Die TVA Revision aus Sicht des VBSA

Die TVA Revision aus Sicht des VBSA
Schweizer Sonderabfalltag, Spreitenbach, 09.06.2015 Robin Quartier, VBSA
Sebastian Müster, Porträt von Christoph Amberger, um 1550
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Bild aus «il Millione», Marco Polo, 1298 R. Quartier/ Die TVA‐Revision aus Sicht des VBSA/ Schweizer Sonderabfalltag 2015, Spreitenbach
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Cosmographia
der
totalrevidierten
Technische Verordnung
über Abfälle
alles mit Figuren und schönen
Landttafeln erklärt
Weiter ist diese Cosmographia durch
gemelten Robin Quartier allenthalben
fast seer gemeret und gebessert
Spreitenbach, Anno MM XV
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Der Entwurf zur neuen TVA (E‐TVA):
fünf interessante Merkmale
1. Ausdehnung des Geltungsbereichs
2. Verschiebung des Fokus 3. Ausblendung des globalen Abfallmarktes
4. Dynamisierung des technischen Standards
5. Steigerung des Vollzugsaufwands
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Ausdehnung des Geltungsbereichs
Die neue Auslegung des Begriffs „Abfallanlage“ umfasst
 Zementwerke,  Sortieranlagen,
 Kompostieranlagen,
 Vergärungsanlagen,
 Zerlegungsbetriebe, … grundsätzlich alle Anlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden.
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Verschiebung des Fokus
weg von Immissionsschutz, hin zur Ressourcenschonung
E‐TVA Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll: a.
Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden; b.
die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen; c.
eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen als Ersatzrohstoffe fördern. R. Quartier/ Die TVA‐Revision aus Sicht des VBSA/ Schweizer Sonderabfalltag 2015, Spreitenbach
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Gesetzliche Grundlage der
«nachhaltigen Nutzung der natürlichen Rohstoffe“ ?
USG Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.
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Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
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Ausgewählte Beispiele zur nachhaltigen Nutzung von natürlichen Rohstoffen
•
Biogene Abfälle sind als Dünger stofflich zu verwerten (Art. 14 E‐TVA), •
Aus phosphorreichen Abfällen ist Phosphor zurückzugewinnen (Art. 15 E‐TVA)
•
Ober‐ und Unterboden müssen im Gartenbau oder in der Land‐ oder
Waldwirtschaft verwertet werden (Art. 18 E‐TVA)
•
Aushub ist zu verwerten. Verwertbare Sand‐ oder Kiesanteile sind zurückzugewinnen (Art. 19 E‐TVA)
•
Mineralische Bauabfälle sind als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten (Art. 20 E‐TVA)
•
Kunststofffolien sind stofflich zu verwerten (Art 21 E‐TVA)
•
Der mineralische Anteil von Strassensammlerschlämmen und Strassenwischgut ist abzutrennen und stofflich zu verwerten •
Aus Filteraschen von Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen sind Metalle zurückzugewinnen (Art. 33 E‐TVA)
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Ausgewählte Beispiele zur nachhaltigen Nutzung von natürlichen Rohstoffen
•
Biogene Abfälle sind als Dünger stofflich zu verwerten (Art. 14 E‐TVA), •
Aus phosphorreiche Abfälle ist Phosphor zurückzugewinnen (Art. 15 E‐TVA)
•
Ober‐ und Unterboden muss im Gartenbau oder in der Land‐ oder
Waldwirtschaft verwertet werden (Art. 18 E‐TVA)
•
Aushub ist zu verwerten. Verwertbare Sand‐ oder Kiesanteile sind
zurückzugewinnen (Art. 19 E‐TVA)
•
Mineralische Bauabfälle sind als Rohstoff für die Hestellung von Baustoffen zu
verwerten (Art. 20 E‐TVA)
•
Kunststofffolien sind stofflich zu verwerten (Art 21 E‐TVA)
•
Der mineralische Anteil von Strassensammlerschlämmen und Strassenwischgut ist
abzutrennen und stofflich zu verwerten
•
Aus Filteraschen von Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen sind
Metalle zurückzugewinnen (Art. 33 E‐TVA)
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Ausblendung der Globalisierung
• Der Abfallmarkt ist eine Tatsache
• Dieser Markt ist global und liberalisiert
Die Möglichkeit, Abfälle aus der Schweiz zu exportieren, um damit die schweizer Standards zu umgehen, wird in der E‐TVA komplett ausgeblendet.
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Exporte von ausgewählten Abfällen:
Knochen sowie Mehl und Abfall davon (Warencode 0506)
Tonnen pro Jahr
60'000'000
50'000'000
40'000'000
30'000'000
20'000'000
10'000'000
0
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
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Exporte von ausgewählten Abfällen:
Kunststoffabfälle (Warencode 3915)
120'000'000
Tonnen pro Jahr
100'000'000
80'000'000
60'000'000
40'000'000
20'000'000
0
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
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Dynamisierung des technischen Standards:
Verweis auf den Stand der Technik
E‐TVA Art. 3 Begriffe
h. Stand der Technik (neu): der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:
1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In‐ oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann; und
2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.
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Stand der Technik: Reger Gebrauch in E‐TVA
• «Stand der Technik» bei der Ausbildung des Personals von Abfallanlagen (Art.8)
• «Stand der Technik» bei der Abfallvermeidung (Art.11)
• «Stand der Technik» bei der Abfallverwertung
 In der allgemeinen Verwertungspflicht (Art.12)
 Für biogene Abfälle (Art. 14)
 Für phosphorreiche Abfälle (Art. 15)
 Für Aushubmaterial (Art. 19)
 Für mineralische Abfälle (Art. 20)
 Für Kunststofffolien (Art. 21)
 Für Strassensammlerschlämme und –wischgut (Art. 23)
• «Stand der Technik» bei der Errichtung und beim Betrieb von Abfallanlagen ( Art. 27)
• Insbesondere bei der Metallrückgewinnung aus Filteraschen (Art. 33 ) oder aus Schlacke (Anhang 3 Ziff.4 ) • «Stand der Technik» bei Messungen (z.B. Art.33, Anhang 3)
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Stand der Technik: Vorschlag VBSA
Art. 3 Begriffe
h. Stand der Technik (neu): der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:
1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In‐ oder Ausland in industriellem Massstab erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann; und
2. auf dem Markt verfügbar und
3. wirtschaftlich verhältnismässig ist.
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Erarbeitung des Standes der Technik
E‐TVA Art. 47 Vollzugshilfe des BAFU Das BAFU erarbeitet zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zum Stand der Technik der Abfallentsorgung, eine Vollzugshilfe. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen. Wann wird diese Vollzugshilfe vorliegen?
Wer wird sich dabei durchsetzen?
Wie oft wird sie revidiert?
Ist der Verweis auf den Stand der Technik eine Dynamisierung
oder eine institutionalisierte Rechtsunsicherheit?
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Steigerung des Vollzugsaufwands
Die Kantone müssen neu
• bei der Erarbeitung des Standes der Technik mitwirken
• die Umsetzung der Recycling‐gebote » für biogene Abfälle, Oberboden, Plastikfolien, Tiermehl, Aushub….sicherstellen
• alle Abfallanlagen kontrollieren, in denen mehr als 100t pro Jahr entsorgt
werden, • …und darüber jährlich Bericht erstatten
• für die Aus‐ und Weiterbildung von Personal von Abfallanlagen sorgen, • Entsorgungskonzepte für Bauabfälle prüfen.
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Steigerung des Vollzugsaufwands
Die Kantone müssen neu
• bei der Erarbeitung des Standes der Technik mitwirken
• Die Umsetzung der Recycling‐gebote » für biogene Abfälle, Oberboden, Plastikfolien, Tiermehl, Aushub….sicherstellen
Werden
die Kantone die nötigen Ressourcen bereitstellen?
•Wie
alle
Abfallanlagen
kontrollieren, in denen
mehr als 100t pro sollen
grosse Unterschiede
im Vollzug vermieden
werden?
Jahr entsorgt
werden, Es besteht
die Gefahr
eines interkantonalen Öko‐Dumpings!
• …und darüber jährlich Bericht erstatten
• für die Aus‐ und Weiterbildung von Personal von Abfallanlagen sorgen, • Entsorgungskonzepte für Bauabfälle prüfen.
…
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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