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Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
1. Wie bindend ist ein Feuerwehrbedarfsplan?
Gem. Art. 1.1 VollzBekBayFwG „sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan
aufstellen.“ Die Aufstellung des Feuerwehrbedarfsplans ist also keine Pflicht. Konkreter wird es bei der
Fortschreibung und Anpassung bereits aufgestellter Feuerwehrbedarfspläne. Hierzu heißt es in Art.
1.1 VollzBekBayFwG „Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen.“ Diese Forderung nach Fortschreibung und Anpassung ist nicht mehr mit einer
Soll-Formulierung verknüpft und daher verbindlicher. Art. 1 Absatz 1 BayFwG besagt „Die Gemeinden
haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie
ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse
geleistet wird (technischer Hilfsdienst).“ Weiter heißt es hierzu in Art. 1 Absatz 2 Satz 1 BayFwG „Zur
Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche
Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.“ Sollten sich aus einem Feuerwehrbedarfsplan also schwerwiegende Mängel ergeben, könnte sich daraus eine Verpflichtung für die
Gemeinde ergeben, die Mängel zu beseitigen.
2. Was muss die Kommunalaufsicht unternehmen,
wenn eine Gemeinde den Feuerwehrbedarfsplan nicht umsetzt?
Je unverbindlicher der Feuerwehrbedarfsplan ist, desto weniger Einfluss kann die Aufsichtsbehörde auf
die Umsetzung nehmen. Sie muss tätig werden, wenn die Pflichtaufgabe nicht erfüllt werden kann.
3. Muss eine Feuerwehr mit TSF/TSA mit Atemschutzgeräten ausgestattet werden?
Wenn nicht durch zeitnahe Ergänzung (innerhalb der Hilfsfrist) ein wasserführendes Fahrzeug mit
Atemschutzgeräten zur Verfügung steht, muss die Feuerwehr mit Atemschutz ausgerüstet werden.
In der Regel ist hierzu die für die Feuerwehr zuständige Gemeinde zuständig. Diese unterstützt und
ergänzt die Ortsteilfeuerwehr.
4. Wann muss eine Feuerwehr mit einem Hubrettungsfahrzeug ausgestattet werden?
Innerhalb von 10 Minuten muss eine DLK als Rettungsgerät bei entsprechender Bebauung am Schadensort sein. Als Arbeitsgerät muss die DLK innerhalb von 25 Minuten vor Ort sein. Hubrettungsfahrzeuge müssen demnach innerhalb der Hilfsfrist immer dort verfügbar sein, wo die Ret¬tungshöhe der
tragbaren Leitern zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges nicht ausreicht und der 2. Rettungs¬weg
nicht baulich hergestellt ist. Ergänzend hierzu soll die Gemeinde durch die Alarm- und Ausrückeord¬nung sicherstellen, dass bei Bränden in den entsprechenden Gebäuden das nächstgelegene geeignete Hub¬rettungsfahrzeug immer sofort alar¬miert wird. Gebäude bis zu einer Höhe von 7m, gemäß
BayBO, bei denen, der zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur
errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur
zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. (Art. 31 Absatz 1, 3 BayBO).
Dies muss auch bei der Planung neuer Gebäude berücksichtigt werden.
5. Wie werden die Kommandanten bei der Aufstellung des Feuerwehrbedarfsplans eingebunden?
Grundsätzlich sollen die Kommandanten mit einbezogen werden, da sich Fragen wie Personalstand,
Verfügbarkeit der Einsatzkräfte, Ausbildungsstand etc. sonst nur schwer klären lassen. Bei der Bewertung besonderer Objekte oder örtlicher Gegebenheiten ist es ebenfalls sinnvoll, den Kommandanten
anzuhören. Die Einbeziehung des Kommandanten ist auch deswegen sinnvoll, da die Akzeptanz für
den Feuerwehrbedarfsplan bei den Feuerwehren dadurch größer wird. Der Kommandant sollte einen
sachlichen Blick von außen auf die Feuerwehrstruktur einer Gemeinde liefern, um die Objektivität und
Glaubwürdigkeit des Feuerwehrbedarfsplans zu gewährleisten.
Stand: 09/2015
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6. Wie fließen Alter und Ausstattung der vorhandenen Fahrzeuge und
Geräte in den Feuerwehrbedarfsplan ein?
Das Alter und die Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen und Geräten werden bei der Planung der Maßnahmen berücksichtigt. Wenn Fahrzeuge veraltet sind oder die Ausstattung nicht (mehr) den Anforderungen entspricht, kann im Rahmen eines Feuerwehrbedarfsplans eine Ersatzbeschaffung gefordert
werden. Da der Feuerwehrbedarfsplan für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren aufgestellt wird, werden
Ersatzbeschaffungen, die in diesen Zeitraum fallen, in den Feuerwehrbedarfsplan aufgenommen.
7. Was passiert wenn die Gemeinde keine Planung erstellt und
wer kann Sie zur Erstellung zwingen?
Die Feuerwehrbedarfsplanung ist ein Instrument bzw. Hilfsmittel für die Gemeinden, um objektiv feststellen zu können, wie die gemeindlichen Feuerwehren technisch und personell ausgestattet werden
sollen, um die gesetzlichen Pflichtaufgaben aus Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
erfüllen zu können. Sie sollen deshalb grundsätzlich einen solchen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen.
Entscheidend ist aber nicht der Plan als solcher, sondern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG. Liegen der Rechtsaufsichtsbehörde Erkenntnisse darüber vor, dass die
Gemeinde dazu nicht in der Lage ist, kann sie auf Grundlage von Art. 112 Satz 2 GO die Gemeinde
zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern, um eine Erfüllung der Pflichtaufgaben aus
dem BayFwG sicherzustellen. Dazu kann, je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, auch die
Anordnung zur Aufstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung gehören. Verallgemeinernde Aussagen lassen sich hierzu nicht treffen. Allein das Fehlen einer Planung, ohne dass zusätzlich Anhaltspunkte dafür
vorliegen das die Gemeinde Probleme bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1
BayFwG hat, ist jedoch nicht ausreichend für ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden.
8. Eine Gemeinde erstellt einen Feuerwehrbedarfsplan und es wird ein Investitionsdefizit festgestellt.
Kann diese Gemeinde zur Umsetzung bzw. Investition gezwungen werden?
Eine unmittelbare Verbindlichkeit entfaltet ein von der Gemeinde beschlossener Feuerwehrbedarfsplan
nur im Verhältnis gegenüber der jeweiligen gemeindlichen Feuerwehr als unselbstständiger öffentlicher Einrichtung der Gemeinde bzw. in Form einer Selbstbindung der Gemeinde. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung der Gemeinde, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit den
Feststellungen eines Feuerwehrbedarfsplanes entsprechend handelt und dort als notwendig erachtete
Fahrzeuge auch tatsächlich beschafft. Tut sie dies entgegen einem objektiv festgestellten Bedarf nicht
und gefährdet sie damit die ordnungsmäße Aufgabenerfüllung nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG, kann dies
wiederum ggf. ein rechtsaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen. Grundlage hierfür ist aber wiederum die gesetzliche Verpflichtung aus Art. 1 BayFwG, nicht der Feuerwehrbedarfsplan als solcher. Die
Brandschutzdienststellen haben in den Fragen des Brandschutzes unter anderem die Ausstattung und
Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen Feuerwehren zu überprüfen. Diese haben die Fachaufsicht
und können eine Umsetzung ggf. verlangen.
9. Die Gemeinde hat kein Personal zur Feuerwehrbedarfsplanung, will aber den Kommandant nicht
damit beauftragen, weil sie ihm nicht die objetkive Beurteilung zutraut.
Gibt es die Möglichkeit der Vergabe an ein Ingenieurbüro?
Es besteht die Möglichkeit der Beauftragung eines Ingenieurbüros.
10. Warum gibt es keine THL-Matrix im Merkblatt?
Dies ist im Merkblatt nicht vorgesehen gewesen, eine Gemeinde kann dies aber analog der Matrix für
Brände zur Feuerwehrbedarfsplanung (S. 20) durchführen. Es ist denkbar hier Szenarien wie z. B.
einen Verkehrsunfall, Person eingeklemmt anzunehmen.
Stand: 09/2015
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11. Muss innerhalb der Hilfsfrist eine Gruppenstärke vor Ort sein?
Innerhalb der Hilfsfrist müssen der Ersteinsatz im Brandschutz und einfache technische Hilfeleistungen
gewährleistet werden. Mit welchen konkreten Personaleinsatz oder Fahrzeugen dies jeweils zu erfolgen
hat, lässt sich aus der Hilfsfrist selbst grundsätzlich nicht unmittelbar ableiten. Die rechtlichen Bestimmungen des BayFwG, der AVBayFwG und die Auslegungshilfen und Empfehlungen der VollzBek
enthalten dazu ebenfalls keine weiteren konkreten Vorgaben. Es gibt Empfehlungen, die als Richtgröße
angesehen werden können. Die Umsetzung ist jeweils der Situation vor Ort anzupassen und zu beplanen. Unter Berücksichtigung der Feuerwehrdienstvorschriften ergibt sich eine Stärke von 9 Funktionen
(Gruppe) innerhalb der Hilfsfrist. Innerhalb der nächsten fünf Minuten sollte mindestens eine weitere
Gruppe zur Verstärkung vor Ort sein.
12. Welche Rolle hat der Fachberater der Regierung bei der Feuerwehrbedarfsplanung?
Der Fachberater der Regierung unterstützt ggf. beratend bei der Erstellung.
13. Ist bei einer Gesamtwertung immer das höchste (Einzel-) Potential der Gefährdungsklassen
anzuwenden?
Innerhalb der Planquadrate von 1km / 1km ist die höchste Gefährdungsklasse anzunehmen.
14. Was wird jetzt anders als bisher schon in der Praxis gemacht?
Das Verfahren wird durch die einheitliche Vorgehensweise in einer bestimmten strukturierten Art und
Weise durchgeführt. Das Verfahren ist nachvollziehbar und der Vorgang wird dokumentiert.
15. Wie arbeiten Ing.-Büros bzgl. der Feuerwehrbedarfsplanung, gibt es bei den Ing.-Büros Qualitätsunterschiede und wie neutral sind die Ergebnisse?
Es kann sein, dass verschiedene Büros verschieden an die Lösung herangehen und sich somit ein
größerer Zeitaufwand für einen Vergleich von verschiedenen Konzepten ergibt.
16. Zweifelt die Regierung die Stellungnahme des Kreisbrandrates an,
wenn die Gemeinde keine Feuerwehrbedarfsplanung hat?
Hat eine Gemeinde keinen Feuerwehrbedarfsplan, so prüft die Regierung den Antrag auf Stimmigkeit
ggf. gibt es eine Rücksprache mit dem zuständigen KBR. Gibt es hier Abweichungen oder unterschiedlicher Auffassungen, so wird im Einzelfall ggf. versucht eine gemeinsame Lösung zu finden.
17. Ist eine Förderung auch ohne Bedarfsplanung möglich?
Eine Förderung ist auch ohne Bedarfsplanung möglich, jedoch unterstützt eine nachvollziehbare Bedarfsplanung die Nachvollziehbarkeit. Die Gemeinden haben nach Art. 1 BayFwG einen wirksamen
abwehrenden Brandschutz und eine ausreichende technische Hilfeleistung sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ihre Feuerwehren
aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Der Feuerwehrbedarfsplan ist ein Werkzeug, mit dem die
erforderliche Aufstellung und Ausrüstung für eine optimale Aufgabenwahrnehmung bestimmt werden
kann. Die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans ist Aufgabe der Gemeinde, wobei die Beteiligung
des örtlichen feuerwehrfachlichen Sachverstands (Kommandanten, KBR) sinnvoll ist; in Nr. 1.1 VollzBekBayFwG ist die Beteiligung des KBR empfohlen. Die gemeindliche Bedarfsplanung ersetzt aber
nicht die im Rahmen eines Förderverfahrens von der Regierung als Förderbehörde zur Feuerwehrförderung zu treffenden Entscheidungen: Bei der Beurteilung, welcher Typ von Feuerwehrfahrzeug gefördert wird, ist nach den Feuerwehrzuwendungsrichtlinien darauf abzustellen, ob die (Beschaffungs-)
Maßnahme geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern.
Stand: 09/2015
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Eine (Beschaffungs-) Maßnahme muss fachlich notwendig und wirtschaftlich sein. Darüber hinaus ist
bei Beschaffungsmaßnahmen auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen (vgl. Nr. 4.1, 1. Absatz der FwZR). Maßgeblich heranzuziehen
bei der Beurteilung der fachlichen Notwendigkeit einer Beschaffungsmaßnahme ist zudem die dem
Zuwendungsantrag beizufügende fachliche Stellungnahme des Kreisbrandrats bzw. Leiters der Berufsfeuerwehr, die die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren
zu berücksichtigen hat (Nr. 7.1.1, 4. Absatz der FwZR). Schon aufgrund der Zuständigkeit der Gemeinde für die Erstellung des Bedarfsplans und die dabei angeratene Beteiligung des örtlich zuständigen
Kreisbrandrats wie auch des örtlichen Kommandanten ist davon auszugehen, dass sich in aller Regel
die Festlegungen im Bedarfsplan zur Fahrzeugausstattung mit den künftig beantragten und geförderten
Fahrzeugen decken werden. Sollten sich im Rahmen eines Förderverfahrens hinsichtlich des fachlich
notwendigen Fahrzeugtyps vom Feuerwehrbedarfsplan abweichende Einschätzungen ergeben, wären
diese im Einzelfall durch die Regierung als Förderbehörde abzuklären. Eine unmittelbare Bindungswirkung für das Förderverfahren entfaltet der Bedarfsplan nicht. Das Vorliegen eines Feuerwehrbedarfsplans ist auch nicht Voraussetzung für eine Förderung.
18. Ist der Personalfaktor drei bezüglich der Sollstärke noch aktuell?
Der Personalfaktor ist in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) im Paragraph 4 geregelt. Die Stärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr
richtet sich nach der Größe des von ihr zu schützenden Gebiets und nach den dort vorhandenen Gefahren. Die Geräte sollen mindestens dreifach besetzt sein. Die Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung. In Ausnahmefällen kann die
Mindeststärke auf die zweifache Besetzung beschränkt werden. (Anlage 3 VollzBekBayFwG) Wichtige
Funktionen wie die des Zug- / Gruppenführers, des Maschinisten und Atemschutzgeräteträger müssen
in ausreichendem Umfang verfügbar sein, der Personalfaktor ist hier ggf. dementsprechend anzupassen.
19. Ist die 10 minütige Hilfsfrist bindend für alle Einsatzarten? (Strahlenschutzeinsätze)
Im BayFwG ist dies im Art. 1 „Aufgaben der Gemeinden“ geregelt. Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren
beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende
technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet
wird (technischer Hilfsdienst). Dies umfasst auch den Strahlenschutzeinsatz, innerhalb der Hilfsfrist
muss auch hier Hilfe geleistet werden.
20. Ist bei der Bemessung für Hubrettungsfahrzeuge die Eintreffzeit oder
Eintreff- und Rüstzeit anzusetzen?
Ausschlaggebend ist die Eintreffzeit am Einsatzort.
21. Zu wie viel Prozent können Landes- und Bundesfahrzeuge in die kommunalen Planungen mit
einbezogen werden?
Bei der Aufstellung eines Feuerwehrbedarfsplans ist zu beachten, dass grundsätzlich der Grundschutz
für die Gemeinde sicher zu stellen ist. Es ist daher abzuwägen, ob und welche Fahrzeuge des Katastrophenschutzes mit in die Planung aufgenommen werden können. Fahrzeuge wie z. B. das LF Kat-S
sollen nicht mit in die Feuerwehrbedarfsplanung eingeplant werden, wenn dies das einzige Fahrzeug
gemäß der Schutzzieldefinition der Gemeinde ist. Werden Fahrzeuge im Feuerwehrbedarfsplan mit eingeplant, so ist dies solange möglich, wie die Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Bei einem Wegfall des
Fahrzeuges ist der Feuerwehrbedarfsplan ggf. anzupassen.
Stand: 09/2015