CA/D 4/15

CA/D 4/15
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS
vom 25. Juni 2015 zu den Übergangsbestimmungen
bezüglich des neuen Laufbahnsystems nach
CA/D 10/14 für die Vorsitzenden und Mitglieder der
Beschwerdekammern
DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 11
Absatz 3, Artikel 23 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b,
gestützt auf das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (nachstehend "Statut"
genannt), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 sowie die Artikel 13, 15, 47, 47a, 48, 48a
und 49,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des
Allgemeinen Konsultativen Ausschusses,
BESCHLIESST:
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LT 1249/15 - 151770002
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I.
Beschlüsse in Bezug auf Boni und Probezeit
Artikel 1
Folgende Artikel des Statuts finden keine Anwendung auf gemäß Artikel 11 (3) EPÜ
ernannte Vorsitzende oder Mitglieder der Beschwerdekammern:
a) Artikel 13 Statut in Bezug auf eine Probezeit,
b) Artikel 48a Statut in Bezug auf Boni.
II.
Übergangsbestimmungen für andere Aspekte des neuen Laufbahnsystems
Artikel 2
1. Übergangsweise wird 2015 oder bis anderweitig über diese Angelegenheit entschieden
wird, einem gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannten Vorsitzenden oder Mitglied der
Beschwerdekammern im Rahmen der für jede Stellengruppe im Statut festgelegten
Gehaltsstufen eine Gehaltssteigerung zuerkannt, die dem Betrag einer Gehaltsstufe in der
Besoldungsgruppe entspricht, und zwar:
a) einem Beschwerdekammervorsitzenden: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten bei
einem Grundgehalt bis zu dem Betrag von G15 Gehaltsstufe 2 und nach einer Dienstzeit
von 24 Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag,
b) einem Beschwerdekammermitglied: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten bei einem
Grundgehalt bis zu dem Betrag von G14 Gehaltsstufe 1 und nach einer Dienstzeit von 24
Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag.
2. Diese Gehaltssteigerung hat für die Zwecke der Definition des Grundgehalts dieselbe
Wirkung wie ein Aufsteigen in den Gehaltsstufen gemäß Artikel 48 Statut und wird
während des Übergangszeitraums ab dem Monat zuerkannt, der auf den Monat folgt, in
dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Artikel 3
Übergangsweise werden 2015 oder bis anderweitig über diese Angelegenheit entschieden
wird, die Artikel 47a, 48 und 49 Statut über Beurteilung, Aufsteigen in den Gehaltsstufen
und Beförderung nicht auf gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannte Vorsitzende oder Mitglieder
der Beschwerdekammern angewandt.
III.
Inkrafttreten
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 25. Juni 2015 in Kraft.
Geschehen zu München am 25. Juni 2015
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper KONGSTAD
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