Resi Bf Süderbrarup (PDF, 65KB, Datei ist - Eisenbahn

Außenstelle
Hamburg/Schwerin
Schanzenstraße 80
20357 Hamburg
Az: 57122 - 571pä/009-2015#016
Datum: 07.01.2016
Bescheid zur Planänderung
gemäß § 18 AEG i.V.m § 76 VwVfG und § 18d AEG
für das Vorhaben
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3,
km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup"
hier:
Anpassung der Reisendensicherungsanlage
im Bahnhof Süderbrarup
Bahn-km 51,284
der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg
Vorhabenträgerin:
DB Netz AG
I.NP-N-M2
Hammerbrookstraße 44
20097 Hamburg
Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben:
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup"
hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup
Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg
Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungs- und Gesetzesverzeichnis
3
A
A1
A2
A3
A4
Verfügender Teil
Entscheidung
Planunterlagen
Nebenbestimmungen und Hinweise
Kostenfestsetzung
4
4
4
5
5
B
B1
B3
B4
B5
Begründender Teil
Planrechtfertigung
Beschreibung der vorgesehenen Änderung
Verfahrensrechtliche Bewertung
Umweltverträglichkeit
Benehmensherstellung
Rechtsbetroffenheite
Nebenbestimmungen und Hinweise
Gesamtabwägung
Kostenfestsetzung
6
6
6
6
6
7
7
7
7
7
C
Rechtsbehelfsbelehrung
8
D
Bescheidausfertigungen
8
B2
Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben:
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup"
hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup
Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg
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Abkürzungs- und Gesetzesverzeichnis
Abs.
AG
AG
Ast.
Az.
BGBl
BMVI
DB
ESTW
ff.
i. V. m.
Nr.
u.ä.
Absatz
Aktiengesellschaft
Arbeitsgemeinschaft
Außenstelle
Aktenzeichen
Bundesgesetzblatt
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Deutsche Bahn
elektronisches Stellwerk
folgende
in Verbindung mit
Nummer
und ähnlich
Einheiten
km
m
Kilometer
Meter
Gesetze / Verordnungen / Verwaltungsvorschriften
AEG
AVV-Baulärm
BEGebV
BEVVG
BGBl.
BGV
BImSchV
EBO
LAGA
UIG
UVPG
VV BAU
VV BAU-STE
VwGO
VwVfG
Allgemeines Eisenbahngesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm –
„Geräuschimmissionen“ vom 19.08.1970 (Beilage zum Bundesanzeiger
Nr. 160)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
Bundesgesetzblatt
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
Umweltinformationsgesetz
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau
und Hochbau
Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-,
Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen
Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes
Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben:
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup"
hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup
Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg
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A. Verfügender Teil
A1 Entscheidung
Nach §18 AEG vom 27.12. 1993 (BGBl I S. 2396) in der aktuellen Fassung in Verbindung
mit § 76 VwVfG und § 18d AEG wird für die bauliche Änderung „Anpassung der
Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup in km 51,284“ der Baumaßnahme
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3 km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof
Sörup“ an der Strecke 1020 Kiel-Hassee - Flensburg der Deutsche Bahn AG die beantragte
Planänderung genehmigt.
Abgesehen von der beantragten Planänderung bleibt die Plangenehmigung (Az. 57161 Pap­
585/06.1020) vom 24.07.2007 mit allen Nebenbestimmungen bestehen.
A2 Planunterlagen
Unterlagen
Planbezeichnung
Bemerkung
Erläuterungsbericht
Anlage 1, 2 Deckblätter u. Seite 1-5,
Stand 10.12.2015
Übersichtskarte
Anlage 2, 1 Seite
Nur zur Information
Fotodokumentation
Anlage 3, Seite 1-2
Nur zur Information
Lageplan Neubau
Planzeichen 3-2-VA L02Ä1, Plan-Nr. 2/4
Stand 10.12.2015
Unternehmensinterne Genehmigung
TM: 3-2014-10471 I.NVT3
Stand 07.08.2014
Grunderwerbsplan
Anlage 5, Stand 10.12.2015
Flimasauszug
Stand 10.11.2015
Nur zur Information
Auszug Liegenschaftskataster
Gemarkung Süderbrarup, Flur 9
Flurstück 39/11
Stand 18.09.2014
Nur zur Information
Grunderwerbsverzeichnis
Anlage 6, Blatt 1/1, Stand 10.12.2015
Grundstücksverzeichnis
Seite 1 von 1, Stand 10.12.2015
Bauwerksverzeichnis
Anlage 7, Seite 1-2, Stand 10.12.2015
Nur zur Information
Formular zur Umwelterklärung
Anhang II-2
Stand 26.10.2015
(die Kursiv/fett aufgeführten Unterlagen erhalten den planrechtlichen Genehmigungsvermerk)
Nur zur Information
Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben:
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup"
hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup
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A3 Nebenbestimmungen und Hinweise
Anfallendes Aushubmaterial ist entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in
der aktuellen Fassung ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei der Verwertung sind die
“Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen ­
Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - zu berücksichtigen.
Die Vorhabenträgerin darf bei der Baudurchführung Geräte und Maschinen nur
entsprechend den Vorschriften des § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(32. BImSchV) betreiben. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 der 32. BImSchV vorgesehene Ausnahme
vom Geräte- und Maschinenbetriebsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 32. BImSchV
gilt nur für bahnbetriebsbehindernde Arbeiten. Bei der Vergabe von Bauleistungen sind der
Einsatz von lärmarmen Baumaschinen, Betriebszeitbeschränkungen für laute Maschinen u.
ä. Maßnahmen zum Vertragsinhalt zu machen. Die Einhaltung der für die Baustellen
geltenden Richtlinien und Vorschriften bezüglich Schall, Staub, Wasserreinhaltung und
Schutz von angrenzenden Flächen ist durch spezielle Baustellenkontrollen sicherzustellen.
Da der Eisenbahnbetrieb auch während der Bauzeit in vollem Umfang erhalten werden soll,
ist es unvermeidlich, dass ein Teil der Bauarbeiten in Zugpausen an Sonn- und Feiertagen
und auch in der Nachtzeit durchgeführt werden muss. In diesen Fällen haben das hiermit
genehmigte Vorhaben und die damit verbundenen Bauarbeiten Vorrang vor den
schutzwürdigen Belangen Dritter. Die Bauarbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten
sind jedoch wegen der starken Belastung Dritter - unter Berücksichtigung der Vorschriften
des § 7 der 32. BImSchV - auf die unvermeidbaren bahnbetriebsbehindernden Fälle zu
beschränken.
Die Bauarbeiten sind rechtzeitig vor Baubeginn den betroffenen Dritten bekannt zu geben.
Die AVV-Baulärm ist einzuhalten.
A4 Kostenfestsetzung
Die Kosten dieses Bescheides trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in
einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben:
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup"
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B. Begründender Teil
B1 Planrechtfertigung
Die DB Netz AG hat um die Genehmigung der Maßnahme gebeten. Die Planänderung dient
der Entschärfung der beengten Verhältnisse am Zugang zum Reisendenübergang und damit
der Sicherheit der Reisenden und des Betriebspersonals. Sie ist damit „vernünftigerweise
geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts.
Beschreibung der vorgesehenen Änderung
Die Zuwegung zum Reisendenübergang wird auf die Mindestdurchgangsbreite von 2,60m
verbreitet. Die Aufstellfläche vor der Schranke erhält eine Tiefe von ebenfalls 2,60m. Die
taktilen Leitelemente werden entsprechend der neuen Breite der Aufstellfläche angepasst.
Für die Begrenzung der Zuwegung zum Reisendenübergang wir das vorhandene
Absperrgeländer mit 1,00m Höhe und Handlauf und Radabweiser verlängert. Der
Absperrzaun auf der gleisabgewandten Seite wird versetzt und an den Bestand angepasst.
Die Verbreiterung erfolgt mit Kleinpflaster entsprechend dem Bestand und wird mit einem
Tiefbord oder nach statischem Erfordernis mit Winkelstützelementen eingefasst. Die
vorhandene
Bahnsteigbeleuchtung
am
Reisendenübergang
wird
auf
Grund
der
Zugangsverbreiterung um 1,00m versetzt.
Der Reisendenübergang bleibt in seinen Grundzügen unverändert. Änderungen an der
technischen Sicherungsanlage erfolgen nicht.
B2 Verfahrensrechtliche Bewertung
Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur
gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist (§18 AEG).
Nach § 18d in Verbindung mit § 76 Abs. 2 VwVfG kann bei Planänderungen von
unwesentlicher
Bedeutung
die
Planfeststellungsbehörde
von
einem
neuen
Planfeststellungsverfahren/einer neuen Plangenehmigung absehen, wenn die Belange
anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
Umweltverträglichkeit
Nach § 3c Abs. 1 des UVPG wurde am 16.12.2015 für die Baumaßnahme eine allgemeine
Prüfung im Einzelfall vorgenommen. Umweltbelange werden auch unter Berücksichtigung
Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben:
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup"
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der Planänderungen nicht im rechtserheblichen Maße berührt, insbesondere sind erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch unter
Berücksichtigung der Planänderungen nicht durchzuführen ist.
Benehmensherstellung
Die Gemeinde Süderbrarup hat der Baumaßnahme am 22.10.2015 zugestimmt.
Rechtsbetroffenheit
Rechte anderer sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
B3 Nebenbestimmungen und Hinweise
Das EBA ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG und § 2 Abs. 4 EBO zur
Durchführung der Aufsicht über die Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes berufen.
Die Eisenbahnen sind gemäß § 4 Abs. 1 AEG und § 2 Abs. 1 EBO verpflichtet, ihre Anlagen
sicher und den Regeln der Technik entsprechend zu errichten. Die Einhaltung dieser Pflicht
ist vom EBA im Rahmen der Bauaufsicht zu überwachen. Um dies zu ermöglichen, ist es
notwendig,
dass
dem
EBA
die
Ausführungsunterlagen
übergeben
werden.
Zur
Sicherstellung, dass keine Anlagen errichtet werden, die den Voraussetzungen des § 4 Abs.
1 AEG und des § 2 Abs. 1 EBO nicht genügen, darf mit den Bauarbeiten nicht vor Prüfung
der Ausführungsunterlagen durch das Eisenbahn-Bundesamt begonnen werden.
B4 Gesamtabwägung
Eine Abwägung der für das Vorhaben positiv ins Gewicht fallenden Belange mit den
verbleibenden,
dem
Vorhaben
entgegenstehen
Belangen,
führen
auch
unter
Berücksichtigung der Planänderungen zu dem Ergebnis, dass die Belange zugunsten des
Vorhabens weiterhin überwiegen.
Stärkere umweltrelevante Auswirkungen sind durch die Planänderungen nicht zu erwarten.
B5 Kostenfestsetzung
Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des EBA beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des
BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV).
Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben:
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup"
hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup
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C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau Straße 13
24837 Schleswig
erhoben werden.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den
Präsidenten des EBA, Ast. Hamburg/Schwerin, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg) und
den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner
Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht
werden,
können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Vor
dem
Oberverwaltungsgericht
Prozesskostenhilfeverfahren
durch
müssen
sich
die
Prozessbevollmächtigte
Beteiligten,
vertreten
außer
im
lassen.
Als
Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich
durch
eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.
D. Bescheidausfertigungen
Dieser Bescheid wurde 7fach gefertigt.
1.
Ausfertigung mit Plansatz für die DB Netz AG
2.
Ausfertigung mit Plansatz für das EBA,
3.
Ausfertigung für die Gemeinde Süderbrarup
4.
Ausfertigung für die Deutsche Telekom AG, TI NL Heide
Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben:
„Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup"
hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup
Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg
Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016
Seite 9 von 9
5.
Ausfertigung für den LBV-SH NL Flensburg
6.
Ausfertigung für den Kreis Schleswig-Flensburg, Bau- und Umweltverwaltung
7.
Ausfertigung für die Gemeinde Sörup
Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle Hamburg/Schwerin
Hamburg, den 07.01.2016
57122 - 571pä/009-2015#016
Im Auftrag
gez.57122
(Dienstsiegel)