Infoblatt zur Pflegebedürftigkeit

Infoblatt zur Pflegebedürftigkeit
Wer ist Pflegebedürftig?
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung bei den alltäglichen Dingen im Leben in erheblichem oder höherem Maße Hilfe
braucht und vieles nicht mehr allein bewerkstelligen kann; dies muss dauerhaft oder
voraussichtlich für wenigstes sechs Monate der Fall sein.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, sollten Sie sich in diesem Fall an Ihre Krankenbzw. Pflegeversicherung wenden!
Sie haben ein Anspruch auf individuelle Beratung; dies ist gesetzlich verankert.
Diesen ersten Schritt kann für Sie ein bevollmächtigtes Familienmitglied, ein Nachbar
oder ein guter Bekannter tun.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie sich in diesem Fall an Ihr privates
Krankenversicherungsunternehmen wenden!
Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?
Im Falle der gesetzlichen Versicherung stellen Sie einen Antrag bei Ihrer
Pflegekasse:
Die Pflegekasse beauftragt danach den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer
Pflegebedürftigkeit.
In der Regel kommt der Gutachter zu Ihnen nach Hause oder in die Einrichtung, in
der Sie zu diesem Zeitpunkt leben; der Gutachter empfiehlt der Pflegekasse die
Einstufung in die entsprechende Pflegestufe!
Im Falle der privaten Versicherung stellen Sie einen Antrag bei ihrem privaten
Versicherungsunternehmen:
Die Begutachtung erfolgt dort durch MEDICPROOF.
Wie lange dauert es, bis Antragsteller einen Bescheid ihrer
Pflegekasse erhalten?
Eine Pflegekasse muss spätestens fünf Wochen, nachdem ein Antrag auf
Feststellung einer Pflegebedürftigkeit bei ihr eingegangen ist, dem Antragsteller die
Entscheidung über Leistungen schriftlich mitteilen!
Was sind Pflegestufen?
Die Gutachter des MDK prüfen im Auftrag der Pflegekassen, welche Pflegestufe
vorliegt, und ob evtl. eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz gem. § 87b
SGB XI vorliegt.
Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige):
Sind alle Personen, die bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)
für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens
einmal Täglich Hilfe brauchen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand beträgt täglich mindestens 1,5 Stunden, hierbei müssen auf der
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftig):
Sind alle Personen, die bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder
Mobilität)mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe brauchen
und zusätzlich in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand beträgt täglich mindestens 3 Stunden, hierbei müssen auf der
Grundpflege mehr als 2 Stunden entfallen.
Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftig):
Sind alle Personen, die bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder
Mobilität)täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe brauchen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand beträgt täglich mindestens 5 Stunden, hierbei müssen auf der
Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Anmerkung:
In Rahmen der Pflegestufe 3 gibt es darüber hinaus bei außergewöhnlich hohem
Pflegebedarf eine Härtefallregelung.
Je nach pflegestufe unterscheiden sich die Leistungen der Pflegekasse.
Stationäre Pflege:
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PS1- 1064€
PS2- 1330€
PS3- 1612€
Härtefall- 1995€
Tagespflege:
Die Anträge für die Tagespflege nach dem SGB XI müssen bei der Pflegekasse
gestellt werden!
Die Kosten für die Tagespflege werden durch die Pflegekassen übernommen (§41
SGB IX Pflege-Versicherungsgesetz).Pflegebedürftige heben Anspruch auf
teilstationäre Pflege (Tagespflege) in eine Tagespflegeeinrichtung wenn häusliche
Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die teilstationäre
Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen von der
Wohnung zur Tagespflegeeinrichtung und zurück.
Die Pflegekasse übernimmt die für die pflegebedingten Aufwendungen und die
Kosten der sozialen Betreuung je Kalendermonat:
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PS-1 bis zu 468 €
PS-2 bis zu 1144 €
PS-3 bis zu 1612 €
Was muss der betroffene in der Tagespflege selbst bezahlen?
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Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Investitionskosten
Kosten für die Pflege und Fahrkosten sofern diese wegen Überschreitens des
Höchstbetrages der jeweiligen Pflegestufe nicht oder nicht in vollen umfang
durch die Pflegekasse gezahlt werden.