Rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeffizienzmaßnahmen in

Stefan Graf - Energiereferent des Bayerischen Gemeindetags
Rechtliche Rahmenbedingungen
für Energieeffizienzmaßnahmen
in der Straßenbeleuchtung
Roadshow Energieeffiziente Straßenbeleuchtung
22. Oktober 2015, Augsburg
Agenda
Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der gemeindlichen
Beleuchtungsaufgabe
Energieeffizienzmaßnamen im Betreibermodell
Vergaberechtliche Anmerkungen
Refinanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen über das KAG
Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der
gemeindlichen Beleuchtungsaufgabe
Ausübung der Beleuchtungsaufgabe innerhalb geschlossener Ortslage (Art. 51 Abs.
1 StrWG) lässt Gemeinden große Spielräume und wird von deren individuellen
Leistungsfähigkeit begrenzt
(+) Halbnachtabschaltung in Anwohnerstraßen (wohl Grenze: Beleuchtung wichtiger
Straßen im Ortsinnern)
da kein gesetzlicher Verweis auf „allgemein anerkannte Regeln der Technik“, haben
Straßenbeleuchtungsnormen wie DIN EN 13201 keine Verbindlichkeit
Haftungsrisiken können sich nur aus der Verkehrssicherungspflicht ergeben, die
sich aber nicht aus der Beleuchtungsaufgabe, sondern der Schaffung von Gefahren
ableitet (z.B. ohne Beleuchtung nicht erkennbare Absperrungen).
Ökodesign-VO verhindert nicht Einsatz bereits produzierter HQL-Leuchten
Energieeffizienzmaßnahmen im Betreibermodell
i.d.R. beauftragen die Gemeinden im „Straßenbeleuchtungsvertrag“ Dienstleister
(zumeist EVU) mit Betrieb und Wartung der Straßenbeleuchtungsanlagen und
zahlen dafür Kostenpauschale je Brennstelle. I.d.R. Anlageneigentum (mit
Ausnahme von Leuchtmittel und Starter) beim Dienstleister und auch Regelungen
zu Neuerrichtung, Änderung und Erneuerung der Anlagen
Hinweis: Förderung über Klimaschutzrichtlinie (wiederaufgelegt seit 1.10.2015)
nur bei Eigentum der Gemeinde
Gemeinde entscheidet über „wie“ der Beleuchtung (z.B. Brennstundenkalender,
Lampenabschaltungen)
Strombeschaffung für Straßenbeleuchtung bleibt in gemeindlicher Zuständigkeit
Änderungen, Erneuerungen und Erweiterungen der Straßenbeleuchtung werden
von Gemeinde eigens beauftragt und vergütet; ob Gemeinde auch Dritte
beauftragen kann, hängt von Art der Maßnahme und Vertragsgestaltung ab
Vergaberechtliche Anmerkungen
investive Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung
(insbesondere Demontage alter sowie Lieferung und Montage neuer LED-Leuchten)
sind grundsätzlich ein öffentlicher Auftrag i.S.v. § 99 GWB; Vergabeart hängt von Art
des Auftrags und Auftragswert ab; VK Baden-Württemberg (Beschluss v. 18. Juni
2014) sieht Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen als Bauauftrag, auch wenn
der Lieferwert der LED-Leuchten höher als die Montagekosten ist
direkte Auftragsvergabe an Betreiber möglich, wenn Gemeinde nicht Eigentümer
der Anlage; Begründung: Ausschließlichkeitsrecht des Dienstleisters (vgl. z.B. § 3
Abs. 4 c VOL/A-EG)?
z.B. wenn Dienstleister keine Montagearbeiten Dritter an seinem Eigentum zulässt
Empfehlung: Eigentumserwerb zumindest in Betracht ziehen (fallen überhaupt noch
Restwertzahlungen an? entgeht Förderung?); ansonsten: soweit Dienstleister
zustimmt, Leuchten im Wettbewerb vergeben
Refinanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen über das KAG
Ausbaubeiträge wegen Verbesserung sind zumeist wegen der fehlenden deutlichen
Verbesserung der Beleuchtungssituation nicht zu erheben
(bessere Energieeffizienz nicht ausreichend)
Ausbaubeiträge wegen Erneuerung erfordern, dass die Nutzungsdauer der Leuchten
abgelaufen ist und ein tatsächlicher Erneuerungsbedarf (z.B. Verschleiß,
Schadhaftigkeit) besteht
fraglich ob faktischer Erneuerungszwang durch HQL-Lampen-Produktionsverbot
Zeitraum verkürzen kann
Erneuerung von Teileinrichtungen (gesamte Leuchte) ausreichend, nicht aber
bloße Plug-In-Lösungen (bloßer Austausch des Leuchtmittels)
gängiges Betreibermodell hindert nicht Abrechenbarkeit, da der Maßnahme
konkrete Zahlung an EVU zugeordnet werden kann, Eigentum an Anlagen nicht
Voraussetzung, auch Direktvergabe i.d.R. unschädlich
Danke für Ihr Interesse