CA/49/15 Orig.

CA/49/15
Orig.: en
München, den 05.06.2015
BETRIFFT:
Übergangsbestimmungen zur Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Personen, die gemäß Artikel 11 (3) des Europäischen
Patentübereinkommens zu Vorsitzenden und Mitgliedern der
Beschwerdekammern ernannt wurden
VORGELEGT VON:
Präsident des Europäischen Patentamts
EMPFÄNGER:
Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung)
ZUSAMMENFASSUNG
Der Verwaltungsrat der EPO hat mit CA/D 10/14 ein neues Laufbahnsystem eingeführt,
das seit 1. Januar 2015 in Kraft ist. Im vorliegenden Dokument werden eine Klarstellung
und Übergangsmaßnahmen für 2015 zur Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf
Personen vorgeschlagen, die gemäß Artikel 11 (3) EPÜ zu Vorsitzenden und Mitgliedern
der Beschwerdekammern ernannt wurden. Die Klarstellung und die Übergangsmaßnahmen für 2015 sind notwendig, damit die Laufbahnentwicklung dieser Personen gewahrt
bleibt, solange die Reform der Beschwerdekammern noch nicht abgeschlossen ist und der
Verwaltungsrat noch nicht entschieden hat, wie das neue Laufbahnsystem konkret auf sie
anzuwenden ist.
CA/49/15 d
LT 1027/15 -151520001
-IINHALTSVERZEICHNIS
Gegenstand
TEIL I
Seite
1
I.
STRATEGISCH/OPERATIV
1
II.
EMPFEHLUNG
1
III.
ERFORDERLICHE MEHRHEIT
1
IV.
KONTEXT
1
V.
BEGRÜNDUNG
2
VI.
ALTERNATIVEN
4
VII.
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
4
VIII.
RECHTSGRUNDLAGE
4
IX.
REFERENZDOKUMENTE
4
X.
VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN
4
TEIL II
CA/49/15 d
LT 1027/15 -151520001
5
TEIL I
I.
STRATEGISCH/OPERATIV
1.
Operativ
II.
EMPFEHLUNG
2.
Der Verwaltungsrat wird gebeten, Übergangsbestimmungen für 2015 zur Anwendung auf diejenigen Personen zu genehmigen, die gemäß Artikel 11 (3) EPÜ zu
Vorsitzenden und Mitgliedern der Beschwerdekammern ernannt wurden, wie in
Teil II dieses Dokuments vorgeschlagen.
III.
ERFORDERLICHE MEHRHEIT
3.
Dreiviertelmehrheit
IV.
KONTEXT
4.
Im Dezember 2014 hat der Verwaltungsrat der EPO mit dem Beschluss
CA/D 10/14 ein neues Laufbahnsystem für die Bediensteten des Europäischen
Patentamts (EPA) eingeführt.
5.
Mit der Umsetzung des neuen Laufbahnsystems hat das EPA sein bisheriges,
primär vom Dienstalter abhängiges Laufbahnsystem auf ein leistungsbezogenes
System umgestellt. Das Amt hat begonnen, das reformierte Laufbahnsystem mit
der ersten, nicht leistungsbezogenen Gehaltsstufe umzusetzen, indem es alle
Bediensteten in die neuen "Single Spine"-Gehaltstabellen umgruppiert hat. Die
Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern werden zum 1. Juli 2015
umgruppiert. Diese vom Rat ernannten Bediensteten befinden sich aufgrund ihrer
in Artikel 23 EPÜ verankerten Unabhängigkeit in einer besonderen Situation. Es
muss sorgfältig geprüft werden, wie das neue Laufbahnsystem in der Praxis auf
diese Bediensteten angewandt werden kann, ohne dass ihre Unabhängigkeit
beeinträchtigt wird (Art. 4 (1) Statut).
6.
Zu diesem Zweck werden Übergangsbestimmungen vorgeschlagen, während die
Struktur und die Regeln für die Kammern einer weiteren Prüfung unterzogen
werden; es soll eine passende Umsetzung des neuen Laufbahnsystems für die
Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern vorgeschlagen werden, die
deren Unabhängigkeit gewährleistet, aber zugleich möglichst weitgehend die
Grundprinzipien des neuen Laufbahnsystems zum Tragen bringt.
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7.
Um einen reibungslosen Übergang der Laufbahnentwicklung für Vorsitzende und
Mitglieder der Beschwerdekammern zu gewährleisten, ist eine spezielle Interimslösung für eine Gehaltssteigerung entsprechend dem Aufstieg um eine Gehaltsstufe gemäß Artikel 48 Statut erforderlich, bis die Anstellungsbehörde zu einem
späteren Zeitpunkt geeignete Kriterien für Aufstiegsmöglichkeiten genehmigt
(siehe Artikel 47 ff. Statut). Eine solche Gehaltssteigerung kann auch dem Aufstieg von der letzten Gehaltsstufe einer Besoldungsgruppe zur ersten Gehaltsstufe
einer höheren Besoldungsgruppe entsprechen, ist aber auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt. Sobald eine Gehaltssteigerung zuerkannt ist, stellt die erhaltene Zahlung das neue Grundgehalt dar, das Ruhegehaltsansprüche eröffnet und
an dem sich Zulagen bemessen.
8.
Die GD 3 ( d. h. Vertreter des Präsidiums und der Vereinigung der Mitglieder der
Beschwerdekammern der EPO (AMBA)) wurde zu den vorgesehenen Übergangsbestimmungen konsultiert, und nach eingehenden Beratungen wurden mehrere
Klarstellungen aufgenommen.
9.
Das neue Laufbahnsystem sieht in Artikel 13 Statut eine Probezeit und in
Artikel 48a Statut einen Bonus vor. Aufgrund der besonderen Situation der Personen, die gemäß Artikel 11 (3) EPÜ zu Vorsitzenden und Mitgliedern der Beschwerdekammern ernannt wurden, und insbesondere im Hinblick auf Artikel 23 EPÜ (in
dem ihre Unabhängigkeit verankert ist) sowie die Artikel 1 (4) und 15 (2) Statut gilt
es klarzustellen, dass die Bestimmungen bezüglich Probezeit und Bonus nicht auf
Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern anwendbar sind. Diese
Klarstellung wird zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen vorgeschlagen, um
Missverständnisse auszuschließen, und soll im Zuge der Revision der einschlägigen Teile des Statuts berücksichtigt werden, sobald die endgültige Anwendung
eines Laufbahnsystems auf Vorsitzende und Mitglieder der Kammern beschlossen
worden ist.
V.
BEGRÜNDUNG
10.
Die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen verschaffen genügend zeitlichen
Spielraum, um ein geeignetes Laufbahnsystem für die Vorsitzenden und Mitglieder
der Beschwerdekammern auszuarbeiten.
11.
Der Vorschlag zur praktischen Umsetzung eines geeigneten Laufbahnsystems für
Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern soll auf der Ratstagung im
Dezember 2015 vorgelegt werden.
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12.
Im Rahmen des neuen Laufbahnsystems gemäß CA/D 10/14 ist u. a. dort besondere Umsicht geboten, wo es bei Vorsitzenden und Mitgliedern der Beschwerdekammern um die Regeln für das Aufsteigen in den Gehaltsstufen und um die
Einstufung in verschiedene Besoldungsgruppen sowie potenzielle Beförderungen
in eine höhere Besoldungsgruppe geht. Die für 2015 vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen sind notwendige Interimsmaßnahmen zur Wahrung der Laufbahnentwicklung dieser Personen, bis die Reform der Beschwerdekammern abgeschlossen ist und der Rat entschieden hat, wie das neue Laufbahnsystem konkret
auf sie angewandt werden kann.
13.
Die einzelnen Bestandteile des neuen Laufbahnsystems werden einer weiteren
Analyse unterzogen; dabei werden auch die Vertreter der Beschwerdekammern
konsultiert.
14.
Es sei ausdrücklich betont, dass eine konkrete Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Vorsitzende und Mitglieder der Kammern auch der geplanten Strukturreform der Beschwerdekammern (CA/16/15) Rechnung tragen und das System
innerhalb dieses Rahmens umsetzbar sein muss. In diesem Zusammenhang ist
geplant, gewisse Befugnisse im Hinblick auf die Laufbahn an den Präsidenten der
Beschwerdekammern zu delegieren.
15.
Daher wird für 2015 die Anwendung von Übergangsbestimmungen vorgeschlagen, damit eine Laufbahnentwicklung für die Vorsitzenden und Mitglieder der
Beschwerdekammern in Bezug auf Gehaltssteigerungen gewahrt bleibt, bis der
Rat die konkrete Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf diese Personen
beschließt.
16.
Als Ausnahmeregelung werden für 2015 folgende Übergangsbestimmungen
vorgeschlagen:
A. Gehaltssteigerung
1. Übergangsweise wird 2015 einem gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannten
Vorsitzenden oder Mitglied der Beschwerdekammern im Rahmen der für jede
Stellengruppe im Statut festgelegten Gehaltsstufen eine Gehaltssteigerung
zuerkannt, die dem Betrag einer Gehaltsstufe in der Besoldungsgruppe entspricht,
und zwar:
a) einem Beschwerdekammervorsitzenden: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten
bei einem Grundgehalt bis zu dem Betrag von G15 Gehaltsstufe 2 und nach einer
Dienstzeit von 24 Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag,
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b) einem Beschwerdekammermitglied: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten bei
einem Grundgehalt bis zu dem Betrag von G14 Gehaltsstufe 1 und nach einer
Dienstzeit von 24 Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag.
2. Diese Gehaltssteigerung hat für die Zwecke der Definition des Grundgehalts
dieselbe Wirkung wie ein Aufsteigen in den Gehaltsstufen gemäß Artikel 48 Statut
und wird im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ab dem Monat
zuerkannt, der auf den Monat folgt, in dem die genannten Voraussetzungen erfüllt
sind.
B. Die Artikel 47a, 48 und 49 Statut über Beurteilung, Aufsteigen in den
Gehaltsstufen und Beförderung werden nicht auf gemäß Artikel 11 (3) EPÜ
ernannte Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern angewandt.
17.
Abschließend wird vorgeschlagen, ausdrücklich klarzustellen, dass die Regelung
in Bezug auf Probezeit (Artikel 13 Statut) und Zahlung von Boni (Artikel 48a
Statut) nicht auf die Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern
anwendbar ist.
VI.
ALTERNATIVEN
18.
Keine
VII.
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
19.
Keine
VIII.
RECHTSGRUNDLAGE
20.
Artikel 11 (3), 23 EPÜ, Artikel 1 (4), 13, 15, 47, 47a, 48, 48a und 49 Statut
IX.
REFERENZDOKUMENTE
21.
CA/D 10/14 und CA/16/15
X.
VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN
22.
Ja
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4/7
TEIL II
Entwurf
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS
vom [Datum des Beschlusses] zu den
Übergangsbestimmungen bezüglich des neuen
Laufbahnsystems nach CA/D 10/14 für die
Vorsitzenden und Mitglieder der
Beschwerdekammern
DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 11
Absatz 3, Artikel 23 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b,
gestützt auf das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (nachstehend "Statut"
genannt), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 sowie die Artikel 13, 15, 47, 47a, 48, 48a
und 49,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des
Allgemeinen Konsultativen Ausschusses,
BESCHLIESST:
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5/7
I.
Beschlüsse in Bezug auf Boni und Probezeit
Artikel 1
Folgende Artikel des Statuts finden keine Anwendung auf gemäß Artikel 11 (3) EPÜ
ernannte Vorsitzende oder Mitglieder der Beschwerdekammern:
a) Artikel 13 Statut in Bezug auf eine Probezeit,
b) Artikel 48a Statut in Bezug auf Boni.
II.
Übergangsbestimmungen für andere Aspekte des neuen Laufbahnsystems
Artikel 2
1. Übergangsweise wird 2015 einem gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannten Vorsitzenden
oder Mitglied der Beschwerdekammern im Rahmen der für jede Stellengruppe im Statut
festgelegten Gehaltsstufen eine Gehaltssteigerung zuerkannt, die dem Betrag einer
Gehaltsstufe in der Besoldungsgruppe entspricht, und zwar:
a) einem Beschwerdekammervorsitzenden: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten bei
einem Grundgehalt bis zu dem Betrag von G15 Gehaltsstufe 2 und nach einer Dienstzeit
von 24 Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag,
b) einem Beschwerdekammermitglied: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten bei einem
Grundgehalt bis zu dem Betrag von G14 Gehaltsstufe 1 und nach einer Dienstzeit von 24
Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag.
2. Diese Gehaltssteigerung hat für die Zwecke der Definition des Grundgehalts dieselbe
Wirkung wie ein Aufsteigen in den Gehaltsstufen gemäß Artikel 48 Statut und wird im
Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ab dem Monat zuerkannt, der auf
den Monat folgt, in dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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6/7
Artikel 3
Übergangsweise werden 2015 oder bis anderweitig über diese Angelegenheit entschieden
wird, die Artikel 47a, 48 und 49 Statut über Beurteilung, Aufsteigen in den Gehaltsstufen
und Beförderung nicht auf gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannte Vorsitzende oder Mitglieder
der Beschwerdekammern angewandt.
III.
Inkrafttreten
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am [Datum des Beschlusses] in Kraft.
Geschehen zu München am [Datum des Beschlusses]
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper KONGSTAD
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