Juni 2015 Indirect Tax News Grenzüberschreitende Nutzung von (Firmen-) Fahrzeugen Regelung des vorübergehenden Gebrauchs durch ausländische Arbeitnehmer Grenzüberschreitende Nutzung von (Firmen-) Fahrzeugen Neuregelung der EU seit dem 1.5.2015 in Kraft Mit unserem Tax Alert März 2015 haben wir Sie bereits über die geänderten Zollregelungen der Europäischen Union zur eingeschränkten Nutzung von unverzollten (Schweizer) Firmenfahrzeugen informiert. Diese Neuregelung ist seit dem 1. Mai 2015 in Kraft und führt im Ergebnis dazu, dass eine vollständige Befreiung von europäischen Einfuhrabgaben insbesondere für Schweizer Firmenfahrzeuge nur noch möglich ist, wenn diese Firmenfahrzeuge in der EU durch dort ansässige Schweizer Arbeitnehmende selbst benutzt/gefahren werden, und es sich dabei um dienstliche Fahrten oder um Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz und Wohnort der Beschäftigten handelt. Für eine weitergehende private Nutzung der unverzollten Firmenfahrzeuge, wie beispielsweise zu Einkaufs- oder Ferienzwecken, ist keine Befreiung von den Einfuhrabgaben mehr möglich, d.h. die Fahrzeuge müssen in diesen Fällen in der EU verzollt werden. Reaktion der Eidgenössischen Zollverwaltung Ende April 2015 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat sich Ende April 2015 ebenfalls zu dieser Thematik auf ihrer Homepage unter der Rubrik ‚Neuigkeiten‘ geäussert. In ihrer Mitteilung führt die EZV aus, dass sich die Schweizer Zollvorschriften zum 1. Mai 2015 nicht ändern würden. Gleichzeitig verweist die EZV auf eine restriktive Auslegung des gestatteten Umfanges für die Nutzung unverzollter ausländischer Fahrzeuge in der Schweiz. Demnach seien insbesondere ausländische Fahrzeuge zwingend in der Schweiz zu verzollen und zu immatrikulieren, wenn sie von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmenden nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch für deren Schweizer Arbeitgeber verwendet würden – so u.a. für dienstliche Fahrten in der Schweiz, worunter im Übrigen auch reine Kundenbesuche fallen. Weitere Präzisierung und Einschränkung des unverzollten Gebrauchs in der Schweiz Um Anwendungs- und Detailfragen weiter zu klären, sind wir mit der EZV in Kontakt getreten. Derzeit überprüfe sie die Vorschriften zur vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln. Die künftige Nutzung unverzollter ausländischer Fahrzeuge in der Schweiz durch im Ausland wohnhafte Beschäftigte von Schweizer Arbeitgebern betreffend, ziehen wir 2 einstweilen folgende Rückschlüsse für die Schweizer Zollpraxis: Aus Sicht der EZV ist massgebend, wer das Fahrzeug effektiv in der Schweiz verwendet respektive in wessen Interesse die Fahrzeugverwendung stattfindet. Wird ein ausländisches Fahrzeug im Interesse des Schweizer Arbeitgebers eingesetzt, werde es dienstlich „durch“ den Arbeitgeber verwendet und sei damit grundsätzlich in der Schweiz zu verzollen und zu immatrikulieren. Indizien für die dienstliche Fahrzeugverwendung sind demnach u.a. die diesbezügliche Entschädigung des im Ausland wohnhaften Arbeitnehmenden (Entlohnung, Spesen, andere Leistungen etc.) oder die Fahrzeugverwendung zwecks Erfüllung der arbeitsvertraglich erforderlichen Tätigkeit. Als relevant werden hierbei jegliche Fahrten (ab Grenzübertritt) auf Schweizer Boden betrachtet. Konsequenzen Ungeachtet der Nachweisfragen hat die restriktive Auslegung der EZV zur Folge, dass im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende grundsätzlich keine unverzollten Privat- oder Firmenfahrzeuge in der Schweiz verwenden dürfen, falls die Fahrt als dienstlich im Interesse ihres Schweizer Arbeitgebers gilt. Als Konsequenz verbleibt den involvierten Parteien für diese Nutzungsart nur die Verzollung und u.U. die Immatrikulation in der Schweiz. Aufgrund der Vielfalt unterschiedlicher Konstellationen in der Praxis empfehlen wir weiterhin, sowohl steuerund abgabenrechtliche als auch (sozial-) versicherungsrechtliche Konsequenzen für die betroffenen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende sorgfältig abzuklären. Gegebenenfalls sind die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und/oder Spesenund Fahrzeugreglemente entsprechend anzupassen. Unser Team von multidisziplinären Experten aus den betroffenen Fachbereichen steht Ihnen für weiterführende Auskünfte gerne zur Verfügung und unterstützt Sie bei Bedarf bei der Analyse der Auswirkungen auf und Umsetzung von Lösungen für Ihr Unternehmen. Dr. Lars Henschel Executive Director Indirect Tax Tel +41 58 286 63 12 Email [email protected] Roger Jaun Manager Indirect Tax Tel +41 58 286 63 21 Email [email protected] Indirect Tax News Juni 2015
© Copyright 2024 ExpyDoc