Grenzüberschreitende Nutzung von (Firmen-) Fahrzeugen

Juni 2015
Indirect Tax News
Grenzüberschreitende
Nutzung von
(Firmen-) Fahrzeugen
Regelung des vorübergehenden Gebrauchs durch
ausländische Arbeitnehmer
Grenzüberschreitende Nutzung von
(Firmen-) Fahrzeugen
Neuregelung der EU seit dem
1.5.2015 in Kraft
Mit unserem Tax Alert März 2015 haben wir Sie
bereits über die geänderten Zollregelungen der
Europäischen Union zur eingeschränkten Nutzung
von unverzollten (Schweizer) Firmenfahrzeugen
informiert. Diese Neuregelung ist seit dem 1. Mai
2015 in Kraft und führt im Ergebnis dazu, dass eine
vollständige
Befreiung
von
europäischen
Einfuhrabgaben
insbesondere
für
Schweizer
Firmenfahrzeuge nur noch möglich ist, wenn diese
Firmenfahrzeuge in der EU durch dort ansässige
Schweizer Arbeitnehmende selbst benutzt/gefahren
werden, und es sich dabei um dienstliche Fahrten oder
um Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz und Wohnort
der Beschäftigten handelt. Für eine weitergehende
private Nutzung der unverzollten Firmenfahrzeuge, wie
beispielsweise zu Einkaufs- oder Ferienzwecken, ist
keine Befreiung von den Einfuhrabgaben mehr möglich,
d.h. die Fahrzeuge müssen in diesen Fällen in der EU
verzollt werden.
Reaktion der Eidgenössischen
Zollverwaltung Ende April 2015
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat sich Ende
April 2015 ebenfalls zu dieser Thematik auf ihrer
Homepage unter der Rubrik ‚Neuigkeiten‘ geäussert.
In ihrer Mitteilung führt die EZV aus, dass sich die
Schweizer Zollvorschriften zum 1. Mai 2015 nicht
ändern würden. Gleichzeitig verweist die EZV auf eine
restriktive Auslegung des gestatteten Umfanges für die
Nutzung unverzollter ausländischer Fahrzeuge in der
Schweiz. Demnach seien insbesondere ausländische
Fahrzeuge zwingend in der Schweiz zu verzollen und zu
immatrikulieren, wenn sie von im Ausland wohnhaften
Arbeitnehmenden nicht nur für den Arbeitsweg,
sondern auch für deren Schweizer Arbeitgeber
verwendet würden – so u.a. für dienstliche Fahrten in
der Schweiz, worunter im Übrigen auch reine
Kundenbesuche fallen.
Weitere Präzisierung und
Einschränkung des unverzollten
Gebrauchs in der Schweiz
Um Anwendungs- und Detailfragen weiter zu klären,
sind wir mit der EZV in Kontakt getreten. Derzeit
überprüfe sie die Vorschriften zur vorübergehenden
Verwendung von Beförderungsmitteln. Die künftige
Nutzung unverzollter ausländischer Fahrzeuge in der
Schweiz durch im Ausland wohnhafte Beschäftigte von
Schweizer Arbeitgebern betreffend, ziehen wir
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einstweilen folgende Rückschlüsse für die Schweizer
Zollpraxis:
Aus Sicht der EZV ist massgebend, wer das Fahrzeug
effektiv in der Schweiz verwendet respektive in wessen
Interesse die Fahrzeugverwendung stattfindet. Wird ein
ausländisches Fahrzeug im Interesse des Schweizer
Arbeitgebers eingesetzt, werde es dienstlich „durch“
den Arbeitgeber verwendet und sei damit grundsätzlich
in der Schweiz zu verzollen und zu immatrikulieren.
Indizien für die dienstliche Fahrzeugverwendung sind
demnach u.a. die diesbezügliche Entschädigung des im
Ausland wohnhaften Arbeitnehmenden (Entlohnung,
Spesen, andere Leistungen etc.) oder die
Fahrzeugverwendung
zwecks
Erfüllung
der
arbeitsvertraglich erforderlichen Tätigkeit. Als relevant
werden hierbei jegliche Fahrten (ab Grenzübertritt) auf
Schweizer Boden betrachtet.
Konsequenzen
Ungeachtet der Nachweisfragen hat die restriktive
Auslegung der EZV zur Folge, dass im Ausland
wohnhafte Arbeitnehmende grundsätzlich keine
unverzollten Privat- oder Firmenfahrzeuge in der
Schweiz verwenden dürfen, falls die Fahrt als dienstlich
im Interesse ihres Schweizer Arbeitgebers gilt. Als
Konsequenz verbleibt den involvierten Parteien für
diese Nutzungsart nur die Verzollung und u.U. die
Immatrikulation in der Schweiz.
Aufgrund der Vielfalt unterschiedlicher Konstellationen
in der Praxis empfehlen wir weiterhin, sowohl steuerund
abgabenrechtliche
als
auch
(sozial-)
versicherungsrechtliche
Konsequenzen
für
die
betroffenen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende
sorgfältig abzuklären. Gegebenenfalls sind die
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und/oder Spesenund Fahrzeugreglemente entsprechend anzupassen.
Unser Team von multidisziplinären Experten aus den
betroffenen
Fachbereichen
steht
Ihnen
für
weiterführende Auskünfte gerne zur Verfügung und
unterstützt Sie bei Bedarf bei der Analyse der
Auswirkungen auf und Umsetzung von Lösungen für Ihr
Unternehmen.
Dr. Lars Henschel
Executive Director Indirect Tax
Tel
+41 58 286 63 12
Email [email protected]
Roger Jaun
Manager Indirect Tax
Tel
+41 58 286 63 21
Email [email protected]
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