neueTAXORD, ab 01.07.2015

TAXORDNUNG
Inhaltsverzeichnis
1.
Grundsatz
2
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Gliederung und Definition Kosten der Aufenthaltsleistungen
Die Taxen regeln die Ansätze für die Rechnungsstellung
Aufenthaltsleistungen – Aufenthaltstaxe
Ferienaufenthalt
Kosten der Pflegeleistungen – Pflegetaxen
MiGeL Pauschale und übriges Pflegematerial
Dienstleistungen außerhalb des Aufenthaltes und Betreuung
2
2
2
2
2
3
3
3.
Rechnungsstellung
3
4.
4.1
4.2
4.3
Abzüge
Abzug Aufenthaltstaxe
Abzug Pflegetaxen
Doppelbesetzung
4
4
4
4
5.
5.1
5.2
5.3
6.
Regelung der Kostengutsprache für außer kantonale BewohnerInnen
4
und Feriengäste im Eyhuis
Restfinanzierung Gemeinde Lungern ________________________________________ 4
Kostengutsprache für außer kantonale BewohnerInnen ______ ___________________ 5
Außer kantonaler Zuschlag auf die Aufenthaltstaxe _____________________________ 5
Kündigung, Anpassung der Aufenthaltstaxe, Tarifgestaltung
6.1
Kündigung Aufenthaltsverhältnis
6.2
Anpassung der Aufenthaltstaxe
5
5
5
7.
Tarifgestaltung der Aufenthaltskosten
5
8.
Geltung
5
9.
Allgemeine Hinweise
5
10.
Anhang detaillierte Taxordnung
6-7
1 von 7
1
Grundsatz
Die Grundlage für die Taxordnung bildet das Hausreglement vom Juni 1996.
Die Taxordnung ist Bestandteil des Pensionsvertrages.
Anpassungen der Taxordnung erfolgen auf Beschluss des Stiftungsrates.
2
Gliederung und Definition Kosten der Aufenthaltsleistungen
Die Gliederung der Taxen erfolgt pro Person und Tag, auf der Basis eines
Einerzimmers mit WC, Dusche, Kleiderschrank, Bett und Nachttisch, sowie
Komforttelefon und auf Wunsch 1 Schrank im Keller.
2.1
•
•
•
•
•
•
2.2
•
•
•
•
•
•
•
Die Taxen regeln die Ansätze für die Rechnungsstellung
es sind dies:
Aufenthaltsleistungen - Aufenthaltstaxe (Nicht-KLV Leistungen)
Pflegeleistungen – Pflegetaxen KLV Leistungen 1
Dienstleistungen außerhalb der Aufenthaltstaxe
Individuelle Verrechnungen
Komfortleistungen
Vorauszahlungen
Aufenthaltsleistungen - Aufenthaltstaxe
In der Aufenthaltstaxe sind folgende Leistungen inbegriffen:
Unterkunft, Licht, Wasser, Heizung, 1 x wöchentliche Zimmerreinigung,
Nutzung der Gemeinschaftsräume und Anlagen
Vollpension inkl. Diäten (ohne Tafelgetränke) und Zvieri inkl. 1 Getränk nach
Wunsch (ohne Wein), Morgen- und Abend-Tee auf Wunsch
Wäschebesorgung (ohne Flicken und chemische Reinigung)
Nicht KLV-pflichtige2 Leistungen des Pflegeteams
Beratungsgespräche, sowie verschiedene Aktivitäten (Kulturleistungen,
Ausflüge)
Gesundheitsvorsorge- und Aktivierungsangebote
Integrationszuschlag ab BESA > 25 Minuten Psychogeriatrische Leistungen.
Voraussetzung:
Benützung
des
geschützten
Bereiches
und/oder
entsprechende Infrastruktur zur Sicherheit des Bewohners.
2.3
Ferienaufenthalt
Die Ferientaxe ist inkl. Zimmerservice auf Wunsch und TV-Kabelanschluss.
Dauert der Ferienaufenthalt länger als einen Monat, erfolgt die
Rechnungsstellung analog der Aufenthaltstaxe. Mehrere Ferienaufenthalte im
gleichen Jahr können nicht kumuliert werden.
2.4
Kosten der Pflegeleistungen - Pflegetaxen
Die Pflegeleistungen werden unterschieden in KLV pflichtige Pflege- und nicht
KLV-pflichtige Pflegeleistungen. Die KLV-pflichtigen Pflegeleistungen werden
mit dem Instrument BESA erhoben.
1
2
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV)
Pflege- und Betreuungsleistungen die nicht Krankenkassen pflichtig sind
2 von 7
2.4.1 Erhebung mit BESA
Die BESA Erhebung erfolgt erstmals innerhalb 4 Wochen nach dem Eintritt
und wird in der Regel halbjährlich angepasst. Eine Zwischenerhebung erfolgt
bei einer Statusveränderung.
2.4.2 KLV-pflichtige Pflegeleistungen
Die KLV-pflichtigen Pflegeleistungen sind für das Eyhuis kostenneutral. Als
Basis zur Berechnung gilt die Kostenrechnung des Hauses.
2.5
MiGeL Pauschale und übriges Pflegematerial
In der MiGeL Pauschale3 ist das für den Leistungsbezüger notwendige
pflegerische Verbrauchsmaterial gemäß Vertrag mit Santésuisse enthalten.
Diese Pauschale wird zusätzlich in Rechnung gestellt und kann vom
Versicherer zurück gefordert werden. Von der MiGeL Pauschale
ausgenommenes Pflegematerial ist im Vertrag mit der Santésuisse geregelt
und wird dem Leistungsbezüger zu hd. des Versicherers zum MiGeL
Höchstbetrag abzüglich 20% in Rechnung gestellt.
Weiteres übriges Pflegeverbrauchsmaterial, zum Beispiel Drogerieartikel, wird
zusätzlich verrechnet.
2.6
Dienstleistungen
außerhalb
der
Verrechnungen und Komfortleistungen
Aufenthaltstaxe,
individuelle
2.6.1 Diverse Dienstleistungen
Zusätzlich werden folgende Dienstleistungen in Rechnung gestellt:
• Transportdienste außerhalb der Gemeinde Lungern
• Zügelfahrten
• Flicken der Privatwäsche
• Chemische Reinigung
• Zusätzliche Zimmerreinigung
• Austrittspauschale für Umtriebe, Endreinigung und Instandstellungsarbeiten
2.6.2 Komfortleistungen
• Telefon- und Kabel-TV Anschluss
• Zimmerservice als Komfortleistung
2.6.3
•
•
•
Individuelle Verrechnungen
Telefongebühren
Zusätzliche Konsumationen Kaffeeteria, Kioskartikel
Vorschüsse
3.
Rechnungsstellung
Die Rechnung an die Leistungsbezüger erfolgt mit den Bruttokosten, abzüglich der
Krankenkassenbeiträge und der KLV Beiträge der Restfinanzierer.4
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich im Voraus zwischen dem 1. und 10. des
laufenden Monats für die Aufenthaltstaxe und Komfortleistungen.
Der Selbstbehalt der KVG-pflichtigen Pflege für den Leistungsbezüger sowie alle
übrigen Leistungen werden für den vergangen Monat in Rechnung gestellt, Abzüge
werden gutgeschrieben. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
MiGeL= Mittel- und Gegenstände Liste. Diese Leistungsposition wird von den kantonalen Verbänden
Curaviva der Zentralschweiz mit den Versicherern als Pauschale verhandelt
4 Die Restfinanzierung der KLV pflichtigen Leistungen regeln die Gemeinden oder der Kanton
3 von 7
3
Die Rechnungsstellung an die Versicherer (System des Tiers payant) und an die
Restfinanzierer erfolgt monatlich.
4.
Abzüge
4.1
Abzug Aufenthaltstaxe
4.1.1 Ferien, Abwesenheit
Ab dem 4. ganzen Tag wird eine Reduktion der Aufenthaltstaxe gewährt,
maximal 30 Tage pro Jahr. Der Rückkehrtag wird ganz berechnet.
4.1.2 Spital/ Übertritt in eine Institution
Ab dem 1. ganzen Tag wird eine Reduktion der Aufenthaltstaxe gewährt, der
Rückkehrtag wird ganz berechnet.
4.1.3 Ableben
Ab dem 1. ganzen Tag um den Verpflegungsansatz bis zur Räumung des
Zimmers.
4.2
Abzug Pflegetaxen
4.2.1 Ferien, Abwesenheit
Der Ein- und Austrittstag wird je als ganzer Pflegetag berechnet.
4.2.2 Spital/ Übertritt in eine andere Institution
Der Ein- und Austrittstag wird je als ganzer Pflegetag berechnet.
4.2.3 Ableben
Der Todestag wird als ganzer Pflegetag berechnet.
4.3
Doppelbesetzung
Bei Doppelbesetzung eines Einerzimmers wird eine Reduktion der
Aufenthaltstaxe gewährt.
5.
Regelung der Kostengutsprache für außerkantonale
BewohnerInnen und Feriengäste im Eyhuis
5.1
Die Einwohnergemeinde Lungern übernimmt keine Restfinanzierung der
KVG-pflichtigen Leistungen für BewohnerInnen oder Feriengäste vom Eyhuis,
die ihre Schriften vor dem Eintritt in das Haus oder vor der ersten Einstufung
in eine Pflegestufe nicht bei der Gemeinde Lungern hinterlegt haben.
5.2
Vor dem Eintritt ins Eyhuis muss bei der zuständigen Gemeinde oder dem
Kanton eine Kostengutsprache zur Übernahme der Restfinanzierung gemäss
KVG eingeholt werden. Die Kostengutsprache muss beim Pensionsvertragsabschluss vorliegen.
5.3
Wird die Pflegetaxe durch den Restfinanzierer nicht vollständig gedeckt, wird
die Differenz als ausserkantonaler Zuschlag der Aufenthaltstaxe zugerechnet.
4 von 7
6.
Kündigung, Anpassung der Aufenthaltstaxe
Tarifgestaltung
6.1
Kündigung Aufenthaltsverhältnis
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat5, jeweils auf den letzten Tag des
Monats.
6.2
Aufenthaltstaxe
Die Anpassung der Aufenthaltstaxe wird 2 Monate vor Inkraftsetzung
schriftlich angezeigt.
3. Tarifgestaltung der Aufenthaltstaxe
Eine detaillierte Tarifgestaltung ist Bestandteil dieser Taxordnung.
8.
Geltung
Die Taxordnung gilt für alle BewohnerInnen vom Eyhuis. Sie tritt ab 01.07.2015 in
Kraft.
9.
Allgemeine Hinweise
Anlaufstelle für alle Details, Unklarheiten und Verhandlungen ist die Hausleitung.
Arztkosten, Arznei, Analysen, Physiotherapie, gemäß KLV gehen zu Lasten des
Bewohners via Krankenversicherer.
Diese Neufassung der Taxordnung ersetzt diejenige vom 01.01.2015.
10.
5
Anhang detaillierte gültige Tarifgestaltung
gemäß Obligationenrecht
5 von 7
Tarifgestaltung ab 01.07.2015
11.
Aufenthaltstaxe (Nicht-KLV)
Kosten p. Tag6
Bezeichnung
Aufenthaltstaxe
Fr. 147.00
Ferienaufenthaltstaxe
Fr. 157.00
Ferienaufenthaltstaxe über 1 Monat
entspricht der Aufenthaltstaxe Bewohner
Reduktion Abwesenheit 7 pro Tag
Doppelbesetzung Einerzimmer pro Tag
Individuelle Verrechnungen
Bezeichnung
Kosten
Integrations-Zuschlag
Zusätzl. Zimmerreinigung pro Monat8
Zimmerservice Komfortgrund pro Tagi
Telefonanschluss pro Monat9
Kabel TV Anschluss pro Monat
Fahrdienste ausserh. Lungern pro Km
Kleider Flickdienste pro Stunde
Konsumationen Cafeteria, Kiosk
Vorschüsse
Endreinigung, Instandstel., Umtriebe10
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Bestellung
Bestellung
Aufwand
Aufwand
Bezüge
Aufwand
pauschal
Reduktion
Fr. 15.00
Fr. 15.00
Reduktion
20.00
80.00
8.00
25.00
20.00
1.00
35.00
Fr. 600.00 bis
Fr.1'200.00
Als Grundlage gilt die Vollkostenrechnung (Kosten – Leistungsrechnung gemäss Verordnung über
die Kostenermittlung und Leistungserfassung (VKL)
7 Reduktion Abwesenheit: Ferien, Spital, Ableben bis zur Zimmerräumung
8 Zimmerreinigung mehr als 1x wöchentlich
9 Telefongespräche werden separat verrechnet
10 Endreinigung, Instandstellungsarbeiten, Umtriebe pauschal nach Austritt ab 6 Monate/ über 2 Jahre
6 von 7
6
11. Pflegetaxen KLV
Bezeichnung
Pflegestufe11
Brutto –
Kosten
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
Pflegetaxe KVL
MiGeL15 KVL
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1 bis12
Fr. 19.00
Fr. 35.00
Fr. 62.00
Fr. 86.00
Fr. 115.00
Fr. 140.00
Fr. 165.00
Fr. 192.00
Fr. 219.00
Fr. 248.00
Fr. 267.00
Fr. 306.00
Versicherer 12
Bewohner13
Fr.
9.00 Fr. 10.00
Fr. 18.00 Fr. 17.00
Fr. 27.00 Fr. 21.60
Fr. 36.00 Fr. 21.60
Fr. 45.00 Fr. 21.60
Fr. 54.00 Fr. 21.60
Fr. 63.00 Fr. 21.60
Fr. 72.00 Fr. 21.60
Fr. 81.00 Fr. 21.60
Fr. 90.00 Fr. 21.60
Fr. 99.00 Fr. 21.60
Fr. 108.00 Fr. 21.60
Fr.
2.00
Individuelle Verrechnungen
Pflegematerial nicht in der Nach Aufwand gemäß MiGeL-Liste
MigeL Pauschale3
Drogerieartikel
Drogeriepreise
Übriges Pflegematerial
Einkaufspreise plus 10%
Gemeinde14
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
0.00
0.00
13.40
28.40
48.40
64.40
80.40
98.40
116.40
136.40
146.40
176.40
13. Weitere Beiträge
Bezeichnung
Mittlere Hilflosenentschädigung
Schwere Hilflosenentschädigung
i
Betrag
Monat (f. AHV Bezüger)
Monat (f. AHV Bezüger)
Fr. 585.00
Fr. 936.00
Zimmerservice aus Komfortgründen: Bewohner wünscht Zimmerservice
Diese Beitragsstufen sind in der KLV Änderung vom 24.06.2009 vom Bundesrat geregelt
Diese Beiträge sind im KLV vom 24.06.2009 vom Bundesrat für die ganze Schweiz geregelt
13 Dieser Selbstbehalt misst sich im Maximum mit 20 % am höchsten Beitrag der Versicherer
14 Die Restfinanzierung im Kt. Obwalden regeln die Gemeinden
15 = Mittel- und Gegenstände Liste
11
12
7 von 7