Außenstelle Hamburg/Schwerin Schanzenstraße 80 20357 Hamburg Az: 57122 - 571pä/009-2015#016 Datum: 07.01.2016 Bescheid zur Planänderung gemäß § 18 AEG i.V.m § 76 VwVfG und § 18d AEG für das Vorhaben „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup" hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg Vorhabenträgerin: DB Netz AG I.NP-N-M2 Hammerbrookstraße 44 20097 Hamburg Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben: „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup" hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016 Seite 2 von 9 Inhaltsverzeichnis Abkürzungs- und Gesetzesverzeichnis 3 A A1 A2 A3 A4 Verfügender Teil Entscheidung Planunterlagen Nebenbestimmungen und Hinweise Kostenfestsetzung 4 4 4 5 5 B B1 B3 B4 B5 Begründender Teil Planrechtfertigung Beschreibung der vorgesehenen Änderung Verfahrensrechtliche Bewertung Umweltverträglichkeit Benehmensherstellung Rechtsbetroffenheite Nebenbestimmungen und Hinweise Gesamtabwägung Kostenfestsetzung 6 6 6 6 6 7 7 7 7 7 C Rechtsbehelfsbelehrung 8 D Bescheidausfertigungen 8 B2 Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben: „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup" hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016 Seite 3 von 9 Abkürzungs- und Gesetzesverzeichnis Abs. AG AG Ast. Az. BGBl BMVI DB ESTW ff. i. V. m. Nr. u.ä. Absatz Aktiengesellschaft Arbeitsgemeinschaft Außenstelle Aktenzeichen Bundesgesetzblatt Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Deutsche Bahn elektronisches Stellwerk folgende in Verbindung mit Nummer und ähnlich Einheiten km m Kilometer Meter Gesetze / Verordnungen / Verwaltungsvorschriften AEG AVV-Baulärm BEGebV BEVVG BGBl. BGV BImSchV EBO LAGA UIG UVPG VV BAU VV BAU-STE VwGO VwVfG Allgemeines Eisenbahngesetz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – „Geräuschimmissionen“ vom 19.08.1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160) Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Bundesgesetzblatt Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Umweltinformationsgesetz Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben: „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup" hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016 Seite 4 von 9 A. Verfügender Teil A1 Entscheidung Nach §18 AEG vom 27.12. 1993 (BGBl I S. 2396) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit § 76 VwVfG und § 18d AEG wird für die bauliche Änderung „Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup in km 51,284“ der Baumaßnahme „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3 km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup“ an der Strecke 1020 Kiel-Hassee - Flensburg der Deutsche Bahn AG die beantragte Planänderung genehmigt. Abgesehen von der beantragten Planänderung bleibt die Plangenehmigung (Az. 57161 Pap 585/06.1020) vom 24.07.2007 mit allen Nebenbestimmungen bestehen. A2 Planunterlagen Unterlagen Planbezeichnung Bemerkung Erläuterungsbericht Anlage 1, 2 Deckblätter u. Seite 1-5, Stand 10.12.2015 Übersichtskarte Anlage 2, 1 Seite Nur zur Information Fotodokumentation Anlage 3, Seite 1-2 Nur zur Information Lageplan Neubau Planzeichen 3-2-VA L02Ä1, Plan-Nr. 2/4 Stand 10.12.2015 Unternehmensinterne Genehmigung TM: 3-2014-10471 I.NVT3 Stand 07.08.2014 Grunderwerbsplan Anlage 5, Stand 10.12.2015 Flimasauszug Stand 10.11.2015 Nur zur Information Auszug Liegenschaftskataster Gemarkung Süderbrarup, Flur 9 Flurstück 39/11 Stand 18.09.2014 Nur zur Information Grunderwerbsverzeichnis Anlage 6, Blatt 1/1, Stand 10.12.2015 Grundstücksverzeichnis Seite 1 von 1, Stand 10.12.2015 Bauwerksverzeichnis Anlage 7, Seite 1-2, Stand 10.12.2015 Nur zur Information Formular zur Umwelterklärung Anhang II-2 Stand 26.10.2015 (die Kursiv/fett aufgeführten Unterlagen erhalten den planrechtlichen Genehmigungsvermerk) Nur zur Information Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben: „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup" hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016 Seite 5 von 9 A3 Nebenbestimmungen und Hinweise Anfallendes Aushubmaterial ist entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der aktuellen Fassung ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei der Verwertung sind die “Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - zu berücksichtigen. Die Vorhabenträgerin darf bei der Baudurchführung Geräte und Maschinen nur entsprechend den Vorschriften des § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) betreiben. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 der 32. BImSchV vorgesehene Ausnahme vom Geräte- und Maschinenbetriebsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 32. BImSchV gilt nur für bahnbetriebsbehindernde Arbeiten. Bei der Vergabe von Bauleistungen sind der Einsatz von lärmarmen Baumaschinen, Betriebszeitbeschränkungen für laute Maschinen u. ä. Maßnahmen zum Vertragsinhalt zu machen. Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften bezüglich Schall, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden Flächen ist durch spezielle Baustellenkontrollen sicherzustellen. Da der Eisenbahnbetrieb auch während der Bauzeit in vollem Umfang erhalten werden soll, ist es unvermeidlich, dass ein Teil der Bauarbeiten in Zugpausen an Sonn- und Feiertagen und auch in der Nachtzeit durchgeführt werden muss. In diesen Fällen haben das hiermit genehmigte Vorhaben und die damit verbundenen Bauarbeiten Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter. Die Bauarbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten sind jedoch wegen der starken Belastung Dritter - unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 7 der 32. BImSchV - auf die unvermeidbaren bahnbetriebsbehindernden Fälle zu beschränken. Die Bauarbeiten sind rechtzeitig vor Baubeginn den betroffenen Dritten bekannt zu geben. Die AVV-Baulärm ist einzuhalten. A4 Kostenfestsetzung Die Kosten dieses Bescheides trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben: „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup" hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016 Seite 6 von 9 B. Begründender Teil B1 Planrechtfertigung Die DB Netz AG hat um die Genehmigung der Maßnahme gebeten. Die Planänderung dient der Entschärfung der beengten Verhältnisse am Zugang zum Reisendenübergang und damit der Sicherheit der Reisenden und des Betriebspersonals. Sie ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts. Beschreibung der vorgesehenen Änderung Die Zuwegung zum Reisendenübergang wird auf die Mindestdurchgangsbreite von 2,60m verbreitet. Die Aufstellfläche vor der Schranke erhält eine Tiefe von ebenfalls 2,60m. Die taktilen Leitelemente werden entsprechend der neuen Breite der Aufstellfläche angepasst. Für die Begrenzung der Zuwegung zum Reisendenübergang wir das vorhandene Absperrgeländer mit 1,00m Höhe und Handlauf und Radabweiser verlängert. Der Absperrzaun auf der gleisabgewandten Seite wird versetzt und an den Bestand angepasst. Die Verbreiterung erfolgt mit Kleinpflaster entsprechend dem Bestand und wird mit einem Tiefbord oder nach statischem Erfordernis mit Winkelstützelementen eingefasst. Die vorhandene Bahnsteigbeleuchtung am Reisendenübergang wird auf Grund der Zugangsverbreiterung um 1,00m versetzt. Der Reisendenübergang bleibt in seinen Grundzügen unverändert. Änderungen an der technischen Sicherungsanlage erfolgen nicht. B2 Verfahrensrechtliche Bewertung Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist (§18 AEG). Nach § 18d in Verbindung mit § 76 Abs. 2 VwVfG kann bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren/einer neuen Plangenehmigung absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Umweltverträglichkeit Nach § 3c Abs. 1 des UVPG wurde am 16.12.2015 für die Baumaßnahme eine allgemeine Prüfung im Einzelfall vorgenommen. Umweltbelange werden auch unter Berücksichtigung Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben: „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup" hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016 Seite 7 von 9 der Planänderungen nicht im rechtserheblichen Maße berührt, insbesondere sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Planänderungen nicht durchzuführen ist. Benehmensherstellung Die Gemeinde Süderbrarup hat der Baumaßnahme am 22.10.2015 zugestimmt. Rechtsbetroffenheit Rechte anderer sind durch das Vorhaben nicht betroffen. B3 Nebenbestimmungen und Hinweise Das EBA ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG und § 2 Abs. 4 EBO zur Durchführung der Aufsicht über die Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes berufen. Die Eisenbahnen sind gemäß § 4 Abs. 1 AEG und § 2 Abs. 1 EBO verpflichtet, ihre Anlagen sicher und den Regeln der Technik entsprechend zu errichten. Die Einhaltung dieser Pflicht ist vom EBA im Rahmen der Bauaufsicht zu überwachen. Um dies zu ermöglichen, ist es notwendig, dass dem EBA die Ausführungsunterlagen übergeben werden. Zur Sicherstellung, dass keine Anlagen errichtet werden, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AEG und des § 2 Abs. 1 EBO nicht genügen, darf mit den Bauarbeiten nicht vor Prüfung der Ausführungsunterlagen durch das Eisenbahn-Bundesamt begonnen werden. B4 Gesamtabwägung Eine Abwägung der für das Vorhaben positiv ins Gewicht fallenden Belange mit den verbleibenden, dem Vorhaben entgegenstehen Belangen, führen auch unter Berücksichtigung der Planänderungen zu dem Ergebnis, dass die Belange zugunsten des Vorhabens weiterhin überwiegen. Stärkere umweltrelevante Auswirkungen sind durch die Planänderungen nicht zu erwarten. B5 Kostenfestsetzung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des EBA beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben: „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup" hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016 Seite 8 von 9 C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht Brockdorff-Rantzau Straße 13 24837 Schleswig erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des EBA, Ast. Hamburg/Schwerin, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfeverfahren durch müssen sich die Prozessbevollmächtigte Beteiligten, vertreten außer im lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. D. Bescheidausfertigungen Dieser Bescheid wurde 7fach gefertigt. 1. Ausfertigung mit Plansatz für die DB Netz AG 2. Ausfertigung mit Plansatz für das EBA, 3. Ausfertigung für die Gemeinde Süderbrarup 4. Ausfertigung für die Deutsche Telekom AG, TI NL Heide Planänderung nach § 18 AEG für das Bauvorhaben: „Neubau ESTW-R Lindaunis Abschnitt 3, km 44,800 bis 63,775 von der Schlei bis Bahnhof Sörup" hier: Anpassung der Reisendensicherungsanlage im Bahnhof Süderbrarup Bahn-km 51,284 der Strecke 1020 Kiel-Hasse - Flensburg Az.: 57122 - 571pä/009-2015#016 vom 07.01.2016 Seite 9 von 9 5. Ausfertigung für den LBV-SH NL Flensburg 6. Ausfertigung für den Kreis Schleswig-Flensburg, Bau- und Umweltverwaltung 7. Ausfertigung für die Gemeinde Sörup Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin Hamburg, den 07.01.2016 57122 - 571pä/009-2015#016 Im Auftrag gez.57122 (Dienstsiegel)
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