Stefan Graf - Energiereferent des Bayerischen Gemeindetags Rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeffizienzmaßnahmen in der Straßenbeleuchtung Roadshow Energieeffiziente Straßenbeleuchtung 22. Oktober 2015, Augsburg Agenda Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Beleuchtungsaufgabe Energieeffizienzmaßnamen im Betreibermodell Vergaberechtliche Anmerkungen Refinanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen über das KAG Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Beleuchtungsaufgabe Ausübung der Beleuchtungsaufgabe innerhalb geschlossener Ortslage (Art. 51 Abs. 1 StrWG) lässt Gemeinden große Spielräume und wird von deren individuellen Leistungsfähigkeit begrenzt (+) Halbnachtabschaltung in Anwohnerstraßen (wohl Grenze: Beleuchtung wichtiger Straßen im Ortsinnern) da kein gesetzlicher Verweis auf „allgemein anerkannte Regeln der Technik“, haben Straßenbeleuchtungsnormen wie DIN EN 13201 keine Verbindlichkeit Haftungsrisiken können sich nur aus der Verkehrssicherungspflicht ergeben, die sich aber nicht aus der Beleuchtungsaufgabe, sondern der Schaffung von Gefahren ableitet (z.B. ohne Beleuchtung nicht erkennbare Absperrungen). Ökodesign-VO verhindert nicht Einsatz bereits produzierter HQL-Leuchten Energieeffizienzmaßnahmen im Betreibermodell i.d.R. beauftragen die Gemeinden im „Straßenbeleuchtungsvertrag“ Dienstleister (zumeist EVU) mit Betrieb und Wartung der Straßenbeleuchtungsanlagen und zahlen dafür Kostenpauschale je Brennstelle. I.d.R. Anlageneigentum (mit Ausnahme von Leuchtmittel und Starter) beim Dienstleister und auch Regelungen zu Neuerrichtung, Änderung und Erneuerung der Anlagen Hinweis: Förderung über Klimaschutzrichtlinie (wiederaufgelegt seit 1.10.2015) nur bei Eigentum der Gemeinde Gemeinde entscheidet über „wie“ der Beleuchtung (z.B. Brennstundenkalender, Lampenabschaltungen) Strombeschaffung für Straßenbeleuchtung bleibt in gemeindlicher Zuständigkeit Änderungen, Erneuerungen und Erweiterungen der Straßenbeleuchtung werden von Gemeinde eigens beauftragt und vergütet; ob Gemeinde auch Dritte beauftragen kann, hängt von Art der Maßnahme und Vertragsgestaltung ab Vergaberechtliche Anmerkungen investive Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung (insbesondere Demontage alter sowie Lieferung und Montage neuer LED-Leuchten) sind grundsätzlich ein öffentlicher Auftrag i.S.v. § 99 GWB; Vergabeart hängt von Art des Auftrags und Auftragswert ab; VK Baden-Württemberg (Beschluss v. 18. Juni 2014) sieht Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen als Bauauftrag, auch wenn der Lieferwert der LED-Leuchten höher als die Montagekosten ist direkte Auftragsvergabe an Betreiber möglich, wenn Gemeinde nicht Eigentümer der Anlage; Begründung: Ausschließlichkeitsrecht des Dienstleisters (vgl. z.B. § 3 Abs. 4 c VOL/A-EG)? z.B. wenn Dienstleister keine Montagearbeiten Dritter an seinem Eigentum zulässt Empfehlung: Eigentumserwerb zumindest in Betracht ziehen (fallen überhaupt noch Restwertzahlungen an? entgeht Förderung?); ansonsten: soweit Dienstleister zustimmt, Leuchten im Wettbewerb vergeben Refinanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen über das KAG Ausbaubeiträge wegen Verbesserung sind zumeist wegen der fehlenden deutlichen Verbesserung der Beleuchtungssituation nicht zu erheben (bessere Energieeffizienz nicht ausreichend) Ausbaubeiträge wegen Erneuerung erfordern, dass die Nutzungsdauer der Leuchten abgelaufen ist und ein tatsächlicher Erneuerungsbedarf (z.B. Verschleiß, Schadhaftigkeit) besteht fraglich ob faktischer Erneuerungszwang durch HQL-Lampen-Produktionsverbot Zeitraum verkürzen kann Erneuerung von Teileinrichtungen (gesamte Leuchte) ausreichend, nicht aber bloße Plug-In-Lösungen (bloßer Austausch des Leuchtmittels) gängiges Betreibermodell hindert nicht Abrechenbarkeit, da der Maßnahme konkrete Zahlung an EVU zugeordnet werden kann, Eigentum an Anlagen nicht Voraussetzung, auch Direktvergabe i.d.R. unschädlich Danke für Ihr Interesse
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