TAXORDNUNG Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz 2 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Gliederung und Definition Kosten der Aufenthaltsleistungen Die Taxen regeln die Ansätze für die Rechnungsstellung Aufenthaltsleistungen – Aufenthaltstaxe Ferienaufenthalt Kosten der Pflegeleistungen – Pflegetaxen MiGeL Pauschale und übriges Pflegematerial Dienstleistungen außerhalb des Aufenthaltes und Betreuung 2 2 2 2 2 3 3 3. Rechnungsstellung 3 4. 4.1 4.2 4.3 Abzüge Abzug Aufenthaltstaxe Abzug Pflegetaxen Doppelbesetzung 4 4 4 4 5. 5.1 5.2 5.3 6. Regelung der Kostengutsprache für außer kantonale BewohnerInnen 4 und Feriengäste im Eyhuis Restfinanzierung Gemeinde Lungern ________________________________________ 4 Kostengutsprache für außer kantonale BewohnerInnen ______ ___________________ 5 Außer kantonaler Zuschlag auf die Aufenthaltstaxe _____________________________ 5 Kündigung, Anpassung der Aufenthaltstaxe, Tarifgestaltung 6.1 Kündigung Aufenthaltsverhältnis 6.2 Anpassung der Aufenthaltstaxe 5 5 5 7. Tarifgestaltung der Aufenthaltskosten 5 8. Geltung 5 9. Allgemeine Hinweise 5 10. Anhang detaillierte Taxordnung 6-7 1 von 7 1 Grundsatz Die Grundlage für die Taxordnung bildet das Hausreglement vom Juni 1996. Die Taxordnung ist Bestandteil des Pensionsvertrages. Anpassungen der Taxordnung erfolgen auf Beschluss des Stiftungsrates. 2 Gliederung und Definition Kosten der Aufenthaltsleistungen Die Gliederung der Taxen erfolgt pro Person und Tag, auf der Basis eines Einerzimmers mit WC, Dusche, Kleiderschrank, Bett und Nachttisch, sowie Komforttelefon und auf Wunsch 1 Schrank im Keller. 2.1 • • • • • • 2.2 • • • • • • • Die Taxen regeln die Ansätze für die Rechnungsstellung es sind dies: Aufenthaltsleistungen - Aufenthaltstaxe (Nicht-KLV Leistungen) Pflegeleistungen – Pflegetaxen KLV Leistungen 1 Dienstleistungen außerhalb der Aufenthaltstaxe Individuelle Verrechnungen Komfortleistungen Vorauszahlungen Aufenthaltsleistungen - Aufenthaltstaxe In der Aufenthaltstaxe sind folgende Leistungen inbegriffen: Unterkunft, Licht, Wasser, Heizung, 1 x wöchentliche Zimmerreinigung, Nutzung der Gemeinschaftsräume und Anlagen Vollpension inkl. Diäten (ohne Tafelgetränke) und Zvieri inkl. 1 Getränk nach Wunsch (ohne Wein), Morgen- und Abend-Tee auf Wunsch Wäschebesorgung (ohne Flicken und chemische Reinigung) Nicht KLV-pflichtige2 Leistungen des Pflegeteams Beratungsgespräche, sowie verschiedene Aktivitäten (Kulturleistungen, Ausflüge) Gesundheitsvorsorge- und Aktivierungsangebote Integrationszuschlag ab BESA > 25 Minuten Psychogeriatrische Leistungen. Voraussetzung: Benützung des geschützten Bereiches und/oder entsprechende Infrastruktur zur Sicherheit des Bewohners. 2.3 Ferienaufenthalt Die Ferientaxe ist inkl. Zimmerservice auf Wunsch und TV-Kabelanschluss. Dauert der Ferienaufenthalt länger als einen Monat, erfolgt die Rechnungsstellung analog der Aufenthaltstaxe. Mehrere Ferienaufenthalte im gleichen Jahr können nicht kumuliert werden. 2.4 Kosten der Pflegeleistungen - Pflegetaxen Die Pflegeleistungen werden unterschieden in KLV pflichtige Pflege- und nicht KLV-pflichtige Pflegeleistungen. Die KLV-pflichtigen Pflegeleistungen werden mit dem Instrument BESA erhoben. 1 2 Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV) Pflege- und Betreuungsleistungen die nicht Krankenkassen pflichtig sind 2 von 7 2.4.1 Erhebung mit BESA Die BESA Erhebung erfolgt erstmals innerhalb 4 Wochen nach dem Eintritt und wird in der Regel halbjährlich angepasst. Eine Zwischenerhebung erfolgt bei einer Statusveränderung. 2.4.2 KLV-pflichtige Pflegeleistungen Die KLV-pflichtigen Pflegeleistungen sind für das Eyhuis kostenneutral. Als Basis zur Berechnung gilt die Kostenrechnung des Hauses. 2.5 MiGeL Pauschale und übriges Pflegematerial In der MiGeL Pauschale3 ist das für den Leistungsbezüger notwendige pflegerische Verbrauchsmaterial gemäß Vertrag mit Santésuisse enthalten. Diese Pauschale wird zusätzlich in Rechnung gestellt und kann vom Versicherer zurück gefordert werden. Von der MiGeL Pauschale ausgenommenes Pflegematerial ist im Vertrag mit der Santésuisse geregelt und wird dem Leistungsbezüger zu hd. des Versicherers zum MiGeL Höchstbetrag abzüglich 20% in Rechnung gestellt. Weiteres übriges Pflegeverbrauchsmaterial, zum Beispiel Drogerieartikel, wird zusätzlich verrechnet. 2.6 Dienstleistungen außerhalb der Verrechnungen und Komfortleistungen Aufenthaltstaxe, individuelle 2.6.1 Diverse Dienstleistungen Zusätzlich werden folgende Dienstleistungen in Rechnung gestellt: • Transportdienste außerhalb der Gemeinde Lungern • Zügelfahrten • Flicken der Privatwäsche • Chemische Reinigung • Zusätzliche Zimmerreinigung • Austrittspauschale für Umtriebe, Endreinigung und Instandstellungsarbeiten 2.6.2 Komfortleistungen • Telefon- und Kabel-TV Anschluss • Zimmerservice als Komfortleistung 2.6.3 • • • Individuelle Verrechnungen Telefongebühren Zusätzliche Konsumationen Kaffeeteria, Kioskartikel Vorschüsse 3. Rechnungsstellung Die Rechnung an die Leistungsbezüger erfolgt mit den Bruttokosten, abzüglich der Krankenkassenbeiträge und der KLV Beiträge der Restfinanzierer.4 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich im Voraus zwischen dem 1. und 10. des laufenden Monats für die Aufenthaltstaxe und Komfortleistungen. Der Selbstbehalt der KVG-pflichtigen Pflege für den Leistungsbezüger sowie alle übrigen Leistungen werden für den vergangen Monat in Rechnung gestellt, Abzüge werden gutgeschrieben. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. MiGeL= Mittel- und Gegenstände Liste. Diese Leistungsposition wird von den kantonalen Verbänden Curaviva der Zentralschweiz mit den Versicherern als Pauschale verhandelt 4 Die Restfinanzierung der KLV pflichtigen Leistungen regeln die Gemeinden oder der Kanton 3 von 7 3 Die Rechnungsstellung an die Versicherer (System des Tiers payant) und an die Restfinanzierer erfolgt monatlich. 4. Abzüge 4.1 Abzug Aufenthaltstaxe 4.1.1 Ferien, Abwesenheit Ab dem 4. ganzen Tag wird eine Reduktion der Aufenthaltstaxe gewährt, maximal 30 Tage pro Jahr. Der Rückkehrtag wird ganz berechnet. 4.1.2 Spital/ Übertritt in eine Institution Ab dem 1. ganzen Tag wird eine Reduktion der Aufenthaltstaxe gewährt, der Rückkehrtag wird ganz berechnet. 4.1.3 Ableben Ab dem 1. ganzen Tag um den Verpflegungsansatz bis zur Räumung des Zimmers. 4.2 Abzug Pflegetaxen 4.2.1 Ferien, Abwesenheit Der Ein- und Austrittstag wird je als ganzer Pflegetag berechnet. 4.2.2 Spital/ Übertritt in eine andere Institution Der Ein- und Austrittstag wird je als ganzer Pflegetag berechnet. 4.2.3 Ableben Der Todestag wird als ganzer Pflegetag berechnet. 4.3 Doppelbesetzung Bei Doppelbesetzung eines Einerzimmers wird eine Reduktion der Aufenthaltstaxe gewährt. 5. Regelung der Kostengutsprache für außerkantonale BewohnerInnen und Feriengäste im Eyhuis 5.1 Die Einwohnergemeinde Lungern übernimmt keine Restfinanzierung der KVG-pflichtigen Leistungen für BewohnerInnen oder Feriengäste vom Eyhuis, die ihre Schriften vor dem Eintritt in das Haus oder vor der ersten Einstufung in eine Pflegestufe nicht bei der Gemeinde Lungern hinterlegt haben. 5.2 Vor dem Eintritt ins Eyhuis muss bei der zuständigen Gemeinde oder dem Kanton eine Kostengutsprache zur Übernahme der Restfinanzierung gemäss KVG eingeholt werden. Die Kostengutsprache muss beim Pensionsvertragsabschluss vorliegen. 5.3 Wird die Pflegetaxe durch den Restfinanzierer nicht vollständig gedeckt, wird die Differenz als ausserkantonaler Zuschlag der Aufenthaltstaxe zugerechnet. 4 von 7 6. Kündigung, Anpassung der Aufenthaltstaxe Tarifgestaltung 6.1 Kündigung Aufenthaltsverhältnis Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat5, jeweils auf den letzten Tag des Monats. 6.2 Aufenthaltstaxe Die Anpassung der Aufenthaltstaxe wird 2 Monate vor Inkraftsetzung schriftlich angezeigt. 3. Tarifgestaltung der Aufenthaltstaxe Eine detaillierte Tarifgestaltung ist Bestandteil dieser Taxordnung. 8. Geltung Die Taxordnung gilt für alle BewohnerInnen vom Eyhuis. Sie tritt ab 01.07.2015 in Kraft. 9. Allgemeine Hinweise Anlaufstelle für alle Details, Unklarheiten und Verhandlungen ist die Hausleitung. Arztkosten, Arznei, Analysen, Physiotherapie, gemäß KLV gehen zu Lasten des Bewohners via Krankenversicherer. Diese Neufassung der Taxordnung ersetzt diejenige vom 01.01.2015. 10. 5 Anhang detaillierte gültige Tarifgestaltung gemäß Obligationenrecht 5 von 7 Tarifgestaltung ab 01.07.2015 11. Aufenthaltstaxe (Nicht-KLV) Kosten p. Tag6 Bezeichnung Aufenthaltstaxe Fr. 147.00 Ferienaufenthaltstaxe Fr. 157.00 Ferienaufenthaltstaxe über 1 Monat entspricht der Aufenthaltstaxe Bewohner Reduktion Abwesenheit 7 pro Tag Doppelbesetzung Einerzimmer pro Tag Individuelle Verrechnungen Bezeichnung Kosten Integrations-Zuschlag Zusätzl. Zimmerreinigung pro Monat8 Zimmerservice Komfortgrund pro Tagi Telefonanschluss pro Monat9 Kabel TV Anschluss pro Monat Fahrdienste ausserh. Lungern pro Km Kleider Flickdienste pro Stunde Konsumationen Cafeteria, Kiosk Vorschüsse Endreinigung, Instandstel., Umtriebe10 Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Bestellung Bestellung Aufwand Aufwand Bezüge Aufwand pauschal Reduktion Fr. 15.00 Fr. 15.00 Reduktion 20.00 80.00 8.00 25.00 20.00 1.00 35.00 Fr. 600.00 bis Fr.1'200.00 Als Grundlage gilt die Vollkostenrechnung (Kosten – Leistungsrechnung gemäss Verordnung über die Kostenermittlung und Leistungserfassung (VKL) 7 Reduktion Abwesenheit: Ferien, Spital, Ableben bis zur Zimmerräumung 8 Zimmerreinigung mehr als 1x wöchentlich 9 Telefongespräche werden separat verrechnet 10 Endreinigung, Instandstellungsarbeiten, Umtriebe pauschal nach Austritt ab 6 Monate/ über 2 Jahre 6 von 7 6 11. Pflegetaxen KLV Bezeichnung Pflegestufe11 Brutto – Kosten Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL Pflegetaxe KVL MiGeL15 KVL 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 bis12 Fr. 19.00 Fr. 35.00 Fr. 62.00 Fr. 86.00 Fr. 115.00 Fr. 140.00 Fr. 165.00 Fr. 192.00 Fr. 219.00 Fr. 248.00 Fr. 267.00 Fr. 306.00 Versicherer 12 Bewohner13 Fr. 9.00 Fr. 10.00 Fr. 18.00 Fr. 17.00 Fr. 27.00 Fr. 21.60 Fr. 36.00 Fr. 21.60 Fr. 45.00 Fr. 21.60 Fr. 54.00 Fr. 21.60 Fr. 63.00 Fr. 21.60 Fr. 72.00 Fr. 21.60 Fr. 81.00 Fr. 21.60 Fr. 90.00 Fr. 21.60 Fr. 99.00 Fr. 21.60 Fr. 108.00 Fr. 21.60 Fr. 2.00 Individuelle Verrechnungen Pflegematerial nicht in der Nach Aufwand gemäß MiGeL-Liste MigeL Pauschale3 Drogerieartikel Drogeriepreise Übriges Pflegematerial Einkaufspreise plus 10% Gemeinde14 Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 0.00 0.00 13.40 28.40 48.40 64.40 80.40 98.40 116.40 136.40 146.40 176.40 13. Weitere Beiträge Bezeichnung Mittlere Hilflosenentschädigung Schwere Hilflosenentschädigung i Betrag Monat (f. AHV Bezüger) Monat (f. AHV Bezüger) Fr. 585.00 Fr. 936.00 Zimmerservice aus Komfortgründen: Bewohner wünscht Zimmerservice Diese Beitragsstufen sind in der KLV Änderung vom 24.06.2009 vom Bundesrat geregelt Diese Beiträge sind im KLV vom 24.06.2009 vom Bundesrat für die ganze Schweiz geregelt 13 Dieser Selbstbehalt misst sich im Maximum mit 20 % am höchsten Beitrag der Versicherer 14 Die Restfinanzierung im Kt. Obwalden regeln die Gemeinden 15 = Mittel- und Gegenstände Liste 11 12 7 von 7
© Copyright 2024 ExpyDoc