örtlichen
Bauvorschriften „Steigziegelhütte III“ sind für sich selbst weiter funktionsfähig und gültig.
1.
Dachform
Dachform und Dachneigung (§ 74 (1) 1 LBO)
- siehe Einschrieb im Lageplan –
In den Teilgebieten WA 1, WA 2 und WA 3 gilt:
Die im Lageplan beschriebene Dachform gilt für Hauptgebäude.
Zulässig sind Satteldächer, Pultdächer und versetzte Pultdächer.
Die Dacheindeckung ist in der Form von Dachziegeln auszuführen; untergeordnete
Bauteile, Dachaufbauten, Garagen und Nebenanlagen sind davon ausgenommen.
Begrünte Dächer sind zulässig. Für die Dacheindeckung sind rote, graue,
anthrazitfarbene und braune Materialien sowie Mischfarben daraus zulässig.
Bei untergeordneten Bauteilen, Garagen und Nebenanlagen sind geringere Neigungen
oder Flachdächer zulässig.
Dachbeläge aus unbeschichtetem Metall (wie beispielsweise Blei, Kupfer, Zink) sind nicht
zulässig.
Im Teilgebiet WA 4 gilt:
Die Dacheindeckung ist in der Form von Dachziegeln auszuführen. Für die
Dacheindeckung sind rote, graue, anthrazitfarbene und braune Materialien sowie
Mischfarben daraus zulässig. Flachdächer sind auf Garagen zugelassen, wenn diese
begrünt werden. Dachbeläge aus unbeschichtetem Metall (wie beispielsweise Blei,
Kupfer, Zink) sind nicht zulässig.
2.
Aneinandergebaute Gebäude (§ 74 (1) LBO)
Aneinandergebaute Gebäude (insbesondere Doppelhäuser und Hausgruppen) müssen
bezüglich der Gebäudehöhe (Firsthöhe und Traufhöhe), Dachneigung und Dachdeckung
übereinstimmen.
3.
Werbeanlagen (§ 74 (1) 2 LBO)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Oberkante der
Werbeanlage darf max. 3,0m über der EFH liegen. Je Baugrundstück ist eine
Werbeanlage von maximal 1,0 m² Fläche zulässig.
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2. Örtliche Bauvorschriften "Steigziegelhütte IV"
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zum Neubaugebiet „Steigziegelhütte IV“
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Einfriedigungen der Grundstücke (§ 74 (1) 3 LBO)
Einfriedungen sind nur als Hecken, Holzlatten-,Metallgitter- oder Metalldrahtzäune
auszuführen.
Zu öffentlichen Flächen darf die Höhe max. 1,40m betragen.
Einfriedigungen der Grundstücke an öffentlichen Flächen müssen zum Fahrbahnrand
einen Abstand von 0,50m einhalten.
5.
Belagsflächen/ Freiflächen (§ 74 (1) 3 LBO)
Stellplatzbereiche sind mit wasserdurchlässigen Materialien wie z.B. Rasenpflaster,
Pflaster mit breiten Rasenfugen, Schotterrasen oder anderen wasserdurchlässigen
Materialien zu befestigen.
Die befestigten Grundstücksflächen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Die Freiflächen zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den baulichen Anlagen
sind zu begrünen, sofern sie nicht zur Gebäudeerschließung benötigt werden. Bei der
Bepflanzung sind überwiegend gebietsheimische Gehölze zu verwenden.
6.
Aufschüttungen und Abgrabungen (§§ 10 und 74 (3) 1 LBO)
Aufschüttungen und Abgrabungen des nicht an bauliche Anlagen anschließenden
Geländes sowie Stützmauern sind nur bis zu einer Höhe von 1,50m zulässig. Mit
Stützmauern ist ein Abstand von mindestens 0,5 Metern zur Nachbargrenze einzuhalten.
Ausnahmen sind bei besonderen topographischen Verhältnissen möglich. An den
Grundstücksgrenzen ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
7.
Abstandsflächen der Gebäude (§ 74 (1) 7 LBO)
Im Teilgebiet WA 1 beträgt abweichend von den Werten gemäß § 5 (7) LBO bei allen
Wandflächen, die die maximale Traufhöhe von 6,50 m überschreiten (insbesondere
Pultdächer), die Tiefe der Abstandsflächen 0,6 der Wandhöhe bezogen auf die gesamte
Wandfläche.
Davon unberührt bleiben die Regelungen gemäß § 6 LBO.
8.
Stellplatzverpflichtung (§ 74 (2) 2 LBO)
Abweichend von § 37 (1) LBO wird festgesetzt, dass je Wohngebäude 2 Stellplätze und
für jede weitere Wohnung 1 zusätzlicher Stellplatz herzustellen ist.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 (3) 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen folgende Örtliche Bauvorschriften verstößt:
9.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Dachform und Dachneigung
Aneinandergebaute Gebäude
Werbeanlagen
Einfriedigungen der Grundstücke
Belagsflächen/ Freiflächen
Aufschüttungen und Abgrabungen
Abstandsflächen der Gebäude
Stellplatzverpflichtung
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4.
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Hinweis: Dies ist lediglich ein unmaßstäblicher Übersichtsplan des Bebauungsplans.
Den vollständigen Plan finden Sie auf unserer Homepage www.blaubeuren.de. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das Stadtbauamt (Tel.: 07344 / 9669-49).
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Bebauungsplan zeichnerischer Teil
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Lageplan 1
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Lageplan 2
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Übersichtsplan
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Stadtteilentwicklungsplan
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Notariat Blaubeuren
Webergasse 6 89143 Blaubeuren
Tel.: 07344/95297-0 Fax: 07344/95297-20
Blaubeuren
Beurkundet am <> - Vor mir,
Notarvertreterin Denise Jaud
als Vertreterin der Notarin Monika Jaudas
beim Notariat Blaubeuren
erscheinen heute in den Amtsräumen in der Webergasse 6 in Blaubeuren:
Die Erschienenen erklären mit dem Ersuchen um notarielle Beurkundung:
KAUFVERTRAG
§ 1 Kaufgegenstand
Die Stadt Blaubeuren
- nachstehend auch "der Verkäufer" genannt -,
v e r k a u f t an
- nachstehend "der Erwerber" genannt -,
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Kaufvertragsentwurf
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Gemarkung Seißen
Flst. (…) (…)
Gebäude- und Freifläche
(…) m²
samt allen damit verbundenen Rechten, Pflichten und Bestandteilen.
§ 2 Kaufpreis, Anschlusspauschale
Der Kaufpreis beträgt € --,--/m², somit insgesamt
€ ----- in Worten: Euro ------.
Im Kaufpreis enthalten sind
a) Grund und Boden
b) der Kanalbeitrag
c) der Klärbeitrag (mechanisch-biologischer Teil)
d) der Baukostenzuschuss Wasser
e) der Erschließungsbeitrag nach dem BauGB.
Der Erschließungsbeitrag wurde bereits abgelöst.
Zusätzlich zum Kaufpreis hat der Erwerber zu bezahlen eine Pauschale für
a) Vermessung und Vermarkung des Grundstücks
b) Grundstücksanschlusskosten für Kanal, Gas und Wasser (von der Hauptleitung in der Straße bis
kurz hinter die Grenze des Kaufgegenstands),
in Höhe von
€ 8.000,-- in Worten: Euro achttausend -.
Mit der Pauschale ist der Kostenerstattungsanspruch der Stadt Blaubeuren abgegolten. Der Erwerber ist damit einverstanden.
Im Kaufpreis und in der Pauschale nicht enthalten sind:
a) die an die Versorgungsunternehmen zu zahlenden Anschlusskosten für Strom, Telefon, Rundfunk, Fernsehen u.a.,
b) die Kosten der späteren Gebäudeaufnahme (Gebäudeeinmessung) durch das Landratsamt AlbDonau-Kreis Fachdienst Vermessung,
c) künftig anfallende einmalige öffentlich-rechtliche Beiträge.
§ 3 Fälligkeit
Der Gesamtkaufpreis von
€ ----- in Worten: Euro ----- - abzüglich der bereits bezahlten Vormerkgebühr von € 250,-- ist innerhalb eines Monats von heute an gerechnet zur Zahlung fällig, somit
am -----
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Grundbuch von Seißen Blatt (...) BV Nr. (...)
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a) Sparkasse Blaubeuren
BIC: SOLADES1ULM
IBAN:
DE64 6305 0000 0001 6301 63
b) Volksbank Blaubeuren
BIC: GENODES1BLA
IBAN:
DE36 6309 1200 0000 4900 08
Mehrere Erwerber haften für die Zahlung des Kaufpreises als Gesamtschuldner.
Bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises kommt der Erwerber ohne Mahnung in Verzug. Die Verzugszinsen bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 288 BGB).
Mit der Bezahlung des Kaufpreises besteht keine Verpflichtung der Stadt Blaubeuren, die Gesamterschließung in einem bestimmten Zeitraum fertig zu stellen.
§ 4 Bauverpflichtung
Der Erwerber verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren von heute an gerechnet mit der Errichtung
eines Wohngebäudes entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan zu beginnen. Innerhalb
dieser Frist müssen mindestens die Fundamente sowie die Erdgeschoss- und Fußbodendecke fertiggestellt sein. Das Wohngebäude ist zügig fertig zu stellen.
Der Erwerber räumt der Stadt Blaubeuren ein Wiederkaufsrecht für den Fall ein, dass
a) der Erwerber seine Bauverpflichtung nicht erfüllt,
b) der Erwerber durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt seine Bauabsicht aufgegeben
hat,
c) der Erwerber den Kaufgegenstand ohne Zustimmung der Stadt Blaubeuren vor Erfüllung der
Bauverpflichtung weiterveräußert.
Der Wiederkaufspreis entspricht dem in § 3 bezeichneten Gesamtkaufpreis.
Verwendungsersatz für durchgeführte Baumaßnahmen kann vom Erwerber nicht verlangt werden,
auch soweit Verwendungen werterhöhend wirken. Vom Erwerber bezahlte Kosten und Steuern, die
Planungs- und Finanzierungskosten, ein Zinsverlust und Kaufkraftschwund und dergleichen sind
dem Erwerber nicht zu ersetzen.
Eine Nutzungsentschädigung kann von der Stadt Blaubeuren nicht verlangt werden.
Der Wiederkaufspreis ist zahlbar gegen Rückauflassung des Kaufgegenstands ohne Belastungen in
der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs. Die Stadt Blaubeuren wird hierbei einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % aus dem in § 3 bezeichneten Gesamtkaufpreis einbehalten.
Die durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Vollzugs im Grundbuch entstehenden Kosten trägt der heutige Erwerber.
Die Besitzübergabe des Grundstücks an die Stadt Blaubeuren erfolgt mit dem Zugang der Ausübungserklärung beim heutigen Erwerber.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sinngemäß für das Wiederkaufsrecht.
Zur Sicherung des durch die Ausübung des bedingten Wiederkaufsrechts entstehenden Anspruchs
Blaubeuren - leben, wo andere Urlaub machen
Eine gesonderte Rechnungsstellung durch die Stadt Blaubeuren erfolgt nicht.
Die Zahlung hat aufgrund dieses Vertrags zu erfolgen durch Überweisung auf eines der Konten der
Stadt Blaubeuren
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§ 5 Duldung von Immissionen
Dem Erwerber ist bekannt, dass der Stadtteil Seißen den Siedlungsschwerpunkt in Blaubeuren
sowohl für den Wohnungsbau als auch für die Gewerbeentwicklung bildet.
Der Erwerber anerkennt daher ausdrücklich, dass die Stadt Blaubeuren keinerlei Zusicherung
übernehmen kann, wonach der Bereich um das Gebiet „Steigziegelhütte“ auf Dauer unbebaut bleiben wird. Dem Erwerber ist bekannt, dass eine Bebauung jeder Art (Wohn-, Gewerbe-,
Misch- und Industriegebiet) möglich ist und auch erfolgen kann. Dem Erwerber ist die Lage des
Gewerbegebiets Blaubeuren - Seißen bekannt. Er wurde anhand von Planunterlagen über die Lage
und das Ausmaß des Gewerbegebiets und seiner möglichen Erweiterung aus der heutigen Sicht
informiert.
Der Erwerber duldet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und unwiderruflich alle
Beeinträchtigungen, die durch die Gewerbebetriebe und ihre Einrichtungen selbst und aus deren
Bewirtschaftung und Nutzung entstehen können, insbesondere etwaige Geruchs- und Geräuschbelästigungen (sogenannten Immissionen und Emissionen).
Der Erwerber hat ferner Geruchs- und Geräuschbelästigungen, die sich aus den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben, dem Schaftriebeweg bzw. aus deren Bewirtschaftung und Nutzung in
dem landwirtschaftlich geprägten Stadtteil Seißen ergeben, ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften auf Dauer und unwiderruflich zu dulden, auch soweit dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung des Kaufgrundstücks herbeigeführt wird. Dies gilt auch für das zusammentreffen von
Immissionen verschiedener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebsarten einschließlich
zulässiger Veränderungen.
Der Erwerber verzichtet insoweit auf jegliche Wertminderungs- und Schadenersatzansprüche, als
solche Ansprüche anstelle des ausgeschlossenen Abwehranspruchs (§ 1004 BGB) zum Inhalt des
Eigentums gehören und als Eigentümerrecht bestehen.
Zur Sicherung dieser Verpflichtungen bewilligt der Erwerber die Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit für die Stadt Blaubeuren und zulasten des Kaufgegenstands im Grundbuch.
Antragstellung erfolgt bei Auflassung.
§ 6 Weitere Bestimmungen
1. Die Besitzübergabe erfolgt sofort.
Mit der Besitzübergabe gehen Nutzen, Lasten und Gefahr sowie die Verkehrssicherungspflicht
auf den Erwerber über.
Der Erwerber trägt die Grundsteuer und die sonstigen wiederkehrenden öffentlichen Abgaben
ab dem 1. Januar 201-.
Miet- oder Pachtverhältnisse bestehen nicht.
2. Der Kaufgegenstand wird als Bauplatz verkauft, die Bauplatzeigenschaft im Rahmen des derzeit gültigen Bebauungsplans wird garantiert.
Eine weitergehende Haftung der Stadt Blaubeuren für Sachmängel, insbesondere für Güte und
Beschaffenheit von Grund und Boden und die Grundstücksgröße, wird abweichend von der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen.
Der Erwerber wurde darauf hingewiesen, dass auf der Schwäbischen Alb die Baugrundverhältnisse rasch wechseln und Felsuntergrund oder Dolinen vorhanden sein können.
Blaubeuren - leben, wo andere Urlaub machen
der Stadt Blaubeuren auf Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand bewilligt der heutige
Erwerber die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten der Stadt Blaubeuren und
zulasten des Kaufgegenstands im Grundbuch.
Antragstellung erfolgt bei Auflassung.
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4. Die Haftung der Stadt Blaubeuren für Rechtsmängel bestimmt sich grundsätzlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs sind keine Belastungen eingetragen.
5. Der Erwerber wurde darauf hingewiesen, dass das Gebiet des Baugebiets Steigziegelhüte IV
Ende des zweiten Weltkrieges bombardiert wurde. Die Auswertung von Luftbildern und Untersuchungen des Geländes durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst ergaben, dass größere
Schäden hierbei nicht entstanden. Es muss jedoch mit Bombenblindgängern gerechnet werden. Für eine absolute Kampfmittelfreiheit haftet die Stadt Blaubeuren sowie auch der
Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht, die Sachmängelhaftung wird auch hierfür geschlossen.
6. Im Neubaugebiet Steigziegelhütte IV wurden Altlasten entdeckt und fachgerecht entsorgt. Dem
Erwerber ist dies bekannt.
7. Der Erwerber wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan samt Textteil,
in die Ortsbausatzung, das Baulastenbuch, die Satzungen der Stadt Blaubeuren für Erschließungs- und Anliegerbeiträge sowie in den Flächennutzungsplan hingewiesen.
8. Der Erwerber hat öffentliche Beleuchtungseinrichtungen und Lichtmasten einschließlich Schaltschränken und Leitungen auf Dauer zu dulden, auch wenn sich diese ganz oder teilweise auf
dem Kaufgegenstand befinden.
Der Erwerber ist verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung den Rechtsnachfolger darauf hinzuweisen und ihn zur weiteren Duldung zu verpflichten.
9. Dem Erwerber ist bekannt, dass teilweise die Abmarkung des Kaufgegenstands (Setzen der
Grenzsteine) bis zur endgültigen Bebauung ausgesetzt ist. Der Erwerber ist damit einverstanden.
10.Die Kosten dieses Vertrags und seines Vollzugs im Grundbuch sowie die anfallende Grunderwerbsteuer trägt der Erwerber.
§ 7 Zeitpunkt der Auflassung
1. Die Auflassung erfolgt nach vollständiger Zahlung des in § 3 bezeichneten Gesamtkaufpreises
sowie etwaiger Zinsen.
Der Erwerber wurde darauf hingewiesen, dass er im Grundbuch erst als Eigentümer eingetragen werden kann, wenn die Auflassung erklärt ist und vom Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen der Grunderwerbsteuer vorliegt.
2. Der schuldrechtliche Eigentumsübertragungsanspruch des Erwerbers kann bis zur Erklärung der
Auflassung durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden.
Die Stadt Blaubeuren bewilligt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
Antragstellung erfolgt vorerst nicht.
§ 8 Vollmacht
Der Erwerber erteilt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB der
Stadt Blaubeuren die von diesem Vertrag unabhängige Vollmacht zur Erklärung der Auflassung
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3. Unabhängig vom Haftungsausschluss haftet die Stadt Blaubeuren für Mängel, die sie dem Erwerber arglistig verschwiegen hat oder wenn sie für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie übernommen hat.
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sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, Bewilligungen und Anträge, die nach
dem Ermessen der Bevollmächtigten zum Vollzug dieses Vertrags erforderlich sind.
§ 9 Vertragsentwurf
Nach Hinweis auf die Vorschriften des § 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz erklärt der Erwerber, dass
er ausreichend Gelegenheit hatte, sich vor Beurkundung mit dem Gegenstand der Beurkundung
auseinander zu setzen und dass er zwei Wochen vor
dem Beurkundungstermin einen Vertragsentwurf erhalten hat.
Diese Niederschrift wurde ohne Beilage vom Notarvertreter
vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und wie folgt
unterschrieben:
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Die Vollmacht ist ganz oder teilweise übertragbar und erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers.